Brief - 20.02.94

                                           Thomas Alteck

RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach

                                                20.02.94

Terminsache Familiengericht Böblingen

 

Sehr geehrter Herr Stoll,

wie Sie wissen, war ich aufgefordert, Herrn Taxis einige Informationen nachzuliefern. Ich habe ihm direkt geschrieben. Den Brief finden Sie in der Anlage; die Beträge habe ich durch Kopien belegt.

Wichtig ist, dass Sie ihm noch folgende Information zukommen lassen:

Nachdem Ute Alteck bereits im Herbst vergeblich versucht hat, die von ihr gemietete Wohnung zu kaufen, hat sie am 27.1.94 gekündigt. Sie wohnt seit wenigen Tagen zusammen mit Jürgen in einer Eigentumswohnung in Sonstwo, Rappoltsteinerstraße 20a. Für eine Urteilsfindung sollte Taxis auch wissen, dass die beiden im Mai ein Kind erwarten.

Mit bestem Gruß
T. Alteck





 

Brief - 28.02.94

                                                Thomas Alteck

Herrn
Prof. Dr. Strunk
Ltr. der Kinderpsychiatrie
der Universität Freiburg
Hauptstr. 8
79104 FREIBURG

                                                    28.02.1994

Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Prof. Strunk,

Ihr Kollege, Herr Prof. Lempp hat in der abschließenden Sorgerechtsverhandlung vor dem OLG Stuttgart vorgeschlagen, den seit eineinhalb Jahren unterbrochenen Kontakt zu meinen drei Töchtern durch einen, von Ihrer Seite betreuten, Umgang einschließlich 'Elterngespräche' wieder in Gang zu bringen.

Er, sowie das Gericht hoffen damit, den Ängsten der Mutter Rechnung zu tragen, die sich nicht von der Vorstellung lösen kann, ich hätte unsere älteste und eventuell auch die jüngste Tochter sexuell missbraucht.

Unsere Kinder leben seit nunmehr zwei Jahren in einer überaus belastenden und komplizierten Situation. Ich wäre Ihnen daher sehr verbunden, wenn Sie zur Erläuterung umgehend einen Termin mit mir machen könnten. Wie vereinbart, schicke ich Ihnen in der Anlage den Beschluß des OLG und verbleibe,


mit bestem Gruß, in Sorge
T. Alteck





 

Brief - 07.03.94

Thomas Alteck

Herrn
Prof. Dr. Strunk
Ltr. der Kinderpsychiatrie
der Universität Freiburg
Hauptstr. 8
79104 FREIBURG

                                                    7.3.1994

Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Prof. Strunk,

zusätzlich zu den vorhandenen Unterlagen erlaube ich mir, Ihnen die Dokumentation der vorangegangenen Situation zu schicken. Möglicherweise finden Sie die Zeit, sie zu lesen. Ich bin sicher, dass Sie dann sehr gut verstehen, aus welchem Grund eine Betreuung durch den Kinderschutzbund unzureichend wäre.

Diese Dokumentation hatte ich gerade Herrn Dr. Brauß zu lesen gegeben. Seine Stellungnahme habe ich beigefügt.

Mit bestem Gruß
T. Alteck

 

 

Anlage:





 

Antrag - 06.05.94

                                        Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
79095 FREIBURG
                                                                                 6.5.94

Sorgerechtsantrag

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus gegebenem Anlaß stelle ich hiermit einen Sorgerechtsantrag. Dem Antrag sind 5 Anlagen beigefügt:

1) Dokumentation des Antragstellers

2) Gutachten: Prof. Dr. med R. Lempp

3) Stellungnahme Babysitter

4) Beschluß des Familiengerichts Böblingen

5) Beschluß des OLG Stuttgart

Dem Antrag liegen 2 Kopien bei. Die Kopie für die Gegenpartei enthält nur die Anlage 3, da alle anderen Schriftsätze aus früheren Verfahren vorliegen.

Mit freundlichem Gruß
Thomas Alteck

 

 

 

A N T R A G A U F Ü B E R T R A G U N G D E R

E L T E R L I C H E N S O R G E

G E M. §§ 1666, 1634 BGB

 

A N T R Ä G E,

(1)Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe gewährt.

(2) Die elterliche Sorge über die drei ehelichen Kinder der Parteien:

(a) Anna, geb. 01.11.84

(b) Maria, geb. 14.03.86

(c) Yvonne, geb. 12.04.88

alle wohnhaft bei der Mutter, Ute Alteck in der Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo, wird auf den Antragsteller übertragen.

(3) Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei genannten Kinder wird per einstweiliger Anordnung für die Dauer des Verfahrens dem Jugendamt Freiburg übertragen.

(4)Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

 

 

 

Zur

B E G R Ü N D U N G

der gestellten Anträge ist folgendes vorzutragen:

1) Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.

2) Das seelische Wohl der Kinder wird seit mehr als 2 Jahren durch Agitation und Vernachlässigung seitens der Mutter in unzumutbarer Weise gefährdet, wodurch sich mittlerweile deutliche Schäden an den Kindern diagnostizieren lassen. Im einzelnen ist festzustellen, daß

a) die Tochter Anna immer wieder von Fachleuten als auffallend extrovertiert und grenzüberschreitend beschrieben wird. Dieses Verhalten geht hin bis zum Stehlen.

b) die Tochter Maria, die emotional am stärksten an den Vater gebunden war, seit 2 Jahren depressiv ist.

c) die jüngste Tochter durch teilweisen Mutismus (Sprachverweigerung) auffällt.

Mittlerweile bescheinigt der gutachtende Prof. Lempp allen Kindern eine depressive Note, was in seinem ersten Gutachten vom Mai '92 nur bei Maria der Fall war. Zudem stellt er fest, dass Yvonnes Mutismus immer ausgeprägter wird und alle Kinder durcheinander sind.

Die festgestellten Schädigungen der Kinder beruhen auf einem äußerst komplexen Sachverhalt, der in Form einer Dokumentation als Anhang 1 dargelegt ist. Im Wesentlichen ergeben sich folgende drei unstrittige Feststellungen:

1) Die Mutter belastet die Kinder durch die ständige Falschbehauptung, sie seien vom Vater sexuell missbraucht worden. Sie führte und führt die Kinder überflüssigen und zum Teil schädlichen Therapien zu; sie hat den Vater, symbolisiert durch ein Bild, im Beisein der ältesten Tochter rituell verbrannt; und sie konfrontiert die Kinder tagtäglich mit ihren eigenen z.T. irrealen Ängsten und Vorstellungen.

Die psychische Labilität der Mutter, ihren Verlust der Realitätskontrolle, und ihre Ängste wurden von Prof. Lempp in seinem Gutachten (Anlage 2) vom 20.9.93 bestätigt. In der abschließenden Verhandlng vor dem OLG, am 4.2 dieses Jahres bescheinigte er der Mutter eine 'Fixierung' auf die Missbrauchsidee.

2) Im weiteren werden die Kinder sowohl psychisch als auch physisch vernachlässigt. Die häuslichen Zustände waren in der Vergangenheit immer wieder hygienisch äußerst bedenklich. Das unbeschreibliche Chaos im Haushalt würde sich beim Verbleib der Kinder bei der Mutter weiterhin nachhaltig negativ auf die Sozialisation der Kinder auswirken. Die Ursache dieser Situation liegt zum einen in der permanenten Überforderung der Mutter, zum anderen in der durch Prof. Täschner im Gutachten vom Dezember '92 festgestellten 'Fixierung' der Mutter auf die Haltung, dass sie viel lieber Karriere machen würde, als sich um die Kinder kümmern, weil sie Hausarbeit als minderwertig empfindet.

3) Die Mutter verweigert den Kindern, unter Mißachtung aller gerichtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse, jeglichen Umgang mit dem Vater. Dabei setzt sie sich rücksichtslos über die Bedürfnisse ihrer Kinder hinweg. Das Auskunftrecht des Antragstellers wird von der Mutter ebenso vollständig ignoriert.

In der Vergangenheit mußten sich bereits zwei Gerichte mit diesem Fall auseinandersetzen. Der Antragsteller regt an, die Akten aus den Verfahren 13 F 67/92 beim Familiengericht Böblingen, Richter Hr. Taxis, und dem Verfahren 18 UF 133/93 beim OLG Stuttgart, 18. Zivilkammer, Ltr. Hr. Dr. Häberle, hinzuzuziehen. Beide Gerichte haben alle Beweisanträgen des Vaters zurückgewiesen, weshalb sie, mit schlimmen Folgen für die Kinder, zu einem falschen Urteil gelangt sind. Erstinstanzlich wurde der Mutter die elterliche Sorge gegeben, obwohl sie bereits gegen drei gerichtliche Beschlüsse, die sicherlich zum Wohle der Kinder verabschiedet waren, verstoßen hatte. Das Urteil wurde, sachlich falsch, mit der Bindung der Kinder begründet. Das Gutachten aber wies aus, dass zu diesem Zeitpunkt die Bindung der ältesten Tochter ebenso eindeutig bei der Mutter lag, wie die der Mittleren beim Vater. Über das dritte Kind war keine Aussage gemacht.

Anders als im Beschluß des OLG dargestellt, ist zu vermerken, dass der Antrag der Mutter nicht fristgerecht begründet worden ist. In der Sache falsch ist der Beschluß, da er sich wiederum allein auf die Bindung der Kinder an die Mutter beruft. Der Gutachter, Prof. Lempp, hat diese Bindung vor Gericht bestätigt und zugleich darauf hingewiesen, dass die Kinder selbstverständlich keine Alternative haben, da ihnen der Vater vorenthalten wird und er zudem verunglimpft wird. Auf die Frage des Gerichts, ob er die Kinder bei der Mutter belassen würde, sagte Lemmp wörtlich: "Von der Bindung her ja, aber ich weiß nicht, ob in diesem Fall nicht 1666 dagegen spricht."

