Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung
der Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller, Ulrich Stoll und Wolfgang Rößler, Esslinger Straße 80, 70736 Fellbach
in Sachen
des Herrn Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
Frau Ute Alteck, Hufschmiedstr.aße 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Kellermann-Körber & Kollegen, Böblinger Straße 2, 71088 Holzgerlingen
In vorbezeichneter Rechtssache beantrage ich, die
Antragsgegnerin/Schuldnerin durch Festsetzung von
Zwangsgeld anzuhalten, die Kinder Anna, Maria
und Yvonne Heinpen
a) dem Antragsteller am 3. Wochenende eines jeden Monats von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr herauszugeben, wobei die Ordnungszahl eines Wochenendes sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört, richtet,
b)dein Antragsteller in den ersten beiden Wochen der Sommerferien zur Ferienregelung herauszugeben und zwar beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt, ab 11.00 Uhr bis Samstag 2 Wochen später um die gleiche Zeit,
c) dem Antragsteller vom 2. Weihnachtsfeiertag 11.00 Uhr für die Dauer einer Woche herauszugeben.
Begründung:
Die Parteien waren verheiratet. Ihre Ehe wurde durch das in der Anlage 1 in Kopie beigefügte Scheidungsurteil des Familiengerichts Böblingen vom 24.02.1993 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig, wohingegen die Folgesache elterliche Sorge sowie die Folgesache Umgangsrecht noch nicht rechtskräftig sind. Insoweit ist der
18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dein Aktenzeichen 18 UF 133/93 mit der endgültigen Entscheidung aufgrund Beschwerden beider Parteien befaßt.
Das Familiengericht hat, wie aus dein Urteil ersichtlich dein Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen Kindern gewährt, das von der Antragsgegnerin beharrlich verweigert wird. Er hat mit Schreiben vom 08.03.1993 ein Umgangsrecht für das Wochenende am 20.03.1993 schriftlich erbeten, bekam keine Antwort und war vergeblich in Freiburg, um die Kinder abzuholen. Die Antragsgegnerin wohnte nicht unter dieser Anschrift.
Beweis:Das in der Anlage 2 beigefügte Schreiben vom 08.03.1993
Nur durch Zufall konnte jetzt die Anschrift der Mutter ermittelt werden.
Die von der Mutter eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Umgangsregelung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass die Entscheidung des Familiengerichts Böblingen gilt. Sie muß von der Mutter der Kinder beachtet werden. Der Vater hat die Kinder seit nunmehr über 9 Monaten nicht mehr gesehen, lediglich einmal fand anläßlich des Scheidungstermins ein nur auf Minuten beschränkter Kontakt mit den Kindern statt.
Nur durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern kann die Einhaltung der gerichtlichen Umgangsregelung bedauerlicherweise ermöglicht werden.
Ich beantrage desweiteren, der Antragsgegnerin die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Stoll
Rechtsanwalt
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
-Familiengericht-
BESCHLUSS vom 17.08.1993
Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragsteller
PB.: RAe Dr. Hagen u. Koll.
70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
PB.: RAe Dr. Kellermann-Körber 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
Der Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld bis zu DM 10.000 für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung zu Ziffer 4a + c des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 - angedroht.
Richterin am Amtsgericht
von: RA Stoll
an: Thomas Alteck
Sehr geehrter Herr Alteck,
in der Zwangsgeldsache wegen des Umgangsrechts scheint es in Staufen kein Familiengericht zu geben. Ich erhielt vom Amtsgericht Staufen mit Datum vom 12.08.1993 den Hinweis, dass die Sache zur zuständigen Behandlung an das Familiengericht in Freiburg weitergeleitet worden ist.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
In Sachen
Alteck / Alteck
legen wir gegen den Beschluß vom 17. August 1993
Beschwerde
ein und begründen diese wie folgt:
1.Beim Oberlandesgericht in Stuttgart ist unter dem Aktenzeichen 18 UF 133/93 derzeit ein Verfahren anhängig betreffend die Regelung des Sorgerechts. Der Vater beansprucht das Sorgerecht fur die Kinder. Der Vater hatte die Kinder bereits einmal entfuhrt und für vier Wochen mit sich genommen. Während dieser Zeit wußte über mindestens zwei Wochen hinweg niemand, wo sich die Kinder aufhalten, danach wurde das Jugendamt seitens des Vaters informiert. Diese Befürchtung hegt die Mutter nach wie vor.
2.Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen den Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Auch dies ist ein Grund für die Mutter, dass Umgangsrechts derzeit nicht zu akzeptieren.
Für die Mutter wird beantragt:
Der Antragstellerin wird Prozef3kostenhilfe bewilligt, ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.
Rechtsanwältin Beglaubigt
gez. Dr. Kellermann-Kärber
In der Familiensache
Alteck ./. Alteck
ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 06.09.1993 mit hinreichender Klarheit, dass die Mutter Ute Alteck nicht bereit ist, dem Antragsteller das Umgangsrecht einzuräumen. Die im Schriftsatz vom 06.09.1993 aufgeführte Begründung für dieses Vorgehen ist schlechterdings nicht beachtlich. Es trifft zwar zu, dass der Vater im Sommer des Jahres 1992, nachdem ihm die Mutter trotz vielfacher Bitte und gerichtlichen Beschlusses, ihm ein Umgangsrecht zu gewähren, kein Umgangsrecht gewährt hat, die Kinder an sich genommen hat, als eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge noch gar nicht getroffen war. Der Vater hat die Kinder, die er zunächst einem Kinderpsychologen wegen vermuteter Schädigung zugeführt hatte, auf dessen Anraten bei sich behalten und mit ihnen Urlaub gemacht. Danach wurde zwecks Regelung des weiteren Verbleibs der Kinder mit dem Jugendamt Verbindung aufgenommen. Von Entführung kann eigentlich nur die Antragsgegnerin sprechen, die sich entsprechend vorgefaßter Absicht beharrlich weigerte, dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen.
Die Befürchtungen, die die Mutter hegt, liegen neben der Sache.
Es ist im übrigen absolut falsch, wenn die Mutter weiter glauben machen will, gegen den Vater sei bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs anhängig. Der Unterzeichnete hat mit dem zuständigen Oberstaatsanwalt der Abteilung 2 am 14.09.1993 Verbindung aufgenommen, wobei ihm versichert wurde, dass keinerlei Ermittlungen gegen den Vater laufen, noch viel weniger liege eine Anzeige vor. Umgekehrt ist es allerdings so, dass bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eine Anzeige des Vaters gegen die Mutter wegen Kindesentzugs anhängig ist. Das Aktenzeichen lautete 36 Js 368/93. Gegen eine für den Vater nicht plausible Einstellungsverfügung gegen die Mutter wurde Beschwerde eingelegt.
Ich bitte nunmehr umgehend, ein empfindliches Zwangsgeld gegen die Mutter festzusetzen, wobei beachtet werden muß, dass das Amtsgericht-Familiengericht in Böblingen bei seiner Entscheidung, dem Vater in dem gewünschten Umfang das Besuchsrecht einzuräumen, ausdrücklich und klar darauf hingewiesen hat, dass es nicht den geringsten Anhaltspunkt hat, den Verdächtigungen der Mutter im Hinblick auf sexuellen Missbrauch überhaupt nachzugehen, weil sich aus dem Verfahren selbst keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben hätten. In gleicher Weise wurden im übrigen bereits auch bei einer Verhandlung vor dem 18. Familiensenat des OLG Stuttgart vom Senat entsprechende Andeutungen gemacht.
Der Antrag der Mutter, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist nach alledem ebenfalls mangels entsprechender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Stoll
Rechtsanwalt
Verfügung
1. Akten Av. an das Oberlandesgericht Karlsruhe -Zivilsenate Freiburg-Freiburg i.Br. zur Entscheidung über die Beschwerde
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.
Das Umgangsrecht wurde vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen in seinem Urteil vom 24.02.1993 geregelt. Es wird durch das Verfahren über die elterliche Sorge, das beim OLG Stuttgart anhängig ist, nicht berührt.
Die vorgebrachten Argumente können nicht im Volistreckungs-, sondern ggf. nur in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden.
