Von: RA Stoll
An: OLG
In Sachen
Thomas Alteck, Strasse, 78120 Fartwangen
- Antragsteller -
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstraße 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
wegen: Regelung der elterlichen Sorge
hat mir der Antragsteller zwischenzeitlich Mandat erteilt.
Namens des Antragstellers lege ich gegen den Beschluß des Amtsgericht Freiburg vom 30.08.1994 -AZ 42 F 64/94 (SO) - hiermit ein. Ich beantrage für Recht zu erkennen:
1.
Der Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 30.08.1994 wird abgeändert. Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 24.02.1993 - AZ 13 F 281/92 -wird abgeändert. Die elterliche Sorge über die Kinder
a. Anna-Anna, geb. am 01.11.1984
b. Maria-Maria, geb. am 14.03.1986
c. Yvonne-Maroes, geb. am 12.04.1988
wird auf den Antragsteller übertragen.
Darüber hinaus beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder für die Dauer des Verfahrens dem Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen.
Zur Begründung weise ich darauf hin, dass das Amtsgericht Freiburg mit Beschluß vom 30.08.1994, dem Antragsteller am 20.09.1994 zugestellt, den auf Abänderung gerichteten Antrag des Vaters zurückgewiesen hat mit der Begründung, hierfür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht ist zumindest nach vorliegender Aktenlage in die Problematik des Falles gar nicht eingetreten. Es hat nach diesseitigem Verständnis nicht einmal ansatzweise ermittelt, ob die Gründe, die den Antragsteller bewogen haben, Antrag auf Abänderung der elterlichen Sorge zu stellen, überhaupt geprüft wurden. Zumindest aus der Akte kann nicht geschlossen werden, dass das Familiengericht das Jugendamt der Stadt Freiburg überhaupt eingeschaltet hat.
Offensichtlich hat sich die Amtsrichterin lediglich vom Zeitablauf leiten lassen, ohne in die Sache einzusteigen. Der Hinweis, dass der Rechtsweg mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart erschöpft sei, kann in keiner Weise gefolgt werden. Er widerspricht § 1696 BGB. Im übrigen entspricht er auch nicht dem Verlauf, den das Verfahren elterliche Sorge bereits in 1. und in der Beschwerdeinstanz bei den Gerichten des Familiengerichts Böblingen und Stuttgart genommen hat. Nicht zuletzt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in den Verhandlungen und in der Entscheidung, mit denen ein Vergleich der Parteien genehmigt wurde, mehr als deutlich anklingen lassen, dass im Falle der weitergehenden Weigerung des Umgangsrechts, den die Antragsgegnerin an den Tag legt, die Frage der elterlichen Sorge neu überdacht werden müsse.
Daß dieser Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren längst überschritten war, hat das Familiengericht Freiburg schlicht und ergreifend übersehen und sich aus der Sicht des Antragstellers den Vorgang in seinem "abgekürzten" Verfahren zu einfach gemacht, indem es sachlich in die Problematik überhaupt nicht eingestiegen ist.
Wenn eine Mutter, die dem Vater in über 2 Jahren den persönlichen Umgang mit den Kindern verweigert und die auch nicht bereit ist, kooperativ daran mitzuwirken, dass ein Umgangsrecht wieder zustande kommt, die Spekulation auf Zeit übertreibt - und hiervon kann ausgegangen werden - und dann hat das
Familiengericht Freiburg massiv mit seiner Entscheidung der Tendenz der Mutter Vorschub geleistet, einmal die Kinder dem Vater total zu entfremden und zum anderen das natürliche Elternrecht des Vaters auch seinen leiblichen Kindern gegenüber zu unterminieren.
Weiteren Vortrag behalte ich mir zunächst vor. Ich werde weitere Ausführungen zur Begründung der Beschwerde machen, sobald Gelegenheit bestand, die angefallenen Akten einzusehen.
Ich bitte darum, mir die Akten für die Dauer eines Tages zu überlassen, sobald sie dem Senat vorliegen.
Zur weiteren Begründung der Beschwerde nehme ich auf den sachlich überhaupt nicht berücksichtigten Vortrag des Antragstellers im Verfahren 1. Instanz Bezug.
Ich weise darauf hin, dass beim 18. Senat unter dem AZ 18 WF 50/94 eine PKH-Beschwerde des Antragstellers weiterhin anhängig ist.
Rechtsanwalt
gez. RA Stdll
Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Stuttgart
18 UF 149/94 (42 F 65/94)
In Sachen
Alteck / Alteck
beantragen wir namens der Antragsgegnerin:
1. Der Antragsgegnerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.
2.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
1. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.
Dem Urteil des Familiengerichts ist in vollem Umfang zu folgen. An den tatsächlichen Verhältnissen hat sich seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die elterliche Sorge überhaupt nichts geändert.
Es entspricht dem Wohl der Kinder, dass diese bei der Mutter leben. Inzwischen ist ein weiteres Kind zur Welt gekommen, es wäre für die drei Töchter undenkbar und unfaßbar, dass sie von ihrem kleinsten Geschwisterchen getrennt werden.
Im übrigen versucht der Antragsteller mit allen Mitteln, das Leben der Kinder zu beeinträchtigen. Er hat sogar über die intimsten familiären Beziehungen ein Buch veröffentlichen lassen, welches im Handel erhältlich ist.
Rechtsanwältin
gez. Dr. Kellermann-Körber
Vom: OLG Karlsruhe
18 UF 149/94
42 F 65/94
Familienrechtsstreit
Thomas Alteck ./. Ute Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge
Beim Amtsgericht Böblingen (Az. : 13 F 67/92) wurden erneut unter "eilt" die Akten des OLG Stuttgart, 18 UF 133/93 angefordert.
Der Berichterstatter
Dr. Jagmann
Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Bahnhofstr. 123
70736 FELLBACH
15.12.94
18 UF 149/94
Sehr geehrter Herr Stoll,
zunächst darf ich Ihnen meine besten Wünsche zu Ihrem Umzug aussprechen. Ich werde es mir nicht nehmen lassen, bei Gelegenheit die Örtlichkeiten selbst in Augenschein zu nehmen.
Den Schriftsatz an das OLG würde ich gern etwas anders formulieren - anbei meine Vorstellungen:
In Sachen
Alteck ./. Alteck
ist dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu widersprechen, der Antragsteller beeinträchtige mit allen Mitteln das Leben der Kinder. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag.
Richtig ist, dass der Antragsteller ein Buch mit dem Titel `Der Missbrauch des Missbrauchs` im Herder Verlag publiziert hat. Dieses Buch ist selbstverständlich unter einem Pseudonym erschienen und die Namen der Personen wurden allesamt geändert. Daher entspricht es nicht den Tatsachen, wenn die Antragsgegnerin behauptet, durch dieses Buch würde das Leben der Kinder beeinträchtigt; es gibt überhaupt keine Verbindung.
Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lektüre dieses Buches, eine gemeinsame Bekannte und ehemals gute Freundin der Antragsgegnerin an den Antragsteller herantrat und ihm folgendes mitteilte. Die Antragsgegnerin hat sich ihr gegenüber bereits viele Monate vor der Trennung der Parteien, zu einem Zeitpunkt, da zwar die Ehe in Frage gestellt war, aber sexueller Missbrauch noch lange kein Thema war, dediziert geäußert, dass der Antragsteller im Falle der Trennung die gemeinsamen Kinder nie mehr wieder sehen werde.