Das Gericht hat mit keinem Wort begründet, warum es, anders als der Gutachter, eine Sorgerechtsentscheidung wegen Verstoßes gegen 1666 BGB nicht für gegeben hält. Zu der Einschätzung des Gerichts kann man nur gelangen, wenn man, wie geschehen, z.B. eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, dass die Mutter den Kindern vor der Anhörung durch den Senat mit körperlicher Gewalt droht, unberücksichtigt läßt. Beide Gerichte haben zudem einer Mutter die elterliche Sorge gegeben, die ihre Rolle als Mutter zutiefst ablehnt und sich ständig überfordert fühlt.

Am 17. April hat der Antragsteller die Kinder nach einem Jahr zum ersten Mal wieder gesehen. Dazu ist später noch Stellung genommen. Die außerordentlich schlechte Verfassung der beiden jüngeren Kinder (eingefallene Gesichter, nach innen gekehrter Blick) gibt Anlaß, sich erneut an ein Familiengericht zu wenden. Der Antragsteller verbindet seinen Antrag mit der dringenden Bitte, dem Fall mehr Sorgfalt als die Vorgerichte zu schenken.

Prof. Lempp läßt in seinem Gutachten keinen Zweifel, dass die Kinder bei der Mutter durch deren psychische Probleme geschädigt werden. Der Antragsteller verweist erneut darauf, dass der Gutachter die Gefahr deutlich unterschätzt. Die Mutter hatte bislang zumindest eine optische Halluzination. Aus ihrem Tagebuch, das nicht als Beweis zugelassen wurde, geht hervor, dass für sie Stimmen handlungsleitend geworden sind. Mehrfach ist sie durch Antriebslosigkeit und wirres Reden aufgefallen. Ohne Beweisaufnahme konnte den Gutachtern keine Fakten an die Hand gegeben werden. Alle Fachleute sagen, dass man eine vermutete Schizophrenie in der Regel nicht am Patienten diagnostizieren kann. Es ist nachvollziehbar, dass die hinzugezogenen Gutachter eine solche Diagnose niemals aufgrund der Aussagen einer streitenden Partei machen würden.

Letztlich spielt es für den gestellten Antrag nach 1666 keine Rolle, ob die Mutter vorsätzlich, oder infolge einer psychischen Erkrankung agiert. Die schädlichen Folgen für die betroffenen drei Kinder sind die gleichen und sie sind bereits nachweislich.

Selbstverständlich wäre es wünschenswert, wenn der Ansatz von Prof. Lempp gelänge, den Kontakt zu den Kindern zunächst behutsam wieder herzustellen. Während er selbst vor dem OLG aber Zweifel an der Durchführbarkeit äußerte und darauf hinwies, dass die Mutter alle positiven Aspekte solcher Kontakte in den dazwischenliegenden Tagen wieder zunichte machen kann, sah das Gericht den verbal vorgebrachten guten Willen der Mutter. Es ist nicht mehr zu verstehen, wieso ein Gericht auch nach zwei Jahren noch den guten Willen höher ansetzt als die Tat.

Unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung äußerte die Mutter im Gericht, dass sie zunächst einmal auf ihrem Mutterschutz bestehen wird. (Nach eigenen Angaben erwartet sie Mitte Mai ein Kind).

    Zeugen: Richter des 18. Senat des OLG Stuttgart

Nach Auffassung des Antragstellers ist der Mutterschutz ein sinnvolles Recht für arbeitende Frauen, aber nicht dafür gedacht, Kindern für ein weiteres Vierteljahr ihren Vater vorzuenthalten; Schwangerschaft ist keine Krankheit. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter auch im fortgeschrittenen Stadium der Schwanger-schaft nicht in der Lage sein sollte, ab und zu mit den Kindern nach Freiburg zu kommen. Und es ist ebenso nicht einsehbar, wieso die Kinder nicht von dem Lebensgefährten der Mutter dorthin gebracht werden können.

Es handelt sich um den neuerlichen Versuch, Kinder und Vater weiter zu entfremden. Die Mutter ist -nach wie vor- keineswegs gewillt, den Anordnungen des Gerichts Folge zu leisten. Dazu ist festzustellen:

Am 19. Februar versuchte der Antragsteller erneut, sein Umgangsrecht wahrzunehmen. Von der Mutter wurde dazu vorgebracht, dass dies nicht zulässig war, da gegen den gerichtlichen Beschluß. Dieser lag zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es keinesfalls sicher war, dass das Gericht die getroffene Vereinbahrung zur Grundlage des Beschlusses machen würde, da der Antragsteller deutliche Zweifel am Willen der Mutter geäußert hat und die Richter schließlich auch noch Zeugen der Aussage der Mutter bzgl. Mutterschutz wurden. So haben sie sehr lange über den Beschluß nachgedacht und hielten es wohl für angebracht hineinzuschreiben, daß, sofern der Vorschlag nicht funktioniert, über das Sorgerecht neu zu befinden ist.

Diesen Zeitpunkt hält der Antragsteller nun für gekommen.

Der Besuch in Sonstwo am 19. Februar offenbarte, dass die Mutter erneut umgezogen war und sich somit, nach bereits bewährter Methode, jeglichem Zugriff ezu entziehen versuchte. Nur durch Zufall gelang es dem Antragsteller, die Anschrift in Kenntnis zu bringen und Herrn Prof. Strunk zur Verfügung zu stellen. Von sich aus hat sich die Mutter nicht bei Prof. Strunk gemeldet. Einen schließlich von Ihm bestimmten Termin sagte sie zunächst zu und dann, unmittelbar vor dem Termin, ab. Erst nach langem Hinauszögern fand dann ein Termin mit ihr statt.

Ebenso hat sie den ersten gemeinsamen Termin, der für den 26. April geplant war, unmittelbar vorher, per Fax abgesagt. Sie begründete ihr Fortbleiben mit der psychischen Beeinträchtigung in der 38. Schwangerschaftswoche und den Ereignissen anläßlich Annas Kommunion am 17. April dieses Jahres.

Prof. Strunk hat mich (Antragsteller) schwer gerügt, dass ich in der Kirche zu der Kommunion unserer Tochter erschienen bin, da ich der Mutter damit natürlich neue Argumente an die Hand gebe. Dazu möchte ich feststellen, dass ich auch nur ein Mensch bin, ein Vater, der seine Kinder seit mehr als einem Jahr nicht gesehen hat. Ferner ist festzustellen, dass ich der Mutter keine Argumente geben muß, da sie im Zweifel immer etwas erfindet, wie ihre zahlreichen Vorträge der Vergangenheit zeigen, wo sie wahrheitswidrig behauptet hat, die Kinder würden mich nicht sehen wollen, ich würde ständig in der Schule auftauchen, ich hätte die Kinder heimlich fotografiert etc. (Siehe Zeugenaussage der Nicole Schaten, Anlage 3)

Ich ging in die Messe, um meine Kinder nach einem Jahr einmal wieder zu sehen. Als Anna mich von ihrem Platz neben dem Altar unter den Zuschauern entdeckte, liefen ihr Tränen über die Wangen. Ihre persönliche Mitteilung an die Gemeinde endete mit dem Satz: "Ich bete ganz besonders für meine Eltern." Nach der Feier hatte ich Gelegenheit auch Yvonne und Maria zu sehen. Ich habe mich erschrocken - so schlecht sehen unsere Kinder aus. Während die Mutter ständig versuchte die beiden Jüngeren so abzuschirmen, dass sie mich auf keinen Fall sehen, trat mir ihr Lebensgefährte mit Gewalt entgegen, um einen Kontakt zu den Kindern zu verhindern.

Schließlich ist es mir, trotz seiner Nötigung, gelungen, mich an ihm vorbei zu drängen, meine Töchter zu begrüßen und jedem ein kleines Geschenk gegeben, da sie gerade Geburtstag hatten. Die Mutter hielt die Kinder fest an der Hand, versuchte sie fortzuziehen und forderte sie fortwährend auf: "Nehmt das nicht an." Als ich Anna begrüßen wollte, wiederholte sich die Gewaltanwendung seitens Herrn Ries. Er äußerte: "Herr Alteck, ihre Kinder haben beschlossen, sie heute nicht zu sehen." Ich bin der Auffassung, und das habe ich auch ihm gesagt, dass die Kinder alt genug sind, mir das selbst zu sagen. Anna, die sich offensichtlich freute, wurde ebenfalls aufgefordert, dass Geschenk nicht anzunehmen. Kommentarlos drückte sie ihm ihre Kommunionkerze in die Hand und streckte mir ihre Arme entgegen.

    Zeugin: Frau Jutta Behring, Strasse, Plz - Ort

Die Rücksprache mit dem Pfarrer ergab, dass Anna sich ihren Spruch ohne fremde Anregung gewählt hat. Zudem konnte der Pfarrer nicht bestätigen, dass Anna Ängste vor oder während der MEsse gezeigt hat, wie es die Mutter gegenüber Prof. Strunk wieder behauptet.

    Zeuge: Pfarrer Bernhard Frei, Kath. Kirche Sonstwo

Es bleibt festzuhallten, dass die Kinder keine Angst haben und gerne mit mir Kontakt hätten, was ihnen von der Mutter mit wirklich allen Mitteln verwehrt wird. So erzählt sie den Kindern nicht allein, dass ich ihre Katzen umbringe und als Gespenst zu ihnen komme, sondern sie sagt ihnen auch, dass ich sie vergiften wolle. Es ist daher beinahe ein Wunder, dass die Kinder trotz dieser Agitation noch nicht schreiend vor mir davonrennen. Das Gericht möge sich nicht täuschen lassen. Diese Mutter wird niemals bereit sein, einen Kontakt der Kinder zum Vater zu erlauben.

Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter, die sich angeblich aus Sorge um die Kinder nur ein betreutes Besuchsrecht vorstellen kann, nach wie vor jeden Kontakt, auch den in ihrem eigenen Beisein, gewaltsam und gegen den Willen der Kinder unterbindet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie einen betreuten Besuch im Beisein des Jugendamts Freiburg, wie er ihr von dort auf Initiative des Vaters im Herbst '93 angeboten wurde, ebenfalls abgelehnt hat. Die wenigen und äußert positiven Kontakte beim Kinderschutzbund in Böblingen (Herbst '92) vereitelte sie, indem sie Kinderschutzbund und Jugendamt anlog, der Richter habe die Kontakte ausgesetzt.

Gegenüber allen beteiligten Behörden und Gutachtern hat die Mutter immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kontakt zwischen den Kindern sehr wichtig findet und ihn unbedingt wieder hergestellt sehen möchte. Zur gleichen Zeit äußerte sie sich gegenüber Bekannten mehrfach dahingehend: "Thomas wird die Kinder niemals wieder sehen."

    Zeugin: Elke Deuschle, Steinbergweg6, 71111 Weil im Schönbuch

Tatsächlich ist ihr keine Lüge und keine Verleumdung zu schmutzig, um immer wieder einen vermeintlichen Grund zu finden, den Kontakt zu unterbinden.

    Beweis: Bestrafungsverfahren 42 F 102/93, vor dem Familiengericht Freiburg

 

3) Eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der beantragten Weise halte ich für dringend erforderlich, da die Mutter erneut von Umzug spricht, und sich bereits in der Vergangenheit durch Umzug ohne Ummeldung dem Zugriff für Monate entzogen hat, wobei sie sich nicht scheute, dem Familiengericht eine falsche Adresse anzugeben. Zudem wird diese Maßnahme dem Jugendamt erlauben, mit den Therapeuten der Kinder zu reden. Ich bitte daher das Gericht, das Jugendamt entsprechend zu beauftragen, um vor allem in Erfahrung zu bringen, wie die Mutter die Kinder dort vorgestellt hat, und was das Ziel der Therapie sein soll. Insbesondere wäre zu klären, ob sie, wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen, behauptet hat: "KOBRA hat den sexuellen Missbrauch der Kinder bestätigt."

Auf keinen Fall sollte das Gericht der Mutter eine anderslautende Erklärung abnehmen, da sie sich an keinerlei Vereinbarung oder Beschluß hält. Das geht so weit, dass sie dem erstinstanzlichen Richter, der ein übliches Umgangsrecht des Vaters entschied, im Dezember vergangenen Jahres auf seine Vorhaltungen, dass dieses Urteil rechtsgültig sei, wörtlich sagte: "Ich weiß, aber das interessiert mich nicht."

    Zeugen: Richter Taxis (Familiengericht Böblingen)

Rechtsanwalt Stoll, Esslinger Str. 80, 70736 Fellbach

 

Die vor dem OLG getroffene Vereinbarung, selbst wenn sie zur Durchführung käme, trägt dem Wohl der Kinder keinesfalls Rechnung und steht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, die sich z.T. im 1634 manifestiert, in keiner Weise Rechnung.

Eingedenk der schlimmen Verfassung der Kinder bitte ich das Gericht, umgehend einen Verhandlungstermin anzuberaumen und gegebenenfalls Prof. Strunk als Sachverständigen zu laden. Er sieht sich außerstande, entsprechend dem Vorschlag des OLG tätig zu werden.

Thomas Alteck
(Vater)





 

Brief - 21.05.94

                                                Thomas Alteck

RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 Fellbach

                                                     21.05.94

Material-Hereingabe für Berufungsbegründung

Sehr geehrter Herr Stoll,

in der von Ihnen vorgelegten Fassung bitte ich, den Satz 'was der Kläger erst nach Abschluß des Vergleichs vom 16.02.1993 erfahren hatte' auf der Seite 2 zu streichen. Ansonsten bin ich voll einverstanden bis einschließlich dem ersten Absatz auf der Seite 5. Danach würde ich wie folgt fortfahren:

Entschieden treten wir der Auffassung der ersten Instanz, dass eine Verfehlung nach 1579 nicht nachträglich geltend gemacht werden kann, entgegen. In der ersten Instanz ging der Antragsteller von einer psychischen Erkrankung der Beklagten aus. Aus dieser

Sicht wäre die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten zumindest teilweise in Frage gestellt, weshalb damals kein Antrag nach § 1579 gestellt wurde. Nachdem der Gutachter vor der Kammer am 4.2.94 noch einmal darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte nicht krank ist, und nachdem sie sich nun weiter über alle Gerichtsbeschlüsse hinwegsetzt, bleibt festzustellen, dass es sich in ihrer Agitation um eine vorsätzliche Tat handelt.

Die Verleumdung, der Vater habe seine Tochter sexuell missbraucht, hat sie hinreichend weit getragen. Andere Behauptungen, wie z.B., der Vater sei zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, und der Versuch, den Vater bei seinem Arbeitgeber zu diskreditieren sind bewiesen. Auch eine neuerliche Verleumdung im Herbst letzten Jahres, als sie einem Bestrafungsantrag seitens des Familiengerichts Freiburg mit der Behauptung entgegen trat, gegen den Vater würde die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen sexuellen Missbrauchs der Töchter ermitteln, sind ein allemal hinreichender Grund, den Vater von der Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu entbinden.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte auch weiterhin den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater massiv unterbindet. Am 17. April ist der Antragsteller anläßlich der Kommunion der ältesten Tochter, Anna, in Sonstwo in der Kirche gewesen. Als Anna ihn von ihrem Platz neben dem Altar unter den Zuschauern entdeckte, liefen ihr Tränen über die Wangen. Ihre persönliche Mitteilung an die Gemeinde endete mit dem Satz: "Ich bete ganz besonders für meine Eltern." Nach der Feier sah der Antragsteller dann auch die Töchter Yvonne und Maria, die äußerst depressiv, stumpf und eingeschüchtert wirkten.

Alle Kinder versuchten ständig, mit dem Vater Blickkontakt aufzunehmen. Sie wurden von der Mutter daran gehindert, indem sie sie abdrängte. Als der Vater seine Kinder begrüßen wollte, wurde er von dem neuen Lebensgefährten der Mutter gewaltsam daran gehindert. Er setzte sich dagegen zur Wehr und es gelang ihm, seine Töchter zu begrüßen und jedem ein kleines Geschenk gegeben, da sie gerade Geburtstag hatten. Die Mutter hielt die Kinder fest an der Hand, versuchte sie fortzuziehen und forderte sie fortwährend auf: "Nehmt das nicht an!" Das Faktum, dass die Mutter nicht einmal in ihrem Beisein die Begrüßung der Kinder erlaubt, obwohl sie sich am 4.2.94 vor der Kammer erneut nachdrücklich für ein Betreutes Umgangsrecht ausgesprochen hat, zeigt die vorsätzliche Handlung überdeutlich.

---- An dieser Stelle sollten Sie mit den Abschnitten 2 und 3 der Seite 6 Ihres Entwurfs fortfahren. Lediglich den letzten Satz würde ich vielleicht dahingehend erweitern: 'und die ihn weiterhin massiv verleumdet'.

Mit bestem Gruß





 

Schriftsatz - 07.06.94

Von: RA Kellermann-Körber
An: Familiengericht Freiburg

42 F 65/94

In Sachen
Alteck / Alteck
wegen Übertragung der elterlichen Sorge

 

beantragen wir namens der Antragsgegnerin:

1. Der Antragstellerin wird Prozef3kostenhilfe bewilligt, ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe seitens des Antragstellers wird zurückgewiesen.

 

BEGRÜNDUNG:

I.
Die Antragstellerseite ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.

II.
wir beantragen zunächst, die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart / Familiengerichts Böblingen hinsichtlich des am 9. Februar 1994 abgeschlossenen Sorgerechts- und Umgangs- Rechtsverfahrens beizuziehen.

An den damaligen Verhältnissen, die das Oberlandesgericht dazu bewogen hat, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen und dem Antragsteller zunächst ein Umgangsrecht nicht zu gewähren, hat sich bis heute nichts geändert.

Der Antrag ist absolut mutwillig und es scheint, als ob der Antragsteller sich erhoffe, bei einem anderen Gericht mit genau demselben Lebenssachverhalt eine andere Entscheidung zu bekommen.

Das Sorgerechtsverfahren wurde beim Familiengericht in Böblingen und beim Oberlandesgericht in Stuttgart über mehr als ein Jahr hinweg streitig geführt. Es wurde ein Sachverständigengutachten der Universitätsklinik Tübingen eingeholt. Letztendlich wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen.

Weiterer Vortrag wird unverzüglich folgen.

Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber





 

Schriftsatz - 13.06.94

                                            Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
79095 FREIBURG

                                            13.6.94


Familiensache Alteck%Alteck
42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass der Gutachter in der mdl. Stellungnahme vor dem OLG Stuttgart betonte, dass er im vorliegenden Fall §1666 für gegeben hält.

Daher bitte ich dringend um die Terminierung, weil mittlerweile wieder 1/3 Jahr vergangen ist, was der psychischen Gesundheit der Kinder abträglich ist und eine weitere Entfremdung vom Vater bedeutet.

Mit freundlichem Gruß





 

Brief - 21.06.94

Von: Amtsgericht Freiburg
An: Thomas Alteck

 

42 F 65/94

In Sachen
Alteck gegen Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge

 

Sehr geehrter Herr Alteck,

Ihr Antrag vom 06.05.94 kann derzeit nicht bearbeitet werden, da die beim Amtsgericht Böblingen angeforderten Vorakten bisher nicht vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Brief - 27.06.94

Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg



Familiensache Alteck./ .Alteck

42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

danke für die schnelle Reaktion auf mein letztes Schreiben. Die Akte 13 F 67/92 des Familiengerichts Böblingen ist z.Z. bei der Generalstaatsanwaitschaft Stuttgart, da ich gegen KOBRA einen Strafantrag gestellt habe.

Der dort zuständige Sachbearbeiter, Herr Bach erklärte heute früh, dass er gerne bereit ist, Ihnen die Akten auf Anforderung zu senden, weil er vorläufig nicht zu der Bearbeitung kommt. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 25 ZS 497194.

 

Mit freundlichem Gruß





 

Stellungnahme - 27.07.94

Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg

 

Familiensache Alteck. /..Alteck

42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

anbei schicke ich Ihnen meine Stellungnahme zum Schreiben der Gegenpartei vorn 07.96 und verbleibe.

mit freundlichem Gruß

 

 

AZ. : 42 F 65/94

In der Familiensache:

Thomas Hemnen
gegen
Ute Hemnen

wegen : Regelung der elterlichen Sorge

widerspreche ich dem Prozeßkostenhilfegesuch der Gegenseite und gestatte mir den Hinweis, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe germ. § 114 ZPO nicht vorliegen, nachdem das Betreiben der Antragsgegnerin keine Erfolgsaussichten hat, was nachfo1qende Ausführungen zeigen werden.

Falsch ist die Behauptung der Gegenpartei ‚ dem Vater sei zunächst kein Umgangsrecht gewährt worden. Das Gericht hat eine Vereinbarung zum schne1lstmöglichen Zustandekommen des Umgangs getroffen, da der Gutachter vor Gericht betonte (siehe Urteil Seite d unten):

"Der Ausschluß des Umgangsrechts sei nicht erforderlich und nicht wünschenswert; vielmehr diene ein Umgangsrecht dem Wohl der Kinder."

Sofern die Gegenpartei feststellt, dass sich an den Verhältnissen der Entscheidung des OLG nichts geändert hat - stimme ich dem voll zu. Die Entscheidung zielte aber eben darauf ab, die Sittuation zu verändern und den Kindern den Kontakt mit ihrem Vater ab April wieder zu ermöglichen. Die Kindesmutter stimmte dem uneingeschränkt zu.

Mittlerweile sind beinahe 6 Monate vergangen und es ist festzustellen, dass die Kindesmutter sich nicht an die Vereinbarungen gehalten hat, und statt dessen wiederum alles getan hat, um diese zu unterlaufen, Aus diesem Grund muß man den wohlwollenden Versuch des OLG als gescheitert ansehen und feststellen: Diese Mutter ist nicht erziehungsfähig oder nicht erziehungswillig.

Richtig ist, dass die Sorgerechtsauseinandersetzung durch zwei Instanzen geführt wurde. Es ist sachlich falsch, dass im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten der Universitätskliniik Tübingen erfolgt ist. Es hat. drei gutachterliche Stellungnahmen von Prof. Lempp (cm. Prof. Stuttgart) und eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Täschner, dem Leiter der Psychiatrie des Bürgerhospitals Stuttgart, gegeben.

Richtig ist auch, dass das OLG Stuttgart die Kinder, trotz erheblicher Zweifel, bei den Mutter beließ. Die Mutter wurde seitens des Vorsitzenden, Dr. Häberle dringend ermahnt, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten. Die Zweifel des Gerichts wurden im Beschluß Vom 17.2.96 dadurch manifestiert, dass das Gericht formulierte:

ist ein Kriterium für die Erziehungsfähigkeit der Mutter, wie sie die im Interesse des Kindeswohls unerläß1iche Wiederanbahnung des Umgangsrechts des Vaters begleitet und fördert

Im Protokoll der Sitzung vom 4.2. ist auf der Seite 3 vermerkt

Bei einem Scheitern des Umgangsrechts des Vaters stellt: sich die Frage der Änderung der derzeitigen Sorgerechtsregelung neu

Nachdem die Mutter sich nachweislich erneut und zum x-ten Mal über alle gerichtlichen Beschlüsse hinweggesetzt hat, und nach wie vor nicht: zum Wohl der gemeinsamen Kinder handelt ist die Entscheidung des OLG nunmehr dringend zu revidieren und das Sorgerecht dem Vater zu geben.

ich bitte um schnellstmögliche Terminierung





 

Brief - 28.07.94

Von: Amtsgericht Freiburg
An: Thomas Alteck


In Sachen

Alteck ./. Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge

 

 

Sehr geehrter Herr Alteck,

Ihr Antrag vom 27.07.94 ist am 28.07.94 eingegangen und wird unter obigem Aktenzeichen geführt.

Wir weisen darauf hin, dass Prozeßkostenhilfe nicht in Aussicht gestellt werden kann, da ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf, dass das OLG Stuttgart am 09.02.1994 in der Sache entschieden hat, nicht ersichtlich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Stellungnahme - 21.08.94

                                                Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG

                                                    21.8.94

Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

am vergangenen Mittwoch fand endlich ein gemeinsames Gespräch mit der Kindesmutter statt. Herr Prof. Strunk folgte den Vorstellungen der Kindesmutter, dass keine Kontakte der Kinder zum Vater hergestellt werden, bis das diese sich deutlich dafür aussprechen.

Nachdem ein betreutes Besuchsrecht unter der Regie von Prof. Strunk nicht zustande kommen wird, bitte ich höflich und dringend darum, einen Verhandlungstermin anzuberaumen.

Mit freundlichen Grüßen





 

Brief - 21.08.94

Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg


Familiensache Alteck. /.Alteck
42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

am vergangenen Mittwoch fand endlich ein gemeinsames Gespräch mit der Kindesmutter statt. Herr Prof. Strunk folgte den Vorstellungen der Kindesmutter, dass keine Kontakte der Kinder zum Vater hergestellt werden, bis dass diese sich deutlich dafür aussprechen.

Nachdem ein betreutes Besuchsrecht unter der Regie Von Prof. Strunk nicht zustande kommen wird, bitte ich höflich und dringend darum, einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck





 

Brief - 21.08.94

                                            Thomas Alteck

Prof. Dr. Strunk
Ltr. der Kinderpsychiatrie
der Universität Freiburg
Hauptstr. 8
79104 FREIBURG

                                                21.8.1994

Familiensache Alteck

 

Sehr geehrter Herr Prof. Strunk!

Fassungslos, absolut fassungslos und verzweifelt bin ich seit unserem Termin am vergangenen Mittwoch. Nach meinem Eindruck sind Sie von Ihrem Kollegen Lempp völlig unzureichend informiert worden.

Lempp stand im Februar diesen Jahres beim OLG in Stuttgart vor einem Dilemma: Einerseits sah er deutlich die Bindung der Kinder an die Mutter (betonte gegenüber dem Gericht, dass die Kinder nach der langen Zeit selbstverständlich auch keine Bindungsalternative hatten). Andererseits hatte er aufgrund seiner zweijährigen Erfahrung mit dem Fall erhebliche Zweifel daran, dass der Verbleib der Kinder bei der Mutter zu deren Wohl ist.

Auf die Frage des Gerichts nach seiner Meinung zur Sorgerechtsfrage sagte er daher wörtlich. 'Von der Bindung würde ich die Kinder bei der Mutter belassen, ich weiß allerings nicht, ob in diesem Fall nicht 1666 dagegen spricht.

Zu dieser Einschätzung gelangte Lempp, weil er zu diesem Zeitpunkt wußte, dass er von der Mutter in vielen Punkten belogen worden war, und weil er durch die mehrfache Exploration der Kinder auch erleben konnte, wie sich deren Haltung zu mir, unter dem Einfluß der Mutter, ständig verschlechterte. Prof. Lempp hat sehr wohl registriert, dass die Kinder nach der Trennung eine positive Haltung zu mir hatten, die sich auch nach dem Kindesentzug meinerseits nicht verändert hat. Entgegen der Aussage der Mutter, wonach die Kinder Angst gehabt hätten und und und, fanden sehr schöne Kontakte beim Kinderschutzbund in Böblingen statt.

Selbst nachdem ich die Kinder aufgrund des Kindesentzugs ihrerseits vier Monate nicht gesehen hatte, stelle der erstinstanzliche Richter fest, dass die Kinder mich, nachdem die Mutter herausgeschickt war, stürmisch begrüßten, auf meinen Schoß kletterten und lebhaft von sich erzählen; mit anderen Worten, einen völlig ungezwungenen und liebevollen Kontakt mit mir pflegten.

Die Haltung der Kinder hat sich erst im Jahr danach geändert. Das JAhr, das zur Hälfte durch den Kindesentzug seitens der Kindesmutter und zur anderen Hälfte durch die fortgesetzte Verwehrung des bestehenden Umgangsrechts geprägt war.

Lempp hatte aufgrund seiner Erfahrung im Februar schon ein recht realistisches Bild von der Mutter, weshalb er den Vergleichsvorschlag des Gerichts in der Weise kommentierte, dass ein betreutes Umgangsrecht auf jeden Fall wöchentlich, für ein paar Stunden stattfinden soll, wobei das Risiko bestehe, dass alles Positive aus den Kontakten unter der Woche von der Mutter wieder zunichte gemacht wird.

Das Gericht, dass meine Darstellungen und Zeifel für übertrieben hielt, machte den Vorschlag, das bis dahin bestehende 'normale' Umgangsrecht, mit Rücksicht auf die Ängste der Mutter, wieder in ein betreutes zurück zu führen, um so endlich wieder einen Kontakt zwischen Kindern und Vater zu ermöglichen, nachdem Prof. Lempp das für unbedingt wünschenswert hielt.

Nachdem die Mutter, unterstützt von ihrer Anwältin, diesem Vorschlag äußerst positiv gegenüber stand und glaubhaft versicherte, diese Umgangsregelung nicht zu unterlaufen, reagierte das Gericht verärgert auf meine diesbzgl. Zweifel. Für mich war damals klar, die die Worte der Kindesmutter geheuchelt waren, da sie sich explizit gegenüber ihren Freundinnen dahingehend geäußert hatte: 'Thomas wird die Kinder niemals wieder sehen!' Es war offensichtlich, dass ihre Worte keinem anderen Zweck dienten, als der einer Abwendung einer Sorgerechtsentscheidung zu ihrem Nachteil.