2 .Hiervon, erhalten Sie Nachricht
Merk
Richterin am Amtsgericht
Thomas Alteck
Dr. Müller & Kollegen
z.H. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
Fellbach
27.9.93
Stellungnahme Lempp-Gutachten
Sehr geehrter Herr Stoll,
ich bitte Sie, sofern Sie nicht noch weitere Ideen haben, an das OLG in etwa folgende Stellungnahme zu schreiben:
Betroffen haben wir zur Kenntnis genommen, dass dem Gutachter die irrealen Ängste der Mutter nicht länger verborgen geblieben sind und er auch feststellt, dass die Mutter diese auf die Kinder projiziert. Damit bestätigt sich nach mehr als eineinhalb Jahren, dass die Mutter sich unter Realitätsverlust in eine eigene Welt zurückzieht, wodurch die Kinder Schaden nehmen, wie es der Vater bereits in seinem Sogerechtsantrag vom 27.1.92 formuliert hat und was Dr. habil. Weisbach in seinem Schreiben vom 8.6.92 (vorgelegt durch anwaltliches Schreiben vom 9.6.92) detailliert darstellt.
Unterschiedlich ist die Beurteilung von Umfang und Auswirkung der mütterlichen Eigenschaft auf die Kinder. Nach wie vor besteht die Diskrepanz, dass der Gutachter die Angaben der Parteien einfach glauben muß. Für den Antragsteller ergibt sich die Situation, dass man seinen Schilderungen nicht oder nur zum Teil Glauben schenkt, da er selbst streitende Partei ist. Immerhin hat die Antragsgegnerin nach mehrfachem Abstreiten inzwischen auch bestätigt, dass die Wohnung zweimal in dem vom Antragsteller beschriebenen chaotischem und unhygienischen Zustand war.
Für das Wohl der Kinder gilt es, eine Fehleinschätzung unter allen Umständen zu vermeiden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, dass das Gericht in die Beweisaufnahme eintritt, und im Beisein von Prof. Lempp zumindest die Zeugen: Weisbach, Schaten, Gehring und die Therapeutinnen: Überschaar und Krug vernimmt, um sodann dem Gutachter Gelegenheit für eine persönliche Stellungnahme zu geben.
Abschließend setzen wir das Gericht in Kenntnis, dass die Antragsgegnerin den Umgang des Vaters mit den Kindern weiterhin, trotz Strafandrohung, massiv unterbindet und - entgegen der wiederum positiven Aussage gegenüber dem Gutachter- auch den Vorschlag des Jugendamts Freiburg, Kinder und Vater dort unter Aufsicht zusammenzuführen, brüsk zurückgewiesen hat.
Anlage: schriftliche Stellungnahme der Fr. Schaten vom März '93
Mit bestem Gruß
Thomas Alteck
OBERLANDESQERICHT KARLSRUHE
- Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom 15.10.1993
In der Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.H.Müller,U.Stoll,W.Rößler Postfach 1805, 70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin *
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldandrohung
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17. August 1993 wird aus den Erwägungen, mit denen das Familiengericht den Nichtabhilfebeschluß vom 22. September 1993 begründet hat und denen der Senat beitritt, zurückgewiesen.
II.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
IV.Das Gesuch der Antragsgegnerin um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg versprach.
Dolland
Dr. Wallmeyer
Teigeler
Vors.Richter am OLG Richter am OLG
Richter am OLG
In der Fainiliensache
Alteck / Alteck
wurde dein Vater auch im Monat Oktober das Besuchsrecht von der Mutter aktiv beschnitten.
Mit Telegramm mit der laufenden Nummer F594 vom 15.10.1993 hat der Vater die Mutter von seinem Kommen unterrichtet. Am 16.10.1993 waren die Antragsgegnerin und die Kinder nicht anzutreffen. Nach Aussage eines Hausmitbewohners war sie eine halbe Stunde zuvor zum Wandern weggefahren.
Anläßlich eines Termins vom 26.10.1993 in einer Unterhaltssache vor dem Fainiliengericht in Böblingen hat die Mutter erklärt, sie würde dein Vater die Kinder auf keinen Fall zur Ausübung eines Umgangsrechts überlassen.
Da die Antragsgegnerin nachhaltig gegen die Verpflichtung verstößt, bitte ich nunmehr dringend, ein empfindliches Zwangsgeld festzusetzen.
Rechtsanwalt
BESCHLUSS vom 23.11.1993
Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragstellei
PB.: RAe Dr. Müller u. Koll.
