Antrag - 24.11.99

ANTRAG AUF ÜBERTRAGUNG DER

ELTERLICIIEN SORGE

GEM: § 1672, § 1671 BGB

 

In der Familiensache

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18a, 79427 Eschbacb

 

beantrage ich, für Recht zu erkennen

1)Die elterliche Sorge für die gemeinsamen drei Töchter, nämlich

Anna Alteck, geb 01.11.84
Maria Alteck, geb. 14.03.86
Yvonne Alteck, geb. 12.04.88

wird auf den Antragsteller übertragen.

  1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

zur

Begründung

trage ich vor:

1) Die Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Struktur nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu erziehen. Sie projiziert ihre Wahnvorstellungen auf die Kinder und zwingt Sie zu außergewöhnlichen Dingen, wie z.B. die Abgabe schriftlicher Erklärungen. Das Kindeswohl ist damit in höchstem Maße gefährdet. Die äußerst negativen Folgen sind insbesondere bei Anna mittlerweile überdeutlich zu erkennen.

Beweis: Bisherige gerichtsbekannte Tatsachen aus den vergangenen Verfahren und dem jüngsten Verfahren um das Besuchsrecht (Az. 42 F 18/99)

2) Die Mutter der Kinder versucht weiter, jeglichen Kontakt der Kinder mit dem Vater zu unterbinden, da Sie offensichtlich Kontrollverlust befürchtet.

Beweis: Gedächtnisprotokoll im Anhang

Kaltenengers, den 24.11.99

 

 

Anhang:

Am Donnerstag, dem 18 November erhielt ich den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg (Az. 42 F 18/99). Am darauffolgenden Sonntag informierte ich Frau Haack und bat Sie, für weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen, worauf Sie mir mögliche Termine nannte.

Am gleichen Tag rief ich gegen 19:oo Uhr in Sonstwo an, um einen Termin zu vereinbaren. Am Telefon war Anna.

Ich erklärte den Grund meines Anrufs, worauf Sie mir in gereiztem Ton zur Antwort gab, dass sie den Beschluß kenne, dass dieser aber nicht rechtskräftig sei und deshalb zunächst überhaupt kein Kontakt stattfinden werde. Ich sprach sie auf einen Brief an, den sie mir bereits vor drei Wochen, als ich anläßlich ihres Geburtstages mit ihr sprach, in Aussicht gestellt hatte. Sie entschuldigte sich und veränderte auch ihren Tonfall.

Sodann machte sie mir Vorwürfe, dass ich überhaupt wieder das Gericht bemüht hatte. Die Dinge hätten einfach so weiter laufen können wie zuvor, und irgendwann wäre dann schon ein geregelter aber betreuter Kontakt entstanden.

Ich habe ihr dargelegt, dass ein betreutes Umgangsrecht im Raum stand, welches ich nicht länger zu akzeptieren bereit war, und dass dieser Beschluß nur durch das Amtsgericht zu ändern war. Ich versuchte ihr darzulegen, dass aus meiner Sicht ein unbetreutes Umgangsrecht sowohl für mich als auch -vor allem- für sie und ihre Geschwister wichtig sei.

Schließlich erklärte sie, dass ich nur Angst habe und deshalb so viel Theater mache - und ich werde schon sehen, was ich davon habe - und im übrigen erinnere sie sich jetzt genau an den Missbrauch.

Ich erklärte, dass ich keine Angst habe und das sie bitte nicht in Andeutungen reden möge. Wenn sie von Angst spreche, dann meine sie ja wohl Angst vor einer Strafanzeige. Ich bat sie, offen darüber zu sprechen. Vielleicht sei dies ja keine schlechte Idee. Daraufhin erzählte ich Ihr, dass ich vor 7 Jahren bei der Staatsanwaltschaft in Stuttgart gewesen sei, um dort genau das zu erreichen, nämlich ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch. Der zuständige Staatsanwalt habe es damals in einem ca. 45minütigen Gespräch abgelehnt und erklärt: Sie können sich nicht selbst anzeigen und unten auf der Seite schreiben: ich habe so etwas nicht getan.

Anna schenkte meiner Aussage keinen Glauben und ich erklärte ihr, warum ich das damals versucht hatte. Ich erklärte, dass ich es leid war, das vor dem Familiengericht ausschließlich die Parteien gehört wurden, deren Aussagen so abweichend von einander waren, wie man es sich nur vorstellen kann. Von einem Ermittlungsverfahren versprach ich mir, dass im Zuge der Ermittlung auch andere Personen mit einbezogen worden wären.

Wir sprachen dann noch über mein Buch, dessen Manuskript ich ihr zusammen mit ihrem Geburtstagsgeschenk hatte zukommen lassen. Sie erklärte, dass sie einige Seiten gelesen habe, das es ihr aber nicht gut täte und sie diese Lügen nicht wissen wolle. Sie wisse ihre Wahrheit und dies sei die wirkliche Wahrheit.

Ich habe dem widersprochen und ihr erklärt wie wichtig es gerade für sie sei, sich jetzt mit dem Thema auseinander zu setzten. Auch wenn ihr nicht gefalle, dass es eine gerichtliche Auseinandersetzung gab, so sei es doch positiv und wichtig, dass nunmehr das zentrale Thema der Trennung angesprochen sei. Ich bat sie dringend um persönlichen Kontakt um dies ausführlich und von Angesicht zu Angesicht zu bereden. Das lehnte sie kategorisch ab.

Danach gefragt, ob sie auch für Yvonne und Maria spreche, wenn sie den Kontakt

ausschließe, verneinte sie. Da die Beiden nicht zugegen waren, bat ich Anna, ihnen ein Treffen für Freitag, den 26.11.99 vorzuschlagen und versprach, mich am kommenden Montag diesbzgl. zu melden.

Das Gesprach mit Anna hat ungefähr eine halbe Stunde gedauert.

Am Montag, den 22.11.99 rief mich die Kindesmutter an. Sie war sehr aggressiv und erhob ihre Stimme. Sie wolle auf keinen Fall, dass ich noch einmal die Kinder anrufe und Kontakte werde es auch nicht geben, da der Beschluß nicht rechtskraftig sei und sie in die Berufung gehen werde. Wenn ich nicht aufhören würde, bei ihr anzurufen, sähe sie sich gezwungen, die Telefonnummer zu ändern.

Ich gestand ihr zu, dass es in ihrem Ermessen liege, die Rufnummer zu ändern, dass ich mir aber nicht verbieten lasse, dann und wann unsere Töchter anzurufen. Am gleichen Abend versuchte ich Maria oder Yvonne zu sprechen.. Anna übergab der Mutter den Hörer. Diese beschimpfte mich und legte auf.

Diese Entwicklung, sowie die Kenntnisnahme der beiden Briefe aus der Anlage des Gerichtsbeschlusses vom 4.11.99 --von denen ich (aufgrund der Wortwahl etc.) annehmen muß, dass sie nicht von den Kindern geschrieben wurden oder wenn, dann unter grossem Druck oder diktiert -- nehme ich, entgegen der ursprünglichen Haltung, zum Anlaß, neuerlich die elterliche Sorge zu beantragen. Ich kann nicht untätig mit ansehen, was die Mutter den Kindern antut.





 

Brief - 12.12.99

Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg

Az 42F217/99


In oben bezeichneter Angelegenheit teile ich dem Gericht mit, dass die Kindesmutter inzwischen ihre Ankündigung wahr gemacht hat.

Der bisherige Telefonanschluß ‚Sonstwo 35587' existiert nicht mehr. Dieses wurde am 8.12.99 festgestellt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck





 

Brief - 03.02.00

Von: Familiengericht Freiburg
An: Kreisjugendamt Freiburg

Elterliche Sorge für die Kinder

Anna, geboren am 1.11.1984,
Maria, geboren am 14.3.1986, und
Yvonne, geboren am 12.4.1988,

wohnhaft bei der Kindesmutter


Beteiligte:

1. Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
2. Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18 a, 79427 Sonstwo
3. - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald -Kreisjugendamt

mit Verfügung vom 29.11.99 haben wir um einen Bericht in dieser Sache gebeten, trotz Erinnerung vom 4.1.2000 liegt ein solcher bisher nicht vor. Wir bitten um umgehende Vorlage des Berichtes.

Mit freundlichen Grüßen

Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Brief - 08.02.00

Von: Kreisjugendamt Freiburg
An: Familiengericht Freiburg

 

Familiensache Alteck

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben genannten Familiensache ist es uns bisher nicht gelungen, mit der Kindesmutter in Kontakt zu treten.
Trotz zweimaliger Anschreiben hat sie sich bisher hier nicht gemeldet. Sie wird jedoch nochmals mit gleicher Post angeschrieben.
Wir werden Ihnen dann unaufgefordert berichten.

Mit freundlichen Grüßen





 

Beschluss - 21.02.00

Familiengericht Freiburg
BESCHLUSS vom 21.2.2000

In Sachen

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18 a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin-

wegen Übertragung der elterlichen Sorge

Das Verfahren wird ausgesetzt bis über die Beschwerde in dem Verfahren 42 F 18/99 entschieden ist.

Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Brief - 22.02.00

Von: Kreisjugendamt Freiburg

Familiensache Alteck


Quellen der Berichterstattung:

Telefonat mit Herrn Alteck vom 16.12.99, Telefonat mit Frau Alteck vom 17.02.00, Telefonat mit Herrn Oesterle vom 17.02.00

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der oben genannten Familiensache stellt sich die Situation momentan folgendermaßen dar:

Herr Alteck hat einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich gestellt.

In einem ausführlichen Telefonat berichtete er dazu, dass er seit dem letzten Gerichtsbeschluß keinen Kontakt zu den Kindern gehabt habe. Auch telefonische Kontakte seien ihm nicht mehr möglich, da die Mutter ihre Telefonnummer geändert habe.

Er wisse sich nun nicht anders zu helfen, als dass er das Sorgerecht für die Kinder auf sich übertragen lasse. Er sei sich bewußt, dass ein Ortswechsel für die Kinder eine sehr einschneidende Maßnahme sei, andererseits sei auch der Kontaktabbruch zum Vater dem Wohle der Kinder nicht zuträglich.

Frau Alteck berichtete in einem Telefonat, dass die Kinder derzeit keinen Kontakt zum Vater wünschen würden. Ein Umzug zum Vater käme für die Kinder überhaupt nicht in Betracht. Ihrer Meinung nach bräuchten die Kinder jetzt endlich einmal Ruhe.

Desweiteren verwies Frau Alteck darauf, dass momentan eine Anzeige von Anna gegen den Vater laufen würde. Im Zuge dieser Anzeige sei es sehr wahrscheinlich, dass ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellt werde.

Es wurde dann noch mit Herrn Rechtsanwalt Oesterle telefoniert, der im vorangegangenen Verfahren Verfahrenspfleger für die Kinder gewesen war und in diesem Zusammenhang erst am 02.12.99 nochmals mit den Kindern Kontakt hatte. Dies aus dem Grund, damit den Kinder nicht nochmals eine Anhörung zugemutet werden mußte.

Herr Oesterle berichtete, dass die Kinder ihm im Gespräch vom 02.12.99 berichtete hatten, dass sie momentan keinen Kontakt zum Vater wollten. Eine Ubertragung des Sorgerechtes sei aus diesem Grunde aus Sicht der Kinder überhaupt nicht vorstellbar.