Ich will nicht verschweigen, dass es damals zu einem ungewöhnlich heftigen Wortwechsel vor dem OLG kam, weil ich meinerseits darauf bestand, diesem Vergleich nur zuzustimmen, wenn er Bestandteil eines vorläufigen Beschlusses wäre, so dass im Falle eines Scheiterns das gleiche Gericht wieder zu verhandeln hätte.

Dazu war das Gericht nicht bereit; mit der Konsequenz, dass jetzt neuerlich Personen mit dem Fall betraut sind, die wiederum noch keine negativen Erfahrungen mit dieser Kindesmutter gemacht haben, nicht bereit sind, sich mit der Vergangenheit zu beschäftigen, und den honigsüßen Worten der Mutter Glauben schenken.

Ich frage mich, Herr Prof. Stunk, sind Sie in ihrem Leben noch nie belogen worden? Sie haben mich aufgefordert, meine Vorwurfshaltung gegenüber der Kindesmutter aufzugeben, und ihr endlich zu glauben, dass Sie sich nach Kräften bemüht, die Kinder zu einer positiven Haltung zu bewegen. Sie forden mich auf zu ignorieren, dass die Mutter, und davon bin ich nach der letzten Begegnung mehr denn ja überzeugt, vorsätzlich die Lüge vom sexuellen Missbrauch in die Welt gesetzt hat, mit keinem anderen Ziel, als mir die Kinder zu entfremden. Wissen Sie, dass die Schwester der Anwältin dieser Frau eine Wortführerin bei KOBRA Stuttgart ist? Begreifen Sie den Zusammenhang? Die Einbeziehung von KOBRA hatte den Zweck, mich von den Kindern fernhalten, damit ich ihnen entfremdet werde, und so lange als möglich ein kinderpsychologiches Gutachten zu verhindern.

Ja, ich denke, dass ich eines Tages vergessen haben werde, dass ich von dieser Frau so verleumdet wurde, dass ich mich nicht erinnern werde, dass sie mein Auto verkaufte, um Kasse zu machen, dass ich durch ihre gezielten Verleumdungen meine Kreditwürdigkeit und meine Arbeit verlor. Ja, das alles wird irgendwann keine Rolle mehr für mich spielen.

Jedoch werde ich niemals vergessen, was diese skrupellose Frau unseren gemeinsamen Kindern angetan hat und weiterhin antut, denn Skrupellosigkeit gegenüber Kindern ist Menschenverachtung. Es ist eine Sache, wenn Sie mich aus Haß zu vernichten versucht, es ist eine andere, wenn sie dazu unsere Kinder benutzt.

Ich habe mich nach Kräften bemüht, meinen Kindern ein guter Vater zu sein. Nicht nur mein eigenens Gefühl, auch das Feedback der Leute gibt mir die Gewißheit, dass ich ein sogenannter 'neuer Vater' war. Die Mutter hat in brutalster Weise, durch kriminelle Handlungen (Verleumdung, Aussperrung) meinen Kindern ihren Vater genommen. Die Kinder haben in der Phase nach meinem Rausschmiß alle mit den heftigsten psychosomatischen Symptomen auf diesen Akt reagiert. Sie haben monatelang nach mir gefragt und die Mutter hat ihnen den Kontakt zu mir nicht erlaubt. Sie wurde von Lempp dringe3n ermahnt, es hat sie nicht interessiert. Es wurde ihr gerichtlicherseits aufgegeben. Sie hat Kinderschutzbund und Jugendamt belogen, um den Kontakt weiter zu verhindern. Das reicht offenbar nicht, einer Mutter das Sorgerecht zu nehmen. Selbst ein Jahr aktive Verwehrung des Umgangsrechts schien für das OLG akzeptabel.

Herr Prof. Strunk, ich apelliere an Ihren hypokratischen Eid -> zu helfen und weise Sie erneut darauf hin, dass diese Kinder skrupellos missbraucht werden. Sie haben mir vorgeworfen, es gehe mir nicht um meine Kinder sondern darum meine Ex zu diffamieren. Ich sage Ihnen, dass niemand das Leid dieser meiner Kinder auch nur in etwa ermessen kann, der sich nicht mit der Mutter, Ute Alteck auseinandersetzt.

Ja, jetzt sind wir soweit. Die Kinder haben Ihnen erklärt, dass sie mich nicht sehen wollen. Das ist jetzt ihr höchster Handlungsleitfaden. Sind Sie sich darüber im klaren, dass Sie sich nunmehr ebenso missbrauchen lassen, wie vorher die Therapeuten. Wieso, ja wieso ziehen auch Sie nicht einmal in Erwägung, das das Nichtwollen der Kinder Ergebnis einer gezielten Agitation der Mutter ist. Was glauben Sie was passiert, wenn eine Mutter ihren Kindern diesen Vater schlagartig entzieht und sie ständig mit falschen Anschuldigungen konfrontiert? Die Kinder haben nach mir gefragt, sie wurden belogen, sie wollten mich sehen, ihnen wurde gedroht, sie haben nicht mehr geschlafen, ihnen wurden Horrorgeschichten erzählt, sie wollten es nicht glauben, ich wurde verbrannt. Ja mir geht es um meine Kinder, um deren psychisches Wohl.

Ich weiß, dass die Kinder unablässig mit wirklich unglaublichen Dingen konfrontiert werden. Die Mutter behauptet gegenüber den Kindern, ich habe ihre Katzen verschwinden lassen, ich wolle sie, die Kinder, vergiften. Die Babysitterin hat mir erzählt, wie die Kinder wieder und wieder zu ihr gekommen sind, wenn Ute ihnen solche und vor allem Missbrauchsgeschichten erzählt hat. Sie haben die Babysitterin gefragt: Stimmt das?

Herr Strunk, können Sie mir erklären, wieso man bei sich gegenseitig aussschließenden Behauptungen streitender Parteien immer der Mutter glaubt? Wieso man jegliche Beweisaufnahme verweigert? Wieso man die Kinder nicht fragt? Wir sind längst an dem Punkt, wo sich jeder, wie Sie sagt, wenn an den Aussagen des Herrn Alteck etwas dran wäre, hätte man es inzwischen festgestellt. Niemand hat sich die Mühe gemacht auch nur eines meiner Worte zu überprüfen. Glauben Sie im Ernst, dass diese Agitation ohne Konsequenzen für die Kinder ist und bleibt? Ist es wirklich ihre Überzeugung, dass ich warten soll, bis dass mich die Kinder eines Tages wieder sehen wollen. Ist Ihnen egal, auf welche Weise Kindeswille zustande kommt?

Warum ignorieren Sie, dass die Mutter andere Menschen zuhauf belogen hat? Oder meinen Sie, dass es ein Versehen ist, wenn die Mutter wahrheitswidrig erklärt, das Gericht habe die betreuten Kontakte untersagt, oder, die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs?

Sie sagen, Sie haben mit den Therapeutinnen gesprochen; diese hätten bestätigt, dass die Kinder den Vater nicht sehen wollen, sie seien aufgewühlt. Haben Sie nachgefragt? oder wissen die Therapeutinnen nach eineinhalb Jahren immer noch nicht, was die Kinder beunruhigt? Haben Sie, Herr Strunk nachgefragt, wie die Mutter die Kinder dort vorgestellt hat. Hat sie vielleicht, wie andernorts gesagt, KOBRA habe den Missbrauch bestätigt? Gehen die Therapeutinnen von Missbrauch aus? Oder wissen Sie, das KOBRA sich mittlerweile zu einer Stellungnahme bereiterklärt hat, und zwar dahingehend, dass Anna sich nie in Richtung Missbrauch geäußert hat und nie Handlungen, die darauf hinweisen, begangen hat.

Ich weiß, dass die Mutter sich nicht scheut, den Menschen in Ihrer Umgebung zu erzählen, KOBRA habe den Missbrauch bestätigt. Möglicherweise gehören Sie ja auch dazu. Soll ich Ihnen die Stellungnahme von KOBRA einmal zukommen lassen? Diese seltsame Stellungnahme, die plötzlich und vor allem unaufgefordert auftauchte, als es der Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber offenbar etwas unangenehm wurde, weil ich gegen KOBRA einen Strafantrag zu stellen im Begriff war.

Nein, Herr Strunk, ich werde nicht abwarten. Ich werde nicht einfach zuschauen, bis dass ich in den Augen der Kinder ein Verbrecher bin. Ich werde weiter gegen die Kindesmißhandlung durch die Mutter kämpfen; in der Hoffnung, dass sich eines Tages ein Mensch dieses Falls wirklich verantwortungsbewußt annimmt. Ich werde in die Öffentlichkeit gehen. Mein Buch ist nur der Anfang. Ich werde meine Kinder nicht im Stich lassen und ich kann Ihnen nur empfehlen, Ihre Betrachtungsweise zu überprüfen.

Sie werden belogen. Belogen und missbraucht. Können Sie sich vorstellen, was in mir vorgeht, wenn sie diese Mutter fragen: "Und - wie hat Anna sich geäußert?" und diese Antwortet: "Sie will den Vater nicht sehen." Können Sie sich vorstellen, wie Ihr gefälliges Kopfnicken, ihr nicht zweifeln an der Wahrheit, von mir aufgenommen wird. Ich weiß heute -zu spät- wie unvorstellbar schäbig ich während meiner Ehe von dieser Frau belogen wurde.

Ist es in Ihren Augen eine Bagatelle, wenn eine Mutter, ohne sich um die Katzen der Kinder zu kümmern, für Wochen das Haus verläßt und den Kindern anschließend erklärt: Die Katzen hat der mit Sicherheit euer Vater verschwinden lassen, um uns zu terrorisieren. Ich widerhole mich - ja. Aber so sieht der Missbrauch aus. Was glauben Sie denn, wieso die Kinder mich nicht sehen wollen.

