42 F 106/94
BESCHLUSS vom 13.11.95
In Sachen
Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwald
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
Prozeßbevollrnächtigte/r:
Rechtsanwältin Dr. Kellermann-K6rber, B6blinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
1.Der Termin vom 14.11.1995 wird aufgehoben.
2.Neuer Termin wird von Amts wegen später bestimmt.
3. Akten Rv.
an das Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenat in Freiburg/Freiburg i. Br.
zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag mit angeschlossener dienstlicher Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Dienstliche Äußerung gern. § 44 Abs. 3 zPo
Ein Befangenheitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist bereits zum Termin vom 5.9.95 nicht erschienen. Der Aufforderung, ein ärztliches Attest vorzulegen, ist sie bis heute nicht nachgekommen. Im Termin vom 5.9.95 wurde neuer Termin auf den 14.11.95 festgesetzt. Beide Parteien hatten dadurch ausreichend Zeit, sich auf den neuen Termin einzustellen, und Verlegungsanträge hätten rechtzeitig vorgebracht werden müssen, zumal sich die Antragsgegnerinvertreterin mit Schriftsatz vom 18.9.95 zur Sache geäußert hat, aber nichts von einer Verhinderung zum festgesetzten Termin vorgetragen hat.
Merk
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