Auch Herr Oesterle verwies auf das Glaubwürdigkeisgutachten, das wohl von Anna erstellt werden wird und regte an, dieses zunächst abzuwarten, bevor über einen weiteren Kontakt der Kinder zum Vater nachgedacht wird.

Aus unserer Sicht kommt eine Abänderung der elterlichen Sorge derzeit nicht in Betracht, zumal die Kinder zumindest momentan jegliche Kontaktaufnahme mit dem Vater ablehnen.

Mit freundlichen Grüßen





 

Brief - 02.03.00

                                                Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
z.Hd. Richterin Merk
Holzmarkt 2
D-79098 FREIBURG 

.cc OLG Karlsruhe, Familiensenat in Freiburg

                                                    17.04.2000

42 F 217/99
Familiensache Alteck gegen Alteck
wg. Regelung der elterlichen Sorge

 

Sehr geehrte Frau Merk,

in oben bezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass ich gestern versucht habe, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen.

Zuletzt habe ich mit meiner ältesten Tochter, Anna im November letzen Jahres eine halbe Stunde telefonieren können. Danach hat die Mutter das Telefon umgemeldet, so dass jeder Kontakt unterbrochen war. Meine Briefe blieben unbeantwortet. Offenbar ist den Kindern untersagt, mit mir zu telefonieren oder mir zu schreiben.

Gestern öffnete mir die Kindesmutter die Wohnungstür und teilte auf meine Frage nach den Kindern mit, dass diese mich nicht sprechen wollen. Ich bat die Mutter, die Kinder zu rufen, damit sie mir dies selbst erklären. Das wurde von ihr vehement abgelehnt. Sie erklärte, Maria sei durch mein Kommen total verängstigt, sie habe sich furchtbar erschreckt. Des Weiteren wurde ich beschimpft: "Du hast hier in Sonstwo nichts verloren! Verschwinde! Ich werde erwirken, dass du ein ‚Straßenverbot' kriegst!" etc.

Ich versuchte einen Blick in die Wohnung zu werfen. Daraufhin knallte die Kindesmutter die Tür dermaßen gewaltsam zu, dass die Tür riß. Zum Glück konnte ich meinen Kopf schnell genug zurücknehmen. So viel zu der Kindesmutter, die bei keinem Gerichtstermin versäumt darauf hinzuweisen, dass ich jederzeit willkommen bin.

Als ich das Auto zurücksetzte, sah ich Maria und die Mutter auf dem Balkon. Maria schaute mich neugierig - nicht verängstigt - an. Als ich ausstieg, wurde sie von ihrer Mutter in die Wohnung geschickt. Ich wurde erneut beschimpft. Die Polizei sei bereits verständigt, ich solle verschwinden usw. Dabei fiel mir auf, dass aus den Augen der Mutter pure Panik sprach. Noch einmal erklärte ich ruhig, dass ich gekommen sei, unsere gemeinsamen Kinder zu sehen und zu sprechen. Ihre [hysterische] Antwort war: "Das sind nicht deine Kinder. Du bist nur der Erzeuger." Ich bin daraufhin weggefahren.

Noch einmal appelliere ich an das Gericht, diesem unfaßbaren Tun so schnell als möglich ein Ende zu bereiten und die Kinder endlich aus dieser "Gefangenschaft" zu befreien. Es ist mit Worten nicht zu beschreiben, was diese Mutter unseren Kindern und ihrer Umwelt antut und weiterhin antun darf.


Mit freundlichem Gruß
Thomas Alteck





 

Brief - 17.04.00

                                                Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
z.Hd. Richterin Merk
Holzmarkt 2
D-79098 FREIBURG 

.cc OLG Karlsruhe, Familiensenat in Freiburg

                                                    17.04.2000

42 F 217/99
Familiensache Alteck gegen Alteck
wg. Regelung der elterlichen Sorge

 

Sehr geehrte Frau Merk,

in oben bezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass ich gestern versucht habe, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen.

Zuletzt habe ich mit meiner ältesten Tochter, Anna im November letzen Jahres eine halbe Stunde telefonieren können. Danach hat die Mutter das Telefon umgemeldet, so dass jeder Kontakt unterbrochen war. Meine Briefe blieben unbeantwortet. Offenbar ist den Kindern untersagt, mit mir zu telefonieren oder mir zu schreiben.

Gestern öffnete mir die Kindesmutter die Wohnungstür und teilte auf meine Frage nach den Kindern mit, dass diese mich nicht sprechen wollen. Ich bat die Mutter, die Kinder zu rufen, damit sie mir dies selbst erklären. Das wurde von ihr vehement abgelehnt. Sie erklärte, Maria sei durch mein Kommen total verängstigt, sie habe sich furchtbar erschreckt. Des Weiteren wurde ich beschimpft: "Du hast hier in Sonstwo nichts verloren! Verschwinde! Ich werde erwirken, dass du ein ‚Straßenverbot' kriegst!" etc.

Ich versuchte einen Blick in die Wohnung zu werfen. Daraufhin knallte die Kindesmutter die Tür dermaßen gewaltsam zu, dass die Tür riß. Zum Glück konnte ich meinen Kopf schnell genug zurücknehmen. So viel zu der Kindesmutter, die bei keinem Gerichtstermin versäumt darauf hinzuweisen, dass ich jederzeit willkommen bin.

Als ich das Auto zurücksetzte, sah ich Maria und die Mutter auf dem Balkon. Maria schaute mich neugierig - nicht verängstigt - an. Als ich ausstieg, wurde sie von ihrer Mutter in die Wohnung geschickt. Ich wurde erneut beschimpft. Die Polizei sei bereits verständigt, ich solle verschwinden usw. Dabei fiel mir auf, dass aus den Augen der Mutter pure Panik sprach. Noch einmal erklärte ich ruhig, dass ich gekommen sei, unsere gemeinsamen Kinder zu sehen und zu sprechen. Ihre [hysterische] Antwort war: "Das sind nicht deine Kinder. Du bist nur der Erzeuger." Ich bin daraufhin weggefahren.

Noch einmal appelliere ich an das Gericht, diesem unfaßbaren Tun so schnell als möglich ein Ende zu bereiten und die Kinder endlich aus dieser "Gefangenschaft" zu befreien. Es ist mit Worten nicht zu beschreiben, was diese Mutter unseren Kindern und ihrer Umwelt antut und weiterhin antun darf.


Mit freundlichem Gruß
Thomas Alteck





 

Antrag - 20.04.00

Von: RA Schrade
An: OLG Karlsruhe


In Sachen
Alteck gegen Alteck
wegen

Übertragung der elterlichen Sorge


zeigen wir an, dass wir die Agg. vertreten.

Im Namen und in Vollmacht der Agg. beantragen wir vorab:

Der Agg. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und d.U. zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

 

Begründung:

Der ASt. ist es nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unmöglich, die Kosten dieses weiteren Verfahrens, das der ASt. trotz seiner Zusage im Temin am 6.10.1999 vor demselben Gericht, er wolle den Sorgerechtsantrag zurücknehmen, nunmehr fortführt.

Das angerufene Gericht hat bereits im Verfahren 42 F 18/99 die Einkommensiage der Agg. überprüft. Seither hat sich deren Vermögens- und Ein kommenslage nicht verändert.

Wir werden unverzüglich das erforderliche Formular ausgefüllt und unterzeichnet von der Agg. nachreichen, zusammen mit dem aktuellen Sozialhilfe-Bescheid.

