Antrag - 17.03.99

Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg

 

In der Familiensache Thomas Alteck ./. Ute Alteck
wegen:
Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern


beantrage ich, für Recht zu erkennen:

 

  1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern

    Anna (geb. 1.11.84),
    Maria (geb. 14.3.86) und
    Yvonne (geb. 12.4.88)

wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller kann die Kinder an jedem 2. Wochenende eines Monats von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl des

Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.

Der Antragsteller kann außerdem 3 Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen. Hier ist eine Abstimmung mit den unterschiedlichen Schulferien der Bundesländer erforderlich.

Er kann die Kinder zudem vom 2. Weihnachtsfeiertag 11:00 Uhr eine Woche lang zu sich nehmen.

2) Der Antragsteller hat bei allen offiziellen Stellen, wie Schulen, Ärzten etc. das gleiche Auskunftsrecht wie die sorgeberechtigte Mutter.

 

 

Ersatzweise - sofern die Mutter sich weiter weigert, einem solchen Beschluss zuzustimmen und ihn mitzutragen - beantrage ich fur Recht zu erkennen:

Die elterliche Sorge für die drei genannten Kinder obliegt dem Antragsteller. Zur Begründung trage ich vor:

Nach dem letzten Gerichtsvorschlag (Az 106/94) sollte zunächst ein betreutes Umgangsrecht erfolgen. Dieses hat ein Jahr funktioniert. Es war schön und unproblematisch. Der Umgang mit den Kindern Maria und Yvonne ist völlig unbelastet. Anna habe ich mehrfach in dieser Zeit gesehen. Sie war bei den Übergaben dabei, wir haben miteinander gesprochen, sie konnte sich aber nicht entschließen, an den Terminen teilzunehmen.

    Zeugin: die Betreuerin,Frau Ute Haack, Im Lerchenfelde 17, Staufen

Seit einem Jahr gibt es neue Probleme. Die Mutter weigert sich, ihre Hälfte der Betreuungskosten zu tragen. Da ich die Kosten nicht allein tragen kann, finden derzeit fast kein Kontakte statt. Die Kindesmutter ist zu einem unbetreuten Umgang nicht bereit. Das hat sie mehrfach betont; zuletzt am 12. Januar diesen Jahres vor dem OLG (Dr. Lange), wo es um Ehegattenunterhalt geht.

Sie ist bereit, selbst dabei zu sein, worauf ich - aus verständlichen Gründen - keinen Wert lege.

Einen solchen Termin hat es allerdings vor 3 Wochen gegeben. Wir waren einen Tag im Schwarzwald Skifahren. Die Betreuerin, Frau Haack war überraschend krank geworden. Auch Anna hat an diesem Termin teilgenommen. Obwohl wir uns schon so viele Monate nicht gesehen hatten, war das Verhältnis zu den Kindern völlig unbelastet, wie wenn wir uns zwei Tage zuvor zuletzt gesehen hätten. Auch Anna nahm mich spontan in ihre Arme.

Zum Beweis für das "innige" Verhältnis ist in Kopie ein Brief von Maria beigefügt.

Es ist allerhöchste Zeit, eine normale Umgangsregelung zu vereinbaren, und ich bitte darum, da die Kinder mittlerweile alt genug sind, auch diese vor Gericht zu hören.

3) Beantrage ich Prozeßkostenhilfe, da ich nicht in der Lage bin, die Kosten des Verfahrens selbst zu bestreiten.


Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck





 

Beschluss - 07.05.99

Familiengericht Freiburg

BESCHLUSS vom 7.5.99

 

In Sachen

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Krieger & Partner




wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind

Nach telef. Rücksprache wird den Kindern Anna, Maria und Yvonne Rechtsanwalt Oesterle, gemäß § 50 FGG beigeordnet.

Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Brief - 25.05.99

Von: RA Oesterle
An: Thomas Alteck

 

Familiensache Alteck wegen: Regelung des Umgangs Familiengericht Freiburg (42 F 18/99)

Sehr geehrter Herr Alteck,

mit Beschluß des Familiengerichts Freiburg vom 07.05.1999 wurde ich den Kindern Anna, Maria und Yvonne gemäß § 50 FGG als Verfahrenspfleger (,‚Anwalt des Kindes") beigeordnet.

Meine Aufgabe besteht darin, durch meine Interessenvertretung die Kinder während des gesamten Verfahrens zu begleiten, wobei ich gleichzeitig verpflichtet bin, für die Verwirklichung der Beteiligungs-, Anhörungs- und Beschwerderechte der Kinder einzutreten.

Unerläßlich ist es daher, mit sämtlichen Beteiligten, insbesondere auch mit Ihnen als Antragsteller, ein persönliches Gespräch zu führen.

Ich darf Sie bitten, mich wissen zu lassen, ob und wann die Möglichkeit besteht, dass Sie zu einem persönlichen Gespräch in mein Büro kommen. Ich selbst bin bis zum 06.06.1999 in Urlaub, eine Möglichkeit des Gesprächs ergibt sich ab dem 16.06.1999.

Mit freundlichem Gruß
i. V. f. d. nach Diktat urlaubsbedingt abwesenden 
Fachanwalt für Familienrecht Volker Oesterle





 

Brief - 24.06.99

Von: Thomas Alteck
An: RA Oesterle (Verfahrenspfleger)

 

Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Oesterle,

anbei erhalten Sie die Kopie der Briefe von Maria und Anna sowie meine Antwort auf Annas Brief mit der Bitte um die Vertraulichkeit, die ich Anna dort zugesagt habe.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Ihnen vorliegenden -mir unbekannten- Briefe zukommen lassen könnten und ich bitte Sie ganz herzlich, mit den Kindern zu klären, was es mit diesen Briefen auf sich hat. (Wer hat sie verfaßt? Wer hat sie Ihnen bzw. Frau Maier zukommen lassen? Wieso sind sie nicht an mich geschickt worden?)

Abschließend möchte ich Ihnen noch ein paar Gedanken zu unserem gestrigen Gespräch mitteilen. Es betrifft Ihre erste Frage nach dem Ende der Fahnenstange, die für mich etwas überraschend kam:

Vielleicht ist dies die Lösung: Ein Urteil in meinem Sinne würde bedeuten: "der Vater kann die Kinder ... usw." Die Betonung liegt auf dem Wort KANN - gegen den Willen der Kinder - kann und will ich nicht handeln. Ein Urteil in diesem Sinne würde den Kindern signalisieren: "der Vater darf - es hängt von uns ab. Sodann können sie selbst beurteilen, ob z.B. die Mutter nicht will. Und sie können sich gegebenenfalls unabhängig morgen (oder vielleicht erst in einigen Jahren) entscheiden, selbst zu wollen. Dies vor allem, ohne neuerlich das Gericht bemühen zu müssen.

Ein solches Urteil würde auch mir die Möglichkeit geben, zu sagen: "Ich möchte es zwar gerne anders, aber die Kinder möchten Frau Haack dabei haben. Also machen wir die Kontakte in deren Beisein, solange die Kinder dieses wollen."


Mit bestem Gruß
Thomas Alteck





 

Brief - 06.07.99

Von: Verfahrenspfleger

An: Familiengericht
42 F 18/99 In der Familiensache
Alteck / Alteck


habe ich zwischenzeitlich persönliche Gespräche mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten geführt.

Meiner derzeitigen Einschätzung nach ist es wichtig, auch mit Frau Haack zu sprechen, die bislang beim betreuten Umgang zugegen war. Frau Haack ist jedoch - laut Anrufbeantworter - bis einschließlich 11.07.1999 im Urlaub.

Ich gehe davon aus, meine Stellungnahme bis Ende des Monats Juli 1999 vorlegen zu können.

Volker Oesterle
Fachanwalt für Familienrecht





 

Stellungnahme - 19.07.99

Stellungnahme des Jugendamtes Freiburg-Hochschwarzwald

Familiensache Alteck;

Stellungnahme zur endgültigen Regelung des Umgangs

 

Quellen der Ermittlung:

Gespräch mit Frau Alteck am 10.05.1999
Gespräch mit Frau Alteck sowie den Kindern Anna, Maria u. Yvonne am 18.05.1999
Gespräch mit dem Vater am lO.O6.l999
Gespräch mit Herrn Oesterle, Verfahrenspf leger für die Kinder Anna, Maria und Yvonne, am 23.06.1999

 

Persönliche Daten:

Vater: Thomas Alteck, wohnhaft Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
Mutter: Ute Hernpen, wohnhaft Hufschmiedstr.. 18 a, 79427 Sonstwo Dipl.-Pädagogin, z. Zt. Hausfrau
Kinder: Anna, geb. 01.11.1984, sie besucht die 8. Klasse der Realschule in Heitersheim,
             Maria, geb. 14.03.1986, sie besucht die 7. Klasse des Gymnasiums in Bad Krozingen,
             Yvonne, geb. 12.04.1988, sie besucht die 4. Klasse der Grundschule in Sonstwo,

        Halbbruder Joscha, geb. 30.04.1994, er besucht den Kindergarten in Sonstwo,

alle Kinder sind wohnhaft bei der Mutter.

 

Besuchskontakte von Maria und Yvonne zum Vater fanden vom Sommer 1996 bis November 1997 regelmäßig einmal im Monat für 3 Stunden statt. Die Besuchskontakte fanden in begleiteter Form statt, Frau Ute Haak war während den Besuchskontakten mit anwesend. Im November 1997 gab es einen Einschnitt in die bisherige Besuchsregelung. Herr Alteck gab an, dass er die Kosten für den betreuten Umgang aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht mehr aufbringen konnte und auch aufgrund eines gebrochenen Fußes außer Gefecht gewesen sei. Frau Alteck berichtete, dass sie dem Vater vorgeschlagen habe, die Betreuung umzugestalten in der Form, dass sie bei den Terminen anwesend sein könnte, was dieser jedoch nicht wollte.

Es habe dann keinen Kontakt bis zum Sommer 1998 zwischen Vater und den Kindern gegeben. Da die Kinder bei dem Anruf im Sommer 1998 nicht anwesend waren, bat Frau Alteck den Vater, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals anzurufen, was dieser jedoch nicht getan habe.

In diesem Frühjahr war ein gemeinsamer Skitag von Herrn Alteck und den Kindern geplant und zwar im Beisein von Frau Haak. Da diese kurzfristig erkrankte, nahm Frau Alteck an diesem Ausflug teil.

Anna berichtete, dass sie sich zunehmend an Einzelheiten des sexuellen Missbrauchs des Vaters, als sie noch jünger gewesen sei, erinnere. Sie überlege sich, ihren Vater anzuzeigen. Anna möchte aus diesem Grund erst einmal keinen Kontakt zu ihrem Vater haben. Sie könne sich gut vorstellen, wenn sie älter sei, von sich aus auf ihren Vater zuzugehen. Bei dem gemeinsamen Skitag sei sie froh gewesen, dass ihr Freund mit dabei gewesen sei. Herr Alteck erklärte, dass er nach so langer Zeit unsicher gewesen sei, wie er auf Anna zugehen sollte. Dadurch hatte Anna das Gefühl, dass ihr Vater ihr aus dem Weg gehe und habe sich eher von ihm abgewiesen gefühlt. Früher habe sie sich öfters gewünscht, dass der Vater sich auch einmal zwischendurch bei ihr melde.

Falls es zu einem unbetreuten Besuchskontakt zwischen ihrem Vater und ihren jüngeren Geschwistern kommen sollte, möchte sie bei dem Besuchskontakt dabei sein, um ihre Schwestern schützen zu können.

Maria berichtete, dass sie bei einer Theateraufführung der Schule eine Hauptrolle gespielt habe. Dies habe ihr sehr großen Spaß gemacht. Bei der Aufführung habe sie auch ihren Vater eingeladen, der im April dieser Einladung auch gefolgt sei. Dies habe sie sehr gefreut. In ihrer Freizeit schwimme sie gerne, spiele Fußball im Verein und sei auch Ministrantin in der Pfarrgemeinde. Bei Maria ist im Vergleich zu ihren Schwestern noch am ehesten Interesse, regelmäßigen Besuchskontakt mit dem Vater zu haben, spürbar.

Die 11-jährige Yvonne berichtete, dass sie nach den Sommerferien vermutlich auch auf das Gymnasium gehe. Sie gehe regelmäßig in das Kinderturnen, zu Hause backe sie auch sehr gerne Kuchen. Maria und Yvonne äußerten, dass sie nur dann ihren Vater sehen möchten, wenn ihre Mutter oder eine andere vertraute Person mit anwesend sei. An Frau Haak, die früher bei den Besuchskontakten dabei war, haben sie eine sehr gute Erinnerung.

Herr Alteck äußerte in dem Gespräch, dass er mit seinen Kindern regelmäßig und ohne Anwesenheit von anderen Personen in Kontakt treten möchte. Aus seiner Sicht wurde sehr lange auf die Ängste der Mutter Rücksicht genommen. Er fühle sich in dem Vorwurf, Anna sexuell missbraucht zu haben, zu Unrecht beschuldigt. Aus seiner Sicht sind die Kinder nun alt genug, um mit ihm alleine etwas unternehmen zu können. Er könne es sich nicht vorstellen, dass die Mutter bei diesen Besuchskontakten anwesend sei. Für ihn stimme es nicht, dass die Mutter der Kinder auf ihn unbefangen zugeht und ihn als guten Freund ansieht. Er sei auch zu keinem gemeinsamen Gespräch mit der Mutter der Kinder bereit, da aus seinen Erfahrungen diese gemeinsamen Gespräche nichts gebracht hätten.

Nach Ansicht des Jugendamtes sollte der 14 1/2-jährigen Anna selbst überlassen bleiben, ob ein Besuchskontakt beim Vater von ihr gewollt ist oder nicht, besonders auch dadurch, dass dieses Verhältnis von dem Vorwurf bzw. Verdacht des sexuellen Missbrauchs schwer belastet ist. Auch die Aussagen der 13-jährigen Maria und der 11-jährigen Yvonne, die äußerten, dass sie ihren Vater nur im Beisein einer ihnen vertrauten Person sehen wollen, sollten ernst genommen werden. Dazu kommt, dass auch Frau Alteck einen unbetreuten Umgang von Maria und Yvonne zu deren Schutz nicht zulassen möchte.

(Maier)





 

Brief - 26.07.99

Von: Thomas Alteck
An: Verfahrenspfleger

 

Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Oesterle,

seit ich bei Ihnen war, denke ich über Ihren Vorschlag zu einem psychologischen Gutachten nach. Vorgestern erreichte mich ein Brief des Gerichts mit der Stellungnahme von Frau Maier. Dieser hat mich einmal mehr betroffen gemacht. (Sofern noch nicht Bestandteil Ihrer Akten, sende ich den Brief z.K. mit)

Nachdem mir das zwei Tage keine Ruhe gelassen hat sage ich nun: "Ja - ich möchte Sie bitten, dem Gericht eine entsprechende Untersuchung vorzuschlagen."

Trotz der neuerlich daraus entstehenden Probleme, und vor allem der Belastungen, die das mit sich bringt, möchte ich das Thema ‚Sexueller Missbrauch' endgültig vom Tisch haben - wohl wissend, dass es endgültig nicht gibt, da kein Gutachten definitiv urteilt, sondern es immer heißt "nicht wahrscheinlich od. kann mit größter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Ich habe Angst vor dem danach. Wie sollen die Kinder dann mit der Mutter zusammenleben und umgekehrt. Ute hat sich immer von Allen abgewendet, die ihrer Behauptung keinen Glauben schenken wollten. Gebe Gott, dass es die richtige Entscheidung ist.


Mit bestem Gruß
Thomas Alteck





 

Stellungnahme - 24.08.99

Von: Verfahrenspfleger
An:  Familiengericht

 

42 F 18/99

In Sachen Thomas Alteck / Ute Alteck

w e g e n: Regelung des Umgangs

mit den Töchtern Anna, Maria und Yvonne


wurde der Unterzeichner mit Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 07.05.1999 gemäß § 50 II 2 FGG als Verfahrenspfleger für die Kinder

* Anna, geb. 01.11.1984
* Maria, geb. 14.03.1986
* Yvonne, geb. 12.04.1988

bestellt.

Zu den Anträgen des Kindesvaters auf Neuregelung des Umgangsrechts, auf Auskunft und 
- ersatzweise - auf Abänderung der Sorgerechtsbefugnis gemäß Schriftsatz vom 17.03.1999 gebe ich nachfolgende

Stellungnahme

ab:

1. Allgemeines

1. Jedes Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf staatlichen Schutz seines Grundrechts aus Artikel 2 1 GG. Bei einer Interessenkollision zwischen Eltern und Kind ist das Kindeswohl der bestimmende Maßstab. In Verbindung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 1 GG) ergibt sich die Verpflichtung, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger gemäß § 50 FGG zur Wahrung ihrer Interessen als "Anwalt des Kindes" zur Seite gestellt wird. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden können und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird. Mit Beschluss vom 29.10.1998 (FamRZ 99, 85ff) hat das Bundesverfassungsgericht die im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts zum 01.07.1998 normierte Institution des Verfahrenspflegers für Verfahren vor den Familiengerichten wie folgt definiert:

• Garantie einer Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich

• Interessenwahrnehmung im Sinne einer Parteivertretung

• Sicherung des Kindeswohls

• Berücksichtigung des Kindes und seiner Individualität als Grundrechtsträger.

 

2. Der Verfahrenspfleger hat durch seine Interessenvertretung während des Verfahrens das Kind zu begleiten und ist zugleich verpflichtet, für die Verwirklichung der Beteiligungs-, Anhörungs- und Beschwerderechte durch Sicherung folgender Prinzipien einzutreten:

-Kindesanhörung (§ 50 b FGG)

-Gewährleistung von Hilfeplanung (§ 36 II KJHG)

-Beratung (§ 8 1 2 KJHG)

-gegebenenfalls Einholung von Sachverständigengutachten (§ 12 FGG)

-Beschwerderecht (§ 59 FGG).

 

3. Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt der Verfahrenspfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters, das heißt, dass der Verfahrenspfleger, wie ein Sorgerechtsinhaber, gleichartige, die Person des Kindes berührende Rechte während des Gerichtverfahrens wahrnimmt (Balloff "Der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes" in FPR 04.1999, Seite 221).

Der Verfahrenspfleger ist zudem verpflichtet, das Gespräch mit den aktuellen Betreuungspersonen der Kinder, mit Eltern und Pflegeeltern sowie den Sachbearbeitern des Jugendamts zu suchen und zu führen, gleichfalls sollen andere für das Kind zuständige Fachkräfte gehört werden (Weber/Zitelmann, Standards für Verfahrenspflegerlnnen, Seite 16, Luchterhand Verlag, Neuwied).