70736 Fellbach -920719-190-
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
PB.: RAe Dr. Kellermann-Körber 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
1. Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von DM 1.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) u. c) des Urteils des Amtsgerichts -Familiengericht - Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 -festgesetzt.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Geschäftswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.
Gründe:
In dem oben genannten Urteil wurde das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinen Kindern Anna, Maria und Yvonne geregelt. Die Antragsgegnerin hat sich bisher dieser gerichtlichen Regelung beharrlich widersetzt, indem sie den Antragstellerin die Herausgabe der Kinder verweigert.
Dies hat der Antragsteller glaubwürdig dargetan,und die Antragsgegnerin hat dem nicht entsprochen.
In Sachen
Alteck / Alteck
wird beantragt,
die eingelegte Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß vom 23.11.1993 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Desweiteren wird beantragt, wegen durchgehender weiterer Verstöße gegen das dem Vater zustehende Umgangsrecht eine weitere, empfindliche Geldstrafe festzusetzen.
Zur Begründung weise ich darauf hin, dass dem Vater alle weitergehenden Besuchsrechte in diesem Jahr verwehrt worden sind. Die Mutter hat die Kinder weder am 18.12.1993 dem Vater herausgegeben, noch viel weniger hat sie dem Vater das Weihnachtsum- gangsrecht am 26.12.1993 gewährt. Der Vater war jeweils pünktlich zur vereinbarten Zeit am Haus der Mutter. Die Mutter war mit den Kindern anwesend, hat jedoch auf Klingeln nicht geöffnet, so dass der Vater unverrichteter Dinge wieder wegfahren mußte.
Damit steht aber fest, dass die Mutter beharrlich gegen das dem Vater zustehende Umgangsrecht verstößt. Sie denkt offensichtlich nicht im Entferntesten daran, dem Vater das Umgangsrecht einzuräumen.
Mit Haibwahrheiten operiert die Antragsgegnerin, wenn sie ihre Beschwerde damit begründen will, sie könne aus dem Sachverständigengutachten Lempp das Recht herleiten, dem Vater das Umgangsrecht zu verweigern.
Zunächst lege ich für das erkennende Gericht das Gutachten vom 20.09.1993 in der Anlage, das für das Oberlandesgericht Stuttgart erstellt wurde, zu den Akten vor.
Der Sachverständige hat sein Gutachten noch in dem oberlandesgerichtlichen Verfahren zu erläutern. Im Hinblick auf die Ängste der Beschwerdeführerin ( Seite 51 des Gutachtens ) befürwortet der Gutachter ein betreutes Umgangsrecht. Der Vater selbst hat versucht, über Herrn Weisser vom Jugendamt Freiburg zu erreichen, dass ihm dieser ein betreutes Umgangsrecht ermöglicht. Die Mutter hat dieses betreute Umgangsrecht aber auch dem Jugendamt gegenüber eindeutig abgelehnt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Weisser, zu laden über das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, 79081 Freiburg
Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige
- mangels anderer Bezugspersonen - die zufällig bei der Exploration anwesende Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau Gehring, vorgeschlagen hat.
Es ist schon mehr als merkwürdig, wenn die Mutter aus einer depressiven Verstimmung heraus, unter der Frau Gehring leidet, nun grob der Wahrheit zuwider vorträgt, Frau Gehring habe vor 3 Monaten einen Selbstmordversuch unternommen und lebe vom Antragsteller getrennt. Das Gegenteil ist richtig. Der Suizidversuch von Frau Gehring war im Jahre 1986. Zur Information des Gerichts verweise ich auf meinen an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 27.12.1993, der der Beschwerdeführerin bekannt ist.
Was der Selbstmord der Mutter des Antragstellers mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen des Umgangsrechts des Vaters zu tun hat, läßt sich schlechterdings nicht nachvollziehen. Vielleicht ist dies auf die auch vom Sachverständigen ( vgl. Seite 47 des Gutachtens ) festgestellte, nicht immer vorhandene volle Realitätskontrolle der Antragsgegnerin zurückzuführen? Sind es deren " zum Teil irrealen Ängste oder ihre Labilität " ( Seite 51 des Gutachtens ).