Beweis: Zeugnis der Frau Irene Malisi, Wilhelmstr. 8, Plz - Ort
Daß die Antragsgegnerin nachhaltig und erfolgreich diese vor Jahren dokumentierte und seither mehrfach wiederholte Absicht praktiziert und dem Antragsteller vorsätzlich den Umgang mit den gemeinsamen Kindern vorenthält, kann zwischen den Parteien eigentlich nicht streitig sein.
Sofern Sie auf die `Familienbande` verweist ist dazu anzumerken, dass die Kinder auch ein Halbgeschwister auf der Seite des Vaters haben, mit dem sie ebenso keinen Kontakt pflegen dürfen, wie mit ihrem Vater, den Großeltern, Paten und ehemaligen Freunden. DIe Kinder werden in der Isolation gehalten. Das mit Familienbande zu beschreiben ist der nackte Hohn. Aus diesem Grund ist eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers im Sinne der Kinder und längst überfällig.
Dazu merken wir noch einmal an, das der Sachverständige Prof. Lempp vor dem OLG Stuttgart im Februar dieses Jahres einen Umgang für dringend wünschenswert hielt und die Kammer damals bereits darauf hinwies, dass bei einem erneuten Nichtzustandekommen über das Sorgerecht neu zu befinden sei. Wir bitten daher noch einmal dringend um Terminierung.
von: RA Stoll
an: Familiengericht
In Sachen Alteck ./. Alteck
ist dem Schriftsatz der Antragsgegnerin zu widersprechen, der Antragsteller beeinträchtige mit allen Mitteln das Leben der Kinder. Hierzu fehlt es an jeglichem substantiiertem Vortrag.
Richtig ist, dass der Antragsteller ein Buch mit dem Titel "Der Missbrauch des Missbrauchs" im Herder Verlag publiziert hat. Dieses Buch ist selbstverständlich unter einem Pseudonym erschienen und die Namen der Personen wurden allesamt geändert. Daher entspricht es nicht den Tatsachen, wenn die Antragsgegnerin behauptet, durch dieses Buch würde das Leben der Kinder beeinträchtigt; es gibt überhaupt keine Verbindung.
Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Lektüre dieses Buches, eine gemeinsame Bekannte und ehemals gute Freundin der Antragsgegnerin an den Antragsteller herantrat und ihm folgendes mitteilte. Die Antragsgegnerin hat sich ihr gegenüber bereits viele Monate vor der Trennung der Parteien, zu einem Zeitpunkt, da zwar die Ehe in Frage gestellt war, aber sexueller Missbrauch noch lange kein Thema war, dezidiert geäußert, dass der Antragsteller im Falle der Trennung die gemeinsamen Kinder nie mehr wieder sehen werde.
B e w e i s : Zeugnis der Frau Irene Malisi, Wilhelmstraße 8, Plz - Ort
Daß die Antragsgegnerin nachhaltig und erfolgreich diese vor Jahren dokumentierte und seither mehrfach wiederholte Absicht praktiziert und dem Antragsteller vorsätzlich den Umgang mit den gemeinsamen Kindern vorenthält, kann zwischen den Parteien eigentlich nicht streitig sein.
Sofern die Antragsgegnerin auf die "Familienbande" verweist, ist dazu anzumerken, dass die Kinder auch ein Halbgeschwister auf der Seite des Vaters haben, mit dem sie ebenso keinen Kontakt pflegen dürfen, wie mit ihrem Vater, den Großeltern, Paten und ehemaligen Freunden. Die Kinder werden in der Isolation gehalten. Das mit Familienbande zu beschreiben ist aus Sicht des Antragstellers der nackte Hohn. Aus diesem Grund ist eine Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers im Sinne der Kinder und längst überfällig.
Dazu merken wir noch einmal an, dass der Sachverständige Prof. Lempp vor dem Oberlandesgericht Stuttgart im Februar dieses Jahres einen Umgang für dringend wünschenswert hielt und die Kammer damals bereits darauf hinwies, dass bei einem erneuten Nichtzustandekommnen über das Sorgerecht neu zu befinden sei.
Wir bitten daher noch einmal dringend um Terminierung.
Rechtsanwalt
gez. Stoll
Familiensache Alteck ./. Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge
Termin zur Anhörung der Eltern durch den von dem Senat beauftragten Richter wird bestimmt auf
Freitag, 27. Januar 1995, 14.00 Uhr, Zimmer 211.
Das persönliche Erscheinen der Eltern Ute Alteck und Thomas Alteck wird angeordnet (§ 50 a FGG)
Der beauftragte Richter:
Dr. Jagmann
OLG Karlsruhe
BESCHLUSS vom 21.12.1994
In der Familiensache Thomas Alteck, Plz - Ort
gegen
Ute Alteck, 79427 Sonstwo
w e g e n Regelung der elterl. Sorge
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat beschlossen:
Mit der Vorbereitung der Entscheidung, insbesondere durch Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird der Berichterstatter Richter am OLG Dr. Jagmann beauftragt.
Dr. KallfaB
Dr. Bellon
Dr. Jagmann
Vors. Richter am OLG Richterin am OLG
Richter am OLG
Von: RA Kellermann-Körber
An: Familiengericht
In Sachen
Alteck / Alteck
können wir dem Gericht mitteilen, dass am 17. März 1995 ein erster Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater beim Kinderschutzbund stattgefunden hat.
Der Antragsteller wollte diesen Kontakt dokumentieren. Von einer derartigen Dokumentation halten wir nichts. Der Antragsteller wollte Herrn Weiser vom Jugendamt als Zeugen zuziehen. Herr Weiser hatte keine Zeit, aus diesem Grund hat sich die Sache erledigt. Wir hoffen sehr im Interesse der Kinder, dass der Antragsteller nicht versucht, eine Dokumentation des Besuchskontakts in sonstiger Weise herbeizuführen, da dies keinesfalls dem Wohle der Kinder entsprechen kann.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
Thomas Alteck
RA Dr. Müller & Kollegen
z.Hd. Herrn Stoll
Bahnhofstr. 123
D - 70736 FELLBACH
Verfahren: 18 UF 149/94
Sehr geehrter Herr Stoll,
gestern informierte mich die Psychologin des Kinderschutzbund, dass der vereinbarte zweite Besuchstermin Termin am 20. April nur unter gewissen Bedingungen stattfinden wird. Ich bitte Sie, beim OLG Karlsruhe die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Dazu folgender Vorschlag:
Mit bestem Gruß
gez. Thomas Alteck
***
Aus gegebenen Anlaß beantragen wir, das z.Z. ruhende Verfahren 18 UF 149/94 wieder aufzunehmen.
Wir halten in diesem Verfahren unseren Antrag aufrecht, dass die elterliche Sorge für die drei ehegemeinschaftlichen Kinder: Anna, Maria und Yvonne Alteck dem Vater zu überantworten ist.
Darüber hinaus werden wir in der mdl. Verhandlung beantragen:
1) das Gericht möge einen Zeitraum festsetzt, für den der Umgang der Mutter ausgeschlossen wird.
2) das Gericht möge beschließen, dass danach auf zunächst unbefristete Zeit nur ein betreuter Kontakt der Mutter in Frage kommt.
Zur Begründung tragen wir vor:
Auf Vorschlag des Gerichts ist am 21.2.95 ein Gespräch zwischen den Eltern und Frau Storz, der Psychologin des Kinderschutzbundes, zustande gekommen. Am 8.3.95 hatte Frau Storz ein Gespräch mit den Kindern, in dem sich alle Drei für einen Kontakt mit dem Vater aussprachen. Diese Begegnung fand am 17.3.95 statt. Nach anfänglich großer Unsicherheit auf beiden Seiten, was nach zweieinhalb Jahren Trennung nicht verwunderlich ist, wurde die Stunde zum gemeinsamen Spiel genutzt.
So wurde bei der Nachbesprechung am 23.3.95 eine insgesamt positive Bilanz gezogen, und drei weitere Termine festgelegt. Vorausgehen sollte allerdings noch einmal eine Besprechung der Psychologin mit den Kindern. Diese Besprechung war für den 5.4.95 geplant, hat aber aus Gründen, die der Antragsteller nicht kennt, erst am 11. oder 12. des Monats stattgefunden.
Nach dieser Besprechung teilte Frau Storz am 12.4.95 dem Vater telefonisch mit: Die Kinder seien erst dann zu einem weiteren Treffen mit dem Vater bereit, wenn sich dieser zuvor schriftlich bei Ihnen für die Dinge der Vergangenheit entschuldigt. Frau Storz hat die Kinder vergeblich gebeten, ihre Vorstellungen zu konkretisieren. Einzige Antwort war immer wieder: "Zum Beispiel für die Entführung." Damit ist der Kindesentzug seitens des Vaters im Sommer '92 gemeint.
Man muß kein Kinderpsychologe sein, um zu erkenne, dass dieses Ansinnen nicht ursächlich von den Kindern kommt - es ist nicht kindgemäß. Dahinter steht vielmehr ein Wunsch der Mutter, der von ihr in ähnlicher Form in der Vergangenheit mehrfach geäußert wurde.
Oberflächlich betrachtet mag das Ganze wie eine Lapalie erscheinen und man ist geneigt zu sagen: Sei es drum - wenn es zukünftige Kontakte mit den Kindern ermöglicht, so sollte der Vater doch diesen Weg gehen. Tatsächlich aber betrifft es den Kern der Sorgerechtsauseinandersetzung und bedarf einer Erläuterung, die den Rahmen eines Schriftsatzes sprengen würde.
Nach ausführlicher Diskussion und reiflicher Überlegung bitten wir daher um die Weiterführung des Verfahrens. Der Vater ist unter keinen Umständen bereit, sich auf diese Ebene zu begeben, wo die Kinder in der dargestellten Weise instrumentalisiert werden. Entsprechende Reaktionen seitens der Kinder bleiben nicht aus, was wir noch darstellen werden.
Da es sich andererseits -ungeachtet des Ursprungs- um einen klar artikulierten Wunsch der Kinder handelt, hat der Vater den Kindern einen Brief geschrieben, der dem Schriftsatz als Anlage 1 beigefügt ist.
Der Antragsteller ist sich sehr wohl bewußt, welche ungeheuere Belastung es für die Kinder bedeutet, heute von der Mutter getrennt zu werden. Er würde diesen Antrag niemals stellen, wenn er nicht ganz sicher wäre, dass damit längerfristig größerer Schaden von den Kindern abgewendet wird. Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist ja neben der augenblicklichen Situation auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Aussage des Sachverständigen Prof. Lempp vor dem OLG Stuttgart, am 4.2.93. Er sagte auf die Frage nach Bindung und Sorgerecht: Die Bindung der Kinder liegt heute eindeutig bei der Mutter, was nach so langer Trennung vom Vater auch nicht anders sein kann. Von der Bindung würde er daher die Kinder bei der Mutter sehen wollen, im vorliegenden Fall aber sei zu überlegen, ob nicht 1666 BGB dagegen spricht.
Die gegenwärtige Situation gibt größten Anlaß zur Besorgnis, da Maria, die mittlere Tochter, nach Aussage von Frau Storz an einer eiterigen Mittelohrentzündung erkrankt ist. In ihrer Lebenssituation mit der Mutter ist diese psychosomatische Reaktion bei allen Kindern auch in der Vergangenheit immer wieder aufgetreten. Wir halten es daher - im Sinne des Kindeswohls- für dringend geboten, umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, da wir andernfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.
Von: RA Stoll
An: OLG Karlsruhe
In Sachen Alteck ./. Alteck
hat die vom Kinderschutzbund eingeschaltete Psychologin, Frau Storz, dem Antragsteller nach einem Gespräch mit den Therapeutinnen der Kinder, das am 30.05.1995 stattgefunden hat, mitgeteilt, dass sie keine Möglichkeit mehr hat, weitere Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern zu vermitteln.
Somit steht fest, dass das Verfahren der Fortführung bedarf.
gez. Stoll
Rechtsanwalt
Von: RA Stoll
An: Familiengericht
In der Familiensache Alteck ./. Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge rufe ich das Verfahren wieder an.
Der Antragsteller sieht die Bemühungen, mit den Kindern ein betreutes und danach freies Umgangsrecht zu erhalten, als gescheitert an. Die Antragsgegnerin hat dies nach dem Verständnis des Antragstellers wiederum unterlaufen.
Zur Begründung trage ich vor, was folgt:
Auf den Vorschlag des Gerichts kam am 21.02.1995 ein Gespräch zwischen den Eltern und einer Frau Storz, der Psychologin des Kinderschutzbundes, zustande. Frau Storz hatte am 08.03.1995 ein Gespräch mit den Kindern, in dessen Verlauf sich alle drei Kinder für einen Kontakt mit dem Vater ausgesprochen haben. Eine Begegnung hat am 17.03.1995 dann in betreuter Umgebung stattgefunden. Nach anfänglich großer Unsicherheit auf bei den Seiten, was nach 2 1/2 Jahren der Trennung nicht verwunderlich war, wurde die Stunde von Vater und den Kindern zum gemeinsamen Spiel genutzt.
Bei einer Nachbesprechung am 23.03.1995 wurde eine insgesamt positive Bilanz gezogen und drei weitere Termine des betreuten Umgangs festgelegt. Vorausgehen sollte allerdings noch einmal eine Besprechung der Psychologin mit den Kindern. Diese Besprechung war dann für den 05.04.1995 geplant, hat aber aus Gründen, die der Antragsteller nicht kennt, erst am 11. oder 12.04.1995 stattgefunden.
Nach dieser Besprechung teilte Frau Storz vom Kinderschutzbund am 12.04.1995 dem Antragsteller telefonisch mit, die Kinder seien erst dann zu einem weiteren Treffen mit dem Antragsteller bereit, wenn sich dieser zuvor schriftlich bei ihnen für die Dinge der Vergangenheit entschuldigt. Die Psychologin hatte die Kinder zuvor vergeblich gebeten, ihre Vorstellungen zu konkretisieren.
Einzige Antwort war immer wieder seitens der Kinder: "Zum Beispiel für die Entführung!". Damit ist der Kindesentzug seitens des Vaters im Sommer 1992 gemeint.
Es bedarf keiner großen kinderpsychologischen Vorbildung, um zu erkennen, dass dieses in keiner Weise kindgemäße Ansinnen ursächlich von den Kindern kommt. Dahinter steht ausschließlich der Wunsch der Mutter, der von ihr in ähnlicher Form in der Vergangenheit mehrfach geäußert worden ist.
Um zukünfte Kontakte mit den Kindern zu ermöglichen, ist der Vater dem eigentlich unmöglichen Ansinnen von seiten der Mutter nachgegangen, den die Kinder artikuliert hatten und hat den Kindern folgendes geschrieben:
"Liebe Kinder !
Frau Storz hat mir von Eurem Treffen erzählt. Es tut mir sehr leid zu hören, dass Du, Maria, krank bist. Ich hoffe, Du wirst schnell wieder gesund.
Auch habe ich erfahren, dass Ihr Euch eine Entschuldigung von mir wünscht. Ich bin erstaunt, dass Ihr mir das bei unserer Begegnung nicht gesagt habt. So bitte ich Euch jetzt, mir zu verzeihen, dass ich Euch damals für 4 Wochen mit nach Texel genommen habe. Ich hoffe sehr, dass Ihr meine Entschuldigung annehmen werdet und wir uns ganz schnell wieder sehen.
Viel lieber hätte ich mich im Gespräch mit Euch entschuldigt. Und ich denke, wir sollten bei unserem nächsten Treffen darüber reden. Überhaupt möchte ich dann nicht nur mit Euch spielen, sondern gerne von Euch erfahren, welche Wünsche Ihr an mich habt. Vielleicht könntet Ihr ja zu Hause schon gemeinsam überlegen und eine Liste machen, damit kein Wunsch vergessen wird.
Ich werde Euch dann von meinen Wünschen erzählen und mit Euch endlich einmal über die Trennung sprechen. Wahrscheinlich haben wir uns mehr zu erzählen, als in einer Stunde zu sagen ist. Ich freue mich bereits darauf, Euch wieder zu sehen.
Gruß und Kuß
Euer Papa"
Daß dieser Brief keinen Kontakt des Vaters zu seinen Kindern ermöglicht hat, verwundert sicher niemand, der dieses Verfahren kennt.
Umgekehrt hat der Antragsteller von seiner Tochter Maria Ende April folgenden Brief erhalten:
"An Thomas Alteck
Papa, ich sage Dir, Du sollst nicht an meiner Kommunion kommen!
Und wenn Du kommst, gibt es Ärger!
Deine Tochter, Maria Alteck!"-
2.
am 23.03.1995 im Gespräch zwischen Frau Storz und der Kindesmutter die Antragsgegnerin behauptete, dass Maria nicht wolle, dass der Antragsteller zu ihrer Kommunion kommt.
3.
in dem Brief der Tochter 10 Fehler in 21 Worten (einschließlich des eigenen Familiennamens) enthalten sind.
Nach Aussage der Schule hat Maria aber keinerlei Schulprobleme, weshalb der Antragsteller zu folgender Schlußfolgerung gelangt:
Die gesamten Fehler erklären sich nur aus dem Druck, dem die Tochter Maria ausgesetzt ist. Daher auch eine Mittelohrentzündung. Auch der nicht übliche Satzbau "Ich sage Dir" deutet darauf hin, dass die Tochter Maria zu diesem Schreiben ausdrücklich angehalten wurde ("Du mußt dem Papa sagen..."). Die liebevolle Geste einer auf den Brief gemalten Maus steht im krassen Widerspruch zum Text. Der Briefumschlag wurde vollständig von der Antragsgegnerin geschrieben.
Am 02.05.1995 fand der Antragsgegner, der keine Möglichkeit hat, direkt mit der vom Kinderschutzbund eingeschalteten Psychologin Verbindung auf zunehmen, folgenden Text auf seinem Anrufbeantworter:
"Guten Abend Herr Alteck, hier ist Storz vom Kinderschutzbund. Sie hatten sich bei uns gemeldet und nachgefragt, wie es denn nun mit den Besuchen Ihrer Kinder steht. Ich möchte Ihnen noch kurz etwas erklären. Und zwar werde ich mich am 30.05.1995 mit den Therapeutinnen Ihrer Kinder treffen, dass wir eine kleine Helferkonferenz machen, um gemeinsame Strategien zu entwickeln, wie wir einfach Ihren Familienbelangen besser helfen können. Darüber wollte ich Sie einfach informieren, weil Ihre Frau hat bislang uns soweit die Nachricht zukommen lassen, dass Ihre Kinder im Moment Sie nicht sehen wollen. Und ich denke, längerfristig ist es einfach sinnvoll, dass regelmäßige Kontakte mit Ihnen stattfinden. Und wenn ich mit den Therapeutinnen Ihrer Kinder zusammenarbeiten kann, dann ist es natürlich sicher hilfreich, Sie dahingehend auch besser motivieren zu können. So möchte ich Sie erst einmal vertrösten, diesen
30. Mai abzuwarten und, und im Anschluß an dieses Gespräch werde ich mich auch wieder mit Ihnen in Verbindung setzen, und mit Ihrer Frau, dass wir vielleicht noch einmal ein gemeinsames Gespräch machen können, oder evtl. auch mit Ihren Kindern zusammen. Also ein gemeinsames Familiengespräch. Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute und auf Wiedersehen!"
Daß unter den gegebenen Umständen der Vater wiederum keinen guten Willen bei der Mutter erkennt und erkennen kann, ihm zumindest ein Umgangsrecht
mit den Kindern einzuräumen, dies vielmehr der erklärten Absicht der Mutter entspricht, wie sie schriftsätzlich vorgetragen wurde, dem Vater die Kinder zu entziehen, mag niemand verdenken. Der Antragsteller hat sich nach ausführlicher Diskussion und reiflicher Überlegung dazu entschlossen, das Verfahren weiterzuführen. Er ist nämlich unter keinen Umständen mehr bereit, sich auf diese Ebene zu begeben, wo die Kinder in der dargestellten Weise instrumentalisiert werden. Entsprechende Reaktionen seitens der Kinder bleiben nicht aus, was ggf. noch ausgeführt wird.
Der Antragsteller ist sich bewußt, dass der Sorgerechtswechsel für die Kinder eine Belastung darstellt. Er würde diesen Antrag nicht aufrechterhalten, wenn er sich nicht ganz sicher darüber wäre, dass auf diese Art und Weise längerfristig größerer Schaden von den Kindern abgewendet wird. Man kann ja bei der Beurteilung des Kindswohl nicht nur die augenblickliche Situation beurteilen, vielmehr ist auch eine Perspektive der Zukunft geboten. Es sei in diesem Zusammenhang an die Aussage des Sachverständigen Prof. Lempp vor dem OLG am 04.02.1993 erinnert, wo er auf die Frage nach Bindung und Sorgerecht ausführte, dass die Bindung der Kinder heute eindeutig bei der Mutter liegt, was nach derartig langer Trennung vom Vater auch nicht anders erwartet werden kann. Von der Bindung her würde er die Kinder bei der Mutter sehen wollen, im gegebenen Fall sei aber zu überlegen, ob nicht § 1666 BGB dagegen spricht.
Die gegenwärtige Situation gibt größten Anlaß zur Besorgnis, da Maria, das mittlere Kind, nach Angaben der Frau Storz an einer eitrigen Mittelohrentzündung erkrankt ist. Der Antragsteller hält dies für eine psychosomatische Reaktion auf die bestehende Situation, wie sie bereits in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten ist.
Wir bitten um schnellstmögliche Terminierung.
Stoll
Rechtsanwalt
Von: RA Kellermann-Körber
An: OLG Karlsruhe
In Sachen
Alteck / Alteck
bitten wir bei zukünftigen Entscheidungen zunächt zu berücksichtigen, dass wir uns bis einschließlich 14. Juli 1995 im Jahresurlaub befinden.
Zu den Geschehnissen in der Vergangenheit seit der letzten mündlichen Verhandlung nehmen wir wie folgt Stellung:
Am 21. Februar 1995 fand ein erstes Elterngespräch mit Frau Storz und Herrn Weisser statt. Am 08. März 1995 führte Frau Storz ein Gespräch mit den Kindern. Am 17. März 1995 fand ein betreutes Umgangsrecht mit allen drei Kindern und dem Antragsteller statt. Am
23. März 1995 erfolgte ein weiteres Elterngespräch mit Frau Storz, wobei es um eine Nachbesprechung des Umgangsrechts vom
17. März 1995 ging und um Zukunftsplanungen zum Umgangsrecht. Am
11. April 1995 erfolgte ein weiteres Kindergespräch zwischen Frau Storz. Damals war Maria krank.
Aufgrund dieser Gespräche war man sich einig, dass der Vater ein Entschuldigungsschreiben an die Kinder verfassen sollte. An Ostern traf dieses Schreiben des Vaters an die Kinder ein. Für die Kinder war diese Entschuldigung seitens des Vaters aber nicht ausreichend. Die Kinder fühlten sich nicht Ernst genommen und unter Druck gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wollten die Kinder den Vater nicht wiedersehen.
Am 30. Mai 1995 fand ein gemeinsames Gespräch zwischen Frau Storz und den Kindertherapeutinnen statt.
Der von Maria kurz vor ihrer Erstkommunion geschriebene Brief an den Vater gibt ihrer Betroffenheit über die gewalttätigen Ausschreitungen des Vaters anläßlich Annas Erstkommunion im Vorjahr Ausdruck. Frau Storz hatte Maria ermutigt, sich hierwegen persönlich mit dem Vater schriftlich in Verbindung zu setzen.
Rechtsanwalt
Kreisjugendamt Freiburg
Familienrechtsstreit Alteck
Sehr geehrter Herr Dr. Jagmann
auf ihr Schreiben vom 09.06. hin, das wir am 19.06.1995 erhalten haben, wurde am 22.06. ein Hausbesuch bei Frau Alteck in Sonstwo durchgeführt. Dabei wurde mit Frau Alteck die Situatian erörtert. Frau Alteck bewohnt in der Markgräfler Gemeinde Sonstwo zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem gemeinsamen Kind Joscha das ein Jahr alt ist und den drei Kindern Anna, Yvonne und Maria, eine Doppelhaushälfte, die sich im Besitz ihres Lebensgefährten befindet.
Sie selbst ist Hausfrau, ihr Lebensgefährte kommt überwiegend für den Unterhalt für Frau Alteck und deren Kinder auf.
Alle drei Kinder besuchen die Grundschule (1., 3. und 4. Klasse), die älteste Tochter Anna wird im Sommer auf die Realschule in Heitersheim überwechseln. Die Kinder haben sich in Sonstwo mittlerweile gut eingelebt, Frau Alteck berichtet, dass es im sozialen Umfeld keinerlei Schwierigkeiten gibt.
Im Rahmen des anhängigen Familiengerichtsverfahrens ist ein begleitendes Umgangsrecht (durch die Psychologin, Frau Storz, vom Kinderschutzbund Freiburg) initiiert worden. Im Rahmen eines gemeinsamen Gespräches mit beiden Elternteilen wurden zunächst die Rahmenbedingungen erklärt, in der Folge fand ein Besuchstermin des Vaters mit den Kindern in den Räumen des Kinderschutzbundes in Freiburg statt.
Leider kam es entgegen der ursprünglichen Absicht zu keinen weiteren Besuchskontakten.
Frau Alteck berichtet hierzu, dass die Kinder weitere Besuchskontakte verweigert hätten, die begleitende Psychologin, Frau Storz, auch nach Rücksprache mit den Therapeutinnen der Kindern, deren Entscheidung akzeptiert habe. Frau Alteck selbst berichtet, dass sie sich weitere Besuche habe vorstellen können, sie habe sich nach der langen Zeit der Auseinandersetzungen um die Kinder eigentlich dadurch entlastet gefühlt, dass ein Umgangsrecht des Vaters in dem betreuten Rahmen möglich war. Die Kinder seien auch nach dem Besuchskontakt mit dem Vater zwar etwas "überdreht" gewesen, was jedoch angesichts der bisherigen Entwicklung verständlich sei.
Auf das Schreiben der Tochter Maria wegen der Kommunion hin angesprochen berichtet Frau Alteck, dass Maria ihr gegenüber schon länger und öfters mitgeteilt habe, dass sie nicht wünscht, dass der Vater zur Kommunion kommt. Frau Alteck hat daraufhin der Tochter angegeben, dies dem Vater selbst mitzuteilen, was Maria dann auf Drängen der Mutter auch getan hat. In diesem Zusammenhang sei auch die Formulierung verständlich.
Auch von hier aus wird es bedauert, dass es zu keinen weiteren Besuchskontakten des Vaters mit den Kindern mehr kam. Wir gehen davon aus, dass die Psychologin, Frau Storz, über die Gründe, die zum Scheitern führten, dem OLG direkt berichten wird.
gez. Weisser
Von: OLG Karlsruhe
An: RA Stoll
Familienrechtsstreit Thomas Alteck ./. Ute Alteck
wegen Regelung der elterlichen Sorge
Termin zur Anhörung der Eltern durch den von dem Senat beauftragten Richter wird bestimmt auf
Freitag, den 15.09.1995, 14.00 Uhr Zi. 211, Salzstraße 28
Das persönliche Erscheinen der Eltern Frau Ute Alteck und Herr Thomas Alteck wird angeordnet (§ 50 a FGG).
Die Parteien werden angesichts der bedauerlichen Entwicklung auf folgendes hingewiesen:
Nach den vorliegenden im Vorverfahren erhobenen Gutachten und den Befragungen der Kinder dürfte angesichts der weiteren Entwicklung, insbesondere der Tatsache, dass sich die Kinder seither bei der Mutter aufhalten und von ihr betreut werden, die Beschwerde des Antragstellers derzeit kaum Aussicht auf Erfolg haben. Darauf wurden die Parteien bereits im letzten Termin vor dem beauftragten Richter hingewiesen.
Es steht zudem zu befürchten, dass eine weitere bestehende Unsicherheit und Auseinandersetzung der Eltern zu weiteren Schäden bei den Kindern führen wird. Dagegen bestehen gegen ein vernünftiges Umgangsrecht des Vaters keine Bedenken.
Der Antragsteller sollte deshalb erwägen, ob es nicht sachgerechter wäre, auf diesem Feld den Ausgleich der Parteien zu versuchen, anstatt die Frage der elterlichen Sorge weiter aufzuwerfen. Möglicherweise läßt sich nach Beendigung des Streits um die elterliche Sorge unter Zuhilfenahme der bereits während dieses Verfahrens eingeschalteten Hilfen eine vernünftige Regelung erreichen. Der verfahrensrechtliche Weg wäre durch eine Rücknahme der Beschwerde - bei ev. gegenseitiger Aufhebung der außergerichtlichen Kosten der Parteien - und einer Fortsetzung des Umgangsrechtsverfahrens zu erreichen.
Der beauftragte Richter
Dr. Jagmann
OBERLANDESQERICHT KARLSRUHE
-Zivilsenate in Freiburg -
BESCHLUSS vom28.07.1995
In der Familiensache
Thomas Alteck, Robert-Gerwich-Straße 19, 78141 Schönwald
- Antragsteller/Beschwerdeführer -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller u. Partner Postfach 1805, 70708 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstraße 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber Postfach 1122, 71088 Holzgerlingen
Am Verfahren beteiligt: Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Kreisjugendamt -
79081 Freiburg
wegen Regelung der elterlichen Sorge
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder der Parteien im Wege einer einstweiligen Anordnung auf das Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.03.1992 - 13 F 281/92 - geschiedenen Ehe der Parteien sind die Kinder
Anna, geb. am 1.11.1984, Maria, geb. am 14.03.1986, Yvonne, geb. am 12.04.1988
hervorgegangen. Die elterliche Sorge wurde der Antragsgegnerin übertragen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9.02.1994 - 18 UF 133/93 - zurückgewiesen. Eine vor dem Oberlandesgericht von den Eltern getroffene und vom Gericht genehmigte Vereinbarung über die Anbahnung des Umgangsrechts des Vaters zu seinen Kindern kam in der Folgezeit nicht zur Durchführung.
Mit Antrag vom 6.05.1994 beantragte der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder auf sich. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hat mit Beschluß vom 30.08.1994 diesen Antrag zurückgewiesen, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf das Jugendamt der Stadt Freiburg zu übertragen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen.
Eine vorläufige Anordnung, die im Gesetz im Gegensatz zur einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO im Ehescheidungsverfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, ist nach einhelliger Auffassung (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 304) nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht und es den Kindesinteressen zuwiderlaufen würde, mit einer Regelung bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung abzuwarten.
Derartige Tatsachen hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin beruht auf umfangreichen Ermittlungen und sachverständigen Begutachtungen in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen und dem Oberlandesgericht Stuttgart. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass in der Situation der Kinder nunmehr eine Veränderung eingetreten ist, die das sofortige Einschreiten im Wege einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen könnte.
Dr. Wallmeyer
Dr. Bellon
Dr. Jagmann
Richter am OLG
Richterin am OLG
Richter am OLG
Von: RA Stoll
An: OLG Karlsruhe
In Sachen Alteck ./. Alteck
wegen: Regelung der elterlichen Sorge
ist aus der Sicht des Beschwerdeführers die Anregung in dem Anschreiben vom 28.07.1995 deshalb wenig hilfreich, den Konfliktstoff, der die Parteien trennt, auf zuarbeiten, weil die Mutter und Beschwerdegegnerin, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, ohne dass über den diesseitig gestellten Antrag ebenfalls befunden wurde, überhaupt nicht willens ist, gerichtliche Verfügungen überhaupt zu beachten.
Der Antragsteller hatte vom Familiengericht Böblingen ein absolut normales Umgangsrecht mit seinen Kindern zugesprochen erhalten. An dieses Umgangsrecht hat sich die Mutter nicht gehalten, sie hat es mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde hat sie sich an die Umgangsregelung, wie vom Gericht angeordnet, nicht gehalten, gestellte Bestrafungansträge des Beschwerdeführers beim Amtsgericht Freiburg blieben erfolglos.
Im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart hat sich der Beschwerdeführer im Vergleichswege bereit erklärt, einem betreuten Umgangsrecht zuzustimmen, das nach Ablauf eines halben Jahres dann in ein normales Umgangsrecht hätte wieder umgewandelt werden sollen. Die vom Sachverständigen Prof. Lempp beim OLG Stuttgart vorgeschlagene Mediation durch Prof. Strunk von der Universität Freiburg ist gescheitert, was sicher nicht nur im Bereich des Beschwerdeführers seinen Grund gehabt hat. Das vom Herrn Berichterstatter vorgeschlagene Vorgehen, zumindest einen Anflug von Vater-Kind-Kontakt in Gestalt eines betreuten Umgangsrechts zu schaffen ist, wie im Schriftsatz vom 01.06.1995 dargestellt, kläglich gescheitert.
Der Jugendamtsbericht vom 28.06.1995 des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald stellt nur die Fakten zusammen, ohne auch nur die geringste Bewertung des Vorgangs vorzunehmen. Es ist sicher kennzeichnend, dass die zwischengeschaltete Psychologin Storz eine Erläuterung oder aber einen Bericht über ihre Bemühungen schon gar nicht abgegeben hat.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers beruht das Ergebnis auf der Einstellung, die die Mutter zum Umgangsrecht schon immer an den Tag gelegt hat. Das Umgangsrecht ist zu unterwandern!
Woraus der Senat den Schluß zieht, dass die Kinder durch das Verfahren in eine Unsicherheit gesetzt sind und dass diese die Auseinandersetzung der Eltern überhaupt mitbekommen, kann eigentlich keiner der Beteiligten, am wenigsten der Beschwerdeführer erkennen. Der Beschwerdeführer fühlt sich gerade dadurch von den Gerichten im Stich gelassen, weil diese seinen Beweisanträgen bisher nie nachgegangen sind, soweit tatsächliche Verhältnisse und Abläufe zur Diskussion gestanden haben.
Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass es in über 2 1/2 Jahren, seit die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, nur zu einem einzigen Besuchskontakt in betreuter Form überhaupt gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat alles unternommen, um Besuchskontakte mit seinen Kindern zu ermöglichten, umgekehrt wurde der Mutter zwei Mal deutlich, auch durch Gerichte, zu verstehen gegeben, dass Weigerungen Konsequenzen in Bezug auf die elterliche Sorge haben müßten.
Das Umgangsrecht wird von der Mutter mit der Begründung nicht befürwortet und unterlaufen, weil sie nach wie vor ständig auch gegenüber Frau Storz die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe die Kinder sexuell missbraucht. Die Gutachter im Vorverfahren haben bestätigt, dass bei der Mutter zwei Fixierungen vorliegen, nämlich:
a) sexueller Missbrauch durch den Vater und
b) Abneigung gegen Haushaltsführung, Kindererziehung usf..
Auf die Gutachten der Prof. Täschner und Lempp in den Vorakten wird Bezug genommen.
Daß diese Wahnideen der Mutter dem Wohl der drei Kinder der Parteien schaden, kann ernsthaft nicht in Frage gestellt werden. Die Mutter hat konsequenterweise eine Freizeittätigkeit und Beratungstätigkeit in einer Gruppe gefunden, die angeblich vergleichbare Situationen begleitet. Sie fungiert als Mitarbeiterin in einer Freiburger Beratungsgruppe namens "Wendepunkt", die dem Senat bekannt sein dürfte.
Eine Erschwerung der Situation wird dann eintreten, wenn die Kinder der Parteien das Pubertätsalter erreichen, weil dann das Thema Sexualität ohnehin Bedeutung für das psychische Befinden der Kinder erlangt.
Der Unterzeichnete will noch auf einen ganz wichtigen Punkt hinweisen, der bisher zumindest in der gerichtlichen Diskussion keine bedeutsame Rolle gespielt hat. Alle drei Kinder, um deren Wohlergehen es geht, sind seit 3 Jahren in ständiger Therapie. Wenn man unterstellt, dass kein Therapeut eine unnötige Behandlung durchführt, so ist es ganz offensichtlich, dass es irgend etwas zu therapieren gibt. Daß dies nach einer derartig langen Zeit ohne Vater nicht darum gehen kann, die Vergangenheit auf zuarbeiten, ist klar. Yvonne, die Kleinste, ist seit der Hälfte ihres Lebens in Therapie. Wenn alle drei der Therapie bedürfen, dann doch aus der Sicht des Vaters deshalb, weil ihre andauernde Lebenssituation die psychische Korrektur erforderlich macht.
Aus den dargestellten Gründen kann eine Rücknahme der Beschwerde nicht in Betracht kommen.
Stoll
Rechtsanwalt
Protokoll der Sitzung vor dem Schriftführer des Senats
Bei Aufruf sind erschienen:
der Antragsteller und Rechtsanwalt Stoll
die Antragsgegnerin und Rechtsanwältin Kellermann-Körber;
außerdem erschien der Vertreter des Jugendaintes, Herr Weisser.
Die Parteien werden noch einmal zur Sache angehört.
Die Antragsgegnerin erklärt:
Zu dem bisherigen Verlauf des Kontaktversuches kann ich folgendes sagen: Es bedurfte bereits der Einwirkung von Frau Storz und auch von mir, dass die Kinder überhaupt bereit waren, den Kontakt zum Vater aufzunehmen. Nach dem Kontakt haben sie dann, wie mir Frau Storz berichtet hat, ihr gegenüber geäußert, dass sie eine Entschuldigung des Vaters wegen der in der Vergangenheit vorgekommenen Dinge haben wollen. Frau Storz hat das im Elterngespräch angesprochen. Der Antragsteller war nicht bereit, diese Entschuldigung zu geben. Er hat dann auf Anraten von Frau Storz einen Brief an die Kinder geschrieben. Die Kinder haben darauf derart reagiert, dass sie das nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen haben und wünschten, dass der Vater sich für einzelne Dinge, die in der Vergangenheit vorgekommen sind, wie die Entführung, die, wie sie gesagt haben, Lügen vor Gericht u. ä. entschuldigt.
Auf Frage, wie sie darauf reagiert habe:
Die Kinder haben den Brief selber gelesen. Ich habe mich da zurückgehalten, ich habe die Kinder auch nicht beeinflußt.
Meiner Ansicht nach kommt es deshalb schon nicht zu einem Umgangsrecht mit dem Vater, weil die Streitigkeiten dauernd fortdauern und die Kinder durch diese Streitigkeiten belastet werden. Hinzu kommen auch Dinge wie das Auftreten des Vaters bei der Erstkommunion. Solange das alles so im Streit ist, wird es nicht zu einem Umgangsrecht mit den Kindern kommen können. Sie lehnen den Kontakt ab.
Auf Frage:
Die Kinder sind jetzt nicht mehr in der Therapie. Anna war noch bis Sommeranfang in einer Therapie, Maria nicht mehr, Yvonne war noch mal kurz vor den Sommerferien ein paar Stunden in Therapie. Es hat sich dabei um eine Spieltherapie gehandelt.
Der Vater wird gehört und erklärt:
Es ist nicht so, dass Frau Storz mir gesagt hat, dass die Kinder eine Entschuldigung wollen. Das ist vielmehr im Elterngespräch von seiten der Mutter gekommen. Frau Storz hat mir dann nur gesagt, dass es vielleicht sinnvoll sei, wenn ich einen entsprechenden Brief schreibe. Sie hat mir auch heute Morgen noch einmal bestätigt, dass der Brief, den die Maria wegen ihrer Erstkommunion geschrieben hat, nicht von Frau Storz angeregt worden ist.
Soweit die Mutter auf die Streitigkeiten hinweist, kann ich dazu nur sagen, dass es zu diesen Streitigkeiten ja nicht kommen würde, wenn die Mutter endlich das tun würde, was das Gericht anordnet. Sie hat aber in der Vergangenheit trotz entsprechender Umgangsregelungen sich nie daran gehalten und auch erklärt, dass sie sich daran nicht halten würde. Würde sie sich daran halten, gäbe es keinen Grund für Streitereien. Ich bezweifle auch, dass die Mutter die Kinder hat überreden müssen, den Kontakt zur mir aufzunehmen.
Die Mutter hat immer erklärt, dass die Kinder den Kontakt ablehnen und sie wolle diesen Kontakt nicht. Wenn es zu diesem ersten Kontakt gekommen ist, dann nur deshalb, weil die Kinder selbst sich gegenüber Frau Storz geäußert haben, dass sie den Vater sehen wollen, was den Äußerungen der Mutter widersprach. Die Mutter hintertreibt einfach das Umgangsrecht wo sie es kann und sie hat auch gegenüber Frau Gehring geäußert, dass sie dafür sorgen wird, dass ich die Kinder nicht sehen werde. Im Hintergrund steht immer noch das Thema sexueller Missbrauch, von dem sie nicht loskommt.
Der Vertreter des Jugendamts wird gehört und erklärt:
Ich kann nur sagen, dass ich über diese Entwicklung ebenfalls enttäuscht bin. Ich war jedenfalls froh, dass ein Anfang gemacht worden war, der an sich verheißungsvoll aussah. In dem ersten Gespräch der Eltern beim Kinderschutzbund, an dem ich teilnahm, habe ich schon den Eindruck gewonnen, daß, auch wenn es während des Gesprächs Schwierigkeiten gab, die Eltern doch in der Lage sein würden, sich auf einen Kompromiß zu einigen. Die Kinder selbst habe ich nicht angehört, weil sie häufig angehört werden und ich nicht auch noch eine Anhörung durchführen wollte. Das nächste Mal werden sie vom Amtsgericht angehört, das im Umgangsverfahren im November einen Termin zur Anhörung der Kinder und der Eltern bestimmt hat. Ich kann nur sagen, dass der hier unternommene Versuch gescheitert ist und das Verfahren und die Streitigkeiten sich nunmehr fortsetzen werden.
Der Vertreter des Antragstellers stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.10.1994 (II, 3)
Die Vertretern der Antragsgegnerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.11.1994 (II, 27).
Die Vertreterin der Antragsgegnerin erklärt:
Zu der Beschwerde hinsichtlich des Prozeßkostenhilfegesuchs werde keine Stellungnahme abgegeben.
Sodann ergeht
BESCHLUSS:
Die Sache wird dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der beauftragte Richter
Dr. Jagmann
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonband:
Just.Ang.Schmid
Von: RA Stoll
An: OLG Karlsruhe
In der Elternrechtssache Alteck ./. Alteck
ergibt sich aus einem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Mutter an das Familiengericht Freiburg vom 18.09.1995, der in Kopie für den Senat als Anlage vorgelegt wird, dass sich die Mutter weiterhin gegen ein Umgangsrecht des Vaters ausgesprochen hat.
Aus diesseitiger Sicht mangelt es an der entsprechenden Erziehungsfähigkeit der Mutter, wenn sie nicht auf die Kinder dementsprechend einwirkt, dass sie ein Umgangsrecht mit dem Vater bereit sind zu akzeptieren.
Rechtsanwalt
gez. RA Stoll
OLG Karlsruhe
Zivilsenate in Freiburg
BESCHLUSS vom03.11.1995
In der Familiensache
Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwaid
- Antragstelier/Beschwerdeführer -
Prozeßbev.: Rechtsanwälte Dr. Hagen Müller & Kollegen Postfach 18 05, 70708 Fellbach
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteiner Str. 20 a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin/Beschwerdegegnerin -
Prozeßbev.~ Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Kärber Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
Beteiligt:Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Kreisjugendamt 79081 Freiburg
wegenRegelung der elterlichen Sorge über die Kinder
Anna-Anna, * 01.11.1984,
Maria-Maria, * 14.03.1986,
Yvonne-Maroes, * 12.04.1988
hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30.08.1994 -42 F 65/94 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf DM 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Parteien waren seit 27.04.1984 verheiratet. Ihre Ehe, aus der die Kinder
Anna, geb. am 1.11.1984, Nadj a Maria, geb. am 14.03 .1986, und Yvonne, geb. am 12.04.1988,
hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.02.1993 - 13 F 281/92 - geschieden. Die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder wurde der Antragsgegnerin übertragen. Dem Antragsteller wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Zugleich wurde mit Beschluß vom 24.02.1993 in dem Verfahren 13 F 67/92 des Amtsgerichts - Familiengericht -Böblingen die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens der Antragsgegnerin übertragen.
Die Parteien lebten seit dem 27.11.1992 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, die weiterhin von der Antragsgegnerin und den Kindern bewohnt wurde. Der nachfolgende Streit um die elterliche Sorge für die Kinder wurde von den Parteien mit großer Heftigkeit geführt. Die Antragsgegnerin äußerte den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs der ältesten Tochter durch den Antragsteller; dieser wiederum ging von einer psychischen Erkrankung der Antragsgegnerin aus.
Mit Beschluß vom 31.07.1992 übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf das Jugendamt Böblingen. Vorausgegangen war ein Vorfall am 1.07.1992. Als die Antragstellerin, die mit den Kindern nach Hause zurückkehrte, aus ihrem Fahrzeug stieg, nutzte dieses der versteckt wartende Antragsteller und fuhr mit dem Fahrzeug und den darin befindlichen Kindern gegen den Willen der Antragsgegnerin fort. Anschließend hielt er sich mit den Kindern in den Niederlanden auf. Er brachte die Kinder am 31.07.1992 zurück, nachdem die Aufnahme der Kinder in ein Kinderdorf in Ellwangen gesichert war. Wegen des dringenden Wunsches der Kinder wurde der Heimaufenthalt bereits am 4.08.1992 beendet und die Kinder wieder zur Mutter zurückgebracht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - stützte seine Entscheidungen vom 24.02.1993 im wesentlichen auf ein kinderpsychologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp vom 19.05.1992 (BA 13 F 67/92, AS 96 ff), der eine stärkere emotionale Bindung der Kindern zu der Mutter feststellte. Die Fähigkeit, für die Kinder zu sorgen, hielt das Amtsgericht - Familiengericht - bei beiden Parteien für gegeben, nachdem eine psychiatrische Untersuchung der Eltern keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung ergeben hatte und sich keine Umstände für einen sexuellen Missbrauch ergeben hatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sorgerechtsentscheidung des Scheidungsverbundurteils wurde durch Beschluß des OLG Stuttgart vom 9.02.1994 zurückgewiesen. Der Senat kam nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp vom 20.09.1993 (AS 1 369 ff.) und Anhörung der Kinder zu der Überzeugung, dass sich an den engen Bindungen der Kinder zur Mutter nichts geändert habe. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin sah der Senat als nicht berechtigt an, wies aber daraufhin, dass es ein Kriterium für die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin sei, wie sie die im Interesse des Kindeswohl unerläßliche Wiederanbahnung des Umgangsrechts des Antragstellers begleiten und fördern werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatten sich die Parteien auf eine Familientherapie geeinigt, die zur Aufgabe haben sollte, möglichst bis Mitte April 1994 ein erstes betreutes Umgangsrecht der Kinder mit dem Antragsteller zu ermöglichen. Diese Vereinbarung wurde von dem Senat in Abänderung der von dem Amtsgericht - Familiengericht - getroffenen Umgangsregelung genehmigt.
Auf Veranlassung des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp übernahm Prof. Dr. Strunk, Freiburg, die Aufgabe des Therapeuten. Ein betreutes Umgangsrecht kam nicht zustande. Nachdem der
Antragsteller im August 1994 die Vorstellungen des Therapeuten, die nicht zu einer umgehende Herstellung eines Umgangs geführt hatten, ablehnte, sah Prof. Dr. Strunk keine Möglichkeit mehr zu einer weiteren Tätigkeit.
Bereits mit Schreiben vom 6.05.1994 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder der Parteien ihm zu übertragen. Der Antragsteller hat die bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen und dem OLG Stuttgart vorgetragenen Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin erneut vorgetragen und behauptet, die Antragsgegnerin hintertreibe rücksichtslos gegen die Interessen der Kinder die Anbahnung eines Umgangsrechts. Wegen der Einzelheiten seines erstinstanzilchen Vortrags wird auf die Schriftsätze des Antragstellers nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluß vom 30.08.1994 hat das Amtsgericht / Familiengericht / Freiburg den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen vortrage, die nicht bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geprüft worden seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Die Änderung der Sorgerechtsregelung sei geböten, weil die Antragsgegnerin über zwei Jahre lang den persönlichen Umgang des Antragstellers mit den Kindern verweigere und nicht bereit sei, kooperativ daran mitzuwirken, dass ein Umgangsrecht wieder zustande komme, sondern vielmehr versuche, die Kinder ihm, dem Vater, zu entziehen und zu entfremden und sein Elternrecht zu unterminieren.
Die Antragsgegnerin sei immer noch auf den unberechtigten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs fixiert und habe inzwischen eine Freizeit- und Beratungstätigkeit in einer Gruppe gefunden, die angeblich vergleichbare Situationen begleite. Daß diese Wahnidee den Kindern schade, könne nicht in Frage gestellt werden. Eine Erschwerung der Situation werde zudem eintreten, wenn die Kinder das Pubertätsalter erreichten.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gegen das Wohl der Kinder gehandelt und sich an die vor dem OLG Stuttgart getroffene Vereinbarung gehalten. Daß Prof. Strunk letztlich weitere Kontakte abgelehnt habe, habe ausschließlich an dem Antragsteller gelegen, der im übrigen dadurch, dass er entgegen dem Rat des Therapeuten versucht habe, ungeplanten Kontakt zu den Kindern herzustellen, gezeigt habe, dass er nicht bereit sei, sich Ratschlägen oder Hilfen Dritter zu beugen.
Dem Senat liegt vor der Bericht des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald Freiburg vom 28.06.1995 (AS II 89). Die Parteien und der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamts wurden durch den von dem Senat beauftragten Berichterstatter gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 27.01.1995 (AS II 57) und vom 15.09.1995 (AS II 129) Bezug genommen.
Die Akten des Verfahrens Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen - