Thomas Alteck
Herrn Dr. Brauß
Herrenstr. 49
79098 FREIBURG
7.3.93
Familiensache Alteck
Sehr geehrter Herr Dr. Brauß,
ich bedanke mich ganz herzlich für Ihren anteilnehmenden Brief und werde Ihren Rat befolgen, die Dinge ohne anwaltlichen Beistand voranzutreiben.
Sollte ich dabei einmal Ihre Hilfe brauchen, komme ich gern auf Ihr Angebot zurück. Bis dahin verbleibe ich,
mit bestem Gruß
Thomas Alteck
An die
Freie Waldorfschule
Böblingen/Sindelfingen
z. Hd. Herrn Dabbert
Herdweg 163
7030 BÖBLINGEN
08.03.1993
Schulmitgliedschaft der Kinder Maria u. Anna Alteck
Sehr geehrter Herr Dabbert,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort auf meinen letzten Brief. Lassen Sie mich dazu wie folgt Stellung nehmen.
Eine Kündigung des Schulbesuchs unserer Kinder Anna und Maria Alteck meinerseits ist nicht möglich, da das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter übertragen hat. Zugleich hat das Gericht mich von der Zahlung des Schulgeldes in Höhe von von mtl. 270,-DM befreit. Ich darf Sie daher bitten, Sich zukünftig in dieser Angelegenheit mit meiner geschiedenen Frau auseinander zu setzen, die ihre neue Adresse vor Gericht mit: In den Hohmatten 4, 7801 Freiburg-Bolschweil angegeben hat.
Ich bedauere dieses ungewöhnliche Ende unserer Beziehung zutiefst und mache auch keinen Hehl daraus, dass ich nicht verstehe, warum ein deutsches Gericht den einseitig initiierten Schulwechsel im Vorfeld untersagt und ihn bei Zuwiderhandlung legitimiert.
Ich bedanke mich für die Zusammenarbeit und die Erziehungsarbeit, die meinen Kindern zuteil wurde und wünsche der Schule weiterhin gutes Gelingen.
Mit freundlichem Gruß
T. Alteck
von: Thomas Alteck
an: Ute Alteck
Ute,
entsprechend dem Beschluß des Familiengerichts Böblingen, gedenke ich, unsere Kinder am 20. März um ll:oo Uhr vormittags bei Dir unter der oben genannten Adresse abzuholen und am Tag darauf um 18:oo Uhr zurückzubringen.
Solltest Du einen anderen Ort vorschlagen wollen, bitte ich Dich mich umgehend davon in Kenntnis zu setzen.
Thomas Alteck
An die
Rechtsanwälte
Dr. Müller und Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
7012 FELLBACH
22.03.93
Sorgerecht / Alteck
Sehr geehrter Herr Stoll,
anbei sende ich die Stellungnahme des Babysitters und ein paar eigene Ideen zur augenblicklichen Situation.
Am vergangenen Samstag war ich in Freiburg-Bollschweil, um meine Kinder zu holen. Ute ist 2 Tage zuvor mit unbekanntem Ziel verzogen. Eine Nachfrage bei der Schule ergab, dass die Kinder in Bollschweil nicht zur Schule gegangen sind.
Mit bestem Gruß
T. Alteck
Gedanken zum Sorgerechtsantrag beim OLG
- Krankheit ist tabu - VORSATZ ist das Thema
- wir haben eine Zeugin: Frau Elke Deuschle, die bestätigt, daß sich Ute ein halbes Jahr vor der Behauptung mit der Frage beschäftigte, dass sie selbst mglw. Missbrauchsopfer ist. Daher erzählt sie z.B. gegenüber KOBRA ihre eigenen Erinnerungen und stellt sie als Annas Worte dar. Gegenüber Elke hat sie auch im Dez. 91 gesagt: "Der Thomas wird die Kinder nie wieder sehen."
- wir haben den Zeugen Robert Friedrich, der angibt, dass sie einen Tag vor dem Missbrauchsvorwurf das Buch "Väter als Täter" zur Hand genommen hat. Da hat sie wohl die Idee geboren und mich noch am gleichen Tag aufgefordert auszuziehen.
- ich halte es für angebracht dem Gericht den Passus des BVG über das Kindesinteresse (siehe Nusser) mitzuteilen
- Ute ist unzweifelhaft erziehungsfähig, aber nicht erziehungswillig. Das geht aus Nicoles Aussagen hervor. Das zeigtihre Mißachtung aller gerichtlichen Beschlüsse und vor allem - und das sollte in den Antrag - das Gutachten von Täschner. Dieser sagt, dass sie ihre Rolle als subaltern und ungerecht empfindet. Täschner sagt, dass sich an dieser negativen Einstellung auch für die Zukunft nichts ändern wird.
- zu fragen ist, warum gibt ein Familiengericht einer Mutter die Kinder, die ihre Rolle als Hausfrau und Mutter nicht mag, wenn eseinen Vater gibt, der diese Rolle gern ausfüllen möchte?
- Widerspruch im Urteil: Das Gericht hat zum Wohle der Kinder zu entscheiden. Es gab drei Beschlüsse: Wöchentliches Besuchsrecht ab Juni, gesetzliche Schulpflicht achten, einseitiger Schulwechsel untersagt. Es gab seit Juni nur 8 Kontakte, Maria hatte Mitte Januar bereits 33 Fehltage. Davon eine Woche vor den Weihnachtsferien und 1,5 Wochen danach (ohne Absprache mit der Schule) - sodann schrftliche Entschuldigung die Kinder seien krank, obwohl Ute mit ihnen in Bollschweil ist.
Entweder die Beschlüsse waren nicht zum Wohl der Kinder getroffen, oder die Zuwiderhandlung ist nicht zum Wohl derKinder!
- Taxis weiß, dass sie das Haus nicht einfach aufgegeben hat. Er hat die 40 Briefe gesehen, darum ist die Darstellung im Urteilfalsch. Ute tut nichts im Haushalt - siehe Nicole.
- Die Begründung im Urteil ist auch falsch. Lempp hat nicht gesagt, dass die Bindung der Kinder an die Mutter größer ist. Er stellt fest, dass Annas Bindung an die Mutter größer ist und Marias an den Vater. Von Yvonne weiß er es nicht. Lempp hat lediglich gesagt, dass (und das war im April '92) aus seiner Sicht nichts dagegen spricht die Situation so zu belassen.
Zu diesem Zeitpunkt wußte niemand, dass Ute den Kontakt
zwischen Kindern und Vater weiterhin - auch gegen Lempps
ausdrücklichen Rat - unterbinden würde und dass sie den Vater
symbolisch verbrennen würde. Taxis meint im Urteil, dies sei
Behandlungsmethode von KOBRA - niemals! - das ist Utes Idee
und das muß das Gericht gegebenenfalls überprüfen.
Nur wenn sich endlich jemand die Mühe macht in einem Mammutprozeß
(viele Zeugen) die Aussagen von Ute zu überprüfen, werden wir
den Prozeß gewinnen. Glaubt man ihr, haben wir keine Chance.
Letztlich ist noch einmal darzustellen, dass nicht die Kinder Angst hatten in die Schule zu gehen oder im Haus zu wohnen, daß beweist der Anrufbeantworter.
Es ist nicht zum Wohle der Kinder,
- dass sie ihren Vater nicht sehe dürfen.
- dass sie gegen ihren Willen von der Schule ferngehalten
wurden
- dass sie gegen ihren Willen aus der gewohnten Umgebung
gerissen wurden
- dass sie nun schon wieder umgezogen sind
- dass ihre sozialen Kontakte für Ute keine Rolle spielen
Es gibt für die Kinder keinen Kontakt mehr zum Vater, zu Freunden, Klassenkameraden, Großeltern, Paten etc. In einem Prozeß sollten meiner Meinung nach neben den Gutachtern auch Herr Friedrich, Frau Deuschle, Frau Schaten und Herr Dr. Weisbach gehört werden.
Zudem ist noch einmal auf Lempp zu verweisen. Da das Gericht bestätigt, dass es keinen Missbrauch gab, muß man fragen, wie denn die Auffälligkeiten der Kinder dann zu erklären sind. Lempp schreibt Anna sei ängstlich, bedrückt und fühle sich wohl auch bedroht; Maria habe eine depressive Grundnote und Yvonne sei partiell mutistisch.
Dies alles erklärt sich doch aus dem Verhalten der Mutter. Die Gespensterverbrennung hatte damals ja bereits stattgefunden, was nur niemand wußte.
Thomas Alteck
An das
Bürgermeisteramt
z.Hd. Frau Kurie
W-7801 FREIBURG-BOLLSCHWEIL
22.3.93
Aufenthaltsort/Schulort der Kinder Anna, Maria und Yvonne Alteck
Sehr geehrte Frau Kurie,
ich bitte Sie mir mitzuteilen wo meine Kinder zur Zeit wohnen und wo sie zur Schule gehen. Meine geschiedene Frau hat vor Gericht ihre Adresse mit 'In den Hohmatten 4' angegeben. Als ich am 20. dieses Monats mein Besuchsrecht wahrnehmen wollte, sagte man mir dort, dass meine Frau mit unbekanntem Ziel verzogen sei.
Neben dem Besuchsrecht, für dessen Wahrnehmung ich den Wohnort meiner Kinder wissen muß, gibt es das Problem, dass meine geschiedene Frau die Kinder in der Waldorfschule Böblingen nicht abgemeldet hat. Für die Abmeldung benötige ich die Meldung der neuen Schule. Darüber hinaus will das staatliche Schulamt hier wissen wo die Kinder jetzt sind, da die Waldorfschule das unentschuldigte Fehlen gemeldet hat.
Ich bedanke mich im voraus und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
T. Alteck
Erklärung
Nicole Schaten war von März bis Dezember 1992 Babysitter im Haushalt Ute Alteck. Sie war regelmäßig an mindestens 2 Tagen in der Woche im Haus.
Ihre Aussagen aus einem dreistündigen Gespräch sind hier thematisch zusammengefaßt.
Haushalt:
Hier hätte das Jugendamt die meiste Zeit nicht hereinkommen dürfen. In den Kinderzimmern mußte man immer über alles hinwegsteigen, da sah es immer aus, als ob eine Bombe eingeschlagen wäre. Wenn ich den Kindern etwas zu essen machen sollte, habe ich erst einmal eine Stunde die Küche aufgeräumt und oftmals drei Tage alte Essensreste weggeworfen - Sachen die Ute immer wieder aufgewärmt hat. Oftmals habe ich 2 oder 3 Stunden gebügelt damit ich für mich Platz auf dem Wohnzimmertisch hatte. Ute hat immer nur gesagt, dass sie Bügeln muß, wenn ich eine Woche später kam, waren die Sachen immer noch da. Manchmal hatte ich den Eindruck, dass sie die Anziehsachen der Kinder wieder aus der Schutzwäsche herausgenommen hatte. Im Bad lagen Fön und Kamm auf dem Boden usw.
Essen:
In der Küche standen immer Essensreste. Die Spülmaschine war nie ausgeräumt. Im Kühlschrank gab es verdorbene Lebensmittel. Einmal habe ich den Kindern Brote gemacht, da haben wir später festgestellt, dass die Wurst schimmelig war. Ute ging mehrmals in der Woche nach der Schule mit den Kindern zu Mc Donalds, weil sie keine Lust zum Kochen hatte.
Sexueller Missbrauch:
Andauernd hat Ute mich auf irgendwelche Äußerungen oder Verhaltensweisen hingewiesen, die angeblich Zeichen dafür seien, dass Anna sexuell missbraucht sei. Ich konnte das nicht nachvollziehen. Die Kinder wollten es auch nicht mehr hören. Sie kamen immer wieder zu mir und sagten: Die Mama hat dies oder jenes gesagt - stimmt das? Ich habe ihnen gesagt, sie müssen sich eine eigene Meinung bilden. Anna war immer nachdenklich, wenn Ute so etwas gesagt hat. Maria still. Einmal war Maria in ihrem Zimmer und hat fürchterlich herumgetobt und mit einem Schuh nach mir geworfen, als ich die Treppe hoch kam. Ich habe sie zur Rede gestellt und sie hat mir geantwortet: "Du hast doch gesagt, ich muß mir eine eigene Meinung bilden." Da hatte Ute sich wieder über Gespenster und ein silbernes Band (zum Fesseln) beim Missbrauch geäußert.
Irgendwann war es mir zu bunt. Da habe ich Ute gesagt, dass ich selber missbraucht worden bin. Von da an hat sie nie wieder gesagt, dass ihr die Kinder erzählt hätten, dass ... Ich hatte den Eindruck, dass sie sich irgendwie ertappt vorkam. Statt dessen hat sie mich bedrängt und gebohrt, dass ich ihr von meinen Erfahrungen erzähle.
Ute:
Sie hat einen ungeheueren Männerhaß und leidet unter krankhaften Verfolgungswahn. Als Annas Katze Anfang November weg war hat sie gesagt, dass sei Thomas gewesen, um die Familie zu terrorisieren. Von der Nachbarin fühlte sie sich immer beobachtet und sie hat mir gesagt, dass die Frau Gsell in Thomas Auftrag spioniert. Einmal hat sich die Haushaltshilfe, Frau Radic sehr lange mit Frau Gsell unterhalten. Das gefiel Ute gar nicht. Daraufhin traute sie auch Frau Radic nicht mehr und hat sie wohl entlassen.
Die Kinder durften nur im Garten spielen wenn Ute dabei war. Sie hat mir immer erzählt, dass die Kinder schreckliche Angst vor Thomas haben. Wenn sie abends nach Hause kämen, dann würden sich alle Kinder aus Angst an sie klammern. Das ist totaler Unsinn. Wenn ich abends mit den Kindern beim Bauern Milch holen war, haben sie sich völlig frei bewegt und keinerlei Angst gehabt. Ute vermutete Thomas hinter jedem Baum. Anna hat einmal geäußert, dass sie Angst hat, dass Thomas nachts kommt und klingelt. Daraufhin habe ich sie gefragt, ob sie das schon erlebt hat. "Nein", war die Antwort, "aber die Mama erzählt das." Ute meinte auch immer, dass ihre Eltern mit Thomas unter einer Decke stecken.
Gespenster:
Ute erzählte immer, dass die Kinder nachts von einem Gespenst träumen. Wann immer ich hier geschlafe habe, haben die Kinder durchgeschlafen. Ute läuft mit einer Rolle von Bildern herum, auf denen Gespenster gemalt sind. Die schaut sie sich den ganzen Vormittag an und erklärt immer was wie auf sexuellen Missbrauch deutet.
Auf Nachfrage: Ich weiß nicht, ob die Bilder von den Kindern sind. Ich habe die Kinder nie ein Gespenst malen sehen und ich habe viel mit ihnen gemalt. Sie haben mir auch nie erzählt, dass sie von einem Gespenst geträumt hätten.
Ich zeige ihr ein Bild von einem Gespenst, das Ute in ihr Tagebuch gemalt hat. "Ja, so sehen die Bilder auch aus", ist ihre Antwort.
Kinder und Vater:
Die Kinder haben nie ein böses Wort über Thomas verloren. Als er einmal da war, um Sachen abzuholen, hat Ute gesagt: "Nimm' schnell die Kinder und geh' hoch mit ihnen. Die Kinder haben mich dann gefragt, ob sie am Fenster gucken dürfen. Das habe ich ihnen erlaubt. Da haben sie ganz stolz erzählt: "Das ist unser Papa." Ich hatte die strickte Anweisung die Kinder nicht ans Telefon zu lassen. Einmal hat Thomas angerufen. Anna hätte gerne mit ihm sprechen wollen. Die Kinder haben so fröhlich von dem Aufenthalt mit Thomas auf Texel erzählt. Insbesondere Yvonne hat eine Zeit danach ganz viel gesprochen - es muß ihr unheimlich gut gefallen haben.
Die Kinder haben sich immer riesig auf die Besuchstage gefreut. "Freitag darf ich wieder den Papa sehen." Ute hat sie immerzu bedrängt in der Weise: "Ihr wißt, dass wir da nicht hin müssen. Wenn ihr nicht wollt, dann gehen wir nicht." Immer wieder, jede Woche. Im Beisein von Ute haben die Kinder nicht von den Besuchstagen gesprochen, doch wenn sie fort war haben sie spontan erzählt. Wir haben mit dem Papa gespielt. Yvonne ist tagelang ganz stolz mit der Laterne herumgelaufen und hat immer gesagt: "Die hat der Papa mit mir gebastelt." Ute tobte immer und meinte. "Ich habe die Schnauze voll - ich muß es immer ausbaden, wenn die Kinder den Vater getroffen haben - dann geht es ihnen immer schlecht."
Kinder und Mutter:
Maria ist im Beisein von Ute immer zurückhaltend, sonst ist sie ganz ausgelassen und sucht immer Zärtlichkeit. Yvonne ist eher still, bis auf die Zeit nach Texel. Anna ist immer nachdenklich wenn Ute etwas sagt. Auf Nachfragen: Ute kümmert sich nicht um die Kinder. Sie hat nie mit ihnen gespielt oder gebastelt, das war immer ich. Ihr Standardspruch war: "Macht was ihr wollt, aber laßt mich in Frieden. Ich will meine Ruhe haben." Um die Hausaufgaben hat sie sich auch nicht gekümmert, die habe ich abends mit den Kindern gemacht. Wenn ich mittags hier war, habe ich die Kinder nie Hausaufgaben machen sehen.
Sonstiges:
Auf Nachfrage wie denn der Alltag aussah, dass weder geputzt noch aufgeräumt wurde. Ute hat die Kinder zur Schule gebracht, danach hat sie mit KOBRA oder mit jemandem aus dem KI telefoniert, dann hat sie die Bilder angeschaut und ihre Schlüsse gezogen, hat die Kinder abgeholt und war mit ihnen bei Mc Donalds und anschließend bei KOBRA zur Therapie oder Reiten, danach war bereits Abendbrotzeit. Am Wochenende war immer eine Freundin da.
Ute und Thomas:
Über Thomas hat sie immer wieder fürchterlich geschimpft - im Beisein der Kinder hat sie sich nicht gezügelt. "Scheißkerl, Arschloch, verdammter Idiot, riesengroßer Mißtkerl" waren ihre Lieblingsausdrücke, meist wenn sie mit ihrer Anwältin oder dem Jugendamt telefoniert hatte. Sie hat gesagt, dass Thomas das Saxophon nie zurückkriegt und außerdem: "Thomas hat den Krieg gewollt - nun kriegt er ihn auf meine Weise."
Sie hat erzählt sie sei Lehrerin für Deutsch, Kunst und Biologie. (richtig ist: Chemie und Biologie) und die IBM hätte Thomas wegen Unzuverlässigkeit gefeuert, darum kriege sie keinen Unterhalt. Sie hat mich auch gefragt, ob mein Vater Einfluß bei der IBM hat, um Thomas die Hölle heiß zu machen.
Ute hat immer das Gefühl, dass ihr alles über den Kopf wächst. Sie meinte immer, das wird ihr alles zuviel.
Ich finde an ihr ist Hopfen und Malz verloren, sie ist so voller Widersprüche.
Einmal ging es Maria nicht gut, nachdem sie die schimmelige Wurst gegessen hatte. Da habe ich ihr eine Wärmflasche gegeben und Maria erzählte: "Die Mama gibt uns dann immer Zäpfchen und Tabletten." Das kam mir merkwürdig vor. Die Kinder mußten auch immer Bachblütentee trinken, dabei käme es genau auf die Proportionen an, hat mir Ute immer erzählt.
Datum / Unterschrift
Von: Thomas Alteck
An: RA Stoll
23.03.93
Wir nehmen das Schreiben der Gegenpartei zum Anlaß, um noch einmal auf die Dringlichkeit einer Entscheidung aufmerksam zu machen. Erneut ist die Mutter im Begriff die drei gemeinsamen Kinder einer sogenannten Selbsthilfegruppe zuzuführen. Bekanntermaßen sitzen dort meist selbst sexuell missbrauchte Frauen, die sich - leider ohne die entsprechende Qualifikation und mit eingeschränkter Sicht - berufen fühlen andere zu unterstützen. Erstinstanzlich wurde daher der Mutter im August letzten Jahres die 'Behandlung' der Kinder durch KOBRA untersagt.
Wie bereits in der Vergangenheit, so wird auch in dem jüngsten Schreiben der Gegenpartei wieder in der Form intrigiert, dass angebliche Aussagen Dritter zitiert werden. In unserem Antrag vom ... habe wir deshalb gerügt, dass in erster Instanz niemand zur Überprüfung dieser Aussagen bereit war. Eine Beweisaufnahme durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart kam trotz des Bemühens des Antragstellers nicht zustande, da das Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung, das der Antragsteller gegen seine Ex-Frau angestrebt hat, wegen mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt wurde.
Darüber hinaus ist auch in diesem Schreiben wieder geheuchelt, dass die Mutter den Kontakt der Kinder mit dem Vater schon gerne erlauben würde, wenn nur der Verdacht endlich geklärt wäre. Zum einen ist es die Mutter, die sich über viele Monate dem Wunsch des Antragstellers nach einem kinderpsychologischen Gutachten widersetzt hat, zum anderen zeigt die Tatsache, dass sie vom ersten Tag der Trennung an bis heute auch den telefonische Kontakt zu den Kindern unterbunden hat und die Kinder ihren Vater nicht einmal am Fenster zuwinken und in all den Monaten keine Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke entgegen nehmen durften deutlich, dass das wahre Ziel der Antragsgegnerin die Entfremdung des Vaters ist.
Bereits zweieinhalb Jahre vor der Trennung - zu diesem Zeitpunkt war die Ehe der Familie Alteck nicht in Frage gestellt - äußerte sich die Antragsgegnerin gegenüber einer Freundin, die sich damals scheiden ließ und ein gemeinsames Sorgerecht vereinbarte: "Ich würde das nicht machen. Sollte es bei uns jemals zur Scheidung kommen, wird Thomas die Kinder nie mehr wieder sehen."
Zeugin: Ute Helbling, Talstr., Plz - Ort
Sollte das Gericht ein kinderpsychologisches Gutachten trotz der eindeutigen Beweise für ein vorsätzliches Handeln für nötig halten, werden wir uns dem natürlich nicht widersetzen. Wie den Schriftsätzen zu entnehmen ist, hat der Antragsteller bereits seit Dezember '91 darauf gedrängt ein solches Guachten zu erstellen, was von der Antagsgegnerin, KOBRA und dem Jugendamt vereitelt wurde. Wir müssen allerdings im Interesse des Kindeswohls darauf bestehen, dass die Kinder umgehend zum Vater kommen, da nach unserer Einschätzung das nunmehr verlangte Gutachten nur eine weitere Verzögungstaktik der Gegenpartei darstellt. Die Kinder sollen dem Vater entfremdet werden, bis dass kein Psychologe mehr zu einem Betreuungswechsel rät.
Daß ein 'entlastendes' Gutachten die Situation verändern würde, ist mehr als zweifelhaft, da die Antragsgegnerin nicht einmal zur Durchführung des per Gericht beschlossenen, betreuten Besuchsrechts bereit war.
Abschließend sei zu den erwähnten Bildern, die bislang außer dem Jugendamt noch niemand zu Gesicht bekam, bemerkt, dass die Antragsgegnerin bereits durch Falschbehauptungen wie "die Kinder haben Angst vor dem Vater" aufgefallen ist. Trotzdem war das Jugendamt nicht bereit dem Wunsch des Vaters zu folgen und festzustellen, ob die zitierten Bilder überhaupt von den Kindern gemalt wurden.
Der Antragsteller hat weder in den vier Wochen des letzten Sommers, als die Kinder bei ihm waren, noch bei den Kontakten beim Kinderschutzbund in Böblingen, wo er immer mit den Kindern gemalt hat, erlebt, dass Bilder, wie die beschriebenen, erstellt wurden. Auf Nachfragen hat Frau Schaten, der Babysitter erklärt, dass die Antragsgegnerin sie immer wieder mit merkwürdigen Bildinterpretationen konfrontierte, sie selbst aber die Kinder auch nie ein solches Bild hat malen sehen, obwohl auch sie sehr viel mit ihnen gemalt hat. Auch sie äußerte sich dahingehend, dass sie sich selbst bereits gefragt hat, ob die Bilder von den Kindern gemalt wurden.
Wir regen an, die Autentizität der Bilder zu klären und sie gegebenenfalls einer gutachterlichen Prüfung zu unterziehen. Bedauerlicherweise ist der Aufenthaltsort der Kinder und der Antragsgegnerin seit Monaten unbekannt, so dass das örtliche Jugendamt nicht damit betraut werden kann. Auch ist weiterhin unklar, ob die beiden schulpflichtigen Kinder Anna und Maria seit dem 25. Januar eine Schule besuchen.
Von: Bürgermeisteramt 7801 Bollschwell
* Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
An: Thomas Alteck
23.03.1993
betr.: Aufenthaltsort/Schulort der Kinder Anna, Maria und Yvonne Alteck
Sehr geehrter Herr Alteck,
in Ihrer Anfrage vom 22.03.1993 weisen Sie Ihr berechtigtes Interesse an einer Melderegisterauskunft nach. Wir haben aber inzwischen festgestellt, dass eine Auskunftssperre besteht. Wir können Ihnen aber trotzdem mitteilen, dass wir keine andere, als die Ihnen bekannte Anschrift, kennen.
Ihre Anfrage bezüglich des Schulortes Ihrer Kinder können wir nicht beantworten. Wir haben keine Kenntnis davon, welche Schule die Kinder unserer Gemeinde besuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart
Beschwerde
Der Frau Ute Alteck, clo Claudia Klein, In den Hohmatten 4, 7801 Freiburg-Bollschweil
Beschwerdeführerin / Antragstellerin
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. K. Kellermann-Körber
gegen
Herrn Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
Beschwerdegegner/ Antragsgegrier
Prozeßbevollrnächtigte: Rechtsanwälte Dr. Müller & Kollegen
Namens der Antragstellerin legen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24. Februar 1993, AZ: 13 F 281/92 hinsichtlich der Entscheidung über das Umgangsrecht
Beschwerde
ein.
Eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils fügen wir mit der Bitte um Rückgabe bei.
Rechtsanwältin
gez. Dr. Kellermann-Körber
Dr. Kellermann-Körber
Anlage: Urteil 1. Instanz
In der Familiensache
Ute Alteck
gegen
Thomas Alteck
lege ich namens des Antragsgegners gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts-Familiengerichts Böblingen vom 24.02.1993, Aktenzeichen 13 F 281/92 hiermit
Beschwerde
ein und werde im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
unter Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 die elterliche Sorge über die ehegemeinschaftlichen Kinder Anna, geboren am 01.11.1984, Maria, geboren am 14.03.1986 und Yvonne, geboren am 12.04.1988 dem Antragsgegner ( Vater ) zu übertragen.
Desweiteren beantrage ich, im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht des Antragsgegners bis zur endgültigen Entscheidung mit den Kindern wie folgt zu regeln:
a) Der Antragsgegner kann die Kinder am 3. Wochenende eines jeden Monats in der Zeit von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich nehmen, wobei sich die Ordnungszahl eines Wochenendes danach richtet, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.
b)Der Antragsgegner kann die ersten beiden Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt ab 11.00 Uhr bis Samstag, 2 Wochen später um die gleiche Zeit.
c) Er kann die Kinder außerdem ab dem 2. Weihnachtsfeiertag 11.00 Uhr eine Woche lang zu sich nehmen.
Desweiteren beantrage ich, dem Antragsgegner für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerde werde ich noch vortragen. Eine einstweilige Anordnung bezüglich des Umgangsrechts ist jetzt dringend geboten. Der Antragsgegner hat die Kinder nur in beschränktem Umfang im Zuge eines sogenannten betreuten Umgangs- rechts zuletzt im November 1992 gesehen, ausgenommen hiervon gilt eine erfreuliche Begegnung mit den Kindern anläßlich eines Gerichtstermins am 16.02.1993 auf dem Familiengericht in Böblingen.
Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 08.03.1993 gebeten, ihm die Kinder am Wochenende des 20.03.1993 zwecks Umgangsrechts herzugeben. Dieses Schreiben wird kopiert in der Anlage vorgelegt mit dem Nachweis, dass es auch der Antragstellerin zuging.
Die Antragstellerin hat keine Einwendungen gegen diesen Brief erhoben, sie hat sich beim Antragsgegner auch nicht gemeldet. Als der Antragsgegner das Umgangsrecht in Freiburg wahrnehmen wollte, mußte er feststellen, dass die Antragsgegnerin gar nicht mehr unter der Anschrift wohnhaft war, wie sie im Rubrum des familiengerichtlichen Urteils, das kopiert in der Anlage beigefügt wird, festgehalten ist. Die neue Anschrift der Antragstellerin konnte der Antragsgegner in Freiburg nicht ausfindig machen, er konnte lediglich feststellen, dass alle 3 Kinder in der örtlichen staatlichen Schule von Freiburg-Bolschweil nicht angemeldet waren.
Der Antragsgegner ist nicht bereit, sich bezüglich des Umgangsrechts mit seinen Kindern weiter vertrösten zu lassen. Es ist durch Vorlage des Schreibens vom 08.03.1993 glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sein Umgangsrecht wahrnehmen wollte. Es bleibt zu hoffen, dass die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, dass sie den Antragsgegner von der Verhinderung nicht verständigt hat und dass sie auch nicht abstreitet, aus ihrer Wohnung ausgezogen zu sein.
Ich beantrage demzufolge, sobald die Akten vorliegen, umgehend durch einstweilige Anordnung über das Umgangsrecht zu entscheiden.
gez. RA Stoll
Rechtsanwalt
Thomas Alteck
Ute Alteck
In den Hohmatten 4
7801 BOLLSCHWEIL
Geburtstage der Kinder 4.4.1993
Ute,
ich bitte Dich umgehend dafür Sorge zu tragen, dass ich mit Yvonne und Maria wegen ihrer Geburtstagswünsche telefonieren kann, und mir Deine neue Adresse mitzuteilen, damit ich den Kindern etwas zuschicken kann.
Darüber hinaus möchte ich Dich bitten mir mitzuteilen, welche Schule die Kinder nunmehr besuchen.
Von: RA Stoll
An: OLG Stuttgart
In der Familiensache
Ute Heinpen / Thomas Alteck
begründe ich die mit Schriftsatz vom 30.03.1993 eingelegte Beschwerde nunmehr wie folgt:
Das Familiengericht ist zu Unrecht zu der Entscheidung gelangt, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, die elterliche Sorge der Mutter zu übertragen.
Der beschwerdeführende Vater ist nicht zuletzt aufgrund leidvoller Erfahrungen im Zuge dieses Scheidungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Verbleiben der Kinder bei der Mutter deren Wohl nachhaltig gestört und gefährdet ist.
Bereits im Antrag vom 27.01.1992 wurde darauf hingewiesen, dass die Kinder aufgrund des Einflusses der Mutter Schäden davongetragen hatten und weiter bekommen würden. Diese Beeinträchtigung ist vom Sachverständigen Lempp eindeutig bestätigt worden. Obwohl der Sachverständige und das Gericht der Mutter Erziehungsfähigkeit zusprachen, muß man aufgrund der Ereignisse davon ausgehen, dass es an einer Erziehungswilligkeit der Mutter fehlt. Im einzelnen hierzu folgendes:
1. Die Mutter hat durch die falsche Behauptung, der Vater habe die Kinder sexuell missbraucht, alles getan, um den Vater seinen Kindern zu entfremden und vorzuenthalten. Sie weigerte sich aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Kinder einem kinderpsychologischen Gutachter vorzustellen, um somit den Verdacht schnell aus der Welt zu schaffen. Obwohl ihr vom Sachverständigen Lempp bereits im April 1992 nahegelegt wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder mit ihrem Vater Umgang haben, hat sie dies negiert und - vorsätzlich falsch - Dritten gegenüber erklärt, es sei richterlich verboten worden, dass der Antragsgegner seine Kinder sieht.
Beweis: Zeugnis des Herrn Robert Friedrich, Talstraße 33, Plz - Ort
sowie
Zeugnis des Herrn Polizeibeamten Kirchner vom Polizeirevier Unbenannt
Als dem Vater - mit Rücksicht auf die Mutter - nur ein betreutes Umgangsrecht beim Kinderschutzbund Böblingen zugesprochen wurde, hat die Mutter alles in die Wege geleitet, um diese Besuche sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf die Anwesenheit aller Kinder zu unterbinden und zu unterlaufen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Eltern-Kind-Verhältnis festgestellt:
Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Verfassung, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren.
Das Interesse des Kindes ist auf eine kindheitslange unauflösliche Eltern-Kind-Beziehung gerichtet.
Es entspricht den Erkenntnissen in allen kinderkundljchen Wissenschaftsbereichen, dass die Dauerhaftigkeit familiärer Sozialbeziehungen heute als entscheidende Grundlage für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung des heranwachsenden Menschen gesehen wird.
Für die Eltern ergibt sich damit die Verpflichtung: - Die regelmäßig mit der Trennung verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen des Kindes entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönhichen Beziehungen zu ihnen zu finden.
Die durch nichts gerechtfertigte Auffassung, dem Vater überhaupt ein Umgangsrecht abzusprechen, spricht daher deutlich gegen Erziehungsfähigkeit und Erziehungswilligkeit der Mutter.
2. Der Vater hat festgestellt, dass sie den Kontakt der Kinder zu den Großeltern einerseits, Paten und bisherigen Freunden total unterbindet, was sicher nicht der Entwicklung der Kinder förderlich ist.
Beweis: Zunächst Zeugnis NN
Wenn die Mutter die Auffassung vertritt, dem Vater müsse ein Umgangsrecht überhaupt nicht gewährt sein, so liegt dies auf einer Linie mit den Vorstellung der Mutter, dass der Vater aus dem Leben der Kinder " zu verschwinden " habe.
Bereits im Dezember 1991 hat die Mutter einer Zeugin, nämlich der Frau Deuschle gegenüber zu verstehen gegeben, dass der Vater die Kinder nie mehr wieder sehen werde. Auch in der Folge hat sie es meisterhaft verstanden, jeglichen Kontakt des Vaters zu den Kindern zu unterbinden.
Sie hat, dies hat der Vater erst jetzt erfahren, der Babysitterin Anweisung gegeben, den Kindern auf alle Fälle zu verbieten, den Vater anzurufen, ihn am Fenster zu grüßen und dergleichen mehr. Am stärksten dokumentierte sich der Wille der Mutter, den Kindern den Vater vorzuenthalten darin, dass sie in einer Anwandlung von Urvölkermythologie es für richtig fand, Anna ein Bild des Vaters verbrennen zu lassen!
Nachdem gerade dieser zuletzt genannte Vorfall, wie erst im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, bereits im April 1992 stattfand, erklärt sich hieraus durchaus die Angst und das Gefühl der Bedrohung, die der Sachverständige Prof. Lempp bei Anna bei der Begutachtung feststellen mußte. Wer derartig die Kinder in Konflikte bringt, muß sich nicht wundern, wenn dies zu psychosomatischen Störungen führt!
Es entspricht dem rücksichtslosen Handeln der Mutter, dass sie wiederum diese Reaktionen der Kinder gegen den Vater zu verwenden sucht, indem sie neuerlich und unrichtig vorgibt, die Kinder hätten Angst vor dem Vater, Angst ihn zu besuchen und Angst vor einer neuerlichen " Entführung ". Frau Schaten gibt an, dass die Kinder sich immer auf die Kontakte gefreut haben und danach tagelang positiv davon gesprochen haben, wohingegen die Mutter versuchte, ihnen die Besuche auszureden und behauptete, sie würden den Kindern schaden.
3. Nicht dem Wohle der Kinder entsprechend war sicher das Verhalten der Mutter, dass die Kinder ihrer Schulpflicht nicht nachkamen. Im Frühjahr 1992 nahm die Mutter die schulpflichtige Tochter Anna kurzerhand ohne jeden Anlaß für zwei Wochen in einen Urlaub mit, obwohl dies auch anderes hätte geplant werden können. Nach den Sommerferien 1992 hat es die Mutter unterlassen, die Kinder 1 1/2 Wochen in die Schule zu schicken, wodurch Maria auch um das für ein Kind wesentliche Erlebnis der Einschulung schlicht und ergreifend herumkam. Gerade Maria hatte sich auf diesen Termin über Monate hinweg gefreut. Gründe, weshalb die Kinder nicht in die Schule geschickt wurden, konnte die Mutter nicht angeben. Gerade dieser Umstand war es dann auch, der den Vorderrichter veranlaßte, die Mutter auf die Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht hinzuweisen und sie diesbezüglich zu ermahnen.
Die Mutter hat sich " keinen Deut " um diesen Hinweis gekümmert. Ohne Rücksprache mit der Schule hat sie ihren Weihnachtsurlaub wieder so gelegt, dass sie die Kinder eine Woche vor Beginn der Schulferien kurzerhand nicht mehr zur Schule schickte und erst 1 1/2 Wochen nach Wiederbeginn der Schule im Januar 1993 wieder für 3 Tage zur Schule brachte. Der Schule gegenüber wurde angegeben, die Kinder seien krank gewesen. Ein Nachweis wurde unseres Wissens nicht gebracht. Statt dessen gibt es Hinweise darauf, dass die Kinder bei einer Freundin in Wuppertal waren und die Mutter in Süddeutschland eine Wohnung suchte.
Am 29.01.1993 hat die Klassenlehrerin von Maria dem Familiengericht mitgeteilt, dass das Kind bis zu diesem Zeitpunkt schon 33 Fehltage hatte und seit dem 25.01.1993 wieder fehlt. Seit diesem Zeitpunkt ist vollkommen unklar, ob sich die Kinder überhaupt in der Schule befinden, zumindest sind sie bis heute noch bei der Waldorfschule in Böblingen als Schüler angemeldet. Bei der staatlichen Schule am Wohnort Bollschweil sind die Kinder nach den Erkundigungen des Vaters Ende März 1993 nicht bekannt, so dass davon ausgegangen werden muß, dass sie auch an diesem zuletzt bekannten Wohnort der Mutter nicht zur Schule geschickt wurden.
4. Der Vater hat im Sommer 1992, als er in das verlassene Haus Strasse in Unbenannt, die frühere eheliche Wohnung, gelangte, feststellen müssen, in welch unbeschreiblichem Zustand sich der Haushalt befunden hat. Dies wurde anläßlich einer Verhandlung vor dem Familiengericht angesprochen. Nachdem der Vater den Haushalt in 3-wöchiger Arbeit zusammen mit seinen Eltern auf Vordermann gebracht hatte, gelangte die Mutter aufgrund richterlichen Beschlusses wieder in den Besitz der ehelichen Wohnung, die sie 4 Monate lang zusammen mit den Kindern nutzte und bewohnte. Als der Vater wieder in den Besitz der Wohnung gelangte, mußte er zu seinem Bedauern erneut chaotische und gesundheitlich bedenkliche Zustände feststellen.
Daß diese Zustände keineswegs auf das Verlassen der Wohnung zurückzuführen waren, vielmehr das Haus auch in diesem Zustand gewesen ist, als die Mutter zusammen mit den Kindern noch darin wohnte, hat der Vater erst nachher erfahren. Die Babysitterin der Mutter hat ihm bestätigt, dass das Haus immer in einem derartigen Zustand gewesen war, dass es von Bediensteten des Jugendamts nicht eigentlich hätte betreten werden dürfen.
Die Kinderzimmer sahen permanent so aus, als ob eine Bombe eingeschlagen hätte. Wenn die Babysitterin den Kindern etwas zu essen richten mußte, hatte sie zunächst einmal eine Stunde lang die Küche aufzuräumen und teilweise Essensreste zu beseitigen, die über 3 Tage herumgestanden hatten. Es muß so gewesen sein, dass die Mutter permanent das Essen den Kindern immer wieder aufgewärmt hat. Der Babysitter mußte oft 2 bis 3 Stunden Bügelwäsche bearbeiten, damit er den Grund des Wohnzimmertisches erreichte. Die Mutter sprach dem Babysitter gegegenüber immer von Überlastung durch Bügelarbeiten, ohne auch nur einen Handstreich in dieser Richtung zu tun. Der Babysitter hatte den Eindruck, dass die Mutter die Anziehsachen der Kinder desöfteren aus der Schmutzwäsche herausgenommen hatte.
Was das Essen anlangt, wurde bereits vorerwähnt darauf hingewiesen, dass überall Essensreste herumstanden. Zum Ausräumen der Spülmaschine ist die Mutter nie gekommen. Im Kühlschrank standen wiederholt verdorbene Lebensmittel herum. Es wurde vom Babysitter einmal festgestellt, als sie den Kindern Brote richtete, dass die Wurst schimmelig war, die ihr von der Mutter zur Verfügung gestellt worden ist. Es schien die Tendenz der Mutter gewesen zu sein, weil sie keine große Lust hatte, die Kinder auch nach zu bekochen, den Hunger der Kinder nach der Schule bei McDonalds zu stillen.
Der Vater hat erfahren müssen, dass die Mutter zumindest seit der Trennung der Parteien die ihr obliegenden Aufgaben der Haushaltsführung gänzlich negiert hat. Sie hat weder im Haus noch im Hof etwas gearbeitet.
Beweis: Zeugnis der Frau Nicole Schaten, Danziger Str. 7, Plz - Ort,
und
Zeugnis der Familie Gsell, Strasseaße 22, Plz - Ort
Dieses Verhalten der Mutter deckt sich mit den Feststellungen, die der Sachverständige Täschner in seinem Gutachten über die innere Einstellung der Mutter zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nämlich die Rolle als Hausfrau und Mutter als subaltern einschätzt.
5. Aus alledem vermag die Entscheidung des Familiengerichts bezüglich der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nicht zu überzeugen, weil der Sachverständige Lempp keineswegs in seinem Gutachten die Auffassung vertreten hat, die Bindungswirkung der Kinder zur Mutter sei größer, insoweit hat der Sachverständige sehr wohl differenziert, zum andern hat der Familienrichter die elterliche Sorge einem Elternteil zugewiesen, der gar nicht willens ist, die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen wie vorstehend unter Beweis gestellt überhaupt zu übernehmen.
Es ist für den Senat zwingend geboten, die Akten 13 F 67/92 des Familiengerichts Böblingen beizuziehen, in denen die Gutachten enthalten sind, die vom Vorderrichter bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung des Vorderrichters läßt sich eigentlich nur dadurch erklären, dass bis heute nicht Zeugen gehört wurden und insbesondere die Kinder nach der Trennung der Parteien nicht zu ihrer persönlichen Situation befragt worden sind. Das Gericht hat genauso wie das Jugendamt lediglich die widerstreitenden Auffassungen der Parteien zur Kenntnis genommen, ohne durch eine Beweisaufnahme die Situation zu hinterfragen " und zu klären.
Stoll
Rechtsanwalt
Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart
In Sachen
Alteck / Alteck
wird die Beschwerde gegen die Entscheidung über das Umgangsrecht wie folgt begründet und beantragt:
1.Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.
2. Das Urteil des Familiengerichts Böblingen vorn 24.2.1993 wird hinsichtlich der getroffenen Regelung über das Urngangsrecht abgeändert. Dem Antragsgegner steht ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne nicht zu.
Begründung:
1. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Kopie der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. An den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin hat sich im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren nichts geändert.
2. Obwohl ein konkreter Missbrauchsverdacht nicht nur von der Mutter geäußert sondern auch vom Jugendamt bestätigt wurde, hat das Familiengericht ein entsprechendes psychologisches Gutachten nicht eingeholt. Das Familiengericht ist vielmehr der Auffassung, es handele sich bei den Verdachtsmomenten gegen den Vater um offene und vage Anzeichen von einem Missbrauch. Demgegenüber äußerten die Therapeuten bei Kobra inzwischen, dass ein sexueller Missbrauch vorliege. Von einem "unschuldigen" Vater kann daher in vorliegendem Fall keine Rede sein.
Auch die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts Böblingen, die mehrfach und intensiv Kontakt mit den Kindern hatte, führte in ihrem Ergänzungsbericht vom 22.12.1992 aus, dass die ihr vorgelegten Bilder der Kinder einen stark bedrohlichen Inhalt verdeutlichen.
Nachdem sich die Kinder bisher verbal nicht äußerten, können ihre Äußerungen über den Missbrauch nur durch Bilder oder Verhaltensweisen nach außen treten. Vor allem in Annas Bildern erscheint immer wieder ein Gespenst in Form eines Phallus, das eine große Macht zu haben scheint. Es ist inzwischen wissenschaftlich anerkannt, dass derartige Bilder eindeutige Rückschlüsse auf einen sexuellen Missbrauch zulassen. Es wäre daher dringend notwendig gewesen, diese Bilder einem Gutachter vorzulegen, der die Frage des sexuellen Missbrauchs endgültig geklärt hätte.
Auch die Bilder von Yvonne zeigen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch. Yvonne malte sich meistens armlos. Es ist wissenschaftlich inzwischen auch anerkannt, dass Kinder, die sexuellen Missbrauch erfahren haben, sich von ihrem Körper soweit als möglich zu distanzieren versuchen. Es kommt in schweren Fällen sogar dazu, dass Kinder ihren Körper vollständig ablehnen, nicht mehr essen, sich nicht mehr waschen, Mädchen ihre Weiblichkeit zu verdecken versuchen oder ihren Körper als Objekt jedem zur Verfügung stellen. Es drängt sich daher bei den Bildern von Yvonne die Frage auf, ob sie ihre Arme nicht mehr akzeptieren kann, weil sie möglicherweise mit ihren Armen oder ihren Händen etwas tun mußte, was sie nicht wollte.
Auch das Kreisjugendamt war der Auffassung, dass eine weitere Gesamteinschätzung der Bilder sowie deren psychologischen Auswertung durch ein Gutachten notwendig sei. Auch dem Kreisjugendamt drängte sich aufgrund der Bilder zunächst einmal der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs auf. In allen Jugendamtsberichten und in den Gutachten kam zum Ausdruck, wie sehr die Kinder unter der Gesamtsituation leiden. Sie sind stark angstbelastet, was auch zu körperlichen Beeinträchtigungen der Kinder wie Bettnässen u.ä. führt.
Die Kinder hatten durch die Entführung auch soviel Schweres mitgemacht, dass auch nur beim leisesten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs ein entsprechendes Gutachten dringend notwendig ist.
Die Kinder befinden sich nach wie vor in Therapie. Inzwischen nicht mehr bei Kobra sondern bei einer entsprechenden Einrichtung in Freiburg, deren Name unverzüglich mitgeteilt wird. Die Feststellungen in einem entsprechenden Gutachten würden entweder die Situation insoweit bereinigen, dass zumindest ein vorübergehender Ausschluß des Umgangsrechts die Folge wäre, wenn der sexuelle Missbrauch sich herausstellt. Sollte sich in dem Gutachten herausstellen, dass ein sexueller Missbrauch nicht vorliegt, fiele es der Mutter viel leichter, einen Umgang mit dem Vater zu akzeptieren.
Wir haben in vorliegendem Verfahren sicherlich keinen Fall, in welchem der Verdacht des sexuellen Missbrauchs ins Blaue hinein behauptet wird, zumal auch von kompetenter Seite her Verdachtsmomente durchaus angesprochen und bestätigt wurden.
Rechtsariwältin
gez. Dr. Keflerrnann-Körber
Von: RA Stoll
An: OLG Stuttgart
In Sachen
Alteck / Alteck
beantrage ich,
die Beschwerde der Mutter gegen das dem Vater zustehende Umgangsrecht zurückzuweisen und demzufolge das Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht ebenfalls zurückzuweisen.
Dem Vater liegt es dringend daran, zumindest nach über 10-monatiger Pause Gelegenheit zu haben, mit den Kindern den natürlichen Umgang zu pflegen, der seit November vergangenen Jahres nicht mehr besteht.
Die Mutter ist wiederum im Begriff, die 3 ehegemeinschaftlichen Kinder einer sogenannten Selbsthilfegruppe zuzuführen, in der bekanntermaßen meist selbst sexuell missbrauchte Frauen sitzen, die sich - leider ohne entsprechende Qualifikation und mit eingeschränkter Sicht - berufen fühlen, andere zu unterstützen. Der Vorrichter hat zu Recht der Mutter im August 1992 die "Behandlung" der Kinder gerade durch KOBRA untersagt.
Es zieht sich leider wie ein roter Faden durch die Sinneswelt der Mutter, dass in der Form gegen den Vater intrigiert wird, dass angebliche Aussagen Dritter zitiert werden. Der Vater hat stets und auch im jetzigen Verfahren in der Beschwerdeinstanz daraufhingewiesen, dass die Behauptungen der Mutter nie überprüft wurden. Der Versuch des Vaters, auf der Schiene eines Ermittlungsverfahrens gegen die Mutter eine Nachprüfung von deren Behauptungen zu erreichen, ist wegen fehlendem öffentlichen Interesse gescheitert.
Aus der Sicht des Vaters ist es reine Heuchelei, wenn die Mutter vorträgt, sie würde den Kontakt der Kinder mit dem Vater schon gerne erlauben, wenn nur der schlimme Verdacht, von dem sich die Mutter nicht befreien kann, geklärt wäre. Es ist doch die Mutter, die sich über viele Monate dem Wunsch des Vaters nach einem kinderpsychologischen Gutachten widersetzt hat. Desweiteren zeigt die Tatsache, dass die Mutter vom ersten Tag der Trennung an bis heute auch telefonische Kontakte zu den Kindern unterbindet und die Kinder dem Vater nicht einmal am Fenster zuwinken läßt und in all den Monaten keine Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke entgegenehmen läßt, doch mehr als deutlich, dass das wahre Ziel der Mutter die Entfremdung der Kinder vom Vater ist.
Bereits 2 1/2 Jahre vor der Trennung der Parteien - zu diesem Zeitpunkt war die Ehe der Parteien nicht in Frage gestellt - äußerte sich die Mutter gegenüber einer Freundin, die sich damals scheiden ließ und ein gemeinames Sorgerecht vereinbarte:
"Ich würde das nicht machen. Sollte es bei uns jemals zur Scheidung kommen, wird Thomas die Kinder nie wieder sehen!"
Beweis:Zeugnis der Frau Ute Helbling, Talstraße, Plz - Ort.
Sollte der Senat ein kinderpsychologisches Gutachten trotz der eindeutigen Beweise des Gegenteils für erforderlich halten, wird sich der Vater dem natürlich nicht entziehen. Er vertritt die Auffassung, dass die Mutter ihm die Kinder vorsätzlich vorenthält.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Vater bereits seit Dezember 1991 darauf gedrängt, ein derartiges Gutachten zu erstellen, was die Mutter, KOBRA und aber auch das Jugendamt vereitelt hat.
Durch die Einholung des beantragten Gutachtens soll aus der Sicht der Mutter wohl nur Zeit gewonnen. werden, weshalb der Erlaß der einstweiligen Anordnung einfach nur mehr der Bescheidung bedarf. Die Kinder sollen dem Vater entfremdet werden, bis kein einziger Psychologe mehr zu einem Betreuungswechsel rät.
Daß ein entlastendes Gutachten die Situation verändern würde, erscheint mehr als zweifelhaft, weil die Mutter nicht einmal zur Durchführung des gerichtlich beschlossenen, betreuten Besuchsrechts bereit gewesen war.
Zu den Bildern, die bislang außer dem Jugendamt noch niemand zu. Gesicht bekommen hat, sei die Anmerkung erlaubt, dass die Mutter bereits durch Falschbehauptungen, wie "die Kinder haben Angst vor dem Vater" auffällig geworden ist. Dennoch war das Jugendamt nicht bereit, dem Wunsch des Vaters zu folgen und festzustellen, ob die zitierten Bilder überhaupt von den Kindern gemalt worden sind.
Der Vater hat weder in den 4 Wochen des Sommers 1992, als die Kinder bei ihm waren, noch bei den Kontakten beim Kinderschutzbund Böblingen, wo er immer mit den Kindern gemalt hat, erlebt, dass Bilder, wie die beschriebenen, erstellt worden sind. Auf Nachfrage hat die genannte Zeugin Schaten (Babysitterin) dem Vater bestätigt, dass sie von der Mutter immer wieder mit merkwürdigen Bildinterpretationen konfrontiert wurde, sie selbst aber die Kinder auch noch nie ein derartiges Bild hat malen sehen. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass dem Jugendamt Bilder vorgelegt wurden, die nie und nimmer von den Kindern stammen.
Sollten die Bilder überhaupt noch existieren, ließe sich vielleicht aufklären, ob sie überhaupt von den Kindern stammen. Bedauerlicherweise ist aber der Aufenthaltsort der Kinder und der Mutter seit Monaten unbekannt, so dass das örtlich zuständige Jugendamt hiermit auch nicht betraut werden kann. Es ist weiterhin unklar, ob die beiden schulpflichtigen Kinder Anna und Maria ihrer Schulpflicht seit 25.01.1993 nachkommen.
Stoll
Rechtsanwalt
Sitzungsprotokoll
OLG Stuttgart vom 25.5.1993
Anwesend:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgerichts
Dr. Häberle
- Vorsitzender -
Richter am Oberlandesgericht
Dr. Kiefer
Richter am Amtgericht
Fröhlich
- Beisitzer -
In Sachen
Ute Alteck ./. Thomas Alteck
Es erscheinen bei Aufruf der Sache:
der Beschwerdeführer/Antragsgegner mit Rechtsanwalt Stoll;
die Beschwerdeführerin/Antragstellerin mit Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber.
Außerdem sind die Kinder Anna, Maria und Yvonne erschienen, die sich zunächst vor dem Sitzungssaal aufhalten.
Die Eltern werden angehört.
Wierauf werden in Abwesenheit der Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten die drei Kinder angehört.
Eine Verständigung mit Yvonne ist nicht möglich. Die Kinder Anna und Maria bringen zum Ausdruck, dass sie bei der Mutter bleiben und derzeit auch nicht mit dem Vater zusammentreffen wollten.
Eine Einigung kommt nicht zustande. Der Vater hält es für nicht vertretbar, seine Beschwerde gegen die Sorgerechtsregelung zurückzunehmen. Die Mutter hält einen Umgang der Kinder mit dem Vater noch für verfrüht. Die Töchter Maria und Sjann seien erst seit kurzem in Behandlung bei den Dipl. -Psychologinnen Sibylle Überschaar und Isolde Krug, Kunzenweg 24, Freiburg, Tel: 0761/60442. Für Anna werde nach Pfingsten eine Behandlung beim Caritas-Verband in Freiburg in der Sedanstraße durchgeführt. Vor dem Umzug nach Freiburg seien die Kinder zuletzt bei der Psychologin Frau Bareiß vom Kinderschutzbund in Sindelfingen, Bahnhofstraße 6 in Behandlung gewesen.
Beide Eltern beharren auf ihren angekündigten Anträgen.
Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht von Amts wegen.
Von: RA Stoll
An: Thomas Alteck
Alteck / Alteck wg. elterl. Sorge
Sehr geehrter Herr Alteck,
in der bekannten Auseinandersetzungssache mit Frau Ute Alteck haben wir gemeinsam den Termin vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart wahrgenommen. Die Besetzung auf der Parteienseite war - wie immer - die gleiche, die Kinder Anna, Maria und Yvonne haben etwas Farbe in die Erörterung des Rechtsstreits hineingebracht. Letztendlich konnte eine Einigung nicht gefunden werden, weil das, was sich der Senatsvorsitzende, vielleicht auch ohne Beratung mit seinen Beisitzern, vorgestellt hatte, von uns nicht akzeptiert wurde.
Ich hatte den Eindruck, dass Dr. Häberle auch unseren Standpunkt letztendlich akzeptieren und verstehen konnte.
Eine gerichtliche Entscheidung wird in Kürze von Amts wegen ergehen. Sobald die Entscheidung vorliegt, werden wir auf die Sache wieder zurückkommen.
Mit freundlichem Gruß
Stoll
Von: Weisser Ring
An: Thomas Alteck
Sehr geehrter Herr Alteck,
Herr Zimmermann bedankt sich für Ihr Schreiben vom 17.05.1993 und hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass eine Entscheidung für eine Hilfeleistung sich im nachhinein als falsch herausstellen kann.
Ob dies in Ihrem bzw. im Fall Ihrer geschiedenen Ehefrau so war, wissen wir augenblicklich nicht.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis dafür, dass wir uns zur Zeit mit (weiteren) Hilfen - für welche Seite auch immer - zurückhalten müssen.
Für den Fall, dass sich im weiteren Verfahren eindeutig herausstellen sollte, dass Sie falsch angeschuldigt wurden, können Sie sich selbstverständlich im Hinblick auf eine mögliche Hilfe noch einmal an uns wenden.
Mit freundlichen Grüße
Dieter Eppenstein
Thomas Alteck
An die
Rechtsanwälte Dr. Müller
und Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
7012 FELLBACH
21.6.93
In Sachen Alteck
Sehr geehrter Herr Stoll,
nach der letzten Verhandlung wußte Jutta einiges zu erzählen. Das habe ich im Folgenden festgehalten:
Während der Verhandlung vor dem OLG am 25. Mai wartete die Zeugin Jutta Behring vor dem Gerichtssaal. Sie ist seit einigen Monaten mit dem Antragsteller befreundet und ist, wie gerichtsbekannt, Sozialpädagogin. Sie machte an dem erwähnten Tag folgende Beobachtungen:
Binnen fünf Minuten nahmen die Kinder zu der ihr fremden Frau Kontakt auf, obwohl dieser von Frau Gehring bewußt nicht gesucht wurde, sie las in einem Buch. Annas Distanzlosigkeit fiel zuerst auf, Yvonne zog später nach. Maria verhielt sich angemessen. Bekanntermaßen ist Distanzlosigkeit ein Zeichen für die gestörte Bindung an die primären Bezugspersonen und Folge eines sich ständig verändernden Umfeldes (Freunde, Schule, Wohnort. Babysitter, etc.).
Kurz vor der Anhörung der Kinder kam die Antragsgegnerin aus dem Saal und wandte sich mit energischer Stimme ermahnend an Anna und Maria. Von dem Gesagten verstand Frau Gehring: "Wenn wir herauskommen, kein Kontakt zum Papa! kein Kuß! - nichts!" Zu beobachten war zunächst ein Abwehrverhalten der Kinder. Als die Worte durch deutliche Gesten - erhobener Zeigefinger - unterstrichen wurden, war zu beobachten, dass die Kinder [Zitat:] 'gegenüber der Mutter wie Hunde parierten'. Frau Gehring beschreibt die Situation nach ihrem Dafürhalten als bedrohlich für die Kinder. Sie waren einem massiven Druck ausgesetzt.
Unmittelbar im Anschluß daran spielten die Kinder Seilhüpfen, wobei sie ständig das Wort 'Angst' wiederholten. Anna sagte zwischendurch einmal: "Wer hat hier Angst?"
Abschließend beschreibt Frau Gehring das Verhalten der Kinder nach deren Anhörung als auffallend gelöst im Gegensatz zu der Arglosigkeit bei der ersten Begegnung und dem zurückhaltenden, verschüchterten Benehmen unmittelbar nach dem Kontakt mit ihrer Mutter. Wiederum unter Federführung von Anna suchten die Kinder sofort Kontakt zu Frau Gehring, bezogen sie in ihr Spielen ein, erzälten unaufgefordert und sowohl Yvonne als auch Anna nahmen Körperkontakt zu ihr auf. Yvonne z.B. sprang ohne Aufforderung vertrauensvoll in ihre Arme). Zeugin des zuletzt beschriebenen Verhaltens war die noch im Gebäude anwesende Justizangestellte.
Als der Antragsteller sich von den Kindern verabschiedete, wendeten sie sich ängstlich von ihm ab. Die Antragsgegnerin sagte darauf laut zum Vater: "Wenn die Kinder nicht wollen, solltest du das respektieren!"
Ich weiß nicht, ob wir damit noch etwas anfangen können oder wollen - Sie sollten es der Vollständigkeit halber wissen. Bis auf Weiteres,
mit freundlichem Gruß
Thomas Alteck
Von: RA Stoll
An: OLG Stuttgart
In Sachen
Alteck / Alteck
wird seitens des Vaters dringend eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erwartet.
Aus der Sicht des Vaters soll noch bezüglich der Verhandlung vom 25.05.1993 auf folgendes hingewiesen werden:
Während der Verhandlung vor dem Senat wartete die Zeugin Jutta Behring, die seit einigen Monaten mit dem Antragsteller befreundet ist und von Beruf Sozialpädagogin ist, vor deni Gerichtssaal. Sie machte im Hinblick auf das Verhalten der Kinder folgende Beobachtungen:
Innerhalb von 5 Minuten nahmen die Kinder zu der ihr fremden Frau Kontakt auf, obwohl dieser von Frau Gehring bewußt nicht gesucht wurde, weil sie in einem Buch las. Annas Distanzlosigkeit fiel zuerst auf, Yvonne zog später nach. Maria verhielt sich angemessen. Bekanntermaßen ist Distanzlosigkeit ein Zeichen für die gestörte Bindung an die primären Bezugspersonen und Folge eines sich ständig verändernden Umfeldes ( Freunde, Schule, Wohnort, Babysitter usf. ).
Kurz vor der Anhörung der Kinder kam die Antragsgegnerin aus dem Saal und wandte sich mit energischer Stimme ermahnend an Anna und Maria. Frau Gehring verstand von dem Gesagten nur folgendes:
~Wenn wir herauskommen, kein Kontakt zu Papa! Kein Kuß! Nichts!
Zu beobachten war daraufhin zunächst ein Abwehr- verhalten der Kinder. Als die Worte durch deutliche Gesten - erhobener Zeigefinger - unterstrichen wurden, war zu beobachten, dass die Kinder ( Zitat: ) " gegenüber der Mutter wie Hunde parierten ". Frau Gehring beschreibt die Situation nach ihrem Dafürhalten als bedrohlich für die Kinder. Sie waren einem massiven Druck ausgesetzt.
Unmittelbar im Anschluß daran spielten die Kinder Seilhüpfen, wobei sie ständig das Wort Angst wiederholten. Anna sagte zwischendurch einmal: Wer hat hier Angst?
Abschließend beschreibt die Zeugin Gehring das Verhalten der Kinder nach deren Anhörung als auffallend gelöst im Gegensatz zu der Arglosigkeit bei der ersten Begegnung und dem zurückhaltenden, verschüchterten Benehmen unmittelbar nach dem Kontakt mit ihrer Mutter. Wiederum unter Federführung von Anna suchten die Kinder sofort Kontakt zu Frau Gehring, bezogen sie in ihr Spielen ein, erzählten unaufgefordert und sowohl Yvonne als auch Anna nahmen Körperkontakt zu ihr auf
(Yvonne zum Beispiel sprang ohne Aufforderung vertrauensvoll in ihre Arme). Der Vorgang wurde noch von einer im Gebäude anwesenden Justizangestellten beobachtet.
Als der Antragsteller sich von den Kindern verabschiedete, wandten sie sich ängstlich vom Vater ab. Die Antragsgegnerin sagte darauf laut zum Vater: " Wenn die Kinder nicht wollen, solltest Du das respektieren!
Stoll
Rechtsanwalt
Oberlandesgericht Stuttgart
18. Zivilsenat
- Familiensenat -
Mitwirkende:Beweis-Beschluß vom 25. Juni 1993
Dr. Häberle Richter am OLG Vors.
Dr. Schmitt Richter am OLG
Schädel Richter am LG
In dem Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen
Sorge und des Umgangsrechts mit den Kindern
1. Anna Alteck, geb. am 01.11.1984
2. Maria Alteck, geb. am 14.03.1986
3. Yvonne Alteck, geb. am 12.04.1988
Kinder der geschiedenen Eltern
Thomas Alteck, Dipl.-Ing
- Antragsgegner/Beschwerdeführer -
Proz.Bev.: Rechtsanwalt Dr. Müller u. Koll., Esslinger Str. 80, 70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hausfrau
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Proz.Bev.: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber u. Koll., Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
Ergänzend zu den Gutachten vom 19. Mai 1992 und 08. Juli 1992 soll ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt werden, das zu der Sorgerechtsregelung im Zusammenhang mit der Scheidung und der Regelung des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils Stellung nehmen und sich insbesondere dazu äußern möge, ob sich durch die seitherige Entwicklung etwas an der früheren Beurteilung zu beiden Fragen geändert hat. Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt
Em. Prof. Dr. Reinhard Lempp,
Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenarzt, Kappisweg 13, 70192 Stuttgart.
In Sachen
Alteck ./. Alteck
bitte ich dringend, über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu befinden. Der Senat hat bei seiner Beschlußfassung wohl übersehen, dass der Vater seit Beginn diesen Jahres wieder überhaupt keinen Umgang mit den Kindern haben konnte. Daß dadurch sein Elternrecht mehr als gravierend tangiert ist, muß nicht betont werden. Wie soll der Unterzeichnete dem Antragsgegner und Beschwerdeführer vermitteln, dass er weiterhin an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin Unterhalt für seine Kinder bezahlen soll, von denen er nicht einmal weiß, wo und wie sie leben?
gez. RA Stoll
Rechtsanwalt
von: Prof. Lempp
an: Thomas Alteck
Sehr geehrter Herr Alteck,
ich bin vom Oberlandesgericht Stuttgart mit der Begutachtung Ihrer Kinder beauftragt worden. Ich möchte Sie bitten am Mittwoch, demJuli 1993 um 10 Uhr
zu mir in meine Praxis im Kappisweg 13 in Stuttgart zu kommen. Ich gehe zunächst davon aus, dass ich Sie im Anschluß an unser Gespräch dann mit Ihren Kindern zusammen sehen kann.
Ich muß übrigens, nachdem ich erneut mit einer Begutachtung in Ihrem Verfahren beauftragt wurde, das OLG Stuttgart darüber in Kenntnis setzen, dass Sie am 14.4.93 zur einem beratenden Gespräch als Patient außerhalb der Begutachtung in meiner Praxis waren. Ich muß Sie bitten, mich über dieses Gespräch von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht zu entbinden. Ich gehe nicht davon aus, dass dies Probleme macht.
Mit freundlichem Gruß!
Thomas Alteck
An Mr.
M. J. De Weijer
de Bessel Advocatuur B.V.
Oosterenderweg 26
1793EL De Wal/Texel
14.7.93
Schuldentilgung
Sehr geehrter Herr De Weijer,
mit großen Schuldgefühlen schreibe ich Ihnen diesen Brief. Es war ein Fehler mir Aufschub zu gewähren. Kurze Zeit später kam ich wirklich in große finanzielle Schwierigkeiten, die nun zum Glück beseitigt sind.
Ich möchte mich noch einmal ganz herzlich bei Ihnen für Ihre Arbeit und Ihr Entgegenkommen bedanken und bitte um Entschuldigung für den Zahlungsverzug. Als Entschädigung habe ich mir erlaubt den Betrag ein wenig nach oben zu korrigieren.
Zuletzt möchte ich Sie nicht länger im ungewissen lassen, wie es um die Kinder und mich steht. Das Gericht hat im Februar der Mutter das Sorgerecht und mir ein umfassendes Umgangsrecht gegeben. Weiterhin verweigert meine Ex-Frau mir den Umgang mit den Kindern. Sie ist seit Dezember mit unbekanntem Ziel verschwunden. Ich habe einen Strafantrag wegen Kindesentzug gestellt, der von der Staatsanwaltschaft sehr schleppend bearbeitet wird. Es ist in dieser Bananen Republik Deutschland ein gewaltiger Unterschied, ob eine Frau oder ein Mann eine solche Straftat begeht.
Es besteht weiterhin Hoffnung, dass das Oberlandesgericht das Sorgerecht zu meinen Gunsten entscheiden wird, dazu ist im Moment ein weiteres Gutachten über die psychische Situation der Kinder in Auftrag gegeben worden. Zur Zeit schreibe ich ein Buch über diese Situation, das im Januar im Herder-Verlag vermutlich unter dem Titel "Der Missbrauch des Missbrauchs" erscheinen wird. Selbstverständlich werde ich Ihnen sofort ein Exemplar zukommen lassen.
Tot ziens Thomas Alteck
Thomas Alteck
An die
Rechtsanwälte
Dr. Müller und Kollegen
z.Hd Herrrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach
21.7.93
Vorschlag für ein weiteres Schreiben
Sehr geehrter Herr Stoll,
anbei schicke ich Ihnen den Entwurf für ein weiteres Schreiben. Vielleicht wird Dr. Häberle dann endlich wach.
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Wir weisen noch einmal mit Nachdruck darauf hin, dass im Hinblick auf das Kindeswohl unerläßlich ist sofort in die Beweisaufnahme einzusteigen.
Insbesondere ist dringend zu klären, ob die Kinder Anna und Maria Alteck seit dem 25. Januar diesen Jahres regelmäßig eine Schule besuchen. Beide Kinder wurden bei der Waldorfschule Böblingen nicht abgemeldet; weder Schule noch Schulamt wissen, wo die Kinder sind.
Mit Schreiben von Ende Januar '93 teilte Marias Lehrerin dem erstinstanzlichen Richter mit, dass Maria in diesem Schuljahr bereits 33 Fehltage hatte, was etwa jedem dritten Tag entspricht. Alle Fehltage wurden nicht durch ein ärztliches Attest begründet, in der Regel war die Schule garnicht informiert.
Als der Antragsteller in der Verhandlung vor dem OLG am 25.Mai dieses Jahres bestritt, dass die Mutter unter der angegebenen Adresse zumindest postalisch zu erreichen sei, sagte diese aus, dass seine Post sie nicht erreicht habe, da sie zum angegebenen Zeitpunkt in Ferien war. Das Einschreiben wurde am 3.4. vom Vater zur Post gegeben und am 24.4. in Bolschweil vermerkt, dass es nicht abgeholt worden ist. Wenn die Mutter zu dieser Zeit in Urlaub war, besteht der dringende Verdacht, dass die Kinder bei ihr waren, also zumindest nach dem Ende der Osterferien, also vom 19. - 24.4.93 wiederum nicht die Schule besuchten.
Die vorgefundenen hygienischen Verhältnisse in der Strasseaße bei Wiederbezug durch den Antragsteller und der dringende Verdacht auf gesundheitsgefährdende Selbstmedikamentation der Kinder durch die Mutter erfordert eine Beobachtung durch das Jugendamt.
Im Sorgerechtsantrag hat der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Beschluß zum Verbleib der Kinder bei der Mutter in der ersten Instanz ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass sich der zuständige Richter weigerte in eine Beweisaufnahme einzusteigen. Damit verhielt er sich wie das Jugendamt, das dem Antragsteller unterstellte, er wolle die Mutter der Kinder schlecht machen, weil sie ihm sexuellen Missbrauch unterstellt. Für die drei Kinder ist das was geschieht eine absolute Katastrophe und es ist uns unbegreiflich, dass nun wiederum auch in der zweiten Instanz nichts unternommen wird.
Offenbar hält jeder die wahrheitsgemäße Darstellung des Antragstellers für übertrieben. Sollte sich das Gericht außerstande sehen bis zum Ende der Schulferien am 14.8. durch die Antragsgegnerin oder das Jugendamt eine Erklärung der Schule über den Schulbesuch und mögliche Fehltage beizubringen, beantragen wir hiermit das Sorgerecht für die drei Kinder Anna, Maria und Yvonne per einstweiliger Anordnung dem Antragsteller zu übertragen, um einen regelmäßigen Schulbesuch im kommenden Schuljahr zu gewährleisten.
Darüber hinaus erweitern wir die Begründung unseres bestehenden Sorgerechtsantrag vom März diesen Jahres nach _1666, da die Mutter, wie gerichtsbekannt und in erster Instanz unbestritten, im Beisein der Tochter Anna ein Bild rituell verbrannt hat, von dem sie gegenüber dem Kind behauptete, es stelle den Vater dar. Sollte das Gericht dieser Bewertung nicht folgen, so regen wir eine gutachterliche Stellungnahme mit dem Ziel an, zu klären, ob es sich im vorbeschriebenen Fall um seelische Kindesmißhandlung handelt.
In Ergänzung dazu tragen wir vor, da aus unverständlichen Gründen in den Gerichtsprotokollen der ersten Instanz nichts dazu vermerkt ist, dass es ein Tonband mit der Aussage der Kinder zu dieser Verbrennung gibt - das erstinstanzlich auch gehört wurde - eine Abschrift befindet sich in den Akten.
In wenigen Tagen wird sich erneut ein Gutachter mit der Situation beschäftigen. Wiederum ist die Ausgangssituation, dass er frei wählen kann, ob er der Mutter oder dem Vater glaubt, da das Gericht die Beweisaufnahme unterlassen hat. Bereits bei der ersten Begutachtung durch Prof. Lempp bestritt die Mutter, dass sie den Vater im Beisein der Kinder verunglimpfe. Ferner sagte sie ihm unwahrheitsgemäß, dass die Kinder niemals die Gespräche, die sie mit Bekannten über den unterstellten Missbrauch führte, mitbekommen hätten.
In den Akten wurde auch nicht vermerkt, dass der Vater vor Gericht durch eine Probe beweisen konnte, dass das im Haus aufbewahrte Getreide der Mutter voller Getreidekäfer war, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Ferner konnte der Antragsteller dem Gericht der ersten Instanz beweisen, dass sich im Haus Strasseaße im Februar '93 insgesamt 40 ungeöffnete Breife an die Antragsgegnerin, datiert von August '92 bis Januar '93 befanden.
Nach wie vor ist der Antragsgegner überzeugt, dass die Mutter erkrankt ist. Wenn das vom Gutachter Prof. Täschner nicht bestätigt wurde, dann, weil auch er der Aussage des Antragstellers nicht geglaubt hat. Die unbeschreiblichen Zustände des Hauses im Juli '92 und im Feb. '93 wurden vom Jugendamt, trotz Bitten des Vaters nicht in Augenschein genommen. Daher gibt es wieder keine Hinweise in der Akte. 12 Maschinen Schmutzwäsche im Haus verteilt, z.T. in Küchenschränken und Garderoben- sowie Schreibtischschubladen, 40 ungeöfnete Briefe, die Verstreuung aller Gegenstände durch das ganze Haus und Abfallberge an allen Ecken sind aber ein Zeichen für Antriebsstörung. Wir weisen auch darauf hin, dass Prof. Täschner meinte, im Fall einer echten Krankheit müßten z.B. auch Verfolgungsgedanken wahrnehmbar sein. Da der Antragsteller keinen Umgang mit den Kindern und der Mutter hat konnte er dem Gutachter im September letzten Jahres dazu nichts sagen. Heute läßt sich, insbesondere nach der Aussage des Babysitters feststellen, daß...
1) im Herbst letzten Jahres die Mutter im anwaltlichen Schreiben behauptet, der Antragsteller habe seinen Schwiegervater wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt
2) gegenüber der Babysitterin sagt die Mutter, sie werde von der Nachbarin im Auftrag des Antragstellers beobachtet
3) nachdem sich die Putzhilfe der Mutter einmal längere Zeit mit der Nachbarin unterhielt, mißtraute die Mutter ihr und entließ sie
4) Frau Schaten sagt aus, dass Anfang November Annas Katze verschwand - nach Aussagen der Mutter ein Akt des Antragstellers, um die Familie zu terrorisieren.
5) Die Kinder dürfen nach dem Willen der Mutter seit Monaten nicht unbeaufsichtigt draußen spielen. Ferner sagt sie aus, dass die Kinder ständig Angst haben, der Vater könne kommen. Frau Schaten sagt, dass sich die Kinder draußen auch nach Einbruch der Dunkelheit völlig frei und ohne jede Angst bewegen.
6) Nachdem der Antragsteller gemäß der Absprache in erster Instanz und mit telefonischer Voranmeldung die Schule besucht, um sich mit den Lehrerinnen zu unterhalten flüchtet die Mutter mit den Kindern. So unglaublich es klingt, einen Tag später verläßt die Mutter Hals über Kopf das Haus und die Kinder sind seit dem 12. Dezember nur noch ein einziges Mal - als die Verhandlung wegen Kindesentzugs des Antragstellers war - für zwei Tage in der Schule gewesen und seither nie wieder im Haus. Auch hat die Mutter nicht dafür Sorge getragen, dass die Kinder ihre Garderobe oder Spielsachen bekamen. Alles befand sich auch im Februar noch im Haus.
7) Die Mutter behauptet, die Kinder hätten Angst dort zu wohnen und Angst in die Schule zu gehen. Auf dem Anrufbeantworter ist zu hören, dass die Kinder in der Zeit nach Weihnachten bei Freunden in Wuppertal sind und von dort vergeblich die Mutter in der Strasseaße zu erreichen versuchen. Sie fragen, ob sie wieder in die Schule gehen dürfen und wann sie wieder ins Haus zurück dürfen.
8) Dem Gericht läßt die Mutter über ihre Anwältin mitteilen, daß der Vater beobachtet worden sei, wie er die Kinder heimlich fotografierte. Diese für den Vater ebenfalls unverständliche Behauptung klärt sich erst Monate später durch die Aussage von Frau Schaten: "Auf der Straße war ein Mann mit einem Fotoapparat. Die Kinder erzälten das. Daraufhin sagte Ute zu der gerade anwesenden Freundin, dass dieser mit Sicherheit im Auftrag des Antragstellers die Kinder fotografieren soll."
Letztlich begeht die Mutter aus ihrer Angst seit Monaten Kindesentzug und weigert sich auch gegenüber dem Gericht ihre Adresse preiszugeben.
All das gibt hinreichend Anlaß das Gericht zu bitten, diese Zusammenhänge festzustellen und ein erneutes nervenärztliches Gutachten in Auftrag zu geben. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass man eine Schizophrenie in den seltensten Fällen am Patienten selbst diagnostizieren kann. Der Arzt ist auf die Aussagen des Umfeldes angewiesen. Dem Vater glaubt er aus naheliegenden Gründen nicht.
Wir apellieren an das Gericht diese für die Kinder überaus gefährliche Situation umgehend zu beenden, es ist verantwortungslos die Kinder bei der Mutter zu belassen und darüber hinaus die Abschirmung zu decken.
Thomas Alteck
An das
Staatliche Schulamt Freiburg
z. Hd. Fr. Busse
Günterstalstr. 72
79100 FREIBURG
30.07.93
Auskunft über meine Kinder
Sehr geehrte Frau Busse,
ich beziehe mich auf unser Telefonat vom heutigen Vormittag und bitte Sie hiermit noch einmal um Ihre Hilfe.
Meine geschiedene Frau ist seit Monaten mit unseren drei gemeinsamen Töchtern verschwunden. Es gibt deutliche Hinweise, dass sie sich im Raum Freiburg aufhält. Angeblich sollen unsere beiden schulpflichtigen Töchter: Anna Alteck, geb. 1.11.84 und Maria Alteck, geb. 14.3.86 im Bereich des Schulamts Freiburg eine staatliche Schule besuchen.
Beide Kinder sind nach wie vor in ihrer früheren Schule, der Waldorfschule Böblingen, angemeldet. Der letzte Wohnsitz meiner Exfrau war: In den Hohmatten 4, Bolschweil. Bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart habe ich am 8.4. dieses Jahres Strafantrag wegen Kindesentzugs gestellt (Az. 20JS 31216/93). Das Ermittlungsverfahren soll mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Freiburg geführt werden. Auf jeden Fall wird es nur sehr schleppend bearbeitet, was insbesondere deshalb nicht zu verstehen ist, weil die Mutter der Kinder, Ute Alteck bereits im Herbst '92 wegen Mißachtung der Schulpflicht gerichtlich ermahnt wurde und Marias Lehrerin im Januar feststellte, dass Maria im Schnitt jeden dritten Schultag gefehlt hat.
Bitte tun Sie Ihr Möglichstes, um herauszufinden, ob die Kinder seit dem 25. Januar überhaupt in die Schule gehen, und wenn ja, ob sie sie regelmäßig besuchen.
Mit bestem Dank im voraus, in großer Sorge
Thomas Alteck
In Sachen
Ute Alteck / Thomas Alteck
gibt der Umstand, dass die Antragsteilerin den rechtzeitig und durch die mit mindestens 14-tägiger Vorankündigung herausgegangene Einladung den Termin beim Sachverständigen Prof. Lempp am 27.07.1993 nicht wahrnahm, Anlaß, den Senat nachdrücklich zu bitten, der Antragstellerin aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Sicher ist, dass sich die Antragstellerin unter der bislang bekannten Anschrift nur verborgen hält. Der Antragsgegner hat am 27.07.1993 über die Auskunft in Freiburg telefonisch Verbindung mit Frau Claudia Klein gesucht, der Anschluß war besetzt. Die Person, die den Anruf unter der Telefonnummer der Frau Klein entgegennahm, erklärte dem Antragsgegner, Frau Klein halte sich seit Monaten nicht mehr unter der Adresse Bolschweil auf. Damit wird dann auch wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin gewählte Scheinadresse vielleicht auch dem Zweck nur dient, sie überhaupt nicht postalisch zu erreichen. In der Verhandlung am 25.05.1993 vor dem Senat hat der Antragsgegner bestritten, dass die Antragstellerin unter der angegebenen Adresse postalisch erreichbar ist. Damals erklärte die Antragstellerin, die Post habe sie deshalb nicht erreicht, da sie zum angegebenen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei. Der eingeschriebene Brief des Antragsgegners vom 03.04.1993 war am gleichen Tag zur Post gegeben. Das Postamt Bolschweil hat am 24.04.1993 vermerkt, dass er nicht abgeholt worden ist.
Daß sich die Antragstellerin um postalische Dinge nicht kümmert, dass sie immer insbesondere Briefe ungeöffnet weglegt, wurde in erster Instanz anläßlich der Verhandlung am 16.02.1993 auch dem Amtsgericht demonstriert. Wenngleich nicht protokolliert, wurden der Antragstellerin 40 ungeöffnete Briefe, die sie in der Wohnung zurückgelassen hatte, übergeben. Die Briefe waren alle im Zeitraum vom August 1992 bis Januar 1993 an die Antragstellerin gerichtet worden. Eine vernünftige und plausible Erklärung, weshalb Briefe ungeöffnet zurückblieben, blieb die Antragstellerin schuldig. Von Seiten des Antragsgegners besteht der nicht ausgeräumte Verdacht, dass auch dieses Verhalten erneut ein Indiz dafür ist, dass die Antragstellerin in ihrer eigenen " Realität " sich zurückgezogen hat, wie dies durchgehend vorgetragen wurde, andererseits aber damit durch das Schleifen der Dinge das Kindswohl nachhaltig negativ beeinflußt. Unterstellt, dass die Mutter tatsächlich in dem Zeitpunkt, in dem sie den Brief des Vaters im April nicht abgeholt hat, im Urlaub war, so besteht der erneut noch nicht überprüfte Verdacht, dass sie die Schulpflicht der Kinder wieder nicht beachtete, weil das Ende der Osterferien bereits am 18.04.1993 gewesen ist.
Daß man sich auf Dauer mit einer Scheinadresse nicht zufrieden geben kann, ergibt sich für den Antragsgegner nicht zuletzt auch aus einem Anruf der Eltern der Antragstellerin, die seit nahezu einem Dreivierteljahr nicht wissen, wo sich die Antragstellerin aufhält. Erst vor wenigen Wochen hat die Mutter der Antragstellerin beim Antragsgegner angerufen und ihn nach dem Wohnort und dem Verbleib der Antragstellerin gefragt.
Zum wiederholten Mal muß vorgetragen werden, dass aus der Sicht des Antragsgegners in keiner Weise gewährleistet ist, dass die Kinder Anna und Maria regelmäßig eine Schule besuchen. Wenngleich von der Antragstellerin behauptet wurde, die Kinder gingen jetzt in eine staatliche Schule, muß der regelmäßige Schulbesuch angezweifelt werden. Bis heute hat die Antragstellerin, eine doch verantwortliche Mutter, ihre Kinder bei der Waldorfschule in Böblingen nicht abgemeldet. Immerhin hat die Klassenlehrerin von Maria in einem Schreiben an das Familiengericht darauf hingewiesen, dass Maria 33 Fehltage im vergangenen Schuljahr bis Mitte Januar 1993 hatte, was bedeutet, dass Maria wohl jeden 3. Tag gefehlt hat. Hierfür war zu keinem Zeitpunkt ein ärztliches Attest vorgelegt, noch viel weniger wurde die Schule damals auf das Fehlen telefonisch hingewiesen.
Der Antragsgegner regt an, der Antragstellerin aufzugeben, zumindest bis Schuljahresbeginn eine Bescheinigung des Rektorats der Schule, bei der die Kinder im Unterricht sind, vorzulegen, in dem der regelmäßige Schulbesuch bestätigt wird.
Im übrigen wird unterstellt, dass das zuständige Jugendamt in der Zwischenzeit beauftragt wurde, die Situation bei der Mutter zu untersuchen. Dazu besteht vor allem noch einmal deshalb Anlaß, weil der Antragsgegner aufgrund der vorgefundenen hygienischen Verhältnisse beim Verlassen des Hauses Strasseaße in Unbenannt durch die Antragstellerin und bei Wiederbezug durch den Antragsgegner und dem dringenden Verdacht auf gesundheitsgefährdende Selbstmedikation der Kinder durch die Antragstellerin eine Beobachtung und Überwachung für erforderlich hält.
Nach dem bisherigen zeitlichen Ablauf in dieser Sache muß der Antragsgegner befürchten, dass ein abschließendes Gutachten frühestens Mitte September erwartet werden kann, dies aber immer unter der Voraussetzung, dass die Mutter zu dem neuen Termin erscheint, der ihr vom Gutachter mitgeteilt worden ist. Sollte der Sachverständige bei der Exploration zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kinder, wie es der Antragsgegner sieht, beim Verbleiben bei der Mutter gefährdet sind, beantrage ich schon jetzt, ohne weitere mündliche Verhandlung die elterliche Sorge durch Beschluß im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Vater zu übertragen. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet sein, dass die Kinder in einer geordneten Umgebung aufwachsen und andererseits aber auch in ihrer Erziehung durch regelmäßigen Schulbesuch nicht beeinträchtigt werden.
gez. RA Stott
Rechtsanwalt
Beschluß vom 30. Juli 1993
Mitwirkende:
Vors. Richter am OLG - Dr. Häberle
Richter am OLG - Dr. Schmitt
Richter am OLG - Dr. Kiefer
In dem Verfahren betreffend die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs mit den Kindern
1. Anna Alteck, geb. am 01.11.1984
2. Maria Alteck, geb. am 14.03.1986
3. Yvonne Alteck, geb. am 12.04.1988
Kinder der geschiedenen Eltern Thomas Alteck, Dipl.-Ing., Strasse, 71139 Ehingen
- Antragsgegner/Beschwerdeführer -
Proz.Bev.: Rechtsanwalt Dr. Müller u. Koll., Esslinger Str. 80, 70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hausfrau,
Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Proz .Bev.: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber u. Koll., Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
Beim Kreisjugendamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstr. 2, 79104
Freiburg ist eine Stellungnahme (§ 49 a FGG) zu den Lebensverhältnissen der Kinder bei der Mutter (insbes. Schulbesuch, Betreuung) einzuholen.
Dr. Häberle Dr. Schmitt Dr. Kiefer
Nachrichtlich:
Oberlandesgericht
18. Senat
Postfach 103653
70031 Stuttgart
Az.:18 UF 133/93
Sehr geehrter Herr Alteck,
ich muß Ihnen leider mitteilen, dass der vorgesehene Termin zur Begutachtung Ihrer Kinder am 9.8.93 nicht stattfinden kann. Frau Alteck teile mir über den Anrufbeantworter mit, dass sie zu dieser in Urlaub sei.
Ich möchte Sie nun bitten sich am Dienstag, dem 7.September 1993 nachmittags bereit zu halten, falls ich sie zu der dann anberaumten Untersuchung benötige.
Im übrigen habe ich dem Herrn Vorsitzenden des 18. Senats von Ihren Sorgen und Beobachtungen berichtet und dabei eine möglichst baldige objektive Klärung der Situation der Kinder für notwendig gehalten.
Mit freundlichem Gruß
(Prof. Dr. R. Lempp)
Thomas Alteck
An Frau
Ute Alteck
Hufschmiedstr.. 18
79427 Sonstwo
Umgangsrecht am 10.08.93
Ute,
ich bitte Dich mich umgehend wissen zu lassen, ob Du bereit bist, das bestehende Umgangsrecht zu akzeptieren. Ich beabsichtige die Kinder am kommenden Samstag, den 14.8. zu mir zu nehmen und am Sonntag zurückzubringen.
Ich möchte Dich dringend bitten, mit mir diesbzgl. Kontakt aufzunehmen, da ich andernfalls Zwangsmaßnahmen einleiten muß.
Thomas
von: Schulamt Freiburg
Betreff: Erfüllung der Schulpflicht hier: Ihre Kinder Maria und Anna
Sehr geehrter Herr Alteck,
auf Ihr o.g. Schreiben hat das Staatliche Schulamt Freiburg Ihre Fragen nachgeprüft und kann Ihnen folgendes mitteilen:
Nach dem Wegzug aus Bollschweil wurden Ihre Kinder am neuen Wohnort zum Schulbesuch angemeldet und kommen dort ordnungsgemäß ihrer gesetzlichen Schulpflicht nach.
Zu weiteren Auskünften sind wir nicht berechtigt. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
( Dr. Busse )
Thomas Alteck
An
Ute Alteck
Hufschmiedstr.. 18
79427 Sonstwo
Besuchsrecht am 18./19. des Monats
Ute,
am kommenden Wochenende möchte ich das Besuchsrecht wahrnehmen und die Kinder am Samstag um 11 Uhr abholen. Ich bitte Dich mich bis Donnerstag abend wissen zu lassen, ob Du mittlerweile bereit bist das zu akzeptieren.
Anna, Maria und Yvonne sind unsere gemeinsamen Kinder. Wie lange willst Du Ihnen Ihren Vater weiterhin vorenthalten?
Thomas
Dem 18. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Stuttgart wird gemäß Beschluß vom 25.6.1993 das nachfolgende
über die Kinder
Anna Alteck, geb. 1.11.1984,
Maria Alteck, geb. 14.3.1986 und
Yvonne Alteck, geb. 12.4.1988,
wohnhaft bei der Mutter, Frau Ute Alteck, erstattet.
Professor Dr. R. Lempp
Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Arzt für Psychiatrie und Neurologie
Psychotherapie
Das Gutachten soll gemäß Beschluß vom 25.6.1993 ergänzend zu den Gutachten vom 19. Mai 1992 und 8. Juli 1992 zu der Sorgerechtsregelung im Zusammenhang mit der Scheidung und der Regelung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils Stellung nehmen. Insbesondere soll sich das Gutachten dazu äußern, ob sich durch die seitherige Entwicklung etwas an der früheren Beurteilung zu beiden Fragen geändert hat.
Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis der übersandten Akten, auf die Angaben des Vaters, Herrn Thomas Alteck am 28.7.1993, sowie auf die von ihm übergebenen Aufzeichnungen und Unterlagen, auf die Angaben der Mutter, Frau Ute Alteck am 7.9.1993, sowie auf die eingehende kinderpsychiatrische Exploration und Untersuchung der drei Kinder, ebenfalls am 7.9.1993, jeweils in der Praxis des Gutachters.
Am 19.5.1992 wurde vom Gutachter für das Familiengericht beim Amtsgericht Böblingen (Aktenzeichen 13 F 67/92) ein Gutachten erstattet zur Frage der elterlichen Sorge, sowie zu der Geeignetheit der angewandten Behandlungsmethoden des Kindes Anna. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass hinsichtlich der Frage des vorläufigen Sorgerechts kein Grund bestehe, dem Willen der Kinder und der gegenwärtigen Situation entsprechend die Kinder nicht bei
der Mutter zu belassen. Es bestehe auch kein Grund, die Kinder zu trennen. Der Verdacht des Vaters, seine Frau sei psychisch krank, konnte nicht bestätigt werden. Das Kind Maria hat ein dringendes Bedürfnis, möglichst bald den Vater wiederzusehen, was ja auch möglich gemacht werden sollte. Die Mutter könne sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu entschließen. Ebenso sei der Wunsch von Anna, ihren Vater vorläufig nicht zu sehen, zu respektieren. Ob die Institution KOBRA den Vorschlag Annas aufgreifen möchte, mit Anna gemeinsam Kontakt mit dem Vater aufzunehmen, müsse der dortigen Therapeutin überlassen werden. Zur Frage des sexuellen Missbrauchs könne aufgrund der durchgeführten Untersuchung nicht weiter Stellung genommen werden, es habe sich lediglich ergeben, dass Anna ein zwiespältiges Verhältnis zu ihrem Vater hat. Die Befunde sind in keiner Weise beweisend, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat. Die Behandlung Annas durch eine Therapeutin des Instituts KOBRA sei im Hinblick auf die offensichtliche psychische Störung und Verängstigung des Kindes angezeigt und hilfreich, und es bestehen keine Hinweise, dass diese nicht sachgerecht durchgeführt würde. Es werde dringend empfohlen, dem Kind Maria so bald als möglich die Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit dem Vater zu gestatten (Ab!.96, 133).
In der Sitzung des Amtsgerichts Böblingen vom 11.6.1992 erklärten beide Parteien ihr Einverständnis dazu, sich einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung unterziehen zu lassen. Das Gericht regte an, bezüglich der Tochter Maria ein betreutes Umgangsrecht durchzuführen. Dies sollte einmal wöchentlich nachmittags 15.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt werden. Wenn möglich, solle es auf alle drei Kinder ausgedehnt werden (Abi. 186, 188).
Am 2.7.1992 beantragte die Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter Anna, Maria und Yvonne durch Einstweilige Anordnung auf sie zu übertragen. Sie habe am 1.7.1992 ihre Töchter von der Schule bzw. Kindergarten abgeholt. Als sie zuhause ankam, war das Gartentor zu, so dass sie aussteigen mußte. Da tauchte ihr Mann auf, setzte sich ins Auto und fuhr mit den Kindern davon. Die Töchter haben furchtbar geschrieen. Sie benötige eine rasche Entscheidung, damit die Polizei nach dem Mann und den Kindern fahnden könne (Abi. 200, 201). Mit Beschluß vom 2.7.1992 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsamen Töchter für die Dauer der Trennung allein der Antragstellerin zugestanden (Abi. 202, 206). Mit Schreiben vom 2.7.1992 teilte der Vater dem Gericht mit, dass er die Kinder an sich genommen habe, da er keine andere Möglichkeit sehe, weiteren Schaden von ihnen abzuwenden. Die Kinder, insbesondere Anna, seien mittlerweile neurotisch, es sei nicht auszuschließen, dass die traumatischen Erfahrungen der letzten 6 Monate nicht mehr zu korrigieren sind (Ab!. 211, 212). Am 8.7.1992 wurde vom Gutachter dem Familiengericht Böblingen gemäß Beschluß vom 12.6.1992 ein Gutachten zur Frage erstattet, ob die Behandlung des Kindes Anna durch die Projektgruppe KOBRA für das Kind schädlich sei. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass das Behandlungskonzept des Projekts KOBRA unterschiedliche Vorzüge, aber auch Risiken enthalte. Das Therapiekonzept KOBRA nehme von vornherein eine Polarisierung der Familie in Kauf, um dem betroffenen Kind das Gefühl der uneingeschränkten Akzeptanz und der Sicherheit zu vermitteln. Damit wird die innerfamiliäre Beziehung belastet und eine Verstärkung der Polarisierung bewirkt. Das Behandlungskonzept des Projekts KOBRA könne verständlicherweise von einem sich unschuldig belastet fühlenden Vater nur schwer akzeptiert werden. Es finden sich aber keine Hinweise, dass Anna durch die Therapie belastet würde. Es bestehe eine positive Einstellung des Kindes zur Therapeutin. Die therapeutische Aufarbeitung eines tatsächlich stattgefundenen oder auch nur als sicher unterstellten sexuellen Missbrauchs bedeutet in jedem Fall eine Belastung eines Kindes, diese hängt aber auch von der Haltung der Mutter im Konflikt ab. Die vom Gericht gestellte Frage könne nicht mit letzter Sicherheit beantwortet werden (Abi. 214 bis 229).
Mit Beschluß des Familiengerichts Böblingen vom 3 1.7.1992 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter der Mutter entzogen und auf das Kreisjugendamt Böblingen übertragen (Abl. 240 bis 245).
Nach Schreiben des Kreisjugendamts Böblingen vom 4.8.1992 entspreche ein weiterer Verbleib der Kinder in der Einrichtung der Marienpflege in Ellwangen nicht dem Wohl der Kinder. Die Kinder äußerten ununterbrochen ihr dringendstes Bedürfnis, bei ihrer Mutter zu sein. Eine Rückkehr der Kinder zur Mutter werde für dringend erforderlich gehalten (Ab!. 249).
Am 8.8.1992 stellte der Vater Antrag, die elterliche Sorge auf ihn zu übertragen. Dem Antrag wurde ein Schreiben des Psychoanalytikers und Psychologen Dr. Wirtz, Köln, vom 21.7.1992 beigefügt. Die drei Kinder des Herrn H. seien ihm am 7.7.1992 vorgestellt worden. Aufgefallen sei das recht ungezwungene Verhalten der Ältesten. Keines der Kinder zeige eine ängstliche oder distanzierte Haltung. Es ergab sich folgender Eindruck: Herr H. erschien als ein Vater, der verantwortungsbewußt, liebevoll und auch souverän mit den Kindern umging. Das jüngste Kind imponierte offensichtlich als schwer verstört und eingeschränkt, das mittlere erschien als das Ungestörteste der drei, während die Älteste sich sehr expansiv verhielt. Aus ihrem Verhalten sei nachzuvollziehen, dass sie unter Angstvorstellungen leiden könne. Es werde für erforderlich gehalten, die Herkunft dieser Angstreaktion zu untersuchen. Beigefügtes Schreiben von Andrew Albers, Den Hoorn, vom 26.7.1992:
Er kenne Familie Alteck. seit 5 Jahren. Er sei Pädagoge und habe Erfahrung mit sexuell missbrauchten Kindern. Er habe bei den Kindern keinerlei Abwehrreaktion bei körperlichem Kontakt festgestellt, und es habe in all den Jahren keine Veränderung im Verhalten der Kinder gegeben. Yvonne war in der Vergangenheit eher zurückhaltend und sprach wenig. Zunächst sei sie dieses Jahr auch so gewesen, habe sich aber in ihrem Verhalten binnen einer Woche verändert, sei aufgetaut und lebhaft geworden. Er habe im letzten Sommer mit Frau Alteck viele Gespräche über die Familiensituation gehalten und sei nicht überrascht gewesen, als er von der Behauptung des sexuellen Missbrauchs durch Herrn H. gehört habe. Sie habe bereits im Sommer eine Andeutung gegeben. Die Leben.ssituation der Kinder mit ihrem Vater habe sich schnell stabilisiert (Ab!. 251 bis 263).
Bericht des Kinderdorfs Marienpflege Ellwangen vom 4. und 6.8.1992 an das Landratsamt Böblingen:
Alle drei Kinder rufen nach der Mutter. Yvonne und Anna nässen am Tag und in der Nacht ein. Alle drei Kinder suchen stark den Körperkontakt untereinander und sind gegenüber Erwachsenen sehr distanziert. Am Spieltelefon spielen sie "Mutti anrufen". Es werde für dringend erforderlich gehalten, dass die Kinder zur Mutter kommen (Ab!. 272, 275).
Der Vater beantragte am 13.8.1992 im Wege der Einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge über die drei Kinder (Abi. 308 bis 310).
Bericht des Kreisjugendamts Böblingen vom 19.8.1992:
Aufgrund von zwei Hausbesuchen bei Frau H. und Einzelgespräch mit Herrn H.: Beide Elternteile scheinen eine intensive Beziehung zu ihren Kindern zu haben und beide anerkennen positive Aspekte der Elternschaft des anderen. Ein betreutes Umgangsrecht sei unabhängig von der Entscheidung des Sorgerechts notwendig (Abl. 313, 317).
Bei der Sitzung des Familiengerichts Böblingen vom 20.8.1992 erklärte die Mutter zur "Geschichte mit der Puppe", es sei ein Gespensterbild von Anna gewesen, das sie selbst gemalt habe und das verbrannt wurde. Dies geschah in Absprache mit der Therapeutin von Anna, Frau Iskenius. Sie habe nach Absprache mit ihr das Gespenst benannt und das Bild verbrannt. Danach sei das Problem für Anna zunächst behoben gewesen. Seit einigen Tagen habe sie jedoch wieder diese Angst vor dem Gespenst im Schrank. Da Anna das Gespenst nicht selbst benennen wollte, sie habe Angst davor gehabt, habe sie in Absprache mit Frau Iskenius das Gespenst als "Vater" benannt. Sie habe ihr später gesagt, dass diese Verfahrensweise möglicherweise unklug und nicht förderlich gewesen sei, aber für das Wohl des Kindes das Richtige (Ab!. 318 bis 320).
Gemäß Beschluß vom 21 .8.1992 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Mutter übertragen, die weitergehenden Anträge werden abgewiesen (Ab!. 323 bis 335).
Ergänzungsbericht des Landkreises Böblingen vom 22.12.92, als Ergebnis einer Teamsitzung vom 26.11.1992:
Herr H. habe nochmals seine Besorgnis und Ängste um das Wohl der Kinder mitgeteilt. Während eines Kuraufenthalts von Herrn H. fanden zwischen Vater und Kindern einmal wöchentlich betreute Besuchskontakte im Kinderschutzbund statt. Diese wurden regelmäßig wahrgenommen. Sonstige Kontakte fanden nicht statt. Frau H. berichtete, dass die Kinder vermehrt emnnässen. C. würde auch im Genitalbereich, sowie an einem nicht verheilten Riß im Analbereich leiden. Sie habe sich vehement geweigert, eine Gynäkologin zu konsultieren. Sie stellte Bilder der Kinder zur Verfügung, die stark bedrohliche Inhalte verdeutlichen. Frau H.
erlebe die derzeitige Situation mit Angst und Streß besetzt, weil eine Klärung des Sorgerechts noch nicht erfolgt sei. Das Kreisjugendamt halte es für dringend erforderlich, ein psychologisches Kindergutachten zu erstellen, das die Frage des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater zum Inhalt habe (Ab!. 355 bis 359).
Gutachten von Herrn Prof. Dr. Täschner, Stuttgart, Psychiatrische Klinik Bürgerhospital, vom 17.12.1992:
Die nervenärztliche Untersuchung von Herrn H. habe keine sicheren Hinweise darauf ergeben, dass bei ihm eine psychische Störung vorliege. Es fanden sich keine Hinweise, dass bei ihm eine Neigung zu sexuellen Entgleisungen vorliegen könnte. Daß er seine Ehefrau als psychisch krank bezeichne, müsse als laienhafte Überbewertung auch anders leicht erklärbarer Verhaltensweise angesehen werden. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei Frau H. das Bild einer Psychose vorliegen würde oder früher vorgelegen haben könnte. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Ehemann könne nicht als Symptom einer psychischen Krankheit gewertet werden, auch hier liege sicher eine Überbewertung vor. Es gibt viele Erklärungsmöglichkeiten, wie die Ehefrau auf den Vorwurf kommen könnte. Weder bei Herrn noch bei Frau H. bestehen Symptome einer psychischen Krankheit (Abl, 360 bis 395).
Am 11.12.1992 verfaßte Herr H. einen ausführlichen Schriftsatz zum Thema "Der Missbrauch des Missbrauchs" in Form einer autobiographischen Darstellung der Situation von November 1991 bis September 1992 (Ab!. 412 bis 414).
Am 28.1.1993 beantragte der Vater, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder wieder auf das Jugendamt zu übertragen (Ab!. 421, 422). Bericht des Kreisjugendamts Böblingen vom 2.2.1993:
Sie seien informiert worden, dass seit den Weihnachtsferien keine Besuchskontakte mehr zwischen den Kindern und Herrn H. stattgefunden haben. Der Grund sei nicht bekannt. Seit den Weihnachtsferien bestehe kein Kontakt zu Frau H. Herr H. habe mitgeteilt, dass Anna und Maria nach den Weihnachtsferien nicht mehr zum Unterricht erschienen seien, er bat um Überprüfung. Am 18.1.1993 bestätigte die Mutter telefonisch die Sachlage, dass sie noch noch nicht wieder in Unbenannt sei, da Maria eine Nierenbeckenentzündung gehabt habe und sie selbst Grippe. Die Kinder würden ab 19.1. wieder die Schule besuchen, was telefonisch durch die Waldorfschule bestätigt wurde. Am 26.1. teilte Frau H. mit, dass sie nicht mehr in Unbenannt wohnen würde und die Kinder vorerst krank gemeldet worden seien (Abl. 433, 434). Schreiben der Klassenschullehrerin von Maria vom 26.1.1993:
Maria habe insgesamt 33 Tage gefehlt (Ab!. 435). Sitzung des Amtsgerichts Böblingen vom 16.2.1993:
Die Kinder wurden vor dem Verhandlungstermin vom Richter zunächst in Gegenwart der Mutter, danach in Gegenwart des Vaters beobachtet. Die Mutter erklärte, sie habe die eheliche Wohnung bereits vor Weihnachten verlassen. Der Vater erklärte, er habe von Ende August 1992 bis heute Yvonne 8 Mal, Maria 7 Mal und Anna 3 Mal gesehen; der letzte Kontakt fand am 27.11.1992 statt. Die
Mutter erklärte, sie könne sich derzeit überhaupt noch kein Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern vorstellen. Sie spreche noch vorhandene Ängste der Kinder an, mit dem Vater allein zu sein. Grundsätzlich halte sie aber den Umgang der Kinder mit dem Vater für sachgerecht und notwendig (Abi. 437 bis 439).
Mit Beschluß vom 24.2.1993 wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Mutter übertragen (Abi. 440 bis 444).
Vom Amtsgericht Böblingen wurde in der Strafsache gegen Herrn H. wegen Kindesentziehung am 21.1.1993 eine Geldstrafe verhängt (Abi. 451 bis 454).
Aus den Akten 13F 281/92 ist zu entnehmen, dass Frau H. am 19.3.1992 Antrag auf Ehescheidung stellte (Ab!. 1 bis 4). Gleichzeitig stellte sie Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für die drei Kinder (Ab!. 5 bis 7).
Am 14.4.1992 ließ Herr H. mitteilen, dass er dem Scheidungsantrag zustimme (Ab!. 15, 16).
Am 3.6.1992 stellte der Vater seinerseits Scheidungsantrag. Die Behauptung von Frau H., Herr H. habe die älteste Tochter sexuell missbraucht, sei falsch (Ab!. 38 bis 40).
Am 12.8.1992 stellte die Mutter den Antrag, ihr das Sorgerecht zu übertragen (Abi. 78, 79).
Bei der Sitzung des Amtsgerichts Böblingen vom 20.8.1992 erklärte der Vater, er sei am 6.8.1992 in die Ehewohnung gegangen. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt nicht in der Wohnung gewesen; als er das Haus betrat, war es in einem verwahrlosten Zustand.
Die Mutter erklärte, sie sei zuletzt am 5.8.1992 im Haus gewesen. Am 6.8.1992 habe sie die Kinder wiederbekommen und wollte einige Tage Urlaub machen. Das Haus sei nicht in einem verwahrlosten Zustand gewesen. Als sie am 10.8.1992 wieder das Haus betreten wollte, mußte sie feststellen, dass ihr Mann sich dort aufhielt. Sie wolle im Moment jedoch nicht ausziehen.
Die Mutter wurde angehalten, die gesetzliche Schulpflicht der Töchter Anna und Maria zu beachten und den Schulbesuch zu ermöglichen. Die Parteien werden angehalten, den Kindern einen ungestörten Schulbesuch zu ermöglichen, Rückfragen über deren schulische Leistungen und Verhalten mögen bei den Lehrern gehalten werden. Die Parteien werden angehalten, hinsichtlich des betreuten Umgangsrechts kooperativ mitzuarbeiten (Ab!. 94 bis 98). Mit Beschluß vom 21.8.1992 wurde der Mutter die Ehewohnung zugewiesen (Ab!. 99, 106).
Am 29.1.1993 stellte der Vater den Antrag, ihm die eheliche Wohnung zuzuweisen. Frau H. habe Mitte Dezember die eheliche Wohnung verlassen und sei bisher nicht zurückgekehrt (Ab!. 149, 151).
Am 15.2.1993 übersandte der Anwalt des Vaters eine eidesstattliche Versicherung des Vaters vom 12.2.1993. Danach habe er die Ehewohnung in Unbenannt in unvorstellbarem Chaos und Schmutz vorgefunden; allein das Aufräumen von Küche und Bad erforderte mehr als 30 Stunden Arbeit. Unter hygienischen Gesichtspunkten war ein Wohnen nicht mehr als bedenklich. Lebensmittel sind verdorben, alles äußerst stark verschmutzt und defekt. Es fanden sich im Haus 38 ungeöffnete Briefe an Frau H. seit August 1992. Unter anderem fanden sich 122 Medikamente, obwohl im August keine Medikamente mehr im Haus gewesen seien (Abi. 162, 165). Anhörungsprotokoll der Kinder vom 16.2.1993:
Der Richter habe zunächst die Kinder im Kontakt mit der Mutter gesehen und beobachtet, das Verhältnis zur Mutter erscheine herzlich. Sie wandten sich häufig der Mutter zu und bezogen diese mit ein. Anschließend wurden die Kinder im Kontakt mit dem Vater gesehen. Die Kontaktaufnahme verlief völlig unproblematisch, obwohl die Kinder den Vater seit Ende November nicht mehr gesehen haben. Sie erwidern die Umarmung des Vaters bei der Begrüßung und beziehen ihn problemlos in das Spiel mit ein. Anna möchte ihm Schulhefte zeigen, was die Mutter jedoch nicht erlaubt. Anna und Maria erzählen dem Vater, dass sie jetzt in eine staatliche Schule gehen. Die Kinder suchen im Rahmen dieser Begegnung auch körperlichen Kontakt zum Vater (Abl. 167, 169).
In der Sitzung des Amtsgerichts vom 16.2.1993 gab die Mutter als ihre Adresse Freiburg-Bo!schweil an. Der Vater verpflichtete sich, für den Fall der Sorgerechtsübertragung auf die Mutter die Kinder nicht in der Schule aufzusuchen. Die Mutter erklärte, dass die Kinder derzeit eine staatliche Schule besuchen. Hilfsweise beantragte er zum Umgangsrecht jedes 1. und 3. Wochenende im Monat, außerdem 2 Wochen im Sommer und 1 Woche in den Weihnachtsferien. Die Mutter beantragte diese hilfsweise gestellten Anträge zurückzuweisen (Ab!. 170, 181).
Am 17.2.1993 teilte Herr H. dem Fami!iengericht mit, dass im Falle der Übertragung des Sorgerechts nicht auf die Mutter das Leben seiner Frau und das der Kinder gefährdet sei, wenn sie erfahre, dass sie das Sorgerecht verliere. Er sage, dass seine Frau definitiv krank sei. Ein Herr Dr. Schlich, der das Tagebuch studiert habe, halte seine Frau für stark suizidgefährdet (Ab!. 182 bis 185).
Mit Beschluß vom 24.2.1993 wurde die Ehe der Parteien geschieden und das elterliche Sorgerecht für die Kinder auf die Mutter übertragen. Für den Vater wurde ein Umgangsrecht festgestellt, wonach der Vater die Kinder am 3. Wochenende eines Monats von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich nehmen kann, außerdem in den Sommerferien die ersten beiden Wochen und vom 2. Weihnachtsfeiertag eine Woche lang (Ab!. 189 bis 209).
Am 30.3.1993 legte der Vater beim Oberlandesgericht gegen das Urteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.2.1993 Beschwerde ein und beantragte, ihm das Sorgerecht für die Kinder zu übertragen (Abi. 221 bis 225).
Auch die Mutter legte am 29.3.1993 Beschwerde gegen das Urteil ei.n (Abi. 229, 232).
Die Mutter beantragte am 3.5.1993, das Urteil des Familiengerichts Böblingen über das Umgangsrecht abzuändern. Danach stehe dem Vater ein Umgangsrecht nicht zu (Ab!. 251 bis 256).
Am 13.5.1993 beantragte der Vater, die Beschwerde der Mutter zuriickzuweisen (Abi. 258 bis 261).
Sitzung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.5.1993:
In Abwesenheit der Eltern werden die drei Kinder angehört. Eine Verständigung mit Yvonne sei nicht möglich. Die Kinder Anna und Maria bringen zum Ausdruck, dass sie bei der Mutter bleiben und derzeit auch nicht mit dem Vater zusammentreffen wollen. Eine Einigung kommt nicht zustande. Der Vater hält es nicht für vertretbar, seine Beschwerden gegen die Sorgerechtsregelung zurückzunehmen. Die Mutter hält den Umgang der Kinder mit dem Vater für noch zu verfrüht. Die Kinder seien erst seit kurzem in Behandlung bei den Psychologinnen Überschaar und Krug in Freiburg. Für Anna werde nach Pfingsten eine Behandlung beim Caritasverband in Freiburg durchgeführt (Ab!. 267, 268).
Am 25.6.1993 erging Beweisbeschluß. Die Akten wurden am 1.7.1993 übersandt.
Angaben des Vaters am 28.7.1993
Der Vater erscheint in Begleitung von Frau Gehring.
Seit der letzten Begutachtung habe sich Folgendes ereignet: Nachdem 3 Briefe von ihm unbeantwortet geblieben seien, sei er mit einem Freund in die Wohnung gegangen, das sei Anfang Juni 1992 gewesen. Er wollte auf Maria zugehen, die Mutter habe hysterisch reagiert und mit der Polizei gedroht. Beim Gerichtstermin sei ein betreutes Besuchsrecht beim Kinderschutzbund Böblingen einmal in der Woche 2 Stunden verabredet worden. Es kam zu getrennten Vorgesprächen, die Mutter habe aber abgesagt. Er wurde auf Ende August 1992 vertröstet. Beim Jugendamt habe er keine Unterstützung bekommen. Am 1.7. habe er dann die Kinder weggenommen.
Er werfe dem Jugendamt Böblingen vor, es höre keine Dritten an, es habe auch nicht mit den Kindern gesprochen, sie hätten sich gegen ein Glaubwürdigkeitsgutachten ausgesprochen und sich geweigert, das Haus in Unbenannt anzusehen. Es habe auch keine Kontakte mit dem Kinderschutzbund gegeben.
Als er die Kinder weggenommen habe, seien diese überrascht und erschrocken gewesen, und sie sagten: "Bring uns zur Mama zurück". Er wollte mit ihnen sprechen. Nach einem Kilometer seien sie umgestiegen. Die Kinder seien etwas widerstrebend gewesen. Yvonne war still, Anna habe geschimpft und ihn bedroht, Maria sagte, sie möchte zur Mutter zurück, war aber schließlich dann einverstanden. Beim Picknick hätten sie dann ein Gespräch gehabt. Maria habe ihm Vorwürfe gemacht, und er habe ihr seine Situation erklärt und gesagt, er wolle mit ihnen nach Texel. Die Kinder waren nicht damit einverstanden. Am nächsten Tag waren sie dann einverstanden. Er war eine Woche mit ihnen im Schwarzwald und dann 3 Wochen auf Texel. In Köln habe er ein Gespräch mit einem Kinderpsychologen geführt, und die Kinder erzählten von der Gespensterverbrennung. Anna habe von einem Gespenst geträumt, habe ein Band gesehen. Die Mutter sei in. Annas Zimmer gegangen und habe gezetert:
"Kommst Du jetzt raus". Sie habe das Bild von einem Gespenst herausgenommen, und die Mutter habe erklärt: "Das ist der Vater". Es sei dann auf der Terrasse verbrannt worden, Anna habe nicht schlafen können.
Yvonne habe in Texel nochmals darüber gesprochen, auch über die Asche.
Bei Herrn Dr. Wirtz in Köln habe er sich dann entschlossen, nach Texel zu fahren. Er habe von dort aus das Jugendamt angerufen. Er habe vorgeschlagen, die Kinder zu einer Freundin zu geben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen zu lassen. Es sei dann aber nur eine Fremdunterbringung möglich gewesen, und so kamen die Kinder in die Marienpflege nach Ellwangen.
In Ellwangen haben sich die Kinder nicht eingewöhnt, sie waren nur 4 Tage dort, und dann habe die Mutter sie wieder abgeholt. Er sei entsetzt gewesen, dass die Kinder nun wieder bei der Mutter sind, die Mutter wohnte damals "irgendwo".
Bei der Sitzung am 20.8. vor dem Amtsgericht habe das Gericht Kontakte zu KOBRA untersagt. Er wisse nicht, ob die Mutter sich daran gehalten habe. Maria sei nicht eingeschult worden, obwohl sie sich schon auf die Schule gefreut habe, auch habe Anna die Schule nicht besucht. Die Mutter wollte nach Nordrhein-Westfalen zu Freundinnen, und das sei ihr vom Gericht untersagt worden; sie sei dann wieder in die Strasseaße gezogen mit dem Gerichtsvollzieher. Er selbst sei vom 31.7. bis 20.8. in der Strasseaße gewesen, weil die Mutter offenbar nicht zurückkommen wollte. Das Haus sei in einem unbeschreiblichen Zustand gewesen, er habe 3 Wochen lang aufgeräumt. Er habe dann einen Monat in Tübingen gewohnt und dann bis Anfang Dezember in Bad Krozingen wegen Schlafstörungen und psychosomatischen Beschwerden.
Von Ende September bis Mitte November fanden Besuche statt, genauer vom 18.9. bis 27.11. (Der Vater übergab dazu eine Liste).
Der Kontakt sei jedes mal prima gewesen sobald die Mutter weg war. Dann war es, wie wenn sie nie getrennt gewesen seien. Beim Termin im Februar sei dann festgelegt worden, dass er bei den Erziehern sich befragen könne. Er sei auch einmal in der Schule gewesen und habe dort Anna zufällig getroffen. Seither habe er die Kinder nur noch beim Amtsgericht und einmal beim Oberlandesgericht gesehen.
Er habe ein Strafverfahren wegen Kindesentzug bekommen und habe 1600,- DM zahlen müssen.
Am 20.1 .waren die Kinder wieder in der Schule, aber nur bis zum 22.1. Die Mutter war damals in Altdorf. Das Gericht habe ihm dann die Wohnung zugewiesen. Wiederum war sie in einem unbeschreiblichen Zustand, Wertsachen und Geräte fehlten, die Blumen waren vertrocknet und alle Gegenstände verstreut. Leibwäsche fand sich im Küchenschrank, in der Schreibtischschublade fand er etwa 40 ungeöffnete Briefe, die an die Mutter adressiert waren, die Mutter habe sich offensichtlich um nichts gekümmert. Er habe 40 Kerzen gefunden und 122 Medikamente. Als er im Sommer dort gewesen sei, habe er alle Medikamente damals entfernt. Es waren überwiegend homöopathische Präparate und Breitbandantibiotika, vieles war nur angebrochen. Die Verhältnisse seien ganz anders als früher, seine Frau sei früher durchaus ordentlich gewesen; es war sehr unhygienisch.
Die Babysitterin habe gesagt, dass auch schon, als die Mutter da war, von März bis Dezember 1992 es so gewesen sei. Auch der Anrufbeantworter sei voll gewesen, Anrufe kamen vor allem aus Wuppertal. Er habe auch Zigaretten gefunden, die Mutter habe aber nicht geraucht, auch Alkohol, das sei ein neues Verhalten, früher habe sie nur ab und zu etwas getrunken. Die Mutter holte im März den Hausrat ab, sie lebte offenbar vorher aus der Reisetasche. Auch das Jugendamt Freiburg habe keine Adresse von der Mutter.
Über die Verhandlung vor dem Amtsgericht Böblingen am 25.5.1993, die von 17.30 Uhr bis 19.45 dauerte, berichtet Frau Gehring:
Sie sei ab 18.15 Uhr da gewesen, um Herrn H. abzuholen. Die Kinder spielten allein. Sie warfen einen Papierflieger auf sie, und sie kamen auf sie, Frau Gehring zu. Zunächst war es Anna, dann Yvonne und später auch Maria. Als die Tür aufging, habe sie, Frau G. sich zurückgezogen, Maria habe sich aber neben sie gesetzt, und Anna habe von der Reise erzählt, und Yvonne spielte Karten. Sie kam ganz dicht an sie heran.
Als die Mutter heraus kam, rief sie Maria und Anna zu sich, sie habe in hartem Ton gesprochen: "Kein Kontakt mit dem Vater und kein Kuß". Es habe sich angehört wie eine Verschwörung. Die Mutter sei dann wieder in den Gerichtssaal gegangen. Die Kinder hielten danach große Distanz zu Frau Gehring, und Yvonne ging mit den Geschwistern. Beim Seilhüpfen sagte sie immer: "Angst-AngstAngst". Anna fragte: "Wer hat hier Angst?"
Nach der Anhörung kamen die Kinder wieder und spielten wieder ganz selbstvertständlich. Yvonne sei ihr vom Tisch aus in den Arm gesprungen. Als alle herauskamen, seien Anna und Yvonne zur Mutter gegangen, Maria sei noch gesessen. Der Vater sei zur Verabschiedung gekommen, und Maria war etwas steif. Die Mutter sagte zum Vater: "Wenn die Kinder nicht wollen, hast Du das zu respektieren".
Herr Alteck gab weiterhin an:
Die Mutter halte sich an keinen Gerichtsbeschluß, wie beispielsweise bei der Radiosendung, beim Besuchsrecht und auch bei der Schulpflicht der Kinder. Im Januar 1993 sei er zur Schule gegangen und habe sie aufgefordert, das Schulamt anzufrufen. Maria habe im Halbjahr 33 Fehltage gehabt und war dabei nie entschuldigt. Auch Yvonne habe nur ganz unregelmäßig den Kindergarten besucht. Er mache sich Sorgen um die Kinder. Die Mutter verunglimpfe ihn, die Kinder haben keinerlei Kontakt zu Paten und Großeltern, auch nicht zu den Großeltern mütterlicherseits. Er leide sehr darunter, dass nie Dritte als Zeugen angehört werden.
Die Mutter behaupte, er habe den Vater seiner Frau wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt, er habe auch die Kinder fotografiert und behaupte, er sei zu Gefängnis verurteilt worden. Sie habe offensichtlich einen Verfolgungswahn.
Als die Mutter die Möbel abholen ließ, habe er sie gefragt: "wie gehts den Kindern?". Darauf habe sie geantwortet: "Kein Kommentar". Sie erzählte aber dann doch von Yvonne und vom Fahrradfahren.
Er habe von seiner Frau ein Tagebuch gefunden, es sei offen dagelegen, es waren nicht viele Eintragungen. Am 8.3.1991 sei eingetragen gewesen, sie habe geträumt, dass der Vater Anna vergewaltige. Im Anschluß daran habe sie im Tagebuch diskutiert, ob das eine Übertragung ihrer eigenen Kindesängste seien. Er sorge sich um einen eventuellen Suizid der Mutter, wenn sie das Sorgerecht nicht bekomme.
Der Vater legte dem Gutachter folgende schriftliche Aufzeichnungen vor:
Ausführliche maschinenschriftliche Aufzeichnungen vor (Seite 161 bis 210) über die Zeit der Wegnahme der Kinder und des Aufenthalts in Texel (Tag 226 bis 259).
Außerdem eine Auflistung der Situation der Kinder vom 27.7.1993 über die Kontakte der Kinder zum Vater, der Kinder zu Freunden und Verwandten, mit denen sie keinen Kontakt mehr haben, über den mangelhaften bzw. unterbliebenen Schulbesuch und Kindergartenbesuch der Kinder und über das Umfeld der Kinder, insbesondere über die Verhältnisse im Haus Strasseaße. Und über die Wesensänderung und Auffälligkeiten im Verhalten der Mutter.
Vom Montag 25. Februar (offenbar 1991):
Eintragung vom Freitag 8. März... Die Nacht war beschissen. So viel Ängste. Thomas vergewaltigt Anna. Sind das Ängste aus me.iner Kindheit, die sich von meiner mißhandelten Mutter auf mich übertragen haben. - Deuter, schon besser - ich komme mit den Gefühlen, die hochgekommen sind in der letzten Nacht, nicht klar. Auch in dem Gespräch mit Thomas hat mich vieles geängstigt.... Abschrift von Notizen auf einen Briefumschlag und Tonbandabschriften des in der Strasseaße vorgefundenen Anrufbeantworterbandes mit kurzen Äußerungen angeblich von Anna und Maria mit stark aggressiv analen Äußerungen. Zusammengefaßtes 3-stündiges Gespräch mit Nicole Schaten, die von März bis Dezember 1982 Babysitter im Haushalt von Frau Ute Alteck war, regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche. Es werden darin vor allem Unordnung im Haushalt, über verdorbene Lebensmittel, alte Essensreste, ungenügende Verpflegung und Wäscheversorgung berichtet, außerdem habe Frau H. Frau Schaten andauernd über irgendwelche Äußerungen und Verhaltensweisen hingewiesen. Die Zeichen dafür seien, dass Anna sexuell missbraucht sei. Auch die Kinder wollten das nicht mehr hören. Frau Sch. äußerte sich dahin, Frau H. habe einen Männerhaß und leide unter krankhaftem Verfolgungswahn. Die Kinder hätten dagegen nie ein böses Wort über den Vater verloren.
Auflistung der Besuchstage des Vaters mit seinen Kindern zwischen dem 18.9. und 27.11. mit den Begründungen der ausgefallenen Besuchstage durch die Mutter.
Telefonischer Anruf des Vaters am 16.9.93 (auf Anrufbeantworter):
Er habe gegen seine Frau in Freiburg einen Strafantrag gestellt, weil sie ihm das Umgangsrecht nicht ermögliche. Er habe auich bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angefragt. Es liege dort nichts gegen ihn vor.
Er habe seiner früheren Schwiegermutter (Großmutter mütterlicherseits der Kinder) die Adresse seiner früheren Frau mitgeteilt. Sie sei nach Sonstwo gefahren, aber nur sehr zurückhaltend aufgenomnmen worden. Die Mutter habe erklärt, sie wünsche keinen Kontakt mit ihrer Mutter.
Die Mutter, Frau Ute Alteck, war vom Gutachter zunächst mit den Kindern zur Untersuchung am 27.7.1993 einbestellt worden. Sie ist nicht erschienen. Über das Anwaltsbüro der Mutter konnte ihre neue Adresse in Sonstwo in Erfahrung gebracht werden. Sie wurde daraufhin zum 9.8.1993 erneut einbestellt. Am 4.8. teilte Frau H. auf dem Anrufbeantworter der Praxis mit, dass sie die Einbestellung zum 27.7. nicht erhalten habe, und dass sie zum vorgesehenen Termin am 9.8. im Urlaub sei. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 4.8.1993 auf 7.9.1993 mit den Kindern einbestellt.
Hierzu ist festzustellen, dass der Einbestellungsbrief vom 9.7.1993 zum Termin vom 27.7.1993 an die aktenkundige Adresse in Bolischweil nicht als unzustellbar zurückgekommen ist.
Die Mutter kommt mit den drei Kindern in Begleitung eines jungen Mannes "Jürgen".
Zunächst wird Maria ins Gutachtenzimmer gebeten. In der einleitenden Exploration berichtet sie, dass sie in Sonstwo wohnen und dass sie im Urlaub in Italien gewesen sei.
Auf die Frage nach Jürgen gibt sie spontan an: "Der wohnt nicht bei uns, der schläft nur bei uns."
Sie gehe in Sonstwo in die Schule. Vor einem halben Jahr sei sie in die Waldorfschule nach Böblingen gegangen und dann habe es eine Pause gegeben.
Vor weiterer Exploration werden einige CAT-Tafeln vorgelegt:
1. Das ist eine Mutter mit Küken, die essen, die Mutter steht am Tisch.
2. Da ist ein Wettziehen; das eine ist die Mutter und das Kind und auf der anderen Seite der Vater allein.
4. Das ist ein Känguruh und da fährt eins mit dem Fahrrad, und ein Baby ist in der Tasche. Auf Frage, wer sie denn sein wolle: Das Kind mit dem Fahrrad.
7.Der Tiger will den Affen fangen. Auf Frage: Er kriegt ihn nicht.
8. Das ist eine Affenfamilie, die trinken Kaffee. Auf dem Sofa sitzt Mutter und Vater, und die Oma sagt etwas zu dem Kind.
10.Die Mutter zeigt dem Kind die Toilette.
Fortsetzung der Exploration:
Auf Frage: Sie wolle den Papa nicht sehen (eine Begründung kann sie nicht dafür geben). Auf Vorhalt, dass sie ihn doch bei der letzten Begutachtung ausdrücklich habe sehen wollen: Es sei jetzt schon lange so, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Seit wann? : Als er uns entführt hat, da hat er mich geschimpft. (Auf Frage: Das sei nicht schön gewesen). Der Vater hat mit Andrew telefoniert. Er hat gesagt, die Wohnung sei noch nicht fertig, dabei sei sie schon fertig gewesen, deswegen habe der Vater sie angeflunkert. Sie seien ein paar Tage im Zelt (?) geblieben, bis sie in die Wohnung gekommen seien. Einmal hätten sie mitten in der Nacht den Papa gesucht, er sei nicht da gewesen, er sei dann gerade zurückgekommen.
Ob sie glaube, dass die Mama traurig sei, wenn sie den Papa sehen wolle: (nickt mit dem Kopf). Daraufhin spontan: Ich mag aber bei der Mama bleiben.
Auf Vorhalt der angeblichen Ereignisse im Warteraum vor dem Gerichtszimmer in Böblingen: Ich weiß, wer das war, das war die Frau vom Papa, aber wir wußten das ja nicht. Auf Frage: Die sei nett gewesen. In Sonstwo gefalle es ihr, sie wohne mit Anna in einem großen Zimmer, sie habe dort auch schon Freundinnen in der Schule.
Auf Frage: Sie könne sich einen Besuch beim Papa nicht vorstellen. Auf Frage: Auch nicht, wenn die Mama damit einverstanden wäre. Auf Vorhalt, dass der Papa sie gerne sehen würde: Aber ich nicht (eher trotzig).
Auf Frage, ob sie damit einverstanden wäre, dass der Gutachter den Papa jetzt einbestelle, dass er noch zur Begutachtung hierher kommt:
Der Papa soll nicht kommen. Uina (?)(der Hund, der mit Frau H. und den Kindern gekommen war) beile dann. Wenn der sieht, dass wir Angst haben, dann beißt er.
Auf Frage: Ein bißchen hätte sie schon Angst. Papa und Mama streiten sich dann.
In Bezug auf das Gespräch mit Frau Gehring: Es wäre ihr recht, wenn der Papa eine neue Frau habe.
Maria ist wie bei der letzten Begutachtung relativ sicher und bestimmt, antwortet prompt und spontan, wirkt im Ganzen aber ernst, und es kommt auch eine gewisse depressive Grundstimmung zum Ausdruck.
Als nächstes wird Anna in das Gutachterzimmer gebeten:
Es gefalle ihr in Sonstwo, sie besuche jetzt die dritte Klasse. Die Mutter habe "uns" schon von Bol!schweil immer nach Sonstwo zur Schule gebracht. Es gefalle ihr in Sonstwo bess.er als in Boilschweil, da habe sie mehr Freunde. Im Urlaub seien sie in Italien gewesen.
Vorlage der CAT-Tafeln:
1. Das sind 3 Hühner, die essen, und die Mutter steht daneben und guckt sie an.
2. (Lacht) Das ist Vater und Mutter und Kind beim Wettziehen. Auf Frage, wer gewinnt: Ich glaube, die Mutter, weil sie zu zweit sind.
3. Das ist ein Känguruh mit Fahrrad und die Mutter mit dem Baby. Auf Frage: Sie möchte das Kind mit dem Fahrrad sein.
7.Der Tiger fängt den Affen. Auf Frage: Der hüpft weg.
8. Drei große Affen und ein kleiner. Die Mutter sagt zu dem kleinen, der kleine soll ins Bett gehen. Auf Frage: Auf dem Sofa ist die große Schwester und der Vater.
10. Das ist ein großer Hund und ein kleiner Hund. Der kleine will abhauen, und die Mama sagt nein.
Auf Frage, ob sie traurig sei (weil sie auf den Gutachter einen traurigen Eindruck macht): Ich bin nicht traurig, ich muß nur denken, was der Papa getan hat. Auf Frage: Er kam nachts als Gespenst, das war, als er schon ausgezogen war. Es habe gesagt:
"Paß auf Dich auf'. Sie sei ein Engel gewesen, und da sei ein Band an der Lampe gewesen. Das Gespenst sei jede Nacht aus dem Schrank gekommen, das habe sie aber nicht geträumt.
Auf Frage, was der Vater denn vorher, als sie noch beisammen gewohnt haben, getan habe: Er hat mich angeschrien und manchmal, selten, auch gehauen.
Gespräch über die Psychotherapien:
Die Therapie in Freiburg sei schöner als bei Frau Iskenius, dort könne man ganz toll spielen. Sie habe sich als Prinzessin verkleidet. Auf Frage, was sie mit Frau Iskenius besprochen habe: Das weiß ich nicht mehr.
Auf Frage nach Texel: Das war doof, weil sie nicht bei der Mama war. Die Mama sei am selben Tag nach Texel gefahren, man habe sich aber nicht getroffen. Der Andrew habe die Polizei angelogen.
Auf Frage: Ich will Papa nicht besuchen, er ist zu uns gemein. Er habe sie mit dem Gespenst geängstigt, und die Entführung war nicht schön. Er habe sie bedroht und manchmal geschlagen.
Jetzt habe sie ihn nicht gern und sie möge ihn nicht. Sie glaube schon, dass die Mama traurig sei, wenn sie den Papa besuche. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Mama einmal sage: "Jetzt könnt Ihr den Papa besuchen".
Im Gespräch über das Gespenst:
Es habe gesagt: "Wenn Du nicht machst, was ich sage, dann töte ich Dich".
Auf Frage: Zum Beispiel, dass ich beim Gericht sagen soll, dass ich zum Papa will und so.
Auf Frage: Es kam immer aus dem Schrank, insgesamt vielleicht 25 Mal. Das war, wenn die Mama noch unten war. Sie sei dann zur Mama runter und habe bei ihr Bilder gemalt. Sie habe auch nach dem Gespenst gesehen, aber es war nicht da.
Auf Frage, ob es ihr recht sei, wenn der Gutachter den Papa bitte, jetzt noch herzukommen: (Nach Zögern). Der kann ruhig herkommen, aber ich möchte nicht mit ihm spielen. Wenn ich ihn sehe, das ist mir wurscht. Die Maria will ihn nicht sehen, Yvonne wohl auch nicht.
Anna ist deutlich extravertiert und etwas keck sich in Szene setzend. Bemerkenswert ist, dass sie vor allen Antworten oft lange überlegt und dabei auch bei aller Keckheit einen leicht depressiven Eindruck macht.
Anschließend wird Yvonne ins Gutachterzimmer gebeten. Sie ist sehr schüchtern und zurückhaltend und antwortet nur mit einzelnen Worten. Sie bringt zum Ausdruck, dass sie den Papa nicht sehen wolle. Sie habe "ein bißchen Angst".
Auf Frage: In Texel sei es nicht schön gewesen.
Auch ihr werden die CAT-Tafeln vorgelegt:
1. Das sind Küken, die essen und ein Hahn, (ein Papa-Hahn oder ein Mama-Hahn?) Ein Mama-Hahn.
2.Die ziehen. Auf Frage: Das ist Mutter und Kind.
4. Das ist ein Fahrrad. Auf Frage, welches sie sein wolle: Das Kleine (im Beute! der Mutter).
8. Das sind Affen, die trinken was. Auf Frage: Das ist das Kind und die Mutter und auf dem Sofa die Mutter und der Vater.
10. Zwei Hunde, die wollen auf die Toilette. Auf Frage: Das ist die Mama.
Eine weitere Exploration erscheint nicht sinnvoll.
Am letzten Schultag, am 1.7. habe sie die Kinder nach Hause gefahren und sie sei ausgestiegen, um die Mülltonnen wegzutun, damit sie ans Haus fahren konnte. Das Gartentor war zu, obwohl sie es offen gelassen habe. Sie sei ausgestiegen, da kam der Vater, wohl aus dem Gebüsch. Sie habe sie Kinder schreien hören, und er sei weggefahren.
Sie sei in Texel gewesen, habe ihn aber nicht angetroffen. Er habe sich mit den Kindern versteckt. Texel sei für die Kinder eine vertraute Gegend von früheren Ferienaufenthalten. Nach Ellwangen habe sie Urlaub bei Freunden gemacht. Sie habe nicht gleich nach Hause gewollt. Sie habe dann nach dem Haus gesehen und festgestellt, dass ihr Mann drin wohne mit seinen Eltern, die Kinder seien damals nicht dabei gewesen. Sie sei dann nach der Verhandlung beim Amtsgericht wieder eingezogen.
Später seien sie dann wieder ausgezogen, Maria wollte nicht mehr in die Schule, als der Vater mehrmals in die Schule gekommen sei. Die Maria habe sich vor dem Vater mit einer Freundin im Wald versteckt, als er in die Schule kam. Der Vater habe sich nicht an die Vereinbarungen gehalten. Er hätte sich in der Schule und im Kindergarten nur außerhalb der Schulstunden erkundigen dürfen. Ende Januar sei sie in den Raum Freiburg gezogen. Von Februar ab seien die Kinder in Sonstwo in die Schule gegangen, als sie wußte, wo ihre endgültige Wohnung sein werde.
Auf Frage nach der Gespenstergeschichte: Anna habe angefangen, von dem Gespenst zu reden, auch vom Vater. Sie sei sehr unruhig gewesen. Sie habe sie reden lassen. Sie habe sich mit Frau Iskenius abgesprochen, und so sei das mit der Gespensterverbrennung dann geschehen. Nach der Verbrennung habe Anna dann plötzlich schöne Träume gehabt. Sie habe erzählt, sie habe geträumt, der Papa habe um Verzeihung gebeten und es sei auch ein Schutzengel gekommen.
Auf Frage nach der Unordnung in der Wohnung:
Das sei die damalige Situation gewesen.
Auf Frage: Es habe keinen Abschied für Anna von der KOBRA gegeben. Nach der Entführung sei es schlimmer gewesen mit dem Gespenst. Anna habe kleine und große Phallussymbole gemalt. Sie erzählte, das kleine Gespenst sei groß geworden, und es bringe das
Bett zum Wackeln. Als sie weiter gefragt habe, habe Anna ärgerlich gesagt: "Ich sag Dir nicht, was der Papa mit mir gemacht hat". Sie habe noch gesagt, das mit dem Gespenst sei wie "aufgefressen und umgebracht werden".
Auf Frage nach ihrer Tagebucheintragung: Das war während der Kur im März. Sie habe damals den Verdacht gehabt. Sie war damals viel allein. Es seien Ängste, die bei ihr gekommen seien und sie habe überlegt, ob es Projektionen waren. Sie waren damals in Ehetherapie und sie sei dann der Sache nicht weiter nachgegangen.
Auf Frage: Sie sei befreundet mit Jürgen, sie wohnten aber nicht zusammen. Er sei mit im Urlaub gewesen, er sei für alle vier der "Wunsch-Papa". Er sei etwa seit Ostern mit in der Familie.
Gründe gegen ein Umgangsrecht des Vaters:
Die Kinder sagen, dass sie nicht wollen, aber das sagen sie nicht nur ihr, das sagen sie auch den Therapeutmnnen, sie habe sie gefragt. Alle drei Kinder seien jetzt in Therapie, die Kleinen bei Frau Überschaar und Krug, Anna bei der Caritas (den Namen der Therapeutin konnte sie nicht sagen). Die Therapeutinnen sagten unabhängig voneinander, sie würden es nicht empfehlen, die Kinder müßten noch Abstand bekommen.
Anna habe ihr gegenüber gesagt, sie wolle irgendwann einmal mit dem Papa reden, das habe sie (die Mutter) toll gefunden.
Nachdem die Kinder schon längere Zeit wieder trocken waren, hätten sie jetzt, als der Vater wußte, wo sie jetzt wohnen, wieder kurz eingenäßt.
Sie habe auch Ängste wegen des Missbrauchs. Es sei ihr wichtig, die Wahrheit darüber zu wissen. Yvonne habe einmal bei einem Schimmelkäse gesagt: "Pfui, der schmeckt nach Pimmel". Auch habe Yvonne mit dem Tempo-Taschentuch an einer Flasche auf und ab gerieben und habe gesagt, die Flasche wird jetzt ganz dick.
Sie habe grundsätzlich nichts gegen betreute Besuche, aber der Vater bedrohe sie. Nach der Verhandlung am Amtsgericht Böblingen, als sie ihn aufforderte, zu respektieren, dass die Kinder ihn nicht begrüßen wollen, habe er ihr gedroht: "Ich polier Dir noch einmal die Fresse".
Das Jugendamt Freiburg-Hochschwarzwald sei offenbar sehr bereit zur Vermittlung.
Der Mutter wird anschließend mitgeteilt, dass Anna und Maria offenbar der Meinung seien, dass sie (die Mutter) traurig werden könnte, wenn sie den Vater besuchten. Frau H. sagte, das sei ihr wichtig zu wissen.
Nach der Untersuchung und dem Gespräch mit den Kindern und Frau H. wurde der Vater telefonisch darüber unterrichtet, dass ein Kontakt aus Anlaß der Begutachtung nicht zustande komme. Der
Vater zeigte sich sehr enttäuscht. Er machte noch einmal deutlich, dass die Mutter intrigiere und ganz etwas anderes sage, als sie eigentlich denke und wie sie sich eigentlich verhalte. Sie habe sich auch dahin geäußert, dass sie ihm nie die Kinder geben werde.
Gemäß Beschluß des 18. Zivilsenats Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.6.1993 soll ergänzend zu den Gutachten vom 19.5.1992 und
8.7.1992 in einem kinderpsychiatrischen Gutachten zu der Sorgerechtsregelung in Zusammenhang mit der Scheidung und der Regelung des Umgangsrechts des nicht-sorgeberechtigten Elternteils Stellung genommen werden, insbesondere auch dazu, ob sich durch die seitherige Entwicklung etwas an der früheren Beurteilung zu den beiden Fragen geändert habe.
Am 19.5.1992 wurde vom Gutachter über die drei Kinder der damaligen Eheleute Alteck, über die jetzt 8 Jahre und 10 Monate alte Anna Alteck, die jetzt 7 Jahre und 6 Monate alte Maria Alteck und die jetzt 5 Jahre und 5 Monate alte Yvonne Alteck ein Gutachten für das Familiengericht Böblingen erstattet zur Frage einer vorläufigen Regelung des Sorgerechts nach § 1672 BGB. Es wurde damals aufgrund der Untersuchung festgestellt, dass kein Grund bestehe, dem Wunsch aller drei Kinder nicht zu entsprechen, weiterhin bei der Mutter zu bleiben. Zum Umgang der Kinder mit dem Vater, der von der Mutter unter dem Vorwurf, der Vater habe sich an Anna und möglicherweise auch an Yvonne sexuell vergangen, verhindert worden, wurde festgestellt, dass zwar Anna zu diesem Zeitpunkt einen Kontakt mit dem Vater ablehne, allenfalls bereit wäre, ihn in Begleitung ihrer damaligen Psychotherapeutin, Frau Iskenius vom Projekt KOBRA zu besuchen, dass aber Maria den dringenden Wunsch habe, den Vater wieder zu sehen. Es wurde darauf hingewiesen und auch die Mutter in direktem Gespräch davon in Kenntnis gesetzt, dass es notwendig sei, dass Maria ihrem Wunsch entsprechend alsbald mit dem Vater wieder Kontakt aufnehmen solle.
Zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs Annas durch den Vater konnte im Gutachten nicht Stellung genommen werden, da die Fragestellung die Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich machte und außerdem eine diesbezügliche Untersuchung während der laufenden psychotherapeutischen Behandlung Annas nicht vertretbar erschien. Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes konnten bei der gutachtlichen Untersuchung nicht gefunden werden.
Des weiteren wurde am 8.7.1992 vom Gutachter für das Familiengericht Böblingen ein Gutachten erstattet zur Frage, ob die Behandlung des Kindes Anna durch die Projektgruppe KOBRA für das Kind schädlich sei. Es wurde darin die kindzentrierte und nicht familienzentrierte Therapieweise KOBRAs dargestellt, die als vertretbar, wenn auch nicht risikofrei beurteilt wurde. Hinweise dafür, dass die Therapie für Anna eine Schädigung bedeute, fanden sich nicht.
Beide Eltern behaupteten jeweils vom anderen Elternteil, dass dieser psychisch krank, ja psychotisch sei. Von Herrn Prof. Dr. Täschner beim Bürgerhospital Psychiatrische Klinik Stuttgart wurde am 17.12.1992 über beide Eltern ein Gutachten erstattet mit dem Ergebnis, dass beide Eltern nicht psychisch krank seien. Dies war bereits vorher durch den unterzeichnenden Gutachter festgestellt worden.
In der Zwischenzeit nahm der Vater am 1.7.1993 handstreichartig die Kinder der Mutter weg und fuhr zunächst mit ihnen in den Schwarzwald und dann für einige Wochen an den den Kindern vertrauten Ferienort Texel in Holland. Auf der Fahrt dorthin stellte er die Kinder einem Diplom-Psychologen und Psychoanalytiker Dr. Wirtz in Köln vor, der dem Vater eine liebevolle und souveräne Umgang sweise mit den Kindern bestätigte, aber auch, dass Anna aufgrund ihres expansiven, auch grenzenüberschreitenden Verhaltens wahrscheinlich unter Angstvorstellungen leide.
Um die Kinder in einer neutralen Situation zur Ruhe kommen zu lassen, wurden sie zunächst im Kinderdorf Marienpflege in Ellwangen untergebracht, allerdings nur für 4 Tage, da sie alle dringend die Rückkehr zur Mutter forderten und ein weiterer Verbleib dort nach Ansicht des Heims und des Jugendamts nicht vertretbar erschien. Vorübergehend war das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt Böblingen übertragen worden.
Mit Beschluß vom 21.8.1992 übertrug das Familiengericht Böblingen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder auf die Mutter. Das Gericht legte den Parteien dringend nahe, den Kontakt des Vaters mit den Kindern nicht abbrechen zu lassen in Form eines sogenannten betreuten Besuchsrechts. Auch wurde empfohlen, Annas' Therapie bei der Gruppe KOBRA nicht weiter fortzuführen.
In der Folgezeit kam es angeblich zwischen Mitte September und Ende November 1992 zu folgenden Besuchskontakten zwischen dem Vater und den Kindern: mit Anna 3 Mal, mit Maria 7 Mal und mit Yvonne 8 Mal. Weitere Besuche unterblieben, weil angeblich die Kinder nicht wollten, beziehungsweise die Mutter in den Ferien war und zeitweise mit unbekannter Adresse verzogen war.
Mit Beschluß vom 24.2.1993 wurde die Ehe der Eltern geschieden und das Recht der elterlichen Sorge auf die Mutter übertragen. Dem Vater wurde eine Umgangsbefugnis an jedem 3 Wochenende, sowie in den Sommerferien und Weihnachtsferien zugesprochen. Gegen diesen Beschluß legte sowohl der Vater hinsichtlich der Sorgerechtsregelung, wie auch die Mutter hinsichtlich der Umgangsregelung Beschwerde ein. Bei der Anhörung der Kinder vor dem Oberlandesgericht am 25.5.1993 bringen Anna und Maria zum Ausdruck, dass sie bei der Mutter bleiben und derzeit auch nicht mit dem Vater zusammentreffen wollen.
Die gutachtliche Untersuchung gemäß Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts verzögerte sich dadurch, dass die Mutter, die inzwischen in den Kreis Freiburg-Hochschwarzwald verzogen war, angeblich den Einbestellungsbrief nicht erhalten habe. Nachdem eine neue, aktuelle Adresse in Erfahrung gebracht werden konnte, wurde die Mutter mit den Kindern auf den 8. August erneut einbestellt, worauf sie über Anrufbeantworter mitteilte, dass sie zu dieser Zeit in Urlaub sei. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Gutachters konnte die abschließende Exploration und gutachtliche Untersuchung der Mutter und der Kinder erst am 7.9.1993 durchgeführt werden.
Der Vater berichtete am 28.7.1993 ausführlich von der Wegnahme der Kinder durch ihn. Er bestätigte, dass die Kinder zunächst unbedingt wieder zur Mutter zurückkehren wollten und gegen die "Entführung" protestierten. Er habe die Kinder dann bei Dr. Wirtz in Köln vorgestellt und danach den Entschluß gefaßt, mit den Kindern zu dem den Kindern bekannten Ferienaufenthalt nach Texel zu fahren. Dort seien die Kinder völlig ausgeglichen und zufrieden gewesen, wie überhaupt jedesmal, wenn er nach längerer Zeit mit den Kindern wieder zusammenkomme, zum Beispiel auch bei der letzten Sitzung des Familiengerichts Böblingen im Februar 1993 die Kinder sich jedesmal verhalten hätten, wie wenn sie nie getrennt gewesen seien.
Seine Lebensgefährtin, Frau Gehring schilderte ihre Beobachtungen anläßlich dieser Verhandlung in Böblingen. Dabei hätten sich die Kinder im Warteraum völlig ungezwungen an sie gewandt, mit ihr Kontakt aufgenommen und gespielt, fast in einer kontaktsuchenden Weise bis angeblich die Mutter in "verschwörerischer Weise" den Kindern befohlen habe, keinen Kontakt mit dem Vater aufzunehmen.
Der Vater schilderte darüberhinaus, dass er bei den beiden Malen, in denen er die gemeinsame Ehewohnung in Unbenannt wieder aufgesucht habe, ein unbeschreibliches Chaos vorgefunden habe, wonach die Mutter offenbar die Wohnung verwahrlost zurückgelassen habe. Es hätten völlig unhygienische Verhältnisse bestanden, die Mutter habe auch annähernd 40 Briefe ungeöffnet liegen gelassen, ebenso wie ihr eigenes Tagebuch. Er unterstützte diese Schilderung durch die Niederschrift eines Gesprächs mit einer Frau Schalen, die von März bis Dezember 1992 regelmäßige Babysitterin bei der Mutter und den Kindern gewesen sei. Der Vater ist überzeugt, dass die Mutter an Verfolgungswahn leide und psychisch krank sei, sie habe sich in ihrem Wesen völlig verändert. Am 16.9.93 teilte der Vater u.a. noch telefonisch mit, dass die Mutter anläßlich eines überraschenden Besuches ihrer eigenen Mutter (Großmutter mütterlicherseits der Kinder) angeblich erklärt habe, sie wünsche keinen Kontakt mit ihr.
Die Mutter war am 7.9.93 mit einem Freund "Jürgen" und den Kindern gekommen. Sie berichtete, dass sie vermutet habe, dass der Vater mit den Kindern nach Texel gefahren sei. Sie habe sie aber dort nicht angetroffen, weil der Vater und die Kinder sich vor ihr versteckt hätten. Sie sei später im Dezember weggezogen, da Maria nicht mehr zur Schule gehen wollte, da der Vater mehrmals entgegen der Absprache in der Schule gewesen sei. Seit Februar dieses Jahres besuchten die Kinder die öffentliche Schule in Sonstwo, wo sie jetzt auch wohne. Die Kinder bekämen
Psychotherapie in Freiburg. Sie sei gegen eine Umgangsbefugnis des Vaters, da die Kinder sagten, sie wollten den Vater nicht besuchen und auch die Therapeutmnnen bestätigten, dass die Kinder den Vater nicht sehen wollten, und dass es besser sei, zu warten und sie noch mehr Abstand bekämen. Die Mutter bestätigte allerdings, dass Anna gesagt habe, sie wolle einmal mit dem Vater reden. Die Kinder seien aber wieder ängstlich geworden, seit der Vater wisse, wo sie jetzt lebten. Die Mutter schilderte darüberhinaus Äußerungen und Verhaltensweisen von Yvonne als für sie dringende Hinweise darauf, dass der Vater auch Yvonne sexuell missbraucht habe. Grundsätzlich habe sie nichts gegen betreute Besuche, sie fühle sich aber vom Vater bedroht, weil er sich dementsprechend ihr gegenüber geäußert habe.
Bei der Untersuchung der Kinder ergab sich folgendes
Die zuerst untersuchte und explorierte Maria, die bei der Begutachtung im April 1992 zwar auch bei der Mutter bleiben wollte, aber dringend die Wiederaufnahme des Kontaktes mit dem Vater forderte, brachte jetzt klar zum Ausdruck, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Offenbar datiert diese ablehnende Haltung gegen den Vater seit der "Entführung". Diese hat Maria offensichtlich ihrem Vater sehr verübelt. Maria bestätigte aber auch, dass sie befürchtet, dass die Mutter traurig sein könne, wenn sie den Vater besuchte. Im übrigen gab sie, wiederum eindeutig an, dass sie weiterhin bei der Mutter bleiben möchte, und dass es ihr in Sonstwo gefalle, wo sie nach einer offenbar längeren Pause wieder die Schule besucht.
Maria trat ähnlich wie beim letzten Mal relativ sicher, bestimmt und energisch auf, es war aber eine depressive Grundstimmung durchaus festzustellen.
In einer Stichprobe mit einer projektiven Testuntersuchung wurde zumindest deutlich, dass eine enge Beziehung zur Mutter besteht. Bemerkenswert war aber auch ein Hinweis, dass Maria offenbar eine Wiederherstellung der Bindung zwischen Vater und Mutter wünscht.
Bei Anna war ein etwas affektiertes, extravertiertes Verhalten auffällig. Sie überlegte immer lange, bevor sie eine Antwort gab, wobei auch bei ihr eine gewisse depressive Grundstimmung durchschimmerte. Auch sie brachte zum Ausdruck, dass sie den Vater nicht besuchen wolle. Sie berichtete in ein wenig zusammenhangsloser Weise ausführlich von der Gespenstergeschichte, wobei sie behauptete, der Vater sei ihr etwa 25 mal als Gespenst erschienen und habe sie bedroht. Überhaupt müsse sie immer daran denken, was "der Papa ihr getan habe". Auf mehrfaches Befragen zu diesem Thema kam aber außer der Gespenstergeschichte nur der Vorwurf, dass er sie früher angeschrien und selten auch einmal gehauen habe. In projektiven Testuntersuchungen stand bei Anna auch die Mutter im Vordergrund der Beziehung. Es finden sich aber auch Hinweise, die so gedeutet werden können, dass für sie die Mutter zwischen ihr und dem Vater steht, und dass die Mutter ihr verbiete, "abzuhauen".
Bei Yvonne fiel eine starke Schüchternheit und Gehemmtheit auf, die fast noch ausgeprägter erschien als vor einem Jahr. Für ein Kind ihres Alters ist sie deutlich in ihrer Ausdrucksfähigkeit und in ihrem Verhalten in einer ihr nicht fremden Umgebung kleinkindlich retardiert. Eine Exploration war kaum möglich, da sie nur in einzelnen Worten zum Ausdruck brachte, dass sie ein "bißchen Angst" habe. Auf die testpsychologische Untersuchung ging sie ein, auch hier stand die Mutter im Vordergrund, aber es war bemerkenswert, dass auch sie offenbar Vater und Mutter beieinander sehen möchte.
Anna und Maria wurden anläßlich der Untersuchung unabhängig voneinander gefragt, ob sie damit einverstanden sind, dass der Vater zur Untersuchung noch dazustoße. Maria gab eindeutig an, dass sie das nicht wolle. Sie fürchtete offenbar die streitige Auseinandersetzung der Eltern und gab vor, dass der sie begleitende Hund den Vater möglicherweise beiße, wenn er merke, dass sie, die Kinder Angst hätten. Anna dagegen gab an, es sei ihr "wurscht", wenn der Vater komme, sie wolle aber nicht mit ihm spielen. Es wurde daher darauf verzichtet, den Vater noch zur Untersuchung einzubestellen, da unter den gegebenen Umständen sich nur eine Konfrontation und für die Kinder eine belastende Situation in Gegenwart der Mutter ergeben hätte.
Gegenüber der gutachtlichen Untersuchung im April 1992 haben sich die Bedingungen insofern verändert, als vor allem Maria, die in Übereinstimmung mit der Äußerung von Herrn Dr. Wirtz, Köln (Ab!. 257, 258), zweifellos die "Ungestörteste" der drei Kinder ist, jetzt den Kontakt mit dem Vater ablehnt, wie sie dies auch schon vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck brachte. Es ist offenbar, dass Maria vor allem eine Verstimmung der Mutter befürchtet, wenn sie den Wunsch äußern würde, den Vater zu sehen. Es muß davon ausgegangen werden, dass Maria und in geringerem Umfang wohl auch die beiden anderen Kinder durch die "Entführung" der Kinder diese erheblich verunsichert, ja zunächst schockiert hat. Dies geht auch aus den Aufzeichnungen des Vaters, die er dem Gutachter übergeben hat und die er über diese Zeit mit den Kindern angefertigt hat, eindeutig hervor. Wenn der Vater darauf hinweist, dass die Kinder in Texel ungezwungen und vergnügt gewesen seien, dann widerspricht das nicht dem auch damals anzunehmenden Wunsch der Kinder, wieder zur Mutter zurückzukehren. In der Situation, in der sie in Texel offensichtlich nichts ändern konnten, fanden sie sich nach Kinder Art äußerlich gut mit der Situation ab. Die Schilderungen Marias über eine Situation in Texel, als der Vater offenbar abends vorübergehend das Haus verlassen und die Kinder zurückgelassen hatte, macht deutlich, wie sie durch die plötzliche und unvorbereitete Trennung von der Mutter grundsätzliche Trennungsängste entwickelten und nun auch unsicher waren, ob sie in dieser Situation in Texel auch noch den Vater würden verlieren können. Insofern war die "Entführung" zweifellos ein psychisches Trauma für die Kinder. Auch wenn die Verhaltensweise des Vaters aus seiner Sicht heraus vielleicht verständlich erscheint, so hat er sich damit bezüglich der Beziehung zu seinen Kindern zweifellos einen Bärendienst getan.
Das Verhältnis Annas zu ihrem Vater ist offensichtlich zwiespältig. Auffällig an ihrem Verhalten sind ihre aufgesetzt wirkenden Berichte über die Gespenstergeschichte und die immer wieder vorgetragenen, aber wenig überzeugenden Vorwürfe gegenüber dem Vater, was er "ihr angetan habe". Aus den projektiven Testuntersuchungen läßt sich sogar eine Tendenz ableiten, dass sie Kontakt mit dem Vater aufnehmen wollte, wenn nur die Mutter nicht wäre, die für sie gewissermaßen zwischen ihr und dem Vater steht. Anna brachte auch zum Ausdruck, dass es ihr gleichgültig wäre, wenn der Vater jetzt noch zur Untersuchung komme. Sie sagte dies in einer gewissen trotzigen Art, sie wäre dann gewissermaßen nicht "daran Schuld" gewesen, wenn trotz der Haltung der Mutter ein Kontakt zwischen ihr und dem Vater zustande gekommen wäre. Es wurde dennoch auf diese Begegnung verzichtet, weil Maria sich eindeutig dagegen aussprach und weil eine Konfrontation in Gegenwart der Mutter den Kindern nicht zumutbar erschien. Anna ist ein extravertiertes, sich seiner Rolle weitgehend bewußtes Kind, das auch mit der sogenannten Gespenstergeschichte durchaus agiert. Auch in ihrer Schilderung von der Therapie in Freiburg, wo sie sich habe als Prinzessin verkleiden können, entspricht ihrer sich in den Vordergrund stellenden und sich zum Mittelpunkt machenden Art.
Sie ist sich auch im Zusammenhang mit der Gespenstergeschichte ihrer Rolle bewußt, wobei retrospektiv davon ausgegangen werden kann, dass die Mutter - mit oder ohne Absprache mit Frau Iskenius -sich Anna gegenüber wenig hilfreich verhalten hat. Anstatt Anna mit der harmlosen Realität vertraut zu machen und die Möglichkeit eines Gespenstes als Ausdruck einer das Kind belastenden Phantasie zu verdeutlichen, hat sie offenbar ihre eigene Angst in das Kind projizierend verstärkt. Im übrigen sollte diese Episode in ihrer Bedeutung und Nachwirkung nicht überbewertet werden. Daß sie von den Erwachsenen überbewertet wird, gibt Anna den Anlaß, sie ihrerseits immer aufs Neue vorzubringen und sich damit in Szene zu setzen.
Die kleine Yvonne ist offenbar weiterhin stark an die Mutter gebunden. Sie leidet aber ganz offensichtlich auch unter den laufenden Auseinandersetzungen und unter den Ängsten, die die Familie beherrschen. Dennoch hat auch sie noch eine positive Beziehung zum Vater insofern, als sie offenbar gerne die positive Verbindung von Vater und Mutter wiederhergestellt sehen würde.
Alle drei Kinder leiden ganz offensichtlich unter den Scheidungsauseinandersetzungen, die von beiden Eltern mit äußerster Intensität betrieben werden. Erschwerend ist dabei, dass beide Eltern von ihrer Einschätzung des anderen Ehepartners völlig überzeugt sind, jeder dem anderen das Schlimmste zutraut und sich in die eigenen Ängste hineinsteigert. Daran nehmen auch die Kinder teil. Da sie nur mit der Mutter zusammen sind, müssen sie ganz zwangsläufig die Ängste der Mutter weitgehend übernehmen und sich mit ihr identifizieren.
Wenn die vom Vater geschilderten Zustände im Haus in Unbenannt den Tatsachen entsprechen und wenn die Äußerungen, die Frau Schaten angeblich gegenüber dem Vater gemacht habe, sich bestätigen lassen, dann muß davon ausgegangen werden, dass Frau H. in dieser Phase psychisch außerordentlich belastet und zum Teil dekompensiert war. Das widerspricht nicht der wiederholten Feststellung, dass bei Frau H. ebensowenig wie bei Herrn H. eine Psychose vorliegt. Frau H. ist nicht psychisch krank, auch wenn sie zweifellos eine Persönlichkeit ist, die sich in belastenden Situationen sehr stark in ihre subjektive Welt zurückzieht und nicht immer eine volle Realitätskontrolle zu bewahren vermag. Sie selbst begründet die Zustände im Haus in Unbenannt damit, dass es "ihre damalige Situation" gewesen sei. Dies entspricht zwar einer psychischen Labilität und geringeren Belastbarkeit, nicht aber einer psychischen Krankheit. Im übrigen hat der Vater, der seinerseits sich auch in der Auseinandersetzung sehr stark auf seine subjektive Sicht zurückzieht, durch sein Verhalten bei der plötzlichen und überrumpelnden Wegnahme der Kinder diese für die Mutter kaum erträgliche Situation selbst wesentlich mit herbeigeführt, zumindest erheblich verstärkt.
Im übrigen besteht der Eindruck, dass durch den neuen Freund "Jürgen" die Mutter auch eine gewisse Stabilität gewonnen hat und sich wieder sicherer fühlt.
Wenn Herr H. im Anschluß an die Begutachtung noch mitteilt, Frau H. lehne den weiteren Kontakt mit ihrer eigenen Mutter ab, dass ist das - die Richtigkeit dieser Angabe vorausgesetzt - ein Hinweis auf einen weiteren ängstlichen Rückzug von Frau H. aus ihrer bisherigen Lebenswelt. Sie beschneidet damit natürlich auch für ihre Kinder wichtige Beziehungen. Dieses Verhalten ist aber zweifellos auch durch die Aktivitäten des Herrn H. (plötzliche Wegnahme der Kinder, Strafanzeige gegen die Mutter) wesentlich mitverursacht worden.
Zur Frage des sexuellen Missbrauchs kann auch aufgrund dieser Untersuchung nichts wesentlich Klärendes ausgesagt werden. Für Anna kann ein sexueller Missbrauch durch den Vater zwar nicht ausgeschlossen werden, es bestehen aber massive Hinweise darauf, dass ursprüngliche Vermutungen und Ängste der Mutter von der dafür empfänglichen Anna agierend aufgegriffen und auch in ihrer Phantasie ausgestaltet wurden. Das Behandlungsprinzip der Gruppe KOBRA, die Aussagen der Kinder prinzipiell als wahr zugrunde zu legen, hat diese Haltung zwangsläufig dadurch verstärkt, dass sie eben nicht von den ersten Aussagen ausgehen konnte, sondern erst zu einem Zeitpunkt therapeutisch bei Anna eingriff, als wahrscheinlich zwischen Mutter und Kind schon eine Weile dieses Thema ausagiert worden war.
Jetzt berichtet die Mutter von Äußerungen des Kindes Yvonne, die den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs durch den Vater nahelegen, wenn sie den Tatsachen entsprechen und wenn sie ohne Anregung Dritter zustandegekommen sind. In dem gegebenen Klima, wenn es tatsächlich so war, wie es von Frau Schaten geschildert wird, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Anregung durch Dritte nicht doch stattgefunden hat.
In diesem Zusammenhang sind die Telefonbandaufzeichnungen bemerkenswert, in denen die Kinder Anna und Maria analaggressive Äußerungen wiederholt von sich geben. Solche Äußerungen entsprechen durchaus Kindern dieses Alters und haben einen gewissen provokativen Charakter, dienen aber auch zur Abfuhr eigener Aggressivität.
Auch wenn, oder gerade wenn nicht objektiv mehr geklärt werden kann, ob ein sexueller Missbrauch überhaupt, in welcher Form und in welchem Umfang stattgefunden hat, erscheint es besonders wichtig, dass zwischen den Kindern und dem Vater wieder eine positive und sichere, das heißt nicht ängstigende Beziehung aufgebaut und wiederhergestellt wird. Es sollte vermieden werden, dass die Kinder weiterhin unklare negative Phantasien sexueller und anderer Art auf die Person des Vaters projizieren. Nur auf diese Weise könnte auch dann, wenn tatsächlich seinerzeit ein sexueller Missbrauch in irgendeiner Form stattgefunden hätte, eine psychische Überwindung solcher kindlicher Erfahrungen erwartet werden. Das verlangt allerdings eine familienorientierte Psychotherapie, die auch den Vater miteinbezieht, wobei die Tatsache der inzwischen erfolgten Scheidung der Eltern durchaus berücksichtigt bleiben muß.
Es erscheint notwendig, dass die therapeutischen Bemühungen sich nicht allein auf die Kinder beschränken, sondern dass von dort aus sowohl die Mutter mit ihrer psychischen Problematik ebenso miteinbezogen wird, wie der Vater in seiner Beziehung zu den Kindern.
Zur Sorgerechtsregelung ist festzustellen, dass die Kinder zu jeder Zeit sich für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen haben. Auch in der Zeit in der sie in Texel beim Vater waren, wollten sie wieder zur Mutter, und in Ellwangen verlangten sie nicht die Rückkehr zum Vater, sondern stets nur die Rückkehr zur Mutter. Die Befürchtung des Vaters, dass die Mutter die Kinder psychisch schädige, indem sie sie gegen den Vater einnehme, auch weil sie psychisch gar nicht in der Lage sei, au~grund eigener Probleme ihre Kinder zu erziehen, sind aus seiner Sicht zwar verständlich, reichen aber nicht aus, einen Sorgerechtsentzug der Mutter im Hinblick auf das Kindeswohl zu begründen.
Vorbehaltlich einer genauen Klärung der gegenwärtigen Lebensbedingungen der Mutter und der Kinder in Sonstwo durch das Kreisjugendamt Freiburg-Hochschwarzwald, erscheint durch das Hinzutreten des Freundes "Jürgen" für die ganze Familie eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein.
Eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater mit einer Wegnahme der Kinder von der Mutter würde für die Kinder eine erhebliche Belastung wegen eines schlechten Gewissens gegenüber der Mutter bedeuten. Diese Situation wäre für die Kinder mindestens ebenso, wenn nicht noch belastender als die gegenwärtige Situation im Kontakt mit den zum Teil irrealen Ängsten der Mutter und ihrer Labilität.
Insofern kann aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht auf Grund der jetzigen Situation nur eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter vorgeschlagen werden.
Was das Umgangsrecht des Vaters anbelangt, so kann dieses nach den vorausgegangenen Erfahrungen nicht ohne Übergang einfach aufgrund einer richterlichen Anordnung wieder in Gang gesetzt werden. Es muß auch im Hinblick auf die Ängste der Mutter zunächst weiterhin von einem betreuten Besuchskontakt ausgegangen werden. Die "Betreuung" könnte dabei naheliegenderweise von der Lebenspartnerin des Vaters, Frau Gehring übernommen werden, die nach dem Eindruck des Gutachters, der ganzen Problematik recht sachlich und verständnisvoll gegenübersteht, auch ist sie den Kindern bereits bekannt.
Es wäre für die Kinder am besten, wenn die Mutter es über sich bringen könnte, die Kinder selbst zum Besuchtstreffpunkt zu bringen und die Eltern dabei auf jeden Streit verzichten würden. Wenn sich die Mutter dazu nicht oder noch nicht in der Lage fühlen sollte, dnn sollte eine den Kindern bekannte andere Person sie zum Treffpunkt mit dem Vater und seiner Lebenspartnerin bringen, eventuell eine der Therapeutinnen oder auch der Freund der Mutter Jürgen.
Die Kontakt könnten zunächst in etwa 2- bis 3-wöchigem Abstand für wenige Stunden durchgeführt werden. Aufbauend auf solchen Kontakten müßte daraus allmählich ein üblicher Besuchskontakt zu entwickeln versucht werden.
Parallel dazu ist die geschilderte familientherapeutische Behandlung unter Einbeziehung aller Beteiligten dringend erforderlich.
Professor Dr. R. Lempp
Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.H. Herrn Stoll
20.9.93
Bericht: Besuchswochenende
Sehr geehrter Herr Stoll,
am vergangenen Wochenende (18./19. Sept.) habe ich erneut vergeblich versucht mein Umgangsrecht wahrzunehmen. Mutter und Kinder waren anwesend. Die Mutter weigerte sich die Tür zu öffnen. Beim Verlassen des Hauses beobachtete sie mich vom Balkon. Sie war auch nicht bereit mit mir zu sprechen.
Dem anwesenden Hauswirt, Herrn Kempf, forderte sie vom Balkon auf, die Polizei zu rufen. Sie erklärte ihm gegenüber, dass ich keinerlei Umgangsrecht habe.
Ich bitte Sie, dem Familiengericht Freiburg diese Information zukommen zu lassen, und ebenfalls dem OLG diese Gegebenheit sowie ihre ungeheuerliche Behauptung gegenüber dem Freiburger Familiengericht zu schildern. Als Zeuge ist zu nennen: Herr Kempf, Hufschmiedstr.. 16 in 79427 Sonstwo.
Mit bestem Gruß
P.S. Der Hauswirt deutete an, dass er Probleme mit der Mutter habe (Müll und Leergut im Treppenhaus). Ich rechne damit, dass sie bald wieder mit unbekanntem Ziel umziehen wird. Können wir das verhindern?
Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
Fellbach
26.10.93
letzter Besuchstermin
Sehr geehrter Herr Stoll,
auch in diesem Monat ist mein Besuchsrecht von der Mutter meiner Kinder aktiv beschnitten worden.
Ich habe die Mutter am 15.d.M. durch das Telegramm lfd. Nr. F594 von meinem Kommen unterrichtet. Am 16. waren Mutter und Kinder nicht anzutreffen. Nach Aussage eines Hausmitbewohners waren sie ca. eine halbe Stunde zuvor allesamt zum Wandern fortgefahren.
Mit bestem Gruß
Thomas Alteck
Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach
Sehr geehrter Herr Stoll,
anbei sende ich meinen Vorschlag zur Stellungnahme gegenüber Taxis und OLG zum Schreiben der Gegenpartei.
Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller verleumdet, seine Kinder sexuell missbraucht zu haben, kann ihn wahrlich nichts mehr überraschen, außer der Tatsache, dass man die Kinder bei der Mutter beläßt und die Staatsanwaltschaft die Verleumdungen der Antragsgegnerin wegen mangelnden öffentlichen Interesses nicht verfolgt. Um bei Gericht keinen falschen Eindruck zu hinterlassen, nehmen wir zu den neuerlichen und ungeheuerlichen Aussagen der Gegenpartei Stellung.
Frau Gehring ist nach wie vor mit dem Antragsteller zusammen. Im August dieses Jahres unterzog sich der Antragsteller einer Operation und ließ die noch während der Ehe, auf Wunsch seiner damaligen Frau, erfolgte Sterilisation rückgängig machen. Mittlerweile ist Frau Gehring in anderen Umständen. Im Oktober kündigte der Antragsteller die Wohnung Strasse. Vor wenigen Tagen, am 15. Dezember hat er das Haus dem Nachmieter übergeben und wohnt seitdem mit Frau Gehring in dem im Schriftsatz der Gegenpartei genannten Anwesen der Großmutter, dass seit einiger Zeit leer stand. Wir zeigen hiermit die neue Adresse an:
Strasse, Plz - Ort
Frau Gehring hat im Jahr '86 durch eine Fehlgeburt ein Kind verloren und kurz danach einen Selbstmordversuch gemacht. In den Folgejahren hat sie sich mit Selbstvorwürfen gequält, obwohl sie objektiv keine Schuld an dem Abort trifft. Aus diesem Grund hat sie wiederholt stationäre Psychotherapie gemacht. Im Jahr '92 war sie in der gleichen Reha-Klinik für Psychosomatik, in der der Antragsteller zu dieser Zeit wegen anhaltender Schlafstörungen und depressiver Erschöpfung war. Dort lernten sie sich kennen.
Wegen der neuerlichen Schwangerschaft und des unbestimmten Risikos einer neuerlichen Fehlgeburt hält es Frau Gehring derzeit für angebracht, weitere Therapiestunden zu machen. Aufgrund des natürlichen Zeitdrucks, kommt eine ambulante Therapie nicht in Frage. Da die Krankenkasse eine erneute Reha-Maßnahme nicht zu zahlen bereit war, wandte sich Frau Gehring an das PLK Reichenau.
Dort hatte sie, nachdem der größte Teil des Umzugs vorbei war, am 6. Dezember ein Vorstellungsgespräch. Aufgrund des positiven Eindrucks hat sie sich entschlossen, das dortige Therapieangebot anzunehmen. Bis Freitag, den 3. Dezember ging sie in Stuttgart ihrer Berufstätigkeit nach.
Es handelt sich bei der Gegnerischen Stellungnahme um den Versuch von der Tatsache abzulenken, dass die Antragsgegnerin unter erheblichem Realitätsverlust die gemeinschaftlichen Kinder rücksichtslos instrumentalisiert. In der Tat hat Frau Gehring sowohl persönlich als auch telefonisch versucht mit der Antragsgegnerin in Kontakt zu kommen, da ihr die Kinder ihres Lebenspartners nicht gleichgültig sind. Bei dem persönlichen Kontakt mußte sie erleben, daß
die Antragsgegnerin sie an der Tür empfing und sofort mit der Aussage zurückwies. "Zurück, bitte zurück, wir sind alle krank! Wir haben einen Virus! Streptokokken!" Ohne ein weiteres Wort mit Frau Gehring zu wechseln, schloß sie die Kinder in der Wohnung ein und rannte davon.
Der Gutachter hat den Hinweis des Antragstellers auf erhebliche Auffälligkeiten der Antragsgegnerin bislang brüsk zurückgewiesen, vermutlich weil er dem Antragsteller nicht glaubt. So hat dieser erzählt, dass die Antragsgegnerin z.B. im März, beim Abholen ihrer Kleidung, dem Antragsteller eine Jacke in die Hand drückte und sagte, "gib' die deiner Mutter zurück wenn du sie das nächste mal siehst - die will ich nicht mehr", und dass obwohl die Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits 2,5 Monate tot war, was die Antragsgegnerin wußte. Der geschilderte Vorfall mit Frau Gehring
enthält einen weiteren Hinweis, da Streptokokken Bakterien und keine Viren sind. Zu beachten ist, dass die Antragsgegnerin Biologie und Chemie studiert hat. Die Tatsache, dass sie die Kinder bei ihrem Fortgehen in der Wohnung einschließt ist ebenfalls bemerkenswert.
Das Gericht möge sich nicht weiter täuschen lassen, was das Umgangsrecht mit den Kindern anbelangt. Die Mutter wird immer wieder einen vermeintlichen Grund finden, um es dem Vater zu verwehren. Ihre deutliche Aussage vor dem erstinstanzlichen Richter sei hier noch einmal in erinnerung gerufen. Sofern das bestritten wird korrigieren wir die Aussage. Wörtlich antwortete die Antragsgegnerin auf den Hinweis, dass der Vater ein Umgangsrecht habe: "Ich weiß - aber das interessiert mich nicht!" Wir regen an, dass die Kammer sich diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Richter, Herrn Taxis, am Familiengericht Böblingen in Verbindung setzt.
Thomas Alteck
An das
Jugendamt Freiburg
z.Hd. Herrrn Weisser
Stadtstr. 2
79104 FREIBURG
10.01.94
Situation der Kinder Anna, Maria u. Yvonne Alteck
Sehr geehrter Herr Weisser,
ich beziehe mich auf unser Telefonat vom Ende des Jahres '93 und den Brief meines Anwalts vom 3.1. dieses Jahres.
Die festgestellte unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln beunruhigt mich sehr. Daher bitte ich Sie, wegen der möglicherweise neuerlichen 'Dekompensation' (siehe Gutachten) der Mutter nicht allein den Haushalt zu beurteilen, sondern auch ein Gespräch mit dem Vermieter, Herrn Kempf zu führen. Das Haus der Vermieter liegt hinter dem Haus Hufschmiedstr.. 18. Ferner wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie noch einmal Kontakt zu der Schule und dem Kindergarten aufnehmen könnten, um den regelmäßigen Besuch zu kontrollieren.
Wie ich Ihnen bereits telefonisch mitteilte, ist mir am meisten an einem ausführlichen Gespräch mit den Kindern (ohne Anwesenheit der Mutter) gelegen. Ich möchte wissen, was die Kinder zu ihrer Situation denken und zu sagen haben. Mir ist völlig unverständlich, dass dieses in nunmehr 2 Jahren noch nicht geschehen ist. Um das Wohl der Kinder geht es doch schließlich.
Mir stellen sich insbesondere folgende Fragen: Was denken die Kinder heute über mich, nachdem sie monatelang den diffamierenden Äußerungen der Mutter ausgesetzt waren? Wie reden sie über einen möglichen Kontakt zu mir? Was glauben sie, warum die Mutter ihnen den Kontakt, auch telefonischen Kontakt, untersagt? Redet die Mutter weiterhin im Beisein der Kinder über sexuellen Missbrauch? Unsere Kinder haben sicherlich Kontakt zu anderen Scheidungskindern, die beide Elternteile regelmäßig sehen. Wie äußern sie sich denen gegenüber über ihre Situation?
Da ich keine Möglichkeit habe, mich über die Situation und die Wünsche meiner Kinder zu informieren, und zudem die Mutter in der Vergangenheit Geschenke unterschlagen hat, habe ich den Kindern im vergangen Jahr '93 weder Geburtstags, noch Weihnachtsgeschenke zukommen lassen. Auch dazu werden die Kinder sicherlich eine Meinung haben.
Letztlich interessiert mich, was die Muter den Kindern erzählt, wenn ich vor der Etagentür stehe, um die Kinder zu holen, was diese ja selbstverständlich mitbekommen. Aufgrund der neuerlichen, ungeheureren Verleumdungen bitte ich Sie dringend, nicht den Aussagen der Mutter zu folgen und bei Aussagen Dritter grundsätzlich zu überprüfen, ob es sich um eigene Beobachtungen oder Aussagen der Mutter handelt.
Ich bitte Sie nicht nur um dieses Engagement, ich flehe Sie darum an. Noch einmal erlaube ich mir daran zu erinnern, dass in unserem angeblich zivilisierten Land in den vergangenen 2 Jahren weder jemand bereit war mit meinen Kindern zu sprechen, noch ein Gericht bereit war die schrecklichen Verfehlungen der Mutter durch Zeugenvernehmung zu überprüfen. Statt dessen habe ich dutzende Male Sätze gehört wie: "So schlimm wird es ja sicher nicht sein!" Wir haben keinen Grund an den Aussagen Ihrer Ex-Frau zu zweifeln!" "Die Aussagen des Herrn Alteck sind doch übertrieben!" Und das, obwohl sich zahlreiche Leute über das Verhalten der Mutter und des Jugendamts Böblingen beschwert haben.
Helfen Sie meinen Kindern, bitte!
Mit bestem Gruß
T. Alteck
Thomas Alteck
An
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70 736 Fellbach
10.01.94
Vorformulierung von 2 Schriftsätzen
Sehr geehrter Herr Stoll,
ich bitte Sie, die folgenden beiden Schriftsätze zum einen an das OLG zum anderen an Nusser zu schicken.
1. AN DAS OLG
Aufgabe der Familiengerichte ist es, bei der Trennung der Eltern über das Sorgerecht für die ehegemeinschaftlichen Kinder zu entscheiden, wobei in strittigen Fällen das Kindeswohl ausschlaggebend für die Entscheidung sein soll.
Aus diesem Grund ist die Entscheidung, das Sorgerecht für die Kinder Anna, Maria und Yvonne Alteck auf den Vater zu übertragen, aufgrund § 1634 BGB und § 1666 BGB längst überfällig.
Erwiesenermaßen verstößt die Antragsgegnerin seit nunmehr 2 Jahren gegen den § 1634, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus gefährdet sie tagtäglich das seelische Wohl der Kinder und vernachlässigt diese in unzumutbarer Weise. Die Tatsache, dass die Mutter wahnhaft von der Idee besessen ist, der Vater habe die Kinder missbraucht, ist keine Entschuldigung, da § 1666 auch bei unverschuldetem Versagen des Personensorgeberechtigten vom Gericht Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für die Kinder vorsieht.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass das Gericht auch 3 Monate nach Vorlage des Gutachtens noch keine Entscheidung getroffen hat, und das, obwohl der Gutachter sagt, 'es sollte vermieden werden, dass die Kinder weiterhin unklare Phantasien sexueller und anderer Art auf die Person des Vaters projizieren'. Ferner spricht er von der 'belastenden Situation der Kinder im Kontakt mit den zum Teil irrealen Ängsten der Mutter und ihrer Labilität' und schlägt für die Mutter aufgrund ihrer 'psychischen Problematik' Therapie vor.
Das unverständliche Verhalten des Gerichts unterstützt die Mutter in ihrem Bemühen, Kinder und Vater weiter zu entfremden und zwingt die Kinder, sich in ihrer psychischen Entwicklung weiterhin ausschließlich an einem Elternteil zu orientieren, dessen psychische Beschränktheit (Ängste, Realitätsverlust) außer Frage steht; eine Tatsache, in der auch Prof. Lempp eine 'Schädigung, zumindest aber ein hohes Risiko' für die Entwicklung des Realitätsbezugs der Kinder sieht. Die Auswirkungungen sind deutlich sichtbar: So z.B. im Mutismus der jüngsten Tochter, der sich nach Aussage des Gutachters verschlimmert hat; aber auch in Annas depressiver Note, die früher nicht festzustellen war.
Wenn Prof. Lempp im vorliegenden Gutachten dazu tendiert, die Kinder dennoch bei der Mutter zu belassen, dann deshalb, weil die Gerichte bislang nicht nur die Beurteilung der Situation, sondern auch die Wahrheitsfindung ausschließlich dem Gutachter überlassen haben. Wir erheben die allergrößten Vorwürfe gegen das Gericht, dass es die Darstellungen des Vaters mit dem Kommentar 'übertrieben' vom Tisch fegt und es trotzt vielfacher Aufforderung unterläßt, die Aussagen durch Zeugen zu bestätigen. Das Faktum, dass man sich schlichtweg nicht vorzustellen vermag, dass eine Mutter dermaßen rücksichtslos, wie im vorliegenden Fall, ihre Kinder instrumentalisiert, schließt die schreckliche Tatsache leider nicht aus.
Wir erlauben uns, als Anlage 1, die vollständige Aussage der Zeugin Nicole Schaten (Babysitter) beizufügen und noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich in der Vergangenheit bereits Bekannte der Parteien über das Verhalten der Mutter und die Ignoranz des KJA Böblingen beim Vormundschaftsgericht in Böblingen beschwert haben (siehe Anlage 2). So wurden z.B. immer wieder die angeblichen Ängste der Kinder vor dem Vater zitiert, so wie es die Mutter darstellte, aber beflissentlich unterlassen, die Betreuerinnen beim Kinderschutzbund über deren Beobachtungen zu befragen. Der Vorrichter stellte dann am 16. Februar, bei der Begegnung der Kinder mit dem Vater, zu seiner großen Überraschung fest, dass die Kinder sich in keiner Weise vor dem Vater fürchten sondern ein besonders inniges Verhältnis zu ihm haben. Änlich äußerte sich die langjährige Babysitterin Martina Gruhn (siehe Anlage 3).
Viel zu wenig Beachtung fand, aufgrund der ungeheuerlichen Missbrauchsbehauptung, die Tatsache, dass die Mutter sich nicht um die Kinder kümmert, dass sie sie vernachlässigt und ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter als subaltern empfindet (siehe Gutachten Prof. Täschner). Hinweise, dass sie die Kinder in der Vergangenheit nicht hinreichend bekocht hat und sich um deren Belange in keinster Weise gekümmert hat, sind in der Vergangenheit bei allen Beteiligten auf taube Ohren gestoßen. So sagt z.B. Dr. habil. Weisbach, dass er von seinen Nachbarn darauf angesprochen wurde, wieso sich immer nur der Antragsteller um die Kinder kümmert un mit ihnen spielt, niemals aber die Mutter.
Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass Prof. Jopt mehrfach darauf hinwies, dass die mißbräuchliche Unterstellung des sexuellen Missbrauchs unter Umständen nicht nur die Existenz des dermaßen Beschuldigten zerstört, sondern vor allem nachhaltig den Kindern schadet, und dass eine derartige Verantwortungslosigkeit umgehend sorgerechtliche Konsequenzen haben sollte. Prof. Lempp weist immer wieder darauf hin, dass für eine Sorgerechtsentscheidung auch die voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft ins Auge gefaßt werden sollte.
Es steht außer Frage, dass sich die Situation der drei Kinder beim Verbleib bei der Mutter nur bessern könnte, wenn die Mutter zur Therapie bereit wäre. Bislang aber hält sie nur alle anderen Menschen für therapiebedürftig. Da eine Therapie nur zum Erfolg führen kann, wenn die Therapie der Wunsch des/der Betroffenen ist, ist eine Besserung der Situation der Kinder bei der Mutter ausgeschlossen. Eine andere Lösung als die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gibt es nicht, da die Antragsgegnerin ihre ignorante Einstellung gegenüber gerichtlichen Beschlüsse und Urteile bzgl. Besuchsrecht, Schulpflicht, Schulwechsel und Umgangsrecht hinreichen bewiesen hat.
Nur die sofortige Entscheidung für den zukünftigen Verbleib der Kinder bei ihrem Vater kann weitere Schäden von den Kindern abwenden und dem vom Verfassungsgericht festgestellten Kindesinteresse, an einer Verbindung zu beiden Elternteilen, sicherstellen. In welchem Umfang, unter den gegebenen Umständen, das Umgangsrecht der Mutter stattfinden kann, dazu möge sich der Sachverständige im Verfahren äußern.
Abschließend bringen wir unser Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass das Gericht nicht bereit ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem KJA zu übertragen, was eine weitere Entfremdung verhindern würde und dem Jugendamt die Möglichkeit gäbe, sich mit den Therapeuten der Kinder in Verbindung zu setzen, um sich über deren Situation zu informieren.
AN STAATSANWALT NUSSER:
Strafantrag wegen sexuellen Missbrauchs und schwerer seelischer Kindesmißhandlung
gegen
KOBRA e.V., vertreten durch Dipl. Psych. Iskenius, Hölderlinstr. 23 in Stuttgart
begangen an Anna Alteck zwischen Nov. 1992 und Herbst '1993
und ebenfalls Strafantrag wegen sex. Missbrauchs und schwerer seelischer Kindesmißhandlung
gegen
Ute Alteck
tateinheitlich begangen an den Töchtern Anna, Maria und Yvonne Alteck.
Sexueller Missbrauch wird allgemein definiert als: Sexuelle Handlung sowie verbale oder nonverbale Konfrontation des Kindes mit der Sexualität des Erwachsenen, die das Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes nicht versteht und zu der es daher kein wissentliches Einverständnis geben kann. Es geschieht unter Ausnutzung der Macht und der Vertrauensposition des Erwachsenen.
Diese Definition macht sich auch KOBRA zu eigen. Nach diesen Maßstäben ist Anna Alteck in der Behandlung durch Frau Iskenius sexuell missbraucht worden. Entsprechend des Behandlungskonzepts der Gruppe KOBRA (siehe Anlage 1), werden die Kinder aufgefordert anatomisch perfekt ausgebildete Puppen zu entkleiden und die Sexualorgane zu benennen. Sodann werden die Kinder unter Aufsicht der sogenannten Therapeutin (ob Frau Iskenius eine therapeutische Ausbildung hat, ist nicht bekannt) aufgefordert mit den Puppen (männliche mit Penis, After und offenem Mund, sowie weibliche mit Brüsten, Scheide, After und offenem Mund) zu spielen.
Sodann, so heißt es im KOBRA Bericht auf Seite 23: 'Wird das Unaussprechliche (gemeint ist der sexuelle Missbrauch) von der Therapeutin benannt, damit er für die Kinder eine wahrnehmbare Realität erhält.' Dies ist, wie im vorliegenden Fall, eine unverantwortbare "Therapie" gegenüber einem nicht missbrauchten Kind und verstößt darüber hinaus gegn alle Therapieregeln, wonach ein Faktum nur vom Patienten, aber niemals vom Therapeuten zuerst benannt werden darf.
Aus diesem Grund allein ist KOBRA die Tätigkeit für die Zukunft zu verbieten.
Im vorliegenden Fall ist die Mutter mit der Tochter zu KOBRA gekommen und hat erklärt, das Kind sei vom Vater sexuell missbraucht worden. Mittlerweile ist gutachterlich festgestellt (siehe Anlage 2), dass es massive Hinweise darauf gibt, das es sich hier um Projektionen der Mutter handelte. Der Gutachter spricht daher auch von psychischer Problematik der Mutter und rät Therapie an. Insofern ist die Schuldfähigkeit der Beklagten Ute Alteck in Frage gestellt.
Zweifelsohne aber hat KOBRA die Sorgfaltspflicht verletzt, dadurch dass sie, entsprechend ihrer Dogmatik, uneingeschränkt glauben, was ihnen erzählt wird. Diesen Umstand hat Prof. Klosinski, Ltr. der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Tübingen, bereits mehrfach gegenüber verschiedenen Stellen geäußert. So z.B. in einem Strafverfahren, wo ein Vater zu Unrecht von KOBRA des sexuellen Missbrauchs an seinem Kind beklagt worden ist.
Es gibt sexuellen Missbrauch, und es ist ein schreckliches Verbrechen, aber es gibt auch den Missbrauch des Missbrauchs. Eingedenk dieses Umstandes und der äußerst schwierigen Diagnostik ist es unverantwortlich, dass KOBRA bereits nach 2 Kontakten mit dem Kind geäußert hat, dass Anna mit Sicherheit sexuell missbraucht worden ist, so erwähnt im anwaltlichen Schreiben vom 23.12.1991 (siehe Anlage 3). An dieser Stelle sei bemerkt, dass der Vater seine Töchter weder sexuell missbraucht hat, noch Handlungen beging, die irrtümlich falsch gedeutet werden konnten. Vielmehr gibt es zahlreiche Hinweise, dass die Mutter als Kind missbraucht worden ist, was sich jetzt in einer Wahnvorstellung manifestiert)
KOBRA hat trotz entsprechender eindeutiger Hinweise des Vaters die Behandlung der Tochter wie geschildert fortgesetzt und zudem der Mutter geraten, im Beisein des Kindes den Vater symbolisch zu verbrennen. Die Schilderung dieser Verbrennung durch die Tochter, in Form eines Tonbandprotokolls, finden Sie in der Anlage 4 und die Stellungnahme der Mutter dazu, vor dem Familiengericht Böblingen, als Anlage 5. Wenn Anna wirklich von einem Gespenst träumte, dann war es ein legitimer therapeutischer Ansatz, dieses Gespenst in Form eines Bildes real zu machen und zu verbrennen. Es erfüllt aber unzweifelhaft den Tatbestand der seelischen Kindesmißhandlung, dieses Gespenst als Vater zu benennen. Ein unverantwortliches Handeln sowohl der Therapeutin, als auch der Mutter. Das Faktum, das die Tochter mit der Asche wiederum in die Therapie ging, beweist nicht nur die aktive Beteiligung der Frau Iskenius, sondern legt auch den Verdacht eines sektenähnlichen Verhaltens nahe.
So ist offenbar nicht nur dem Kind verboten worden darüber zu reden, auch der Mutter wurde wiederholt erklärt, dass KOBRA die sogenannte Therapie abbrechen würde, sobald die Mutter weitere Institutionen hinzuziehen würde.
Die Tat der Mutter beschränkt sich nicht allein auf die Tochter Anna. Alle Kinder wurden und werden ständig mit dem Thema sexueller Missbrauch konfrontiert, obwohl die Kinder dieses, nach Aussage des Babysitters Nicole Schaten (siehe Anlage 6), energisch ablehnen. Immer wieder spricht sie im Beisein der Kinder, dass Anna und mglw. auch Yvonne vom Vater sexuell missbraucht worden sind, und sie schildert Bekannten 'angebliche Einzelheiten' wiederum im Beisein der Kinder, die sich dagegen nicht zur Wehr setzen können.
Alle Hinweise auf das schädliche Verhalten der Mutter wurden vom Kreisjugendamt ignoriert und eine kinderpsychologisches Gutachten verhindert. Auch die Staatsanwaltschaft hat in der Vergangenheit kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Immer wieder war der Hinweis: Kein öffentliches Interesse bzw. Folgen für die Kinder gering. Auch das Familiengericht Böblingen und das Oberlandesgericht Stuttgart hat, ebenso wie das Jugendamt bislandarauf verzichtet, Zeugen zu vernehmen.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wieso eine Mutter in diesem Land über 2 Jahre derart gefährdend agieren darf, ohne dass die angerufenen Stellen überhaupt bereit sind den Sachverhalt zu überprüfen. Die Komplexität des Falls macht das Einschreiten staatlicherseits dringend erforderlich. Es geht nicht, wie immer wieder behauptet, um den Streit zweier erwachsener Menschen, sondern um den verzweifelten Kampf eines Vaters um die psychische Gesundheit seiner Kinder. In diesem Bemühen ist er bislang nur auf Ignoranz gestoßen, was bei ihm ebenso zur Verzweiflung führt wie die Tatsache, das 'Therapeuten von selbsternannten Gnaden', trotz massiver Bedenken von Fachleuten, in der geschilderten Weise agieren dürfen.
Thomas Alteck
An
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70 736 Fellbach
12.01.94
Vorformulierung Schriftsatz
Sehr geehrter Herr Stoll,
ich bitte Sie, den folgenden Schriftsatz an das OLG zu richten und verbleibe,
mit bestem Gruß
T. Alteck
Aufgabe der Familiengerichte ist es, bei der Trennung der Eltern über das Sorgerecht für die ehegemeinschaftlichen Kinder zu entscheiden, wobei in strittigen Fällen das Kindeswohl ausschlaggebend für die Entscheidung sein soll.
Aus diesem Grund ist die Entscheidung, das Sorgerecht für die Kinder Anna, Maria und Yvonne Alteck auf den Vater zu übertragen, aufgrund §1634 BGB und §1666 BGB längt überfällig.
Erwiesenermaßen verstößt die Antragsgegnerin seit nunmehr 2 Jahren gegen den §1634, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus gefährdet sie tagtäglich das seelische Wohl der Kinder und vernachlässigt diese in unzumutbarer Weise. Die Tatsache, dass die Mutter wahnhaft von der Idee besessen ist, der Vater habe die Kinder missbraucht, ist keine Entschuldigung, da §1666 auch bei unverschuldetem Versagen des Personensorgeberechtigten vom Gericht Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr für die Kinder vorsieht.
Es ist nicht mehr nachvollziehbar, dass das Gericht auch 3 Monate nach Vorlage des Gutachtens noch keine Entscheidung getroffen hat, und das, obwohl der Gutachter sagt, 'es sollte vermieden werden, dass die Kinder weiterhin unklare Phantasien sexueller und anderer Art auf die Person des Vaters projizieren'. Ferner spricht er von der 'belastenden Situation der Kinder im Kontakt mit den zum Teil irrealen Ängsten der Mutter und ihrer Labilität' und schlägt für die Mutter aufgrund ihrer 'psychischen Problematik' Therapie vor.
Das unverständliche Verhalten des Gerichts unterstützt die Mutter in ihrem Bemühen, Kinder und Vater weiter zu entfremden und zwingt die Kinder, sich in ihrer psychischen Entwicklung weiterhin ausschließlich an einem Elternteil zu orientieren, dessen psychische Beschränktheit (Ängste, Realitätsverlust) außer Frage steht; eine Tatsache, in der auch Prof. Lempp eine 'Schädigung, zumindest aber ein hohes Risiko' für die Entwicklung des Realitätsbezugs der Kinder sieht. Die Auswirkungungen sind deutlich sichtbar: So z.B. im Mutismus der jüngsten Tochter, der sich nach Aussage des Gutachters verschlimmert hat; aber auch in Annas depressiver Note, die früher nicht festzustellen war.
Wenn Prof. Lempp im vorliegenden Gutachten dazu tendiert, die Kinder dennoch bei der Mutter zu belassen, dann deshalb, weil die Gerichte bislang nicht nur die Beurteilung der Situation, sondern auch die Wahrheitsfindung ausschließlich dem Gutachter überlassen haben. Wir erheben die allergrößten Vorwürfe gegen das Gericht, dass es die Darstellungen des Vaters mit dem Kommentar 'übertrieben' vom Tisch fegt und es trotzt vielfacher Aufforderung unterläßt, die Aussagen durch Zeugen zu bestätigen. Das Faktum, dass man sich schlichtweg nicht vorzustellen vermag, dass eine Mutter dermaßen rücksichtslos, wie im vorliegenden Fall, ihre Kinder instrumentalisiert, schließt die schreckliche Tatsache leider nicht aus.
Wir erlauben uns, als Anlage 1, die vollständige Aussage der Zeugin Nicole Schaten (Babysitter) beizufügen und noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich in der Vergangenheit bereits Bekannte der Parteien über das Verhalten der Mutter und die Ignoranz des KJA Böblingen beim Vormundschaftsgericht in Böblingen beschwert haben (siehe Anlage 2). So wurden z.B. immer wieder die angeblichen Ängste der Kinder vor dem Vater zitiert, so wie es die Mutter darstellte, aber beflissentlich unterlassen, die Betreuerinnen beim Kinderschutzbund über deren Beobachtungen zu befragen. Der Vorrichter stellte dann am 16. Februar, bei der Begegnung der Kinder mit dem Vater, zu seiner großen Überraschung fest, dass die Kinder sich in keiner Weise vor dem Vater fürchten sondern ein besonders inniges Verhältnis zu ihm haben. Änlich äußerte sich die langjährige Babysitterin Martina Gruhn (siehe Anlage 3).
Viel zu wenig Beachtung fand, aufgrund der ungeheuerlichen Missbrauchsbehauptung, die Tatsache, dass die Mutter sich nicht um die Kinder kümmert, dass sie sie vernachlässigt und ihre Aufgabe als Hausfrau und Mutter als subaltern empfindet (siehe Gutachten Prof. Täschner). Hinweise, dass sie die Kinder in der Vergangenheit nicht hinreichend bekocht hat und sich um deren Belange in keinster Weise gekümmert hat, sind in der Vergangenheit bei allen Beteiligten auf taube Ohren gestoßen. So sagt z.B. Dr. habil. Weisbach, dass er von seinen Nachbarn darauf angesprochen wurde, wieso sich immer nur der Antragsteller um die Kinder kümmert un mit ihnen spielt, niemals aber die Mutter.
Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass Prof. Jopt mehrfach darauf hinwies, dass die mißbräuchliche Unterstellung des sexuellen Missbrauchs unter Umständen nicht nur die Existens des dermaßen Beschuldigten zerstört, sondern vor allem nachhaltig den Kindern schadet, und dass eine derartige Verantwortungslosigkeit umgehend sorgerechtliche Konsequenzen haben sollte. Prof. Lempp weist immer wieder darauf hin, dass für eine Sorgerechtsentscheidung auch die voraussichtliche Entwicklung in der Zukunft ins Auge gefaßt werden sollte.
Es steht außer Frage, dass sich die Situation der drei Kinder beim Verbleib bei der Mutter nur bessern könnte, wenn die Mutter zur Therapie bereit wäre. Bislang aber hält sie nur alle anderen Menschen für therapiebedürftig. Da eine Therapie nur zum Erfolg führen kann, wenn die Therapie der Wunsch des/der Betroffenen ist, ist eine Besserung der Situation der Kinder bei der Mutter ausgeschlossen. Eine andere Lösung als die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gibt es nicht, da die Antragsgegnerin ihre ignorante Einstellung gegenüber gerichtlichen Beschlüsse und Urteile bzgl. Besuchsrecht, Schulpflicht, Schulwechsel und Umgangsrecht hinreichen bewiesen hat.
Nur die sofortige Entscheidung für den zukünftigen Verbleib der Kinder bei ihrem Vater kann weitere Schäden von den Kindern abwenden und dem vom Verfassungsgericht festgestellten Kindesinteresse, an einer Verbindung zu beiden Elternteilen, sicherstellen. In welchem Umfang, unter den gegebenen Umständen, das Umgangsrecht der Mutter stattfinden kann, dazu möge sich der Sachverständige im Verfahren äußern.
Abschließend bringen wir unser Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass das Gericht nicht bereit ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem KJA zu übertragen, was eine weitere Entfremdung verhindern würde und dem Jugendamt die Möglichkeit gäbe, sich mit den Therapeuten der Kinder in Verbindung zu setzen, um sich über deren Situation zu informieren.
Kobra e.V.
Beratungsstelle für suexuell
missbrauchte Mädchen
Hölderlinstr. 20
70174 Stuttgart
Tel. 0711 - 162970
Frau
Dr. Kellermann-Körber
Böblinger Str. 2
71088 Holzgerlingen
17.01.94
Sehr geehrte Frau Kellermann-Körber,
nach nochmaligem Durchschauen meiner Unterlagen bezüglich Anna Alteck stellte ich erneut fest, dass Anna damals durchgängig heftig ablehnte, ihren Vater zu sehen.
Anna ging es in der Zeit, in der sie hierherkam, nicht gut. Oft spielte sie in den Spielstunden "Chaos beseitigen".
Die Therapiestunden hier sollten ihr helfen, selbst herauszufinden,
- was sie wollte und was ihre Kümmernisse waren und davon unterscheiden, was sie glaubte, dass Mama bzw. Papa wollten und was deren Kümmernisse waren.
Eindeutige verbale Aussagen bezüglich sexuellen Missbrauchs durch den Vater machte Anna in der Zeit, in der sie zu KOBRA kam, nicht. Daraus kann natürlich nicht geschlossen werden, dass kein sexueller Missbrauch vorlag, weil sexuell missbrauchte Kinder in den meisten Fällen keine klaren verbalen Aussagen bezüglich ihres Missbrauchs machen, da sie unter belastendem Geheimhaltedruck stehen.
Auch ihre Rollenspiele und ihre Ängste ließen keinen eindeutigen Schluß auf sexuellen Missbrauch zu, konnten den Verdacht aber auch nicht entkräften. (z.B. Annas Gespensterangst etc.)
Anna selber machte einige Male Andeutungen, dass "was" mit dem Papa auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen sei, sagte aber nicht was.
Einmal wollte sie gern einen Drachen bauen. Da ich wissen wollte, ob das mit einer angenehmen Erinnerung an den Papa verkünpft sei, fragte ich sie, ob sie mit dem Papa auch zusammen "Drachen gebaut" habe. Sie sagte "Ja". Dann sagte sie spontan, aber sie wolle den Papa nicht mehr sehen. Sie sei so wütend auf ihn, dass sie auch garnicht mehr an ihn denken wolle. Dann zeigte sie mir zwei Wunden an sich.
Nach wie vor ist für mich der Verdacht auf Missbrauch nicht ausgeräumt. Nach wie vor würde ich die klare Aussage des Kindes, sie wolle den Vater nicht sehen, ernst nehmen.
Mit einer vollständigen Entkräftung oder Erhärtung des Verdachts darin erst gerechnet werden, wenn das Kind längere Zeit keinem familiären und gerichtlichen Druck ausgesetzt ist, während es von dem möglichen Tätern getrennt ist.
Daß für Anna immer noch keine Ruhe eingekehrt ist, hat vermutlich in ihr inzwischen zu schweren Sekundärschädigungen geführt.
Soweit meine abschließende Stellungnahme zu Anna.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich
Ursula Iskenius
Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart
18 UF 133/93
In Sachen Alteck / Alteck
übergeben wir angeschlossen Stellungnahme der Beratungsstelle für sexuell mitßbrauchte Mädchen zu den -therapeutischen Maßnahmen Anna.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
Anlagen
Von: Paychologische Praxis
Dipl.-Psych. Sibylle Überschaar
Dipl.-Psach Isolde Krug
An: RA Kellermann Körber
28.01.1994
Sehr geehrte Frau Kellermann-Körber,
mit dem Einverständnis von Frau Ute Alteck senden wir Ihnen anbei einen zusammengefaßten Verlaufsbericht zur bisherigen psychotherapeutischen Behandlung der Geschwisterkinder
Maria Alteck, *14.3.1986 und Yvonne Alteck, *12.4.l988.
Die beiden Geschwisterkinder Maria und Yvonne Alteck am 15.3.1993 vorgestellt und sind seither bei uns in therapeutischer Behandlung (Seit: Oktober 1993 wird die therapeutischee Arbeit von Frau Ueberschaar-Reichle al1ein witergeführt). Grund der Vorstellung der Kinder waren von der Mutter geschilderte Verhaltensauffälligkeiten und emotionale Belastungsreaktionen, die in Zusammenhang mit einer im Sommer l992 erlebten Entführung der Kinder durch den Vater gesetzt wurden. Zudem nach Angaben der Mutter ein dringender Verdacht auf sexuellen Missbrauch der ältesten Tochter Anna (9) durch den Vater. Nicht abschließend geklärt ist zum Zeitpunkt der Vorstellung die Frage, inwieweit auch Yvonne und Maria sexuelle Übergriffe erlebt oder beobachtet haben.
Vorgeschichte
Die Vorgeschichte ist Ihnen bestens bekannt. Zur Situation zum Zeitpunkt der Vorstellung ist noch zu sagen, dass Frau Alteck seit Frühjahr 1991 von ihrem Mann getrennt lebt und seit wenigen Wochen bei Freunden im Freiburger Raum untergekommen ist. Die Scheidung wurde bereits ausgesprochen, das Sorgerecht liegt bei der Mutter. Der Umzug in eine eigene Wohnung in Sonstwo, wo die Kinder Maria und Anna bereits die Grundschule besuchen, steht bevor. Frau Alteck versucht, ihren Aufenthaltsort vor dem Kindesvater geheimzuhalten, da sie Repressalien fürchtet und die Kinder sich nach ihren Aussagen ebenfalls fürchten, von Vater "entdeckt" zu werden.
Die beiden älteren Schwestern Anna und Maria waren bis zum Umzug der Familie nach Freiburg bereits in therapeutischer Behandlung bei Kobra, Stuttgart, bzw. dem Kinderschutzbund.
Verlauf
Beim Erstkontakt sehen wir Yvonne Alteck, ein zierliches, adrett gekleidetes fünfjähriges Mädchen, die im -Kontakt zunächst sehr zurückhaltend ist, häufig die körperliche Nähe der Mutter sucht und auch auf direkte Ansprache kaum verbal reagiert. Sie nimmt jedoch Blickkontakt auf und folgt dem Gespräch aufmerksam.
Maria Alteck, eine ebenfalls zierliche Siebenjährige, beteiligt sich lebhaft am Gespräch, reagiert offen und spontan auf Fragen, und nimmt häufig eine "Dolmetscherrolle" für ihre Schwester ein.
Als Problembereiche Yvonnes werden zunächst eine primäre Enuresis sowie ihre häufig sehr eingeschränkte verbale Kontaktaufnahme deutlich. Maria wirkt auf den ersten Blick sehr beherrscht, im weiteren Verlauf zeigen sich jedoch zwischen depressiver Verstimmung und aggressiver Trotzhaltung wechselnde Stimmungslagen, die auf eine erhebliche emotionale Belastung schließen lassen.
Zentrales Thema der ersten Stunden ist bei beiden Kindern unabhängig voneinander die erlebte Entführung durch den Kindesvater. Im Spiel und gestalterischen Ausdruck (z.B. Szenomaterial, Freies Malen, Rollenspiel) stellen sie ihre Angst vor einer Wiederholung der Entführung dar. Sehr plastisch und detailgenau können sie den konkreten Akt der Entführung schildern. Desweiteren berichten sie wiederholt von einer Situation, wie sie eines Nachts im Wohnwagen aufgewacht seien und der Vater verschwunden gewesen sei. Diese Situation wird von den Kindern als sehr angstbesetzt geschildert. Es fällt auf, dass sie über den weiteren Verlauf der mehrere Wochen dauernden Entführung kaum berichten. Insgesamt ist deutlich, dass sie die abrupte Trennung von der Mutter als sehr traumatisch erleben und starke Ängste haben, diese könne sich wiederholen. Der Vater wird in diesem Zusammenhang als Bedrohung erlebt.
Im Laufe der folgenden Monate stabilisiert sich die familiäre Situation. Die zu Beginn noch sehr häufige Schilderung der Entführung innerhalb der Therapie wird seltener. Es zeigt sich, dass beide Schwestern sehr gut in der Lage sind, sich in ihrer neuen Umgebung zu integrieren und sich zunehmend sicherer fühlen. Beobachtbar bei Yvonne ist ihre Fähigkeit, sich stärker von der Mutter zu lösen. Im Kontaktverhalten wirkt sie freier und selbstsicherer. Sie ist nun tagsüber trocken, näßt auch nachts seltener ein. Bei Maria fällt eine Stabilisierung der Stimmungslage auf.
Parallel wird von beiden Mädchen in der Therapie nun das Thema "Familie" aufgegriffen. Im Umgang mit therapeutischen Spielmaterialien nahen wird immer wieder die "intakte Familie" dargestellt und der Wunsch nach einer Vaterfigur zum Ausdruck gebracht (z.B. "Geburtstagsfest mit Vater und Mutter", "Hochzeit"). Gleichzeitig äußern die Kinder jedoch immer wieder spontan, auch unabhängig voneinander, den leiblichen Vater nicht sehen zu wollen. Erneute Versuche der Kontaktaufnahme des Vaters, beispielsweise im Dezember 1993, lösen vor allem bei Maria starke Ängste aus. In diesem Zusammenhang berichtet sie von Alpträumen, in denen sie vom Vater verfolgt wird. Sie äußert innerhalb der Therapie vehement den Wunsch, den Vater nicht mehr sehen zu wollen.
Als Vaterfigur gewinnt der neue Partner der Mutter an Bedeutung. Maria malt ein Bild von der "Hochzeit von Jürgen und Mama" und auch Yvonne drückt eine enge positive Bindung aus ("den Jürgen hab' ich lieb").
Innerhalb der Therapie läßt sich eine emotionale Stabilisierung der Kinder feststellen. Die stabile Mutterbindung sowie die Beziehung zum neuen Lebenspartner der Mutter und eine gute Eingewöhnung an die neuen Lebensumstände spielen hierbei ein wichtige Rolle.
Mit freundlichem Gruß
Sibylle Überschaar-Reichle,
Isolde Krug
18 UF 133/93 OLG Stuttgart
13 F 281/92 AG Böblingen
Anwesend:
Vors. Richter am OLG D r. H ä b e r 1 e
Richter am OLG D r. K i e f e r
Richter am LG S c h ä d e l als Beisitzer
ohne Protokoliführerin
(Tonträgeraufnahme)
In Sachen
Thomas Alteck
Strasse, Plz - Ort
gegen
Ute Alteck
Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
Es erschienen bei Aufruf:
die Antragstellerin/B eschwerdeführerin mit Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber
der Antragsgegner/Beschwerdeführer mit Rechtsanwalt Stoll.
Außerdem ist als Sachverständiger Prof. Dr. Lempp erschienen.
Herrn Rechtsreferendar Reichard, der sich in Begleitung von Rechtsanwalt Stoll befindet, wird die Anwesenheit zu Ausbildungszwecken im Einvernehmen mit den Parteien gestattet.
Der Prozeßbevollmächtigte des Vaters erhält Abschrift des Schriftsatzes der Antragstellervertreterin vom 31.01.1994. Ebenso erhält der Sachverständige eine Fotokopie des Schreibens der Kobra e . V. vom 17.01.1994 an die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin. Die Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin legt ein Schreiben der psychologischen Praxis Dipl.-Psychologin Überschar und Krug vom 28.01.1994 vor, von dem der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners und der Sachverständige Fotokopien erhalten.
Die Eltern werden angehört.
Hierauf erläutert Prof. Dr. Lempp die von ihm erstatteten Gutachten.
Er führt insbesondere aus: Eine grundsätzliche Änderung, die zu einer anderen Beurteilung als in den Gutachten dargelegt führe, ergäbe sich nicht. Nach wie vor seien die Kinder mit der Mutter eng verbunden. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater entspreche derzeit nicht dem Wohl der Kinder. Eine Abholung der Kinder durch den Vater wäre für diese unter den gegebenen Umständen eine Katastrophe. Ein sexueller Missbrauch der Tochter Anna durch den Vater sei heute nicht mehr festzustellen.
Eine Eltern- und Familientherapie sei notwendig. Die Kinder seien durcheinander.
Ein Ausschluß des Umgangsrechts des Vaters sei nicht erforderlich. Er empfehle ein begleitetes Umgangsrecht des Vaters zur Überwindung der Angst der Mutter. Das Umgangsrecht könne zunächst auf zwei Stunden beschränkt und dann ausgebaut werden und zwar bis auf ein ganztägiges Umgangsrecht. Es könne zunächst alle drei Wochen und später alle zwei Wochen stattfinden. Parallel zu dem Umgangsrecht sollte eine Therapie der Eltern und der Kinder stattfinden, die jedes Umgangsrecht begleite. Es sei zweckmäßig, dass der Therapeut auch nach Möglichkeit am Umgangsrecht teilnehme. Bei einem Scheitern des Umgangsrechts des Vaters stelle sich die Frage einer Abänderung der derzeitigen Sorgerechtsregelung.
Als Therapeut oder Therapeutin komme ein Mitglied des Instituts von Prof. Strunk in Freiburg in Betracht.
Der Vater erklärt, eine Rücknahme seiner Beschwerde komme nicht in Betracht.
Hierauf schließen die Eltern für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde des Vaters gegen die Sorgerechtsregelung die aus der Anlage zum Protokoll ersichtliche
Vereinbarung,
die ihnen aus dieser vorgelesen und von ihnen genehmigt wird. Sie hat folgenden Wortlaut:
1.Die Eltern gehen davon aus, dass auf Hinweis von Prof. Dr. Lempp bis Ende Februar 1994 ein Therapeut/Therapeutin in Freiburg benannt wird, der die Aufgabe haben soll, über eine Eltern-/Familientherapie ein betreutes Umgangsrecht des Vaters in Gang zu bringen, das möglichst bald zu einem unbetreuten Umgangsrecht führen soll.
2. Die Eltern gehen davon aus, dass möglichst bald, jedenfalls noch im Monat März 1994, ein erstes Gespräch mit dem Therapeuten stattfinden soll, das zum Ziel hat, baldmöglichst, jedenfalls bis etwa Mitte April 1994, ein erstes betreutes Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen.
Danach sollen nach Empfehlung des Therapeuten betreute Umgangsrechte des Vaters mit den Kindern stattfinden.
3.Ziel der Therapie ist es, möglichst bald nach Empfehlung des Therapeuten ein unbetreutes Umgangsrecht des Vaters zu ermöglichen.
Die Prozeßbevollmächtigten der Eltern beharren auf ihren angekündigten Anträgen.
Beschlossen und verkündet:
Eine Entscheidung ergeht von Amts wegen.
- Dr. Häberle -
Vors. Richter am OLG
Von: RA Stoll
An: Thomas Alteck
Alteck / Alteck wg. Beschwerdeverfahren
Sehr geehrter Herr Alteck,
in der Beschwerdesache haben wir den Termin am 04.02.1994 auf dem Oberlandesgericht gemeinsam wahrgenommen. Ihre geschiedene Frau, im 8. Monat schwanger, war mit Rechtsanwältin Kellermann-Körber dabei. Die gegenseitigen Positionen wurden noch einmal abgesteckt, wobei ich Ihnen für Ihre Unterlagen noch einen Brief der KOBRA vom 17.01.1994 vorlege, der von der Gegenseite mit Schriftsatz vom 31.01.1994 vorgelegt worden ist. Stellungnahmen der psychologischen Praxis Überschaar aus Freiburg haben Sie im Termin erhalten.
Der Sachverständige Prof. Lempp wurde gehört. Eine endgültige Einigung war nicht möglich, allerdings wurde für den Fall, dass die elterliche Sorge bei der Mutter bleibt, eine Umgangsregelung vergleichsweise zu Protokoll gegeben, die allseitige Billigung fand. Wegen der Einzelheiten will ich auf das Protokoll verweisen, das ich Ihnen überlassen werde, sobald es hier eingeht.
Das Gericht wird über die gestellten Anträge nunmehr von Amts wegen befinden. Ein Verkündungstermin wurde nicht bestimmt.
In der Anlage überlasse ich Ihnen im übrigen noch eine Mehrfertigung des Protokolls des Familiengerichts Böblingen vom 01.02. 1994 zur Vervollständigung Ihrer Unterlagen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Von: Gutachter Lempp
An:: OLG Stuttgart
Betr.. Rechtsstreit Alteck ./. Alteck Az. : 18 UF 133193
Sehr geehrter Herr Häberle,
wie telefonisch. bereits mitgeteilt, habe ich mit meinem Kollegen, Herrn Prof. Dr. P. Strunk, ärztlicher Direktor der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Freiburg (79104 Freiburg, Hauptstraße) Verbindung aufgenommen. Er ist grundsätzliche bereit und in der Lage, unter Einbeziehung seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine begleitende Betreuung und Beratung der Eltern bei einer
- zunächst - begleiteten Besuchsregelung für die Kinder Alteck anzubieten.
Ich gehe davon aus, dass die Parteien sich von sich aus mit Herrn Prof. Dr. Strunk in Verbindung setzen. Er wird von mir über die Vorgeschichte informiert werden, wobei ich davon ausgehe, dass die Parteien damit einverstanden sind, dass ich ihm meine Gutachten in obg. Sache zur Einsicht überlasse.
Mit freundlichem Gruß
(Prof. Dr. R. Lempp)
Oberlandesgericht Stuttgart
- 18. Zivilsenat -
- Familiensenat -
Beschluß
In der Familiensache
Ute Alteck Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo,
- Beschwerdeführerin/Antragstellerin -
Proz.Bev.: Rechtsanwälte Dr. Kellermann-Körber und Kollegen, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerl ingen
gegen
Thomas Alteck Strasse, Plz - Ort,
- Beschwerdeführer/Antragsgegner -
Proz.Bev.: Rechtsanwälte Dr. Müller und Kollegen, Esslinger Str. 80, 70736 Fellbach
wegen Ehescheidung und Folgesachen
h i e r :Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder
Anna, geb. 1.11.1984,
Maria, geb. 14.3.1986 und
Yvonne, geb. 12.4.1988,
sowie Regelung des Umgangsrechts des Vaters
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 9. Februar 1994 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Häberle, des Richters am OLG Dr. Kiefer und des Richters am LG Schädel
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Vaters gegen Ziff. 2 des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -Böblingen vom 24. Februar 1993 (13 F 281/92) wird zurückgewiesen
II. Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziff. 4 des genannten Scheidungsverbundurteils abgeändert
Die am 4. Februar 1994 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossene Vereinbarung der Eltern über eine Anbahnung des Umgangsrechts des Vaters wird genehmigt
III.Die Kosten im Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert:10.000,-- DM (elterliche Sorge 5.000,- DM; Umgangsregelung 5.000,- DM).
Die Beschwerden beider Eltern, nämlich die des Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter und die der Mutter gegen die Regelung des Umgangsrechts des Vaters mit dem Ziel eines Ausschlusses dieses Umgangsrechts, sind an sich statthaft und, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet, auch sonst zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.Auch nach Ansicht des Senats ist die elterliche Sorge für die drei Kinder der Parteien auf die Mutter zu übertragen.
Das Gericht hat, da die Eltern sich auf einen übereinstimmenden Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge nicht einigen konnten, die Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspricht; dabei sind die Bindungen der Kinder, insbesondere an Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen (S 1671 Abs. 2 BGB). Dies rechtfertigt die angefochtene Entscheidung.
a) Zur Begründung kann zunächst auf die Entscheidungsgründe des Familiengerichts verwiesen werden. Auch der seitherige Zeitablauf hat an den engen Bindungen der Kinder an ihre Mutter nichts geändert. Aus dem vom Senat eingeholten ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp geht überzeugend hervor, dass sich alle drei Kinder nach wie vor für einen Verbleib bei der Mutter aussprechen. Dies haben die Kinder Anna und Maria - mit Yvonne war eine Verständigung im Gerichtssaal nicht möglich - auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht.
b) Gründe, die entgegen den engen Bindungen der Kinder an ihre Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater erfordern würden, bestehen nicht. Entgegen der Befürchtung des Vaters gibt es nach wie vor keine schwerwiegenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter. Aus dem Bericht des Landratsamts Breisgau - Hochschwarzwald geht hervor, dass die äußere häusliche Situation der Kinder zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt und dass auch seitens der Schule keine Auffälligkeiten berichtet werden. Insbesondere besuchen die Kinder - anders als vom Vater für Zeiten in der Vergangenheit vorgetragen - offenkundig wieder regelmäßig die Schule. Der Mutter kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Vater wider besseres Wissen des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Anna beschuldigt.
Zwar gibt es nach dem überzeugenden ergänzenden Gutachten des Sachverständigen massive Hinweise darauf, dass Anna nur ursprüngliche Vermutungen und Ängste der Mutter agierend aufgegriffen und auch in ihrer Phantasie ausgestaltet hat. Auch die Äußerung der Psychologin Frau Iskenius von der Kobra eV, Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen, gegenüber der Prozeßbevollmächtigten der Mutter ergibt keinen gewichtigen Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Vater; die festgestellte durchgängige heftige Ablehnung des Vaters durch Anna deutet, was ja auch nicht verkannt wird, keinesfalls auf einen sexuellen Missbrauch hin, sondern läßt sich auch aufgrund anderer Umstände erklären. Obwohl somit ein sexueller Missbrauch des Kindes eher unwahrscheinlich ist, kann der Mutter dennoch nicht mit ausreichender Sicherheit vorgeworfen werden, sie habe den sexuellen Missbrauch wider besseres Wissen behauptet.
Der Mutter kann bisher auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gezielt das Umgangsrecht des Vaters hintertreibe. Alle drei Kinder lehnen derzeit zwar ein Umgangsrecht mit dem Vater ab, wie sich aus dem Gutachten, aber auch aus der Anhörung der Kinder durch den Senat ergibt. Dies läßt sich jedoch nicht zwingend auf eine gezielte Beeinflussung der Mutter zurückführen, sondern kann auch in anderen Umständen begründet sein, etwa der wider den Willen der Kinder erfolgten Entführung durch den Vater im Juli 1992 oder darin4 dass sich die Kinder in der ungewöhnlich heftig ausgetragenen Auseinandersetzung der Eltern auf die Seite eines Elternteils, und hier aus naheliegenden Gründen auf die Seite der Mutter, geschlagen haben.
Somit gibt es zusammenfassend keine ausschlaggebenden Gründe, trotz der eindeutigen Bindungen der Kinder an die Mutter von einer Übertragung der elterlichen Sorge auf diese abzusehen.
2. Der von der Mutter erstrebte Ausschluß des Umgangsrechts des Vaters ist zum Wohl der Kinder nicht erforderlich (S 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB) und scheidet daher aus. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Ausschluß des Umgangsrechts nicht erforderlich ist, vielmehr ein Umgangsrecht im Gegenteil dem Wohl der Kinder dient.
Allerdings hat der Sachverständige ebenfalls keinen Zweifel daran gelassen, dass zunächst im Hinblick auf die bestehenden Spannungen und darauf, dass "die Kinder durcheinander sind", nur ein begleitetes Umgangsrecht des Vaters in Betracht kommt und mit einer Eltern- und Familientherapie verbunden sein muß. Dem haben sich die Eltern angeschlossen und eine Vereinbarung geschlossen, die über ein mit einer Therapie verbundenes begleitetes Umgangsrecht zu einem unbetreuten Umgangsrecht des Vaters führen soll. Diese Vereinbarung entspricht offensichtlich dem Wohl der Kinder und ist daher familiengerichtlich zu genehmigen.
Da derzeit somit ein unbetreutes Umgangsrecht mit dem Wohl der Kinder nicht vereinbar wäre, war die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung abzuändern. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass ein Umgangsrecht des Vaters nicht in Betracht käme, sondern nur, dass die Eltern sich im Anschluß an das vorgesehene betreute Umgangsrecht und die vorgesehene Therapie über Art und Umfang des Umgangsrechts des Vaters zu einigen haben werden und die Durchführung des Umgangsrechts an die bis dahin eingetretenen Umstände anpassen müssen. Es ist dabei besonders Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigen könnte (S 1634
Abs. 1 Satz 2 BGB). Darüber hinaus ist auch ein Kriterium für die Erziehungsfähigkeit der Mutter, wie sie die im Interesse des Kindeswohls unerläßliche Wiederanbahnung des Umgangsrechts des Vaters begleitet und fördert. Es soll dabei zwar nicht verkannt werden, dass im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Vaters auch vom Sachverständigen festgestellte Ängste der Mutter vorhanden sind zum Beispiel im Hinblick auf die Entführung der Kinder auch in gewissem Umfang verständlich sind. Deren Überwindung soll jedoch u.a. die vorgesehene Therapie dienen.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
(Dr. Häberle)(Dr. Kiefer)(Schädel)
Thomas Alteck
Oberlandesgericht Stuttgart
z.Hd. Herrn Dr. Häberle
Postf. 10 36 53
70031 Stuttgart
21.8.94
Sehr geehrter Herr Dr. Häberle,
von Herrn Stoll erfuhr ich, dass Sie sich erneut nach dem Umgangsrecht im Fall Alteck erkundigt haben. Da die Sorgerechtsentscheidung für das OLG abgeschlossen ist, erlaube ich mir, mich persönlich an Sie zu wenden.
Leider kann ich Ihnen nur mitteilen, dass Ihr Vergleich gescheitert ist. Ich habe bis heute meine Kinder nicht gesehen. In der vergangenen Woche hat endlich ein gemeinsamer Termin mit der Kindesmutter bei Prof. Strunk stattgefunden. Strunk teilte mir mit, dass er in einem Vorabtermin Gelegenheit hatte, die Kinder zu sehen. Sowohl Maria als auch Yvonne hätten sich auf seine Frage dahingehend geäußert, dass sie mich nicht sehen wollen. Anna sei ambivalent gewesen, worauf er ihr etwas zu überlegen mit auf den Weg gegeben habe. Sodann fragte er die Kindesmutter, die sagte, Anna hätte sich nach dem Überlegen auch gegen einen Kontakt ausgesprochen.
Meine Bemühungen, Prof. Strunks Aufmerksamkeit auf die Art und Weise zu lenken, wie dieser Kindeswille zustande gekommen ist, wurden von Ihm vehement abgewehrt. Er erklärte mir, dass ihn die Vergangenheit nicht interessiere; für ihn sei ausschließlich der Kindeswille maßgeblich. Er forderte mich auf, meine Vorwurfshaltung gegenüber der Mutter aufzugeben und dieser endlich zu glauben, dass sie sich nach Kräften bemüht, die Kinder darin zu unterstützen, wieder eine positive Haltung mir gegenüber zu bekommen.
Sodann schlug er vor, dass er die Kinder fortan alle 3 Monate zu sich einbestellt, und mich informiert, wenn sich deren Haltung geändert hat. Dieser Vorschlag wurde von der Mutter wohlwollend aufgenommen.
Das ist die Quadratur des Kaukasischen Kreidekreises.
Ich bin absolut ratlos und verzweifelt. Nachdem ich nunmehr bald drei Jahre um die psychische Gesundheit meiner Kinder kämpfe, habe ich plötzlich das Gefühl, wieder ganz am Anfang zu stehen. Nach meinem Eindruck wurde Strunk von seinem Kollegen Lempp völlig unzureichend informiert.
Was kann ich? - was soll ich jetzt machen? Wissen Sie mir einen Rat Herr Dr. Häberle. Ich habe einen neuerlichen Sorgerechtsantrag in Freiburg gestellt. Die zuständige Richterin, Frau Merk hat bislang nicht terminiert. Ich habe Angst, dass wieder das Gleiche passiert, dass meine Ausführungen für übertrieben gehalten werden, dass die Vergangenheit nicht betrachtet wird, dass den schönen Worten der Kindesmutter geglaubt wird. Ich habe Angst, dass es immer und immer so weiter gehen wird.
Herr Dr. Häberle ich bitte Sie - ich bitte Sie im Namen meiner Kinder - wenn Sie uns irgendwie helfen können, tun Sie es bitte.