Nach der Verhandlung vor dem OLG hat mir Jutta, meine Partnerin entsetzt erklärt, dass die Kinder vor der Vernehmung durch das Gericht, unter Androhung körperlicher Gewalt, von der Mutter präpariert wurden. Finden Sie das normal? Frau Gehring saß draußen, wo auch die Kinder warteten. Da sie später gekommen war, wußten weder die Kinder noch Ute, dass es meine Lebenspartnerin war. Jutta, die selbst auf dem Jugendamt gearbeitet hat, war es auch, die mir angesichts des Zustands der Wohnung in Unbenannt sagte: 'Wenn du mir das erzählt hättest, hätte ich dir nicht geglaubt.'

Und noch etwas möchte ich Ihnen zum Abschluß sagen. Ich habe Angst - ja seit gestern habe ich zum ersten Mal A N G S T . Im Gespräch mit Jutta, Mittwoch nachmittag, wo ich von der Begegnung mit der Kindesmutter bei Ihnen berichtete, fing Jutta plötzlich an zu weinen. Dann teilte sie mir ihre Ängste mit, die ich seither mit mir herumtrage. Sie stellte mir die Frage nach der fernen Zukunft: "Was wird in 10 oder 20 Jahren passieren? Die Art und Weise, wie die Kinder von der Mutter präpariert werden, kann doch nicht ohne Folgen bleiben. Werden die Kinder sich dann noch an etwas erinnern? Wissen Sie, dass all dieses Gerede vom Missbrauch nur von der Mutter kam." Jutta sagte mir, dass sie fürchtet, eines der Kinder könne bis dahin so verblendet sein, dass es mich anzeigt und ich wegen eines sexuellen Missbrauchs, der nur im Kopf der Kindesmutter existierte, ins Gefängnis gehe.

Nach all meinen Erfahrungen aus den letzten Jahren halte ich das für möglich und ich zittere bei dem Gedanken. So verbringe ich meine Tage weiterhin in Verzweiflung. Aber es gibt auch Lichtblicke. Nachdem die Kindesmutter wiederholt falsch erklärt hatte, ich käme meiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, und ich es leid war, jedesmal wieder den Nachweis zu erbringen, habe ich vor dem OLG die erklärt, meine Zahlungen einzustellen und Gegenpartei aufgefordert zu pfänden, damit ich von der Nachweispflicht entbunden bin. Seit November letzten Jahres läuft das so. Letzte Woche bekam ich Post von der Unterhaltsvorschußstelle LRA, weil die Mutter dort wiederum wahrheitswidrig erklärt hat, ich würde nicht zahlen. Der Mitarbeiter dort wußte nicht, dass die Mutter sich in Böblingen schon einmal 1024,- DM auf diese Weise besorgt hat - Ihr Steuergeld Herr Prof. Strunk, das sie niemals zurückbezahlt hat, weil sie ohne Ummeldung verschwand und die Staatsanwaltschaft sie nicht verfolgt hat. Im Gespräch mit der Unterhaltsvorschußkasse riet man mir, mich einaml zu erkundigen, ob die Mutter Sozialhilfe beantragt hat. Ich konnte wegen des Datenschutzes nur in Erfahrung bringen, dass sie in der Vergangenheit Leistungen bezogen hat. Die dortige Mitarbeiterin wollte mir nicht glauben, dass die Mutter wöchentlich 380,-DM von mir pfändet und bat mich um den Nachweis, sprach von 'unglaublich' und 'Staatsanwaltschaft'.

Ich habe ganz einfach die Hoffnung, dass irgendwann das Faß überläuft. Das man meinen und anderen Hinweisen nachgeht und bestätigt findet, dass diese Frau immer wieder gegen bestehende Gesetze verstößt und ihr keine Verleumdung und Lüge zu dreckig ist, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

Und Sie wollen, dass ich aufhöre um die Kinder zu kämpfen? Sie finden eine solche Frau ein gutes Vorbild für heranwachsende Kinder? Sie haben es mit einer beispiellosen Intrigantin zu tun. Machen sie was sie wollen, aber verlangen Sie nicht, dass ich dieser Frau vertrauensvoll begegne.

Fragen Sie sich, was Sie an meiner Stelle täten, wenn es um Ihre Kinder ginge, die solchermaßen missbraucht werden!





 

Schriftsatz - 21.08.94

                                           Thomas Alteck

Oberlandesgericht Stuttgart
z.Hd. Herrn Dr. Häberle
Postf. 10 36 53
70031 Stuttgart

                                                21.8.94


Sehr geehrter Herr Dr. Häberle,

von Herrn Stoll erfuhr ich, dass Sie sich erneut nach dem Umgangsrecht im Fall Alteck erkundigt haben. Da die Sorgerechtsentscheidung für das OLG abgeschlossen ist, erlaube ich mir, mich persönlich an Sie zu wenden.

Leider kann ich Ihnen nur mitteilen, dass Ihr Vergleich gescheitert ist. Ich habe bis heute meine Kinder nicht gesehen. In der vergangenen Woche hat endlich ein gemeinsamer Termin mit der Kindesmutter bei Prof. Strunk stattgefunden. Strunk teilte mir mit, dass er in einem Vorabtermin Gelegenheit hatte, die Kinder zu sehen. Sowohl Maria als auch Yvonne hätten sich auf seine Frage dahingehend geäußert, dass sie mich nicht sehen wollen. Anna sei ambivalent gewesen, worauf er ihr etwas zu überlegen mit auf den Weg gegeben habe. Sodann fragte er die Kindesmutter, die sagte, Anna hätte sich nach dem Überlegen auch gegen einen Kontakt ausgesprochen.

Meine Bemühungen, Prof. Strunks Aufmerksamkeit auf die Art und Weise zu lenken, wie dieser Kindeswille zustande gekommen ist, wurden von Ihm vehement abgewehrt. Er erklärte mir, dass ihn die Vergangenheit nicht interessiere; für ihn sei ausschließlich der Kindeswille maßgeblich. Er forderte mich auf, meine Vorwurfshaltung gegenüber der Mutter aufzugeben und dieser endlich zu glauben, dass sie sich nach Kräften bemüht, die Kinder darin zu unterstützen, wieder eine positive Haltung mir gegenüber zu bekommen.

Sodann schlug er vor, dass er die Kinder fortan alle 3 Monate zu sich einbestellt, und mich informiert, wenn sich deren Haltung geändert hat. Dieser Vorschlag wurde von der Mutter wohlwollend aufgenommen.

Das ist die Quadratur des Kaukasischen Kreidekreises.

Ich bin absolut ratlos und verzweifelt. Nachdem ich nunmehr bald drei Jahre um die psychische Gesundheit meiner Kinder kämpfe, habe ich plötzlich das Gefühl, wieder ganz am Anfang zu stehen. Nach meinem Eindruck wurde Strunk von seinem Kollegen Lempp völlig unzureichend informiert.

Was kann ich? - was soll ich jetzt machen? Wissen Sie mir einen Rat Herr Dr. Häberle. Ich habe einen neuerlichen Sorgerechtsantrag in Freiburg gestellt. Die zuständige Richterin, Frau Merk hat bislang nicht terminiert. Ich habe Angst, dass wieder das Gleiche passiert, dass meine Ausführungen für übertrieben gehalten werden, dass die Vergangenheit nicht betrachtet wird, dass den schönen Worten der Kindesmutter geglaubt wird. Ich habe Angst, dass es immer und immer so weiter gehen wird.

Herr Dr. Häberle ich bitte Sie - ich bitte Sie im Namen meiner Kinder - wenn Sie uns irgendwie helfen können, tun Sie es bitte.





 

Schriftsatz - 22.08.94

                                            Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG

                                                22.08.94

Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 65/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

aufgrund der gescheiterten Umgangsregelung schicke ich Ihnen den umseitigen Antrag. Daneben beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom 28.7. diesen Jahres, in dem Sie keine Prozeßkostenhilfe in Aussicht stellen, da das OLG in der Sache entschieden hat.

Vielleicht sehen Sie die Sachlage inzwischen anders. Der Beschluß hatte das Ziel, trotz der Ängste der Mutter (aus ihrer Fixierung), sofort wieder einen Kontakt zwischen den Kindern und mir herzustellen, der möglichst schnell -nach Vorstellung des Gerichts bis September '94- in ein normales Umgangsrecht führen sollte.

Sollte nach Ihrer Einschätzung weiter kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen, bitte ich um eine beschwerdefähige Entscheidung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

 



AZ.: 42 F 65/94

In der Familiensache

Thomas Alteck
gegen
Ute Alteck

wegen: Regelung der elterlichen Sorge

beantrage ich auf dem Wege der einstweiligen Anordnung bis zur entgültigen Sorgerechtsregelung zu beschließen:

(1) Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe gewährt, da er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten aus dem Verfahren selbst zu tragen.

(2) Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne wird wie folgt geregelt:

a) Der Antragsteller kann die Kinder an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats von Samstag, 11:oo Uhr bis zum Sonntag, 18:oo Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl eines Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.

b) Der Antragsgegner kann außerdem die ersten drei Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag, der auf den ersten Ferientag folgt, ab 11:oo Uhr bis am Sonntag, drei Wochen später, um dieselbe Zeit.

c) Er kann die Kinder außerdem vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11:oo Uhr, eine Woche lang zu sich nehmen.

 

Zur Begründung des Antrages trage ich vor:

Die Antragsgegnerin hat das aus der ersten Instanz bestehende Umgangsrecht des Antragstellers ein Jahr aktiv unterlaufen. Am 4. Februar diesen Jahres stellte der 18. Zivilsenat des OLG Stuttgart in der Verhandlung im Beisein des Gutachters Prof. Lempp fest, dass die die Mutter aus Angst das Umgangsrecht verwehrt. Prof. Lempp bescheinigte ihr eine Fixierung auf sexuellen Missbrauch.