In diesem Sinne hat der Unterzeichner

- persönliche Gespräche mit den Kindern und deren Eltern geführt,
- persönliche Gespräche mit Frau Maier (Jugendamt Freiburg) und Frau Haack (Umgangsbetreuerin) geführt
- Telefonate mit den Verfahrensbeteiligten geführt.

Dem Unterzeichner ist bewusst, dass es derzeit noch umstritten ist, ob der Verfahrenspfleger aus Kindeswohlgründen Schlussfolgerungen und Empfehlungen abzugeben hat oder nicht. Balloff (a.a.O.) führt hierzu aus, dass der Verfahrenspfleger als "Anwalt des Kindes" zunächst Sprachrohr des Kindes zu sein hat, während beispielsweise das Jugendamt, das Gericht oder der Sachverständige auch Interessenvertreter des Kindes zur Sicherung oder Herstellung des Kindeswohls sind. Deshalb sollte der Verfahrenspfleger nur in begründeten Ausnahmefällen in enger Kooperation mit dem genannten Personenkreis "objektive" Empfehlungen und Schlußfolgerungen aus seiner fachlichen Sicht abgeben, die bekanntermaßen nicht mit den Willensäußerungen und dem Willen des Kindes oder Jugendlichen im Einklang stehen müssen (Balloff a.a. 0.).

Unstreitig dürfte zwischenzeitlich sein, dass der Verfahrenspfleger auch berechtigt ist, nicht nur zugunsten der Kinder ein Rechtsmittel einzulegen, sondern das Rechtsmittelverfahren auch durchzuführen (Grefimann, "Das neue Kindschaftsrecht ", Gieseking 1998, Seite 320; Balloff a. a. 0.; Weber/Zitelmann, a. a. 0.).

 

 

II. Schilderung des Sachverhalts

Anna, Maria und Yvonne leben mit ihrer Mutter und dem 5-jährigen Halbbruder Joscha seit August 1998 in einer 4-Zimmer-Wohnung des Hauses ... in Sonstwo. Anna und Joscha haben ein eigenes Zimmer, Maria und Yvonne teilen sich ein Zimmer, die Mutter schläft - abgetrennt durch einen Vorhang - im Wohnzimmer. Die Wohnsituation wird allseits als angenehm, wenn auch etwas eingeengt, beschrieben. Frau Alteck bezieht Sozialhilfe und UVG-Leistungen, Mittel zum Lebensunterhalt sind knapp bemessen.

Herr Alteck wohnt seit drei Jahren mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... und deren beiden Söhnen aus erster Ehe, P. (12 Jahre) und S. (10 Jahre) in .... zusammen und arbeitet als angestellter Prokurist im Vertrieb für Wohnwagen- und Campingartikel von Frau ... . Er besucht regelmäßig seinen 4-jährigen Sohn in .... Mit den Töchtern Anna, Maria und Yvonne findet derzeit kein regelmäßiger Umgang statt.

Töchter und Vater haben sich zuletzt anlässlich eines Skitags - mit Frau Alteck, P. und S. - im Frühjahr 1999 gesehen, unbegleiteter Umgang findet seit Jahren nicht statt. Zu regelmäßigen Besuchskontakten vom Sommer 1996 bis Winter 1997 war jeweils Frau Ute Haack zugegen, diese Kontakte erfolgten jedoch während der Jahre 1998 und 1999 nicht mehr. Ausgangspunkt dieser Besuche war der Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 12.03.1996 in Sachen - 42 F 106/94 -‚ mit dem - für die Dauer von sechs Monaten - regelmäßige monatliche Treffen der Töchter Maria und Yvonne in Begleitung einer neutralen Person angeordnet wurden, wobei eine Entscheidung über das Umgangsrecht mit Anna einem späteren Zeitpunkt vorbehalten war.

Die Eltern der Kinder sind seit 1993 geschieden, wobei Fragen der elterlichen Sorge und insbesondere des Umgangsrechts seit Trennung im Jahre 1991 höchst streitig waren und sind. Die Amtsgerichte Böblingen und Freiburg sowie die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe waren seit der Zeit der Trennung fast pausenlos, teilweise überlappend, mit Verfahren beschäftigt, die das Kindeswohl betreffende Problematiken beinhalteten und beinhalten. Neben diesen Verfahren würde und wird höchst streitig über Unterhaltsproblematiken verhandelt, zuletzt vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe.

Mit Antrag vom 16.01.1999, präzisiert mit Schriftsatz vom 17.03.1999, hat Herr Alteck das Familiengericht Freiburg angerufen und eine Umgangsrechtsregelung mit allen drei Töchtern beantragt, zudem ein Auskunftsrecht, ersatzweise die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Mit Schriftsatz vom 12.04.1999 beantragte Frau Alteck, die vom Vater begehrte derzeitige Umgangsregelung zurückzuweisen, da alle drei Töchter ihren Vater im Moment nicht sehen möchten.

Das Kreisjugendamt hat mit Stellungnahme vom 19.07.1999 ausgeführt, dass es Anna selbst überlassen bleiben sollte, ob ein Besuchskontakt beim Vater von ihr gewollt ist oder nicht, besonders auch deshalb, weil dieses Verhältnis von dem Vorwurf bzw. Verdacht des sexuellen Missbrauchs schwer belastet ist. Auch die Aussagen der Töchter Maria und Yvonne, die äußerten, dass sie ihren Vater nur im Beisein einer ihnen vertrauten Person sehen wollen, sollten ernst genommen werden, wobei hinzukomme, dass auch die Mutter einen unbetreuten Kontakt von Maria und Yvonne zu deren Schutz nicht zulassen möchte.

Auf die wechselseitigen Anträge und die Stellungnahme des Kreisjugendamts wird verwiesen.

 

 

III. Gespräche mit den Mädchen

Am 14.06.1999 hat der Unterzeichner - jeweils alleine und ohne Zeitdruck - ausführliche Gespräche mit Anna, Maria und Yvonne in seinen Büroräumen geführt; mit Anna noch ein Telefonat am 05.08.1999.

 

1. Anna Alteck. geb. am 01.11.1984

Anna besucht demnächst die 9. Klasse der Realschule Heitersheim und wird im November 1999 15 Jahre alt. Nach anfänglicher Skepsis, wiederum von jemandem zur Problematik gehört zu werden, inwieweit Besuchskontakte mit dem Vater stattfinden sollen oder nicht, taut Anna schnell auf und schildert dem Unterzeichner ihre Sicht der Dinge. Diese Schilderung erfolgt spontan, abgeklärt, erwachsen und emotional. Im Gespräch zeigt Anna ein verblüffend offenes Selbstbewußtsein, wobei sie als "älteste Schwester" Schutzfunktionen zu übernehmen bereit ist. Gelöst und offen erzählt sie, dass sie seit Oktober 1998 einen Freund habe, der gerade 17 geworden ist und in Sonstwo wohne. Mit der Mutter beständen deswegen keine Probleme, man rede positiv miteinander. Die Beziehung zum Freund gibt Anna Halt und nach ihrer Aussage auch die Möglichkeit, über frühere Zeiten zu reflektieren.

Ihren Vater habe sie zuletzt anläßlich eines Skitages im Frühjahr 1999 gesehen, zusammen mit der Mutter, den Schwestern, dem Freund und den Stiefsöhnen des Vaters. An diesem Tag sei ihr der Vater jedoch aus dem Weg gegangen, obwohl sie ihn aufgefordert hat, man solle zusammen Ski fahren. Aus diesem Grunde sei sie auch froh gewesen, dass der Freund dabei war. Auch vor dem Skitag habe man sich - mehr oder weniger zufällig und nicht abgesprochen - gesehen und zwar beim Pilzesammeln und beim Gerichtstermin im Januar 1999 anlässlich eines Frühstücks. Anna war bei diesen Besuchen jeweils dabei, man habe jedoch hauptsächlich über schulische Problematiken gesprochen.

Vor ca. vier Jahren beendete sie eine ein Jahr lang dauernde Therapie, wobei sie seither die mit dem Vater bestehenden Probleme mit ihrer Freundin, ihrer Mutter und ihrem Freund aufarbeitet. Für Anna sind diese Probleme jedoch nunmehr abgeklärt, eingebildet habe sie sich nichts.

Anna ist sich sicher, vom Vater sexuell missbraucht worden zu sein, eine Tatsache, an die sie sich früher nicht genau erinnern konnte. Erst in letzter Zeit - insbesondere durch Erleben mit

dem Freund - kämen Bilder und Erinnerungen hoch, die ihr klar zeigen, dass etwas gewesen sei. Sie kann sich an einen Waschraum im Keller des früheren Hauses erinnern, insbesondere an eine dort stehende Waschmaschine; dort sollen sexuelle Handlungen stattgefunden haben.

Zu den Anträgen des Vaters befragt, teilt sie mit, hiermit nicht einverstanden zu sein. Sie wolle generell den Vater nicht sehen, dies könne er sich "abschminken". Es gehe ihr nicht gut, wenn sie ihn sehe, alles störe sie an ihm, insbesondere die Tatsache, dass er sie nicht verstehe. Der Vater schiebe sämtliche Probleme auf die Mutter ab, insbesondere auch die Tatsache, dass die Töchter ihn nicht sehen wollen. Dem sei jedoch nicht so, es handele sich um ihre eigene Entscheidung, ihn nicht sehen zu wollen. Die Mutter habe sie hier nie beeinflußt, auch nicht in der Vergangenheit.