Nachdem die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin das natürliche Umgangsrecht des Vaters, das ihm auch gerichtlich attestiert wurde, seit weit über einem Jahr negiert, man kann auch sagen " mit Füßen tritt ", sind Zwangsmaßnahmen der einzige, allerdings bislang auch hilflose Versuch, dem Vater das zu geben, was rechtens ist und was ihm zugebilligt wurde.
Familiensache
Thomas Alteck ./. Ute Hernpen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
1.Der Beschwerde vom 13.12.1993 wird nicht abgeholfen.
2. Akten Rv. an das Oberlandesgericht Karlsruhe Familiensenat in Freiburg, 79098 Freiubrg i. Br. zur Entscheidung über die Beschwerde
3.Hiervon erhalten Sie Nachricht.
In Sachen
Alteck . /. Alteck
will ich für den Gläubiger darauf hinweisen, dass auch das Umgangsrecht am Wochenende des 15./16.01.1994 von der Mutter verweigert wurde. Der Vater hatte sich mit seiner Lebensgefährtin telegrafisch angesagt. Die Schuldnerin war genausowenig wie die Kinder im Hause.
Rechtsanwalt
In der Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort - Antragsteller
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Müller, U. Stoll,
W. Rößler
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
hat der 18. Zivllsenat - Familiensenat - beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23. November 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre drej~ Kinder wurde der Mutter übertragen; dem Vater wurde ein Umgangsrecht eingeräumt.
Mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993 wurde der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 10.000 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung angedroht. In der Folge stellte der Vater mehrere Anträge auf Festsetzung eines Zwangs-geldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese jeden Umgang zwischen ihm und den Kindern hintertreibe.
Mit Beschluß vom 23.11.1993 setzte das Familiengericht " ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung .. ." fest. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil der Beschluß nicht vollsteckungsfähig ist.
Das Zwangsgeld nach § 33 FGG ist ein Beugemittel; es dient ausschließlich zur Erzwingung der Befolgung gerichtlicher Anordnungen und ist keine Sühne für begangenes Unrecht. Dementsprechend kann es wiederholt festgesetzt werden. Aus der Anordnung des Gerichts muß sich aber ergeben, für welche Zuwiderhandlungen welches Zwangsgeld festgesetzt worden ist. Der Beschluß ist die Grundlage für die Vollstreckung nach der Einforderungs- und Beitreibungsordnung vom 20.11.1974. Hier wird aus der angegriffenen Entscheidung weder deutlich, welche noch wieviel Zuwiderhandlungen der Antragsgegenerin das Familiengericht mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes geahndet hat. Diese offenen Fragen sind vom Richter zu regeln; ihre Klärung kann nicht den Vollstreckungsorganen übertragen werden.
Der angefochtene Beschluß kann auch nicht mit der Erwägung aufrecht erhalten bleiben, das Amtsgericht habe nur für die Zukunft alle Fälle der Zuwiderhandlung gegen das Besuchsrecht des Vaters mit einem Zwangsgeld von 1.000 DM belegt. Voraussetzung für die Anordnung eines Zwangsgeldes ist ein schuldhafter Verstoß des Verpflichteten gegen eine gerichtliche Verfügung. Entsprechend sind vom Gericht bei der Bemessung des Beugemittels die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 33, Rn. 20a). Das schließt die Festsetzung eines einheitlichen Zwangsgeldes für alle zukünftigen Zuwiderhandlungen aus.
Dolland
Dr. Wallmeyer Teigeler
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragsteller
PB.: RAe Dr. Müller u.a., 70736 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.. 18, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
PB..: RAe Dr. Kellermann-Körber u.a., 71088 Holzgerlingen wegen Zwangsgeldfestsetzung
1.Gegen die Antragsgegnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von je DM 1.000 für die Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) u. c) des Urteils des Amtsgerichts - Farniliengericht - Böblingen vom 24.02.1993
-13 F 281/92 - für die Verweigerung des Umgangsrechts am 20.03.1993 und 16.10. 1993 festgesetzt.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Geschäftswert wird auf DM 8.000 festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch das angegebene Urteil wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen und dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt. Dieses Umgangsrecht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sowohl am 20.03.1993 als auch am 16.10.1993 verweigert. Der Antragsteller hatte seinen Besuch jeweils angekündigt, die Antragstellerin mit den Kindern aber dann nicht angetroffen.
Merk
Richterin am Amtsgericht
In Sachen
Alteck / Alteck
legen wir gegen den Beschluß vom 07.03.1994, zugestellt am 08.04.1994,
BESCHWERDE
ein und begründen diese wie folgt:
1. Die Parteien haben sich inzwischen aufgrund der Mitwirkung des Herrn Sachverständigen Prof. Lempp beim Oberlandesgericht in Stuttgart über das Umgangs recht geeinigt.
B e w e i s : Vergleichsprotokoll vom 04.02.1994
Der Gutachter, Prof. Lempp, stellte in diesem Verfahren fest, dass die Ängste, die die Antragsgegnerin veranlaßt haben, das Umgangsrecht nicht auszuüben, durchaus nachvollziehbar, wenn auch nicht beweisbar sind. Insoweit wird beantragt, das Sachverständigengutachten des Prof. Lempp sowie die Akten des OLG Stuttgart mit dem Aktenzeichen 18 UF 133/93 beizuziehen.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
Familienrechtsstreit
Thomas Alteck ./. Ute Alteck
wegen Zwangsgeldfestsetzung
Einer etwaigen Beschwerdeerwiderung wird bis zum 01. Juni 1994 entgegengesehen.
Doppel der Beschwerdebegründung sind beigefügt.
Wird der Bestrefungsantrag zurückgenommen, nachdem die frühere
Umgangsregelung - zunächst bedingt - durch eine neue andersgeartete vereinbarte Regelung ersetzt wurde ?
Der Vorsitzende
Dolland
Thomas Alteck
Jürgen Ries
Rappoltsteinerstr. 20a
79427 Sonstwo
6.5.94
Herr Ries,
da Sie auf meinen Brief nicht geantwortet haben, stelle ich fest, dass ich Sie offenbar richtig eingeschätzt habe. Sie haben Sich zu einem billigen Handlanger machen lassen, der nicht einmal den Willen besitzt, sich eine eigene Meinung zu machen.
Bei Prof. Strunk hatte ich Gelegenheit Ihren Brief zu lesen. Was sind Sie doch für ein Feigling, dass Sie es leugnen, mich geohrfeigt zu haben. Wovor haben Sie Angst? dass jemand kein Verständnis für diese Reaktion hat? Mich hat es nicht unerwartet getroffen; eine menschliche Reaktion, wenn man verächtlich angespuckt wird.
Wie glauben Sie, dass jemand Achtung vor Ihnen haben soll, wenn Sie nicht einmal Achtung vor sich selbst haben, oder warum heucheln Sie den Pazifisten? Mir ist es egal, ich möchte Ihnen nur den dringenden Rat geben:
Stellen Sie sich nie wieder zwischen mich und meine Kinder, versuchen Sie nie wieder, mich abzudrängen oder fortzureißen, wagen Sie es nicht noch einmal, mich anzufassen oder mir zu drohen.
Mit größter Verachtung
Oberlandesgericht Karlsruhe
- Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom 09.06.1994
In der Familiensache
Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
- Antragsteller -
Prozeßbevolimächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. Müller, .U. Stoll,
W. Rößler, A. Knodel Pöstfach i.805, 70708 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Hufschmiedstr.aße 18, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollmächigte: Rechtsanwältin Dr. K. Kellermann-Körber
und Kollegen, Postfach 11 22, 71088 Holzgerlingen
wegen Zwangsgeldfestsetzung
hat der 18. Zivilsenat - Fami].iensenat - beschlossen:
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07. März 1994 aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführerin ein Zwangsgeld von 1.000,00 DM wegen der Verweigerung des Umgangsrechts des Antragstellers vom 20. März 1993 festgesetzt wurde.
II.Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten behalten ihre außergerichtlichen Kosten für das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren erster Instanz und beider Beschwerdeverfahren jeweils auf sich. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Gerichtskösten beider Beschwerdeverfahren hat, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, die Antragsgegnerin zu tragen. Soweit die Beschwerde Erfolg hatte, ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtsgebührenfrei. .Auslagen werden nicht erhoben.
IV. Der Geschäftswert erster Instanz wird auf 2.500,00 DM, der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten auf 2.000,00 DM und für die Gerichtskosten auf 1.000,00 DM festgesetzt. .
Gründe:
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für ihre drei Kinder wurde der Mutter übertragen; dem Vater wurde ein Umgangsrecht eingeräumt.
Mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993 wurde der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 10.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung angedroht. In der Folge stellte der Vater mehrere Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin, weil diese jeden Umgang zwischen ihm und den Kindern hintertreibe.
Mit Beschluß vom 23.11.1993 setzte das Familiengericht "ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Besuchsregelung . ." fest. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat mit Beschluß vom 03.02.1994 die Entscheidung des Familiengerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Der Senat hielt. den Beschluß des Familiengerichts vom 23.11.1993 nicht für vollstreckungsfähig.
Mit Beschluß vom 07.03.1994 setzte das Amtsgericht daraufhin gegen die Antragsgegnerin eine Zwangsgeld von je 1.000,00 DM für die Zuwiderhandlunq gegen die Besuchsregelung zu Ziffer a) und c) des Urteils des Amtsgerichts
- Familiengericht - Böblingen vom 04.02.1993 für die Verweigerung des Umgangsrechts am 20.03. und 16.10.1993 fest. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, die Antragsgegnerin habe dem Vater an beiden Tagen das Umgangsrecht verweigert, obwohl dieser seinen Besuch jeweils vorher angekündigt gehabt habe. Die Antragstellerin habe sich dem Besuch durch Ortsveränderurg entzogen und habe ihre Kinder mitgenommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass sich die Eltern in einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.02.1994 dahingehend verständigt hätten, dass mit Hilfe eines Familientherapeuten von März 1994 an versucht werden solle, ein betreutes Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen.
Der Vater beantragt, die Beschwerde zurückzuwei3en. Er sieht das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren durch die Vereinbarung vordem Oberlandesgericht Stuttgart nicht berührt, zumal die ~Antragsgegnerin sein Umgangs recht auch weiterhin hintertreibe. Termine mit dem eingeschalteten Therapeuten Prof. Dr. Strunk von der Universität Freiburg habe sie ohne Angabe von Gründen nicht eingehalten.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin am 20.03.1993 lagen nicht vor, weil der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch kein Zwangsgeld angedroht worden war. Das geschah erst mit Beschluß des Familiengerichts vom 17.08.1993.
Unbegründet ist das Rechtsmittel hingegen, was den Vorfall vom 16.10.1993 betrifft. An diesem Tag hat die Antragstellerin das Umgangsrecht des Vaters gezielt vereitelt. Der Umstand, dass sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.02.1994 über das Umgangsrecht abweichend von der Entscheidung im Verbundurteil des Familiengerichts Böblingen verständigt haben, berührt das Zwangsgeldfestsetzungsverfahren nicht, zumal der Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung vorgebracht hat, dass sich die Antragsgegnerin nicht an diese Vereinbarung gehalten habe.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, im Verfahren 1. Instanz sowie für beide Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a FGG. Da der Antragsteller mit seinem Begehren auf Zwangsgeldfestsetzung für den Vorfall vom 20.03.1993 nicht durchgedrungen ist, war es billig, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. Entsprechend haben die Beteiligten die Gerichtskosten der 1. Instanz je zur Hälfte zu tragen.
Die Gerichtskosten beider Beschwerdeverfahren waren von der Antragsgegnerin insoweit zu tragen, als die Beschwerde erfolglos geblieben ist. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hatte, erging die Beschwerdeentscheidung gebühren- und auslagenfrei (S 131 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 KostO).
Der Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz war festzusetzen nach § 30 Abs. 2 KostO. Maßgebend war das Interesse des Antragstellers an der Zwangsgeldfestsetzung. Dieses hat der Senat in Abweichung von der Entscheidung 1 Instanz mit der Hälfte des Regelgeschäftswerts des § 30 Abs. 2 KostO bemessen.
Der Beschwerdewert belief sich, was die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten angeht, nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Maßgebend war nunmehr das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts. Für die Gerichtskosten 2. Instanz war unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 131 KostO der Wert auf 1.000,00 DM festzusetzen.