Die Verteidigung gegen den Sorgerechtsantrag hat ausreichend Aussicht auf Erfolg. Es wird deshalb folgender


Antrag

gestellt:

Der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Töchter der Parteien

Anna, geb. am 11.11.84 und
Maria, geb. am 14.03.86
Yvonne, geb. am 12.04.88

wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der ASt. unterstellt, die Agg. sei aufgrund ihrer "psychischen Struktur" nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu erziehen.

Weitere Einzelheiten dazu trägt er nicht vor.

Soweit er sich auf zurückliegende Gerichtsverfahren beruft, ohne im Detail aufzuführen, welche Schlüsse er daraus ziehen möchte, sei darauf hingewiesen, dass beide Parteien bereits in der Vorzeit durch den Sachverständigen Prof. Dr. Lempp mehrfach exploriert wurden und auch die Agg. bestätigt erhielt, dass sie weder unter einer schweren neurotischen Störung noch einer Psychose leidet.

B e w e i s: Gutachten Lempp vom 8.7.92 zum Sorgerechtsverfahren vor dem AG Böblingen AZ.: 13F67/92

Ein weiteres Gutachten wurde von Prof. Dr. Täschner beim Bürgerhospital Psychiatrische Klinik Stuttgart unter dem 17.12.1992 erstellt zur Frage, ob beide Parteien psychisch krank seien. Auch dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass bei beiden Parteien keine Symptome einer psychischen Krankheit zu erkennen sind.

B e w e i s: Gutachten Prof. Dr. Täschner vom 17.12.92, erstellt im Verfahren vor dem Familiengericht Böblingen zum AZ. 13 F 67/92

Der ASt. bringt nunmehr keinen neuen Vortrag hinsichtlich einer psychischen Veränderung der Agg.

Bedauerlich ist, dass der ASt. zum Kindeswohl der drei Töchter keinerlei Ausführungen macht. Der ASt. möge vortragen, wie er sich vorstellt, das Sorgerecht für die drei Töchter in deren Sinne auszuüben. Offenbar beabsichtigt er, die drei Kinder aus ihrem derzeitigen Umfeld aus Schule und Freundeskreis herauszureißen und gegen deren mehrfach ausgesprochenen Willen von der Mutter zu trennen.

Der ASt. ist im Übrigen nicht geeignet, zum Wohl der Kinder das Sorgerecht auszuüben. Offenichtlich ist es ihm nicht möglich, gerichtliche Entscheidungen zu akzeptieren und beispielsweise abzuwarten, bis der vom OLG Karlsruhe erlassene Beschluss vom 24.3.2000 auf Erstattung eines Gutachtens ausgeführt ist.

Sein im Folgenden geschildertes Verhalten spricht für sich:

Am Sonntag, den 16.4.2000, kam derASt. gegen 17.00 Uhr an die Wohnung der Agg. und versuchte sich gewaltsam Eintritt zu verschaffen. Maria hatte die Tür geöffnet und sie sofort wieder zugeschlagen, als sie sah, dass ihr Vater vor der Wohnungstür stand.

Die Agg. ging daraufhin zur Tür, öffnete diese und fragte den ASt., was er möchte. Dieser schob sofort die Fußmatte in die Tür, um zu verhindern, dass die Agg. diese wieder schloss. Die Agg. wollte sich mit ihm unterhalten, allerdings wurde der ASt. sofort aggressiv und schrie sie an, sie würde sowieso im Irrenhaus oder in der Klappsmühle enden - den genauen Wortlaut konnte die Agg. nicht wiederholen - und er wolle jetzt sofort Maria sprechen. Maria war jedoch völlig verstört und zitterte am ganzen Körper. Sie lehnte es ab, mit ihrem Vater in dieser Situation zu sprechen.

Als die Agg. versuchte, die Tür daraufhin wieder zu schließen, wurde der ASt. immer aggressiver. Die Agg. drohte damit, dass sie die Polizei rufen werde, was die Kinder dann auch taten.