Mit dem Vater sei sie in einen kurzen Briefwechsel eingetreten, dieser könne sie jedoch nicht verstehen. Dieses Nicht-Verstehen störe sie am meisten, es beeinträchtige sie auch insoweit, als es ihr dann nicht gut geht. Unter diesen Umständen könne sie mit dem Vater auch keine Pilze sammeln oder Ski fahren gehen.

Anna sieht auch keine Möglichkeit, einer anderen Besuchsregelung zuzustimmen. Sie will den Vater überhaupt nicht sehen und ist weiterhin der klaren Ansicht, das geschehe dem Vater recht. Sie ist auch nicht damit einverstanden, dass ihre Schwestern den Vater alleine sehen, dies lasse sie nicht zu. Klar und deutlich äußert sie, weder von der Mutter noch von Dritten beeinflusst zu sein; es handele sich um ihre eigene, persönliche Ansicht.

Von den ganzen Auseinandersetzungen der Eltern hat Anna seit langem genug, insbesondere auch davon, immer wieder mit in den Entscheidungsprozess durch Befragen/Anhören einbezogen zu werden. Dies äußerte sie zuletzt dem Unterzeichner gegenüber mit Telefonat vom 05.08.1999, nachdem ihr die Terminsiadung des Familiengerichts Freiburg zugegangen war. Sie versteht jedoch auch, dass eine gründliche Abklärung notwendig ist und dass sie als 14-Jährige eine eigene Rechtsstellung im Verfahren hat.

 

2. Maria Alteck. geb. am 14.03.1986

Maria besucht demnächst die 8. Klasse des Kreisgymnasiums Bad Krozingen und ist die mittlere der drei Schwestern. Ihre Hobbys sind Sport, insbesondere Fußball, sowie Theaterspielen.

Maria ist sachlich, drückt sich klar aus, ist nicht so spontan und emotional wie ihre ältere Schwester, jedoch auch nicht so zurückhaltend wie Yvonne, die jüngere Schwester.

Maria berichtet, den Vater in der Vergangenheit öfters gesehen zu haben, zuletzt einen Tag vor ihrem Geburtstag, wo er ungeplant mit einem Geschenk kam. Dass er einfach "nur so" gekommen war, fand sie nicht gut, hätte er angerufen, wäre dies anders gewesen. Ebensowenig findet sie es gut, dass der Vater dem Gericht ihren Brief vorgelegt hat. Sie fragt sich, was für einen Sinn dies mache. Im Moment will sie den Vater nicht sehen, dieser solle aufhören, ums Umgangsrecht zu klagen. Falls zwischen den Eltern eine Einigung erfolgt, könne sie sich - auf Nachfrage - durchaus vorstellen, entweder mit Frau Haack oder der Mutter und/oder denjenigen Schwestern, die dies wollen, den Vater auch alleine zu sehen. Sie pocht jedoch ausdrücklich darauf, dass dies geregelt sein müsse, verlässlich sein müsse und dass man sich darauf einrichten könne. All dies vorausgesetzt, könne sie sich durch den Kopf gehen lassen, den Vater regelmäßig zu sehen. Die Rolle von Frau Haack, mit der sie sich gut versteht, sieht Maria als "Aufpasserin" dafür, dass der Vater nichts mache, was die Schwestern nicht wollen und diese nicht mitnimmt (im Sinne einer Entführung).

Mit der Mutter verstehe sie sich gut, auch mit den Schwestern. Beeinflusst sei sie nicht, bei ihren Ansichten handele es sich um eigene Entscheidungen. Als Zukunftsvision kann Maria sich vorstellen, dass sie sich freuen würde und entlastet wäre, wenn die Eltern sich wieder vertragen würden, dann könne auch ihre Beziehung zum Vater besser sein.

 

3. Yvonne Alteck. geb. am 12.04.1988

Yvonne besuchte zum Zeitpunkt des Gesprächs die 4. Klasse der Grund- und Hauptschule Sonstwo, sie wird im neuen Schuljahr auf das Kreisgymnasium Bad Krozingen wechseln. Yvonne ist ein etwas schüchternes, stilles Mädchen, introvertiert und daher ein Gegenpol der extrovertierten Schwester Anna. Sie hat eine Freundin, mit der sie Probleme bespricht, als Hobbys gibt sie Kochen, Turnen und ein Pflegepony (gemeinsam mit Anna) an. Zu den ihr bekannten Problemen mag sie sich selbst nicht äußern, sie antwortet verhalten auf Fragen. Die Besuchswochenenden mit dem Vater und Frau Haack waren für sie in Ordnung, sie hat sich jedoch nicht gefreut, als der Vater vor kurzem kam. Dies deswegen, weil er nicht vorher Bescheid gegeben hat und man sich hierauf nicht verlassen kann. Im Moment möchte sie den Vater nicht sehen und zwar überhaupt nicht. Begründen kann sie diese Ansicht nicht, sie kann jedoch mitteilen, dass sie sich einfach so fühle, ihn nicht sehen zu wollen. Auch für den Fall, dass die Eltern sich einigen, hat Yvonne Probleme. Sie kann sich erst dann vorstellen, den Vater zu sehen, wenn zwischen den Eltern "alles klar" ist, aber noch nicht in nächster Zeit. Wenn, dann möchte sie ihn nicht alleine sehen, sondern mit der Mutter und den Schwestern.

 

IV. Gespräche mit Betreuungspersonen und Dritten

 

1. Gespräch mit Frau Ute Alteck

Frau Ute Alteck lebt derzeit mit ihren drei Töchtern und dem 5-jährigen Sohn Joscha zusammen, sie bezieht Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Von Beruf her Studienrätin (Biologie und Chemie) in Niedersachsen hat Frau Alteck sich nunmehr - neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter - vielseitig entwickelt, sie interessiert sich insbesondere für systemische Familientherapie und Kinesiologie. Zur Klärung der derzeitigen Problematik schlägt sie insoweit auch eine sogenannte Familienaufstellung nach Hellinger vor. Mit ihrem geschiedenen Mann habe sie derzeit keine Probleme mehr, der Umgang mit ihm sei von ihrer Seite her angstfrei und unkompliziert, weshalb sie ihn auch nach dem Skifahren zum Kaffee ins Haus gebeten habe. Herr Alteck begegne ihr jedoch eher fluchtartig, er geht ihr aus dem Weg. Vertrauensverluste und Grenzüberschreitungen des ehemaligen Mannes hätten dazu geführt, dass nunmehr ein Punkt erreicht sei, an dem alle nicht mehr können. Für den Abbruch der bisherigen Umgangsregelung macht sie Herrn Alteck verantwortlich, der nicht mehr bereit war, einerseits pünktlich und in voller Höhe Kindesunterhalt zu bezahlen und andererseits die Kosten des betreuten Umgangs zu übernehmen. Aus diesem Grunde biete sie auch an, selbst einmal im Monat einen Tag gemeinsam mit den Töchtern und dem Vater zu verbringen.

Frau Alteck geht davon aus, dass Anna vom Vater sexuell missbraucht wurde und auch selbst wisse, dass etwas gewesen sei. Anna könne die Dinge nunmehr auch selbst benennen, weshalb keine unbetreuten Besuche geduldet würden. Betreuten Umgang könne sie sich nur mit Frau Haack (unter der Bedingung, dass deren Kosten vom Vater übernommen werden) oder mit sich selbst vorstellen. Hierzu müssten jedoch unweigerlich folgende Grundvoraussetzungen abgeklärt sein:

- Regelmäßigkeit des Umgangs
- Betreuter Umgang mit Frau Alteck oder Frau Haack unter der Verpflichtung zur Zahlung seitens Herrn Alteck
- Umgangstermine ohne weitere Dritte (zum Beispiel Stiefsöhne)
- Höfliche und erlebnisbezogene Atmosphäre im Interesse der Kinder
- Unternehmungen nach Absprache mit dem Pkw des Herrn Alteck
- Umgangstermine einmal im Monat 10.00 - 17.00 Uhr nach Absprache.

Auf eine eventuelle PAS-Komponente angesprochen, äußert Frau Alteck, der diese Problematik aus wissenschaftlichen Publikationen heraus bekannt ist, dass eine solche schon deswegen nicht vorläge, da auch sie positiv den Umgang der Töchter mit dem Vater wünsche, allerdings nach den obigen Richtlinien.

Einen unbetreuten Umgang der Töchter - auch nicht der Töchter Maria und/oder Yvonne - befürwortete Frau Alteck nicht, im Gegenteil. Für sie kommt lediglich (siehe oben) ein betreuter Umgang in Frage. Hierbei nimmt sie nach eigener Ansicht in Kauf, dass der Vater öfters in Sonstwo auftaucht und dadurch weitere Probleme vorhersehbar sind aufgrund der Tatsache, dass Herr Alteck die Gesamtproblematik auch im Dorf durch seine Veröffentlichungen (Herausgabe des Buches "Missbrauch des Missbrauchs" unter Pseudonym) publik machte.

Auf die ablehnende Handlung Yvonnes angesprochen teilt Frau Alteck mit, dass diese zum Vater starke Distanz brauche und verspüre. Yvonne habe sich persönlich und schulisch sehr gewandelt und zwar von einer stillen Schülerin, die im Klassenverband untergegangen ist, in eine anerkannte Mitschülerin, die zwischenzeitlich Klassensprecherin wurde und eine Gymnasialempfehlung bekam.

Frau Alteck legt Wert darauf zu betonen, dass nicht sie den Kindern Vorgaben gibt, sondern dass diese ihren Weg selbst gehen und sie als Mutter ihnen auch den notwendigen begleiteten Freiraum zu geben hat, das eigene Leben ohne Beeinträchtigungen zu meistern.

Angesprochen darauf, weshalb die Problematik der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts schon seit Jahren schwelt und ungelöst ist, meint Frau Alteck, dass bislang noch niemand es wagte, eine endgültige Entscheidung zu fällen. Das Jugendamt sei in Bezug auf das Thema "sexueller Missbrauch" bislang nicht ansprechbar gewesen, auch nicht die Gerichte.

 

2. Gespräch mit Herrn Thomas Alteck

Herr Alteck lebt derzeit in Kaltenengers, wo er als angestellter Prokurist in der Firma seiner Lebensgefährtin tätig ist. Im Gespräch mit dem Unterzeichner wird er als sachlich, positiv emotional, reflektierend, diskussionsbereit und natürlich erlebt.

Ausschlag dafür, einen neuen Umgangsrechtsstreit führen zu müssen, war für ihn die Tatsache, dass er "normalen Umgang" mit seinen Töchtern wünscht. Betreuter Umgang soll in der Zukunft schon deswegen nicht mehr stattfinden, weil die nunmehr auch selbst von Anna ausgesprochenen Vorwürfe sexuellen Missbrauchs unwahr und beschämend sind, er sich bei diesen Besuchskontakten nicht gut fühle und nicht einzusehen sei, dass für einen Besuchskontakt Geld gezahlt werden soll. Frau Haack zollt er höchstes Lob, gleichwohl will er die für ihn beklemmenden und extrem berührenden Situationen betreuten Umgangs vermeiden. Herr Alteck ist der Ansicht, er habe als Vater die bedauerliche Entwicklung nicht abwenden können und betreute Kontakte ertragen, solange die Töchter ein gewisses Alter noch nicht erreicht hatten. Derzeit seien zumindest Anna und Maria nicht mehr unselbstständig und daher alt genug, selbst zu entscheiden. Eine große Problematik sieht Herr Alteck darin, dass die

Kinder von der Mutter fremdgesteuert sind, dies jedoch kaum erkennbar ist und er dies auch nicht verhindern konnte. Insoweit spricht er selbst von Missbrauch, den die Mutter ausübte und noch ausübt. Nach seiner Ansicht ist eine PAS-Situation - zumindest in Bezug auf die Beeinflussung Annas durch die Mutter - in erheblichem Maße gegeben, die für Dritte nicht vorstellbar ist. Er hofft, dass insbesondere die Problematik des nicht erfolgten sexuellen Missbrauchs aufgearbeitet werden kann und die derzeitige Lebenssituation sich ändert. Diese empfindet er aufgrund der Vergangenheit als schicksalshaft und sieht sich wie eine "Hexe im Mittelalter". Die Länge der bisherigen gerichtlichen Auseinandersetzung bedauert er, rügt jedoch, dass bislang keine gerichtliche Instanz jemand anderen als die Parteien und die Kinder selbst angehört hat und dass noch keine klaren Worte bzw. Sanktionen gegen die offensichtliche Beeinflussung der Töchter (insbesondere Annas) durch die Mutter erfolgten.

Auf die Frage einer auch für ihn tragbaren Lösung der Problematik angesprochen, teilt Herr Alteck im Wissen, dass seine Töchter ihn derzeit nicht sehen wollen, Folgendes mit:

Einerseits tendiert er dahin, sich dem Wunsch der Kinder zu unterwerfen, auch wenn er weiß, dass dieser Wunsch subjektiv ist und nicht das tatsächliche Empfinden der Kinder ausdrückt. Dies deswegen, weil er nicht erleben will, dass die Kinder, wenn sie erwachsen sind, ihm in irgendeiner Form den Vorwurf machen können, warum er dies nicht alles verhindert habe. In der Hoffnung, dass mit fortgeschrittenem Alter und Entwicklungsstand der Töchter Abnabelungsprozesse von der Mutter erfolgen, kann er sich Beziehungsverbesserungen vorstellen, will die Töchter jedoch nicht in Loyalitätskonflikte drängen. Betreuten Umgang wünscht er aus den oben genannten Fakten heraus nicht mehr, wobei Frau Haack bislang als positivste Person, die verfahrene Lage zu entzerren, gesehen wurde. Frau Alteck sieht er als nicht nur fanatisch, sondern wahnhaft krank, sie lebe in ihrer eigenen Vorstellungswelt und arbeite emotional in "zerstörerischer und tödlicher Weise" gegen ihn. Die Persönlichkeitsstruktur der Mutter habe dazu geführt, Vater und Töchter zu entfremden, was er nicht habe verhindern, allenfalls für sich selbst aufarbeiten können (z. B. Publikation des Buchs). Aus diesen Gründen lehnt er auch eine Umgangsregelung unter Beteiligung der Mutter ab. Dies sei keine Alternative und habe keinen Wert, ein solcher Umgang sei schon deswegen befremdlich, weil Frau Alteck ihm jahrelang aus dem Weg ging, ihn als den "Bösen" darstellte und darstellt und heute so tut, als sei man seit Jahren die besten Freunde.

Familientherapeutische Maßnahmen, Mediation oder andere, nicht-juristische Konfliktlösungsmöglichkeiten lehnt Herr Alteck derzeit ab, da insoweit keine Vertrauensbasis mehr besteht und schon zum Zeitpunkt des Scheiterns der Beziehung genügend Vorstöße gemacht wurden.

Aus oben genannten Erwägungen heraus kann sich Herr Alteck allenfalls eine Vereinbarung des Wortlauts ‚ der Vater kann die Kinder sehen" vorstellen, denn gegen den Willen der Kinder kann und will er nicht handeln. Eine solche Vereinbarung würde den Kindern dann

signalisieren, dass der Vater "darf", sie jedoch selbst beurteilen können und müssen, ob sie (bzw. die Mutter) will oder nicht, ohne neuerlich das Gericht bemühen zu müssen. Unter der Prämisse einer solchen Vereinbarung könnte sich Herr Alteck sogar vorstellen, folgende Möglichkeit in Erwägung zu ziehen: "Ich möchte es zwar gerne anders, aber die Kinder möchten Frau Haack dabei haben. Also machen wir die Kontakte in deren Beisein, solange die Kinder dieses wollen."

Auf die Möglichkeit angesprochen, dass dem Gericht die Möglichkeit zusteht, ein psychologisches Gutachten insbesondere zur PAS-Problematik und zur Glaubwürdigkeit des subjektiven Vorwurfs Annas eines sexuellen Missbrauchs erstellen zu lassen, reagiert Herr Alteck zunächst abwehrend, da er hierin eine zu frühe weitere Belastung der Töchter sieht. Diese seien wohl derzeit zu stark involviert, weshalb der Effekt eines Gutachtens eher negativ sei. Die Beziehung der Töchter zur Mutter könnte belastet und gestört werden, weshalb neue Loyalitätskonflikte auftreten.

Nach einmonatiger Überlegungsfrist teilt Herr Alteck dem Unterzeichner - nach Erhalt der Stellungnahme des Jugendamts - jedoch mit, dass er nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss gekommen sei, ein Gutachten im obigen Sinne zu befürworten und dies dem Gericht vorzuschlagen. Trotz neuerlich daraus entstehender Probleme und Belastungen ist er nun der Ansicht, das Thema und den Vorwurf "sexueller Missbrauch" endgültig vom Tisch haben zu wollen. Allerdings äußert er auch Angst vor den Zeiten danach und stellt die Frage, wie die Töchter mit der Mutter zusammen leben können, wenn ein Gutachten die negative Einflussnahme der Mutter positiv attestiert.

 

3. Gespräch mit Frau Maier, Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Sozialer Dienst

Frau Maier hatte zum Zeitpunkt des Gesprächs Frau Alteck und die Töchter in Sonstwo besucht, mit Herrn Alteck hatte sie persönlich gesprochen.

Zwischenzeitlich erfolgte eine schriftliche Stellungnahme vom 19.07.1999, die sich in den Gerichtsakten befindet. Hierauf wird verwiesen.

Frau Maier berichtete von ihren Gesprächen, die sich vom Inhalt weithin mit denjenigen des Unterzeichners deckten. Fragen des weiteren Vorgehens wurden erörtert, insbesondere diejenige, ob ein Gutachten empfohlen werden soll oder nicht. Begleiteter Umgang wurde zum Zeitpunkt des Gesprächs von Herm Alteck abgelehnt, weshalb aufgrund der Weigerung der Töchter, den Vater ohne Begleitung zu sehen, zwar Möglichkeiten diskutiert werden konnten, jedoch kein gemeinsamer Lösungsvorschlag sich ergab. Angerissen wurde die Frage, ob das Sozialamt gegebenenfalls bei weiterhin betreutem Umgang durch Frau Haack deren Kosten ganz oder teilweise übernehmen könne und solle.

 

4. Gespräch mit Frau Ute Haack

Frau Haack hat Töchter und Vater - insbesondere aufgrund des Beschlusses des Familiengerichts Freiburg vom 12.03.1996 - einige Male begleitet und wäre bereit, diese Aufgabe auch weiterhin zu übernehmen.

Herrn Alteck hat sie während dieser Umgangskontakte neutral und sachlich erlebt, er habe vor den Kindern nie abwertend über Frau Alteck gesprochen. Im Umgang mit den Töchtern sei er achtsam, aufmerksam, liebevoll, natürlich und "nicht aufgesetzt" gewesen.

Sie ist der Ansicht, dass eine zukunftsbezogene Lösung der Gesamtproblematik notwendig scheint, wobei die gesamte Vergangenheit und wechselseitige Leidensgeschichte durch eine Fokus-Verlagerung ausgeblendet bzw. aufgeweicht werden sollte. Als Therapeutin und Heilpädagogin sieht sie Möglichkeiten, auch neben einer Begutachtung, die sie nicht ablehnt, Möglichkeiten einer Aufweichung der Fronten durch Fokus-Verlagerung durchführen zu können. Sie befürwortet hier insbesondere auch eine ca. 10 bis 12 Stunden dauernde Feldenkrais-Therapie mit Anna, zu der sie ein positives Verhältnis hat.

Im Sinne einer zukunftsbezogenen Fokussierung kann sich Frau Haack vorstellen, dass bei allen Beteiligten - auch den Eltern - ein Aufbrechen und Abklären der derzeitigen Standpunkte im Sinne einer positiven Gesamtlösung eintreten kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie selbst subjektiv nie zwanghafte Situationen zwischen den Töchtern und dem Vater erlebt hat und auch selbst bislang anlässlich der Besuchskontakte keinerlei "Bild des Vorwurfs des sexuellen Missbrauch" bekam.

 

 

V. Dokumentation des Kindeswillens

Anna, Maria und Yvonne wollen ihren Vater derzeit nur im Beisein einer vertrauten Person sehen, wenn überhaupt. Als vertraute Personen kommen nach Ansicht der Mädchen nur Frau Haack und die Mutter in Betracht. Regelmäßiger Kontakt wird derzeit von keinem der Mädchen gesucht, auch nicht gewünscht. Altersgemäß begründen Anna und Maria jeweils ihre Ansicht und ihren Willen, den Vater nicht sehen zu wollen. Yvonne kann ihren Willen nicht begründen, sie "fühlt" einfach, den Vater nicht sehen zu wollen.

Anna will bei einem eventuellen Umgang der Schwestern mit dem Vater dabei sein, um diese zu schützen. Maria äußert als Einzige, dann Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, wenn eine Einigung zwischen den Eltern erfolgt ist und verlässliche Regelungen, auf die man sich einrichten kann, vorliegen. Ähnlich äußert sich Yvonne, die sich dies jedoch nicht "in nächster Zeit" vorstellen kann.

Dem Kindeswillen der drei Schwestern ist unisono zu entnehmen, dass die derzeitige Situation "nervt", nicht zufriedenstellend ist und als äußerst belastend und negativ empfunden wird. Dies wird klar geäußert, wobei geringe Hoffnung mitschwingt, dass die Eltern doch noch irgendwann zu einer Einigung kommen, den Druck von den Kindern zu nehmen.

Alle Töchter wünschen eine baldige Beendigung, insbesondere auch eine Entlastung. Diese müsste ihrem Wunsch nach so aussehen, dass künftighin niemandem mehr Rede und Antwort zu stehen ist, insbesondere auch nicht im Rahmen laufender Gerichtverfahren. Anna fühlt sich hierdurch sehr belastet und genervt, dies regt sie auf, was sie dem Unterzeichner ausdrücklich nach Erhalt der familiengerichtlichen Ladung zum Ausdruck gebracht hat.

Auf Nachfrage äußern alle drei Töchter, insbesondere Anna, mit Abstufungen dann Maria und Yvonne, von der Mutter nicht beeinflusst zu sein und selbst verantwortet zu handeln und zu sprechen.

 

 

VI. Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Wie eingangs beschrieben, ist der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes zunächst Sprachrohr.

Im Rahmen dieser Funktion obliegt es ihm, darauf hinzuweisen, dass nach jahrelangen Rechtsstreiten und damit verbundenen Belastungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch der Kinder, eine baldige klare Lösung zu konzipieren ist. Die Möglichkeit hierzu bietet der auf den 05. Oktober 1999 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung, bei dem alle Beteiligten zugegen sein sollten. Es wird angeregt, falls noch nicht erfolgt, auch das Jugendamt zu laden.

In begründeten Ausnahmefällen soll der Verfahrenspfleger als Anwalt des Kindes auch objektive Empfehlungen und Schlussfolgerungen aus fachlicher Sicht abgeben, die nicht unbedingt den Willensäußerungen und dem Willen der Kinder oder Jugendlichen entsprechen, jedoch dem Kindeswohl dienen. Der Spagat zwischen den beiden aufgezeigten notwendigen Aufgaben ist vorliegend mehr als schwierig, was angesichts der bislang vorliegenden Akte auch nicht verwunderlich ist.

Einerseits muss es - wie das Jugendamt richtig ausführt - Anna, Maria und Yvonne selbst überlassen bleiben, ob ein Besuchskontakt mit dem Vater gewollt ist oder nicht, egal aufgrund welcher Motivation.

Andererseits ist jedoch auszuloten, inwieweit gerichtsseits notwendige und eventuell erforderliche Maßnahmen (zum Beispiel Glaubwürdigkeitsgutachten, Gutachten zur Frage einer PAS oder PAS-ähnlichen Problematik) nachgegangen werden muss, falls - wie hier - diametral entgegengesetzte Standpunkte, hervorgerufen durch wechselseitige Vorwürfe, bestehen. Dies insbesondere dann, wenn diese Vorwürfe auch von Kindern - hier: Anna - geäußert und als erlebt beschrieben werden.

Frau Alteck (bisher und weiterhin) und nunmehr auch die Tochter Anna bezichtigen Herrn Alteck subjektiv des sexuellen Kindesmissbrauchs, weshalb, wenn überhaupt, nur ein betreutes Umgangsrecht in Frage zu kommen hat. Herr Alteck bezichtigt Frau Alteck ebenfalls des Kindesmissbrauchs, nicht als Gewalttat, sondern als subtile Handlung, die Töchter nicht in kindgerechter Weise und nicht altersgerecht mit Fragen der Sexualität konfrontiert zu haben, den Vater emotional in "zerstörerischer und tödlicher Weise" zu entfremden und somit auch über psychischen Missbrauch die derzeitige konträre Situation geschaffen zu haben. Diese Loyalitätskonflikte spiegeln sich einerseits bei Anna, andererseits auch - in mittelbarer Betroffenheit - bei Maria und Yvonne wieder.

Um die aufgezeigte Problematik zu entzerren und gegebenenfalls einer ursächlichen Lösung zuzuführen, stellt sich nunmehr folgende Frage, die gerichtsseits zu diskutieren und abzuklären ist:

a) Wird über einen zu findenden Kompromiss betreuter Umgang vereinbart oder der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen oder

b) wird versucht, im Wege einer Begutachtung endgültig eine Abklärung der Ursachen in die Wege geleitet.

Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ob notwendige therapeutische Maßnahmen durchzuführen sind, selbstverständlich freiwillig, wie von Frau Haack angeregt.

Bei der notwendigen Abwägung hat das Gericht auch den Wunsch und den Willen der Töchter, ihren Vater im Rahmen des gewünschten Antrags nicht sehen zu wollen, zu beachten, aber auch kritisch zu hinterfragen.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist sämtlichen Beteiligten zu wünschen, eine einvernehmliche Lösung finden zu können. Dieser Wunsch ist jedoch derzeit unrealistisch, weshalb auch die bloße Vereinbarung eines betreuten Umgangs nicht als Allheilmittel gesehen werden kann. Ich verweise hier auf Salzgeber "Gedanken eines psychologischen Sachverständigen

zum begleiteten Umgang des Kindes mit einem Elternteil" in FamRZ 1999 Seiten 957 ff. (in Anlage).

Aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes kommt ein Umgangsrechtausschluss nur dann in Betracht, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten (BT-Drs. 13/4899, 106).

Das Bundesverfassungsgericht und der BGH haben bereits bislang strenge Anforderungen an den Ausschluss des Umgangsrechts gestellt, ein gravierender Eingriff des Familiengerichts Freiburg in das Vaterrecht ist nach der Neufassung des § 1684 IV BGB nur dann möglich, wenn andererseits das Kindeswohl gefährdet wäre. Die notwendige Eingriffsschwelle, die unterhalb derjenigen des § 1666 BGB liegt, ist wohl dann gegeben, wenn nachvollziehbare, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die befürchten lassen, dass sich das Kind ohne Einschränkung oder vorübergehenden Ausschluss des Umgangs ungünstig entwickeln könnte (Fröhlich, "Zur Bedeutung des Umgangs des Kindes mit beiden Eltern und anderen wichtigen Personen für das Kindeswohl" in FPR 1999, Seiten 200 - 202, mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht Fröhlichs schafft das Gesetz ein Regel-/Ausnahmeverhältnis wie folgt: Der zum Kindeswohl zählende Umgang ist die Regel; Ausschluss und Beschränkung des Umgangs wollen besonders gerechtfertigt sein. Diese Rechtfertigung setzt jedoch Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 16941V BGB n. F. voraus.

Vorliegend ist gerichtsseits abzuprüfen, ob eine solche "Kindesgefährdung" vorliegt oder nicht, weshalb für den Fall, dass keine einvernehmliche bzw. freiwillige Vereinbarung in die Wege geleitet werden kann, nach Ansicht des Unterzeichners folgende Gutachten einzuholen sind:

-Glaubwürdigkeitsgutachten Anna

-Gutachten bezüglich der Ursachen der Kontaktverweigerung durch die Töchter im Zusammenhang mit PAS oder jenseits PAS sowie über Fragen deren Behebung.

Zur derzeitigen Diskussion über Gutachten zur Glaubwürdigkeit verweise ich auf einen Artikel in der "Badischen Zeitung" vom 30.07.1999 (in Kopie anbei), zur Frage des begleiteten Umgangs auf den Beitrag von Dr. Walter "Begleiteter Umgang (~ 1684 IV BGB) - Erfahrungen, Konzeptionen, Praxismodelle und neue Möglichkeiten" in FPR 1999, 204 ff.

Zur Problematik "Kontaktabbruch" verweise ich auf Salzgeber u. a. "Umgangsprobleme -

Ursachen des Kontaktabbruchs durch das Kind jenseits des Parental Alienation Syndrome" in Kind-Prax 4/99 Seiten 107 ff. (Kopien anbei).

Im Interesse der Töchter soll eine befriedigende und rasche Lösung gefunden werden, die auch eine Ursachenlösung beinhaltet. Angesichts der bisherigen Dauer der elterlichen Auseinandersetzungen und der hiermit verbundenen objektiven Belastung der Töchte sollte im Termin zur mündlichen Verhandlung eine alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden werden. Falls dies nicht möglich ist, wovon ausgegangen wird, ist das Verfahren noch nicht entscheidungsreif.

Es müsste dann zumindest eine vorläufige Regelung im Rahmen eines regelmäßigen begleiteten Umgangs mit Frau Haack getroffen werden, an der sich die Eltern finanziell hälftig beteiligen sollen (wobei zu fragen ist, inwieweit das Sozialamt die der Mutter entstehenden Kosten übernehmen kann oder nicht). Ein betreuter Umgang mit der Mutter ist aus Sicht des Unterzeichners abzulehnen, da keine allgemeine Akzeptanz besteht. Frau Haack wird allseits als Vertrauensperson anerkannt und kann daher im Sinne einer neutralen Dritten vermittelnd und ausgleichend agieren.

Gleichzeitig ist im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber zu diskutieren, ob und inwieweit eines der oben genannten Gutachten / oder beide einzuholen sind und durch wen diese Gutachten zu erstellen sind. Im Interesse der Töchter, insbesondere Annas, wäre es notwendig, Gutachten ohne weitere zeitliche Verzögerung erstellen zu lassen und gleichzeitig abzuklären, welche notwendigen Förderungsmaßnahmen in die Wege zu leiten sind.

Für den Fall, dass das Familiengericht Freiburg ein Gutachten zur Frage, ob PAS vorliegt oder nicht, anzuordnen gedenkt, wird vorgeschlagen, als Gutachterin Frau

Diplom-Psychologin Ursula Kodjoe, Bürgle 34, 79294 Sölden

zu beauftragen. Frau Kodjoe hat sich in den letzten Jahren intensiv mit PAS beschäftigt und zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht. Sie lebt in Sölden, mithin in unmittelbarer Nähe der Kinder. Dem Unterzeichner ist bekannt, dass derzeit ein Gutachterstreit zu Fragen der Ursachen des Kontaktabbruchs, inbesondere zu PAS besteht, dieser kann in einschlägigen Fachzeitschriften (Kind-Prax, FPR, FamRZ) verfolgt werden. Frau Kodjoe als Nestorin des Syndroms für Deutschland hat Kriterien zur Früherkennung von PAS aufgestellt und Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen beschrieben, wobei ich auf den Beitrag Kodjoe/Köppel "Früherkennung von PAS - Möglichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionien" in Kind-Prax 1998, 138 ff verweise. Kritisch setzten sich Salzgeber/Stadler in ihrem Beitrag "Beziehung kontra Erziehung - Kritische Anmerkungen zur aktuellen Rezeption von PAS" mit den Thesen Kodjoe/Köppel auseinander (Kind-Prax 1998 Seiten 167 ff). Eine Fallgeschichte wurde von Frau Kodjoe veröffentlicht zur Verdeutlichung der PAS-Konzequenzen und zum Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten in Kind-Prax 1998, Seiten 172 ff.

Für den Fall, dass eine Begutachtung unerlässlich ist, ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Gutachterin Symptome, Konsequenzen und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

Im Interesse des Kindeswohls soll genau überdacht werden,

- ob Gutachten einzuholen sind und 
- ob alle drei Schwestern integriert werden sollen/müssen.

Ein Glaubwürdigkeitsgutachten beträfe nach Ansicht des Unterzeichners nur Anna, ein Gutachten zur Abklärung der Ursachen des Kontaktsabbruchs vordergründig ebenfalls. Gerade Anna wehrt sich jedoch ausdrücklich und entschieden gegen weitere Gespräche, Explorationen und Weiterungen. Die Familienrichterin sollte die anstehende Problematik daher mit Anna alleine besprechen und sie zur Frage der Gesamtproblematik hören.

Letztlich bleibt für den Unterzeichner die Frage, ob angesichts der derzeitigen Situation und des Streitpotentials, verbunden mit Einflüssen, die bereits auf den Töchtern lasten, eine "schnelle Einigung", die lediglich symptombekämpfend und nicht ursachenforschend ist, eine positive Lösung der Problematik der Kinder, insbesondere Annas, darstellt oder ob eine eventuell langwierige Begutachtung nebst Ursachenerkennung und -lösung notwendig erscheint. Diese Frage kann der Unterzeichner nicht beantworten, da er nicht über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Vorstellbar ist jedoch eine zunächst vorläufige Lösung der Symptomatik, verbunden mit einer umgehenden Einleitung der Ursachenerkennung als Schritt zu einer weiteren, individuellen Aufarbeitung.

Als Verfahrenspfleger appelliere ich an alle Beteiligten, im Interesse von Anna, Maria und Yvonne einen möglichst zügigen Verfahrensablauf zu gewährleisten und verfahrensleitende Verfügungen, Anordnungen und Beweisbeschlüsse umgehend umzusetzen bzw. hieran mitzuwirken.

Volker Oesterle





 

Schriftsatz - 06.10.99

Von: Kreisjugendamt
An: Thomas Alteck


Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Alteck,

aufgrund von Umstrukturierungen im Jugendamt ergeben sich Änderungen in der Zuständigkeit. Frau Olpen wird ab sofort für die Gemeinde Sonstwo zuständig sein. Sie ist unter der Telefonnummer 0761/2187-502 vormittags zu erreichen.

Für die bisherige gute Zusammenarbeit möchten wir uns bedanken und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

(Maier)





 

Brief - 19.10.99

Von: Kreisjugendamt
An: Thomas Alteck


Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Alteck,

aufgrund von Umstrukturierungen im Jugendamt ergeben sich Änderungen in der Zuständigkeit. Frau Olpen wird ab sofort für die Gemeinde Sonstwo zuständig sein. Sie ist unter der Telefonnummer 0761/2187-502 vormittags zu erreichen.

Für die bisherige gute Zusammenarbeit möchten wir uns bedanken und wünschen Ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

(Maier)





 

Beschluss - 04.11.99

Familiengericht Freiburg

BESCHLUSS vom 4.11.1999

 

In Sachen

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str, 40, 56220 Kaltenengers
- Antragsteller -

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin

Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Krieger & Partner, Uhlandstr. 9

 

Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt Oesterle, Salzstr. 35, 79098 Freiburg

 

wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind

 

 

1.Der Vater erhält ein Umgangsrecht mit seinen Töchtern:

Anna, geb. am 1.11.1984
Naja Maria, geb. am 14.3.1986
Yvonne, geb. am 12.4.1988

an jedem 2. Samstag eines Monats von 10.00 bis 18.00 Uhr,

2. Die ersten zwei Kontakte finden in Begleitung von Frau Haak statt. Die Kosten dafür tragen die Parteien je zur Hälfte,

3. Der Vater holt die Kinder jeweils am Haus der Mutter ab und bringt sie dorthin zurück.

4. Die Mutter informiert den Vater über: ernsthafte Erkrankungen der Kinder sowie etwaige Therapien durch Vorlage entsprechender ärztlicher bzw. fachlicher Atteste, die schulische Entwicklung unter Vorlage der von ihr zu unterschreibenden Klassenarbeiten und Zeugnisse.

5. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behält jede Partei auf sich.

7. Der Gegenstandswert wird auf DM 12.000 festgesetzt.

 

 

Gründe

Die Parteien die von 1984 bis 1993 miteinander verheiratet waren und aus deren Ehe die drei Kinder hervorgegangen sind, streiten seit der Trennung 1992 um die elterliche Sorge und das Umgangsrecht.

Die Ehe wurde durch Urteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.3.1993 - 13 F 281/92 - geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Die Beschwerde des Vaters wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.2.94 - 18 UF 123/93 - zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag des Vaters auf Ubertragung der elterlichen Sorge blieb beim Familiengericht Freiburg und beim Oberlandesgericht Karlsruhe erfolglos - 42 F 65/94, 18 UF 149/94 -. Parallel dazu kämpfte der Vater um ein Umgangsrecht mit seinen drei Töchtern, das von der Mutter trotz ihrer stetigen Behauptung, sie habe nichts gegen ein Kontakt und ihr Haus stehe dem Antragsteller stets offen, immer wieder hintertrieben wurde, wie den umfangreichen Akten des Familiengerichts Böblingen - 13 F 281/92 -‚ des OLG Stuttgarts

- 13 UF 133/93 -‚ des Familiengerichts Freiburg - 42 F 102/93, 65/94 und 106/94 -‚ des OLG Karlsruhe - 18 UF 149/94 - zu entnehmen ist.

Ein begleitetes Umgangsrecht mit den Töchtern Naja und Yvonne von Ende 1997 bis 1998 scheiterte schließlich, weil sich die Parteien über die Kostentragung für die Begleitperson nicht mehr einigen konnten. Nach einer längeren Pause, in der nur telefonischer Kontakt stattgefunden hat, stellte der Vater mit Antrag vom 16.1.99 bzw. 17.3.99 erneut einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts. Er beantragte:

1. Der Antragsteller kann die Kinder an jedem 2.Wochenende eines Monats von Freitag 14.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl des

Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.

Der Antragsteller kann außerdem 3 Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen. Hier ist eine Abstimmung mitden unterschiedlichen Schulferien der

Bundesländer erforderlich.

Er kann die Kinder zudem vom 2. Weihnachtstag 11.00 Uhr eine Woche lang zu sich nehmen.

 

2. Der Antragsteller hat bei, allen offiziellen Stellen, wie Schulen, Ärzten etc. das gleiche Auskunftsrecht wie die sorgeberechtigte Mutter.

Ersatzweise - sofern die Mutter sich weiter weigert, einem solchen Beschluss zuzustimmen und ihn mitzutragen -beantrage ich für Recht zu erkennen:

 

Die elterliche Sorge für die drei genannten Kinder obliegt dem Antragsteller.

Die Antragsgegnerin ist nur mit einem betreuten Umgang einverstanden, möchte ihre Kinder dazu jedoch nicht zwingen.

Das Gericht hat den Kindern Rechtsanwalt Oesterle als Verfahrenspfleger beigeordnet.

Auf den Inhalt der Akten, der beigezogenen Akten 42 F 65/94, 18 UF 149/94, 42 F 106/94 und den Bericht des Kreisjugendamtes vom 9.7.99, des Verfahrenspflegers vom 14.8.99 und des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 6.10.99 wird Bezug genommen.

 

 

Gründe

Die Entscheidung über das Umgangsrecht beruht auf § 1684 BGB. Wie Maria und die Zeugin Haak unabhängig voneinander, glaubwürdig dargelegt haben, ist der Umgang des Vaters mit seinen Töchtern Maria und Yvonne völlig unkompliziert und problemlos verlaufen und zwar trotz der massiven teils bewussten, teils unbewussten Spannungen die seit nahezu 10 Jahren zwischen den Parteien bestehen und in denen der Kontakt vom Vater immer wieder gegen den massiven Widerstand der Mutter erkämpft werden musste, was stets zu längeren Unterbrechungen geführt hat, Was zunächst als Fürsorge einer Mutter für ihre Kinder aussieht, stellt sich bei näherer Betrachtung und längerer Beobachtung -das Gericht ist in Abständen seit August 1993 mit den Parteien befasst - als völlige Beherrschung ihrer Kinder und Ausgrenzung des Vaters nicht nur bei ihren Töchtern, sondern auch bei ihrem Sohn Joscha da, Das läßt sich daran ablesen:

-dass sie in den vergangenen 8 Jahren den Umgang, man muß schon sagen, systematisch auf die verschiedenste Art und Weise vereitelt hat, auch wenn er gerichtlich angeordnet war. Sie hat nicht geöffnet, sie war nicht da, sie ist "unbekannt verzogen", sie ist zu Gutachterterminen mehrfach nicht erschienen, Gerichtstermine mussten u. a. wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderungsgründe verlegt werden oder wegen Befangenheitsantrag. Nunmehr behauptet sie überhaupt, nie gegen Besuchskontakte gewesen zu sein, im Gegenteil, sie lade den Antragsteller zum Kaffee ein, was dieser unverständlicherweise ablehne, und ihre Tür stehe ihm stets offen.

-dass sie von der Betreuungsperson Frau Haak verlangt, dass sie die Kinder bei ihr abholt und zurückbringt, dass sie nur in deren Auto aber nicht im Auto des Vaters mitfahren dürfen; dass sie, obwohl die Kinder elf und neuen Jahre alt sind, sie nicht aus den Augen lässt und sogar auf die Toilette begleiten soll.

-dass sie im Termin einen angeblichen Missbrauch von Anna durch den Vater vor acht bzw. fünf Jahren so realistisch und emotional schildert, als ob er erst gestern stattgefunden habe, Vorfälle, von denen sie angeblich schon immer Kenntnis gehabt habe, die sie aber auf Anraten von Therapeuten und Freunden nicht angezeigt habe. Das hat zur Folge, dass Anna trotz einer Therapie die Vergangenheit nicht verarbeitet hat, sondern sich in eine wahre Missbrauchshysterie hineinmanöveriert hat, obwohl seinerzeit der Missbrauchsverdacht durch zwei Gutachten von Prof. Dr. Lemp ausgeräumt wurde.

-dass Maria zwar nicht dem Vater, aber Dritten gegenüber immerwieder wie stereotyp vorbringt, der Vater habe sich nicht bei ihr entschuldigt "für das Schreckliche, was er getan habe" -gemeint ist die Entführung -. Das sie seit 1995, also dem Alter von 9 Jahren auf einer schriftlichen Entschuldigung beharrt, was das Gericht für kein kindgerechtes Verhalten hält, sondern fremd sprich durch die Mutter gesteuert. Das tritt auch zu Tage, wenn Anna und Yvonne zum Termin mit vorgefertigten Schreiben kommen.

-dass alle drei Mädchen ungefragt, mehrfach beteuern, es seien ihre Aussagen, die Mutter habe nichts damit zu tun, dann aber auffallend von sich aus die gleichen Themen mit den gleichen Worten ansprechen, insbesondere sich maßlos über die angebliche Aussage von Frau Haak auf regen, ebenso wie über das telefonsich nicht angekündigte Erscheinen des Vaters an Marias Geburtstag um ihr ein Geschenk zu überbringen, dem Bericht ihres Verfahrenspflegers nicht vorhandene Inhalte unterstellen, dem Vater vorwerfen "scheisse gebaut zu haben" und Vieles mehr,

-dass Yvonne in der Schule Klassensprecherin ist, im Umgang mit dem Vaters und Frau Haak lebendig und lebenslustig, aufgeschlossen, bei Anwesenheit der Mutter, trotz ihrer elf Jahre sich an diese wie ein Kleinkind klammert, heult und zu einem Gespräch nicht zu bewegen ist.

-dass die Vergangenheit insbesondere die Entführung über Jahre hinweg im Gedächtnis der Kinder wachgehalten wird, als etwas ganz Schreckliches.

-dass sie sexuelle Kontakte der erst l4jährigen Anna duldet und billigt, obwohl sie von dem angeblichen sexuellen

Missbrauch überzeugt ist.

 

Unter diesen Umständen bedürfen die Kinder dringend eines regelmässigen Kontaktes zu ihrem Vater, um mit zunehmenden Alter ihre Erfahrungen zu objektivieren und sich aus der Umklammerung der Mutter zu lösen. Einer Betreuung bedarf es nur noch um den längere Zeit unterbrochenen Umgang wieder aufzunehmen. Die Mädchen sind inzwischen 15, 14 und 11 Jahre alt und damit alt genug, um einen Tag in Begleitung ihres Vaters auf sich selbst aufzupassen, wie sie das bei ihren sonstigen Unternehmungen auch tun. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs sieht das Gericht nach den Gutachten von Prof. Dr. Lemp und der Kenntnis der Person der Mutter ebenso wenig wie seinerzeit das Amtsgericht Böblingen und das Oberlandesgericht Stuttgart. Daran ändert auch nichts die Behauptung von Anna, sie könne sich nunmehr genau an Einzelheiten erinnern. Nach so langer Zeit erscheint dies nicht glaubwürdig. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Projezierungen von mit dem Freund gemachte Erfahrungen handelt, subtiel durch die Mutter gefördert. Erst wenn der Kontakt zwischen Vater und Töchter wieder hergestellt ist, was einer Zurücknahme und Loslassen der Mutter voraussetzt und damit zwangsläufig, dass sie im Hintergrund bleibt und weder die Besuche begleitet noch Einladungen ausspricht, kann allmählich eine Normalisierung des Umgangs mit Wochendend und Ferien ins Auge gefasst werden. Derzeit ist der dahingehende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Auskunftsanspruch des Vaters begründet sich aus § 1686 BGB. Diese Bestimmung wurde eingefügt, durch das KindRG richtet sich aber gegen die Sorgeberechtigte Mutter nicht gegen Dritte. Sie erlaubt dem am Schicksal seiner Kinder interessierten Vater, sich ein Bild über deren Entwicklung und Fortschritte zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG i. V. m. § 94 KO.

Der Gegenstandswert wurde im Hinblick auf die Schwierigkeit der

Sache gemäss § 30 festgesetzt.

 

Merk

Richterin am Amtsgericht