Dolland
Dr. Wallmeyer Teigeler
Vors.Richter am OLG Richter am OLG
Richter am OLG
Thomas Alteck
An den
WEISSEN RING
z.Hd. Herrn Eppenstein
Postf. 26 13 55
55130 Mainz
14.6.94
mögliche Finanzielle Hilfe
Sehr geehrter Herr Eppenstein,
vor fast genau einem Jahr hatten wir einen Briefwechsel (Ihr Schreiben vom 11.6.93 sb/na). Damals boten Sie an, dass ich mich gegebenenfalls wieder an Sie wenden kann.
Bedauerlicherweise hat sich die Situation für meine Kinder bislang nicht gebessert, und ebenso tragisch ist, dass sich meine finanzielle Situation bislang, trotz alle Bemühungen, nicht verbessern ließ. Der schwere, aber unwahre Vorwurf der Mutter, ich hätte unsere Töchter sexuell missbraucht, zeigt seine verheerende Wirkung nicht nur in meiner Psyche sondern auch im alltäglichem Umgang mit den Mitmenschen. Dadurch, dass die Kindesmutter, trotz eindeutigen Urteils, das Umgangsrecht nach wie vor vereitelt, entsteht zwangsläufig in meiner Umgebung der Eindruck, dass am Vorwurf wohl etwas dran sein muß - 'sonst würde er ja seine Kinder sehen.'
Eine selbständige Existenz ist daran gescheitert, dass die Bank, die zunächst einverstanden war, mir den gewünschten Kredit von 3000 DM einzuräumen, sofern ich die Rechte aus meinem Buch als Sicherheit biete, dieses Angebot zurücknahm, als sie den Titel 'Der Missbrauch des Missbrauchs' erfuhr.
Was den Vorwurf anbelangt, so glaubte bereits das erstinstanzliche Gericht nicht daran. Mittlerweile hat der Gutachter Prof. Lempp in einem weiteren Gutachten bestätigt, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, und dass es sich vermutlich um Ängste der Mutter handelt (exakt das, was ich in meinem Buch zum Ausdruck gebracht habe). Ferner liegt eine Stellungnahme von KOBRA vor, die ebenfalls keinen Hinweis auf Missbrauch gibt.
Mehr kann ich meinerseits nicht vorbringen, um diesen schlimmen Verdacht von mir zu weisen. Ich kann lediglich darauf verweisen, dass ich gegen KOBRA einen Strafantrag gestellt habe, was sie dem Anhang entnehmen können.
Noch einmal bitte ich Sie um finanzielle Unterstützung. Seit Dezember letzten Jahres lebe ich vom Arbeitslosengeld, wovon mir nach Abzug des Unterhalts 1050,- DM im Monat bleiben. Dem stehen Gerichtsschulden und Anwaltshonorare gegenüber, die ich nicht mehr zu bezahlen vermag. Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck
An den
WEISSEN RING
z.Hd. Herrn W. Schwab
Postf. 26 13 55
55130 Mainz
9.10.94
Ihr Schreiben vom 30.6. dieses Jahres
Sehr geehrter Herr Schwab,
nachdem ich wochenlang vergeblich versucht habe, Sie telefonisch zu erreichen, wende ich mich erneut schriftlich an Sie.
Auf Anraten von Frau Keipert, die in Leonberg Ihre Organisation vertritt und in den ersten eineinhalb Jahren dieser schlimmen Auseinandersetzung meine Ex-Frau unterstützt hat, wende ich mich erneut mit der Bitte an Sie, mir einen Anwalt zu bezahlen.
Seit eineinhalb Jahren habe ich durch gerichtlichen Beschluß ein Umgangs-/Besuchsrecht, das ich bislang noch nie wahrnehmen konnte, da die Mutter alle gerichtlichen Beschlüsse mißachtet. Sie benutzt die Kinder, um ihre narzistischen Bedürfnisse zu befriedigen. Das ist Kindesmissbrauch und ein schlimmes Verbrechen. Auch der Gutachter hat stets darauf hingewiesen, dass ein Kontakt zwischen den Kindern und mir für das Kindeswohl dringend erwünscht ist. Es gibt keinen anderen Weg, als erneut die Gerichte anzurufen, und um eine Veränderung der bestehenden Situation zu streiten.
Im Namen meiner Kinder ersuche ich Sie noch einmal dringend, mich in dieser Auseinandersetzung zu unterstützen. Es gibt sonst niemanden, der für das seelische Wohl meiner Kinder eintreten kann.
Mit freundlichem Gruß