Unterhalt -- §1579 BGB


Wenn man aus dem Kreis der Besserverdienenden in das Lager der Harz IV-Empfänger wechselt, stellt sich die Unterhaltsfrage nicht mehr. 'Mann' könnte sich allenfalls Sorgen um seine Kinder machen, die von nun an unverschuldet und unnötigerweise unterhalb der Armutsgrenze aufwachsen, aber das Recht zur elterlichen Sorge wurde mir -auf Antrag der Mutter- genommen.

Hier möchte ich kurz auf einen besonderen Aspekt der deutschen Rechtsprechung eingehen:

Das OLG Stuttgart stellte im Frühjahr '93 fest, dass die Mutter IHREN Unterhaltsanspruch verwirkt habe, da sie - gemäß §1579 BGB - grob unbillig gegen mich gehandelt hat. (Grobe Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Zuerkennung des uneingeschränkten Unterhalts dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde ... gilt z.B. auch, wenn ein Partner den anderen zu töten versucht hat)

Und nun das Sahnehäubchen:

»Der Ehemann hat an seine Exfrau eine Aufwandsentschädigung von DM 390,00 monatlich zu zahlen, da die Kindesmutter eine Erziehungsleistung an den gemeinsamen Kindern erbringt!«

Im Klartext: Ich soll die Mutter dafür bezahlen, dass sie die Kinder in dem falschen Glauben erzieht, ich sei ein Verbrecher. Ich soll dafür bezahlen, dass sie - gegen alle Gerichtsbeschlüsse - unseren gemeinsamen Kindern den Vater vorenthält und ihnen die Chance zu einer normalen und gesunden Entwicklung nimmt.

Zum Glück bin ich so arm geworden, dass mir diese Perversion - im wahrsten Sinn des Wortes - 'erspart' geblieben ist!