Bis die Polizei kam, war der Agg. verschwunden, allerdings nicht ohne die Wohnungstür so zerstört zu haben, dass an der Wohnungseingangstür das Holz um den Metallgriff herum herausgesplittert war.

Den Zustand der Tür hat Herr PM Hund und Frau PM Riesterer/Polizeistation Müllheim protokolliert.

 

B e w e i s: Vorlage des Protokolls im Bestreitensfalle

Durch solche unvermittelten aggressiven Auftritte verscherzt sich der ASt. immer wieder den von ihm angestrebten Umgang mit seinen Töchtern. Alle drei Töchter blieben völlig verstört zurück und sind nunmehr noch weniger geneigt, mit dem ASt. den Umgang zu suchen.

Mit diesem Verhalten, hat der ASt. wiederum gezeigt, dass er nicht der fürsorgliche Vater ist, dem vor allem das Kindeswohl am Herzen liegt, sondern der sich als Patriarch aufführende, rechthaberische Vater ist, der ohne Rücksicht auf die Belange der Kinder am Sonntag nachmittag vorfährt, versucht, sich gewaltsam Zugang zu verschaffen und befiehlt, seine Tochter Maria solle mit ihm sprechen.

Der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für die drei Töchter der Parteien ist bereits infolge dieses von dem Ast. provozierten Verhaltens zurückzuweisen.





 

Beschluss - 25.04.00

 

Familiengericht Freiburg

BESCHLUSS vom 25.4.2000

In Sachen

Thomas Alteck, Rudolf-Diesel-Str. 40, 56220 Kaltenengers
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18 a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerinwegen

wegen

Übertragung der elterlichen Sorge

 

1.Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behält jede Partei auf sich.

3. Der Gegenstandswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.

 

 

Gründe

Der Antrag des Vaters auf Änderung der elterlichen Sorge (§ 1696 BGB) für seine drei Töchter:

Anna, geb. am 1.11.1984
Maria, geb. am 14.3.1986
Yvonne, geb. am 12.4.1988

war zurückzuweisen.

Auch für die Justiz gibt es Grenzen, jenseits derer sie machtlos ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Seit 1993 - 42 F 102/93 - ist das Familiengericht immer wieder und intensiv mit der Familie Alteck beschäftigt gewesen, weil die Mutter seit der Trennunq der Parteien Ende 1990 das vom Vater durch die Instanzen mehrfach erstrittene Umgangsrecht - OLG Stuttgart, 18 UF 133/93 - 42 F 106/94 und 42 F 18/99 - mit nur kurzen Unterbrechungen systematisch verhindert. Sie geht dabei so subtil vor, dass die drei Mädchen, insbesondere Anna derart indoktriert sind und von ihr psychisch abhängig, dass auch ein kurzfristig problemlos verlaufender Umgang mit Maria und Yvonne -42 F 18/99 - wieder scheiterte.

Unter diesen Umständen sieht das Gericht keine Möglichkeit im Hinblick auf die in dem Verfahren 42 F 18/99 geäußerte Ablehnung der Mädchen und im Hinblick auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.2.2000 die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen, wenn schon ein Umgangsrecht nicht durchsetzbar ist und obwohl das Verhalten der Mutter ihren Kindern gegenüber im höchsten Maße mißbilligt wird. Diese könnten nur mit Gewalt von der Mutter getrennt werden. Da sie aber gut für die Kinder sorgt und diese auch an ihrer Mutter hängen, kommt dies für das Gericht im Hinblick auf ihr Alter nicht in Betracht.

Es bleibt nur zu hoffen, dass die Mädchen eines Tages alt genug sein werden, sich ein eigenes Bild der Vorgänge zu machen und stark genug, sich aus der völligen psychischen Abhängigkeit von der Mutter zu lösen, um dann die durchaus vorhandene Beziehung zu ihrem Vater aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG 1. V. m. 94 KO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 30 KO festgesetzt.


Merk
Richterin am Amtsgericht