Mit Rücksicht auf die bestehenden, wenn auch unberechtigten Ängste der Mutter, schlug das OLG ein Betreutes Umgangsrecht vor, da Prof. Lempp es für wünschenswert und wichtig erachtete, dass die Kinder wieder den Kontakt zu ihrem Vater bekommen.

Dieser Vorschlag wurde von der Kindesmutter dankbar aufgenommen, die versicherte, diesen nicht zu unterlaufen und statt dessen alles zu tun, um bereits im März erste Gespräche zu führen. Um die Ängste der Mutter abzubauen, schlug das Gericht vor, die Besuche jeweils mit begleitenden Elterngesprächen unter Moderation des betreuenden Kinderpsychiaters stattfinden zu lassen.

Ein entsprechender Beschluß erging am 10. Februar diesen Jahres.

Die Mutter hat sich der Verpflichtung aus diesem Beschluß durch einen neuerlichen Umzug ohne Ummeldung vergeblich zu entziehen versucht. Hat in der Folgezeit 'Schwangerschaftsurlaub' genommen.

Eine überaus befremdliche Begründung, den Kindern den Vater zu entfremden.

Diesen 14wöchigen 'Urlaub', der dem Vergleich zuwider lief, hat sie bereits in Anschluß an die Verlesung des Vergleichs angekündigt. Die Richter, vom Vater darauf aufmerksam gemacht, beschwichtigten, dass die Mutter das doch nicht gemeint habe; sie habe im Gegenteil gerade glaubhaft versichert alles zu tun, den Kontakt so schnell als möglich wieder herzustellen; der Antragsteller möge der Mutter doch endlich glauben. Mittlerweile hat die Mutter die Dreistigkeit besessen, sich in einem weiteren Schreiben an das OLG zu wenden, in dem sie explizit von Schwangerschaftsurlaub spricht.

Am vergangenen Mittwoch fand endlich, auf das Drängen des Antragstellers, ein gemeinsamer Termin bei Prof. Strunk statt. Leider ist Prof. Strunk nicht bereit oder nicht in der Lage, die Mutter dahingehend zu beeinflussen, dass sie den Kontakt der Kinder zum Vater ermöglicht.

Insofern ist der Vergleich des OLG gescheitert. Um gegebenenfalls überhaupt wieder einen Kontakt der Kinder zum Vater zu ermöglichen, ist es zwingend erforderlich, die Rechtssicherheit eines Umgangsrechts umgehend wieder herzustellen. Dieses ist nach Aussage des Sachverständigen Lempp -siehe Protokoll der Verhandlung vor dem OLG vom 4.2.94- für das Wohl der Kinder dringend erforderlich.

Abschießend bleibt festzustellen, dass die Mutter nicht erziehungswillig ist und weiter gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder handelt. Aus diesem Grund bitte ich erneut um eine schnellstmögliche Änderung der elterlichen Sorge, so wie sie bereits vom OLG für den Fall ins Auge gefaßt wurde, wenn die beschlossene Umgangsrechtsregelung scheitern sollte (Protokoll vom 4.2.94, Seite 3 Mitte).


gez. Thomas Alteck
22.8.1994





 

Brief - 22.08.94

                                             Thomas Alteck

Frau Keipert
Akazienweg 17
71229 LEONBERG

                                                    22.8.94

Der Missbrauch des Missbrauchs

 

Sehr geehrte Frau Keipert!

Für unser heutiges Gespräch möchte ich mich noch einmal bedanken. Leider hat es mich wieder sehr unsicher gemacht. Ihre Aussage, dass der Missbrauch von einer Therapeutin definitiv bestätigt wurde, befremdet mich sehr, da Ute dieses doch eigentlich gegen mich hätte ins Feld führen müssen - es sei denn, sie weiß, dass jemand anders Täter ist.

Bislang bin ich immer davon ausgegangen, dass meine Kinder nicht missbraucht sind. Jetzt bin ich verunsichert. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich entschließen könnten, mir den Namen der Therapeutin zu nennen. Sollte tatsächlich Missbrauch seitens meines Ex-Schwiegervaters vorliegen, so sind meine Kinder nach wie vor in größter Gefahr, insbesondere, weil die Mutter nach mehr als einjähriger Pause, in der der Kontakt zu den Eltern vollkommen abgebrochen war, nun wieder Umgang mit ihnen pflegt.

In Verzweiflung und Sorge,





 

Schriftsatz - 27.08.94

                                            Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG

                                                27.8.94


Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 65/94

 

 

Sehr geehrte Frau Merk,

ich erlaube mir noch einmal darauf hinzuweisen, dass ich es aufgrund von §1666 für nicht länger akzeptabel halte, dass in der Sorgerechtsfrage bislang nicht terminiert wurde.

Ich bitte Sie daher höflich und dringend, unabhängig von der Frage der Prozeßkostenhilfe, um eine schnellstmögliche Entscheidung in der Sorgerechtsfrage, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen





 

Schriftsatz - 28.08.94

                                                Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
Holzmarkt 2
79095 FREIBURG

                                                      28.8.94

Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 65/94

 

 

Sehr geehrte Frau Merk,

anbei sende ich Ihnen meine Stellungnahme zum Schreiben der Gegenpartei vom 12. dieses Monats.

Falsch ist die Darstellung der Mutter, dass den betreuten Besuchskontakten eine Familientherapie vorausgehen sollte.

Richtig ist, dass der Beschluß des OLG das Ziel hatte, den, vom gutachtenden Prof. Lempp als dringend gewünschten, Kontakt zwischen Kindern und Vater umgehend wieder herzustellen. Nach den Vorstellungen des Gerichts, dem sich beide Parteien angeschlossen haben, sollte der erste betreute Umgangskontakt der Kinder mit ihrem Vater ab Mitte April funktionieren.

    Beweis: Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des 18. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 4. Feb. 94, Seite 4 oben.

Jeder der Umgangskontakte sollte von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern und gegebenenfalls der Kinder begleitet werden, um die Ängste der Mutter abzubauen.

    Beweis: Protokoll (siehe oben) Seite 3, 1. Abschnitt: Dem ersten Umgangskontakt sollte eine gemeinsames Gespräch der Eltern mit dem Therapeuten vorangehen.

Falsch, und völlig aus der Luft gegriffen, ist der Vortrag der Mutter, der Vater habe mehrfach versucht, einen Kontakt mit den Kindern zu erzwingen.

Richtig ist, dass ich am 17. April diesen Jahres, anläßlich der Kommunion unserer ältesten Tochter, die Messe besuchte, worüber sich Anna sehr gefreut hat. Nach der Messe wollte ich meine Kinder begrüßen, was Herr Ries, der Lebensgefährte der Mutter gewaltsam zu verhindern suchte.

    Beweis: Zeugin Frau Jutta Behring, Strasse, Plz - Ort;  Foto (Anhang 1) Das Foto zeigt Herrn Ries im Moment seines 'Angriffs', als ich im Begriff bin, unsere Kinder zu begrüßen.

 

Bestritten wird im weiteren die Aussage der Mutter, dass seit April mehrere Gespräche mit Prof. Strunk stattgefunden haben.

Richtig ist, dass die Mutter sich zunächst dem Zugriff entzog, weil sie vor dem OLG ihre neue Adresse verschwieg. Sodann hat sie alles unternommen, um einen möglichen Termin immer weiter zu verzögern, und ihn in die Nähe des Termins ihrer Niederkunft zu bringen. So hat sie mit 2 Wochen Verspätung auf Prof. Strunks Bitte reagiert, telefonisch einen Termin zu vereinbaren; hat den vereinbarten Termin unmittelbar vorher -ohne Grund- abgesagt, und es bedurfte einer erneuten und ultimativen Aufforderung seitens Prof. Strunk, bis dass die Mutter bereit war, bei Ihm zu erscheinen. Den ersten gemeinsamen Termin hat sie eine Stunde vor der vereinbarten Zeit, per Fax abgesagt. Auch das kann man als mutwillig bezeichnen, denn nach ihren eigenen Ausführungen, im vorliegenden Schreiben, ging es ihr bereit einige Tage schlecht.

Der Vortrag der Mutter, der einen Zusammenhang zwischen der Begegnung anläßlich der Kommunion, der Absage des Termins 10 Tage später und der Niederkunft, weitere 4 Tage später herstellt, wird zurückgewiesen. Erstens gab meine Anwesenheit keinen Grund zur Beeinträchtigung und zweitens bestätigt jeder Frauenarzt, dass der Geburtstermin = errechneter Termin +/- zwei Wochen ist.


Soweit die Mutter behauptet, das OLG habe ihr Mutterschutz zugestanden, entspricht diese Aussage nicht der Wahrheit. Richtig ist, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs vor dem OLG die Absicht hatte, diesen zu unterlaufen. Nach der Verlesung flüsterte sie ihrer Anwältin zu, dass sie nun erst einmal auf ihrem Mutterschutz bestehen werde. Der Vater machte das Gericht darauf aufmerksam, und wurde sogleich vom Vorsitzenden Richter brüsk zurückgewiesen. Dies sei doch Unsinn. Das habe die Mutter bestimmt nicht gesagt. Im Gegenteil, sie habe sich gerade klar dafür ausgesprochen, umgehend die betreuten Kontakte in Gang zu bringen und zu unterstützen. Im übrigen sei es ja wohl Unsinn, den Kontakt der Kinder mit dem Vater mit dem Argument Mutterschutz verhindern zu wollen; darunter verstünde man ja wohl etwas anderes.

    Beweis: Dr. Häberle, Vorsitzender Richter des 18. Zivilsenats Oberlandesgericht Stuttgart

 

Aufgrund der Erfahrung aus mehreren Verhandlungsterminen und dem neuerlichen Schriftsatz der Mutter, werde ich im Termin der mündlichen Verhandlung beantragen, die Mutter unter Eid zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen





 

Beschluss - 30.08.94

ESCHLUSS vom 30.8.94

In Sachen

Thomas Alteck, Strasse, Plz - Ort
-Antragsteller-

gegen

Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin

Prozeßbevollxnächtigte/r:  Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen

 

wegen Regelung der elterlichen Sorge

 

1.Der Antrag des Antragstellers auf Änderung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Der Geschäftswert wird auf DM 5.000 festgesetzt.

 

Gründe:

Mit Antrag vom 06.05.1994 begehrt der Antragsteller Änderung der elterlichen Sorge für seine 3 Kinder. Für diesen Antrag besteht kein Rechtschutzbedürfnis.

Durch Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 -war über die elterliche Sorge über die 3 Kinder der Parteien zugunsten der Kindesmutter entschieden worden. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.02.1994 - 18 UF 133/93 - wurde diese Entscheidung bestätigt. Beide Gerichte haben sich eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt und mehrere Gutachten eingeholt. Der Antragsteller trägt keine neuen Tatsachen vor, sondern begründet seinen Antrag mit seinem umfangreichen Sachvortrag in den 2 vorangegangenen Ve±~fahren, so dass kein Rechtschutzbedürfnis für ein neues Verfahren aufgrund dieses Sachvortrages besteht. Der Rechtsweg ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, die dem Antrag des Antragstellers nur wenige Zeit vorangegangen ist, erschöpft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG i.V.m. § 94 KostO. Der Geschäftswert wurde gern. § 30 KostO festgesetzt.

Merk
Richterin am Amtsgericht





 

Beschwerde - 09.09.94

                                               Thomas Alteck

Oberlandesgericht Karlsruhe
Zivilsenat in Freiburg
79098 FREIBURG

                                                       9.9.94

 

Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe
im Verfahren 42 F 65/94 des Familiengerichts Freiburg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts Freiburg vom 17.8.94 (zugestellt am 1.9.94) ein, der zum Gegenstand hat, dass mir im Verfahren 42 F65/94 keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

Zur Begründung trage ich vor:

(1) Ich widerspreche der Darstellung der Richterin Merk, dass der Fall in 2 Instanzen abschließend behandelt wurde. Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss aus Februar '94 bereits vorgezeichnet, dass im Falle eines Scheiterns der vorgeschlagenen Besuchsregelung, über das Sorgerecht erneut nachgedacht werden muß. Zu diesem Zweck habe ich das Familiengericht angerufen, da die Besuchsregelung gescheitert ist.

Ich beschreite somit einen Rechtsweg, der vom OLG bereits ausdrücklich vorgezeichnet war.

(2) Die Begründung des Familiengerichts Freiburg, zwei Gerichte hätten sich mit der Sache umfassend auseinandergesetzt und es sei nichts neues vorgetragen, entspricht auch insofern nicht den Tatsachen, als dass in beiden Instanzen nicht einem einzigen meiner Beweisanträge nachgegangen worden ist.

Tatsache ist, dass man meine Darstellungen schlichtweg für unglaubwürdig hielt und auf eine Überprüfung verzichtete. Infolgedessen sind die erstellten Gutachten, sofern sie sich auf die Person der Mutter beziehen, unbrauchbar, da die Gutachter, wegen der unterlassenen Beweisaufnahme, als einzigen Anhaltspunkt den Augenschein und meine Aussagen hatten. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Schizophrenie in den seltensten Fällen am Patienten diagnostiziert werden kann; meine Hinweise blieben unberücksichtigt, da ich streitende Partei bin.


Im weiteren beantrage ich,

die Akte des Familiengerichts zu splitten oder ersatzweise die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe bis zum Abschluß des Verfahrens vor dem Familiengericht zurück zu stellen, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Eine Verzögerung wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und fördert die Entfremdung des Vaters.

Mit freundlichen Grüßen





 

Brief - 09.10.94

                                            Thomas Alteck

RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Esslinger Str. 80
70736 FELLBACH

                                                9.10.94

in bekannter Angelegenheit

Sehr geehrter Herr Stoll,

anbei schicke ich Ihnen die Unterlagen zum Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung in Freiburg, sowie eine Kopie des Briefwechsels zwischen Dr. Häberle und mir und Prof. Strunk und mir.

Das Familiengericht Freiburg hat im Sorgerechtsverfahren 42 F 65/94 den Antrag zurückgewiesen. Ich beauftrage Sie hiermit, Rechtsmittel einzulegen.

Unter dem Aktenzeichen 42 F 106/94 ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung in der Frage des Umgangsrechts nach wie vor anhängig.

Beim OLG Karlsruhe (Zivilsenat in Freiburg) ist die Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung aus dem Verfahren 42 F 65/94 anhängig.

Mit bestem Gruß

 

P.S. Das Amtsgericht Böblingen hat mit Beschluß vom 27.9.94 meinen Mindestbedarf von 1050,- DM auf 1400,- DM heraufgesetzt.





 

Schriftsatz - 09.10.94

                                            Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
79095 FREIBURG

                                               9.10.94

Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 106/94


Sehr geehrte Frau Merk,

aufgrund der gegebenen Umstände halte ich meinen Antrag auf Umgangsrecht (Briefdatum 27.7.94) in der gestellten Form nicht aufrecht. Anbei schicke ich Ihnen den geänderten Antrag.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

In der Familiensache

Thomas Alteck ./. Ute Alteck

wegen:

Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern
ändere ich
meinen Antrag auf einstweilige Anordnung
wie folgt:

 

Absatz 1 (Prozeßkostenhilfe) bleibt bestehen.

Absatz 2:
a) Mit der Durchführung betreuter Besuchskontakte zwischen den gemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria
und Yvonne Alteck sowie dem Vater Thomas Alteck wird mit sofortiger Wirkung die Psychosoziale Beratungsstelle Bildung u. Leben e.V. in Freiburg, Günterstalstr. 41 betraut.

b) Die Antragsgegnerin hat die von der genannten Beratungsstelle angesetzten Termine wahrzunehmen, und zwar in Begleitung der Kinder, sofern das verlangt ist. Bei Zuwiderhandlung droht in jedem Einzelfall eine Strafe in Höhe von ??? DM.

c) Die Strafe ist gerichtlicherseits festzusetzen.

 

Zur Begründung ist vorzutragen:

Prof. Strunk, der - ohne seine Zustimmung - vom OLG beauftragt wurde, Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und den ehegemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria und Yvonne Alteck herzustellen, rät mit Schreiben vom 29.8.94, eine andere Stelle mit der Durchführung zu betrauen.

Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts, Herr Weisser hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller vorgeschlagen die oben genannte Stelle um die Übernahme der Aufgabe zu bitten.

Die Psychosoziale Beratungsstelle 'Bildung u. Leben e.V.' in Freiburg, Güntertalstr. 41 erklärte sich im telefonischen Gespräch der vergangenen Woche grundsätzlich bereit, Kontakte zwischen Kindern und Vater zu organisieren und im Sinne des OLG tätig zu werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit sieht man die Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall nur gegeben, wenn es einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag gibt und die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist.





 

Schriftsatz - 14.11.94

                                        Thomas Alteck

Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
z.Hd. Frau Richterin Merk
Holzmarkt 2
79095 FREIBURG

                                            14.11.94

Familiensache Alteck./.Alteck
42 F 106/94

 

Sehr geehrte Frau Merk,

in diesem Monat sind es zwei Jahre, dass ich meine Kinder zuletzt offiziell gesehen habe und Gelegenheit hatte, mich mit ihnen auszutauschen. In all der Zeit hatte ich abwechselnd ein betreutes oder unbetreutes Umgangsrecht, das mir aktiv verwehrt wurde.

Nachdem das OLG Stuttgart im Februar Prof. Strunk mit der Wahrnehmung eines betreuten Umgangs beauftragt hat, ohne diesen zuvor um seine Zustimmung zu bitten, ist auch das schief gegangen. In Unkenntnis der Akten und in mangelnder Bereitschaft, sich des Falls verantwortlich anzunehmen, erklärte Prof. Strunk im August diesen Jahres, als endlich, auf mein vielfaches Drängen, ein gemeinsamer Kontakt mit der Kindesmutter zustande kam: Ihn interessiere die Vergangenheit nicht, er vertraue darauf, dass sich die Mutter nach Kräften bemüht, unsere Kinder zu einer positiven Einstellung und zum Kontakt hinzuführen.

Ich habe ihn wegen dieser Haltung, die den Bock zum Gärtner macht kritisiert und erklärt, das ich keineswegs damit einverstanden bin, dass sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, alle 3 Monate die Kinder einzubestellen und zu fragen, ob sie mich sehen wollen. (In der Vergangenheit ist die Mutter ja bereits beobachtet worden, dass sie die Kinder unter Androhung körperlicher Gewalt auf eine solche Anhörung vorbereitet hat). Daraufhin bat Prof. Strunk mich, eine andere Stelle mit der Aufgabe zu betrauen.

    Beweis: Schreiben Prof. Strunk vom 29.8.94

Sofern Sie Unterlagen für das Jugendamt wünschen, kann ich Ihnen gleich deren Stellungnahme liefern. Ich habe den zuständigen Mitarbeiter, Herrn Weisser aufgesucht und damit betraut, zum einen Informationen über die Gesundheits-, Lebens-, und Schulsituation der Kinder zu erfragen, da die Mutter ihrer Auskunftpflicht nicht nachkommt, zum anderen, einen Kompromiß in der Umgangsfrage zu erzielen.

Wie in der Vergangenheit, hat die Mutter auch diesmal jede Auskunft verweigert und sich jedem Kompromiß verschlossen.

Beweis: Schreiben des KJA vom 25.10.94

Jede weitere Entfremdung ist unzumutbar und ich bin entsetzt, wie sich die Gerichte durch die zögerliche Bearbeitung zu den besten Handlangern solchermaßen agierender Mütter machen lassen. In der Hoffnung, dass auch Sie die Dringlichkeit der beantragten Erscheinung erkennen, erwarte ich Ihre Entscheidung, oder einen Verhandlungstermin noch in diesem Monat.


Mit freundlichen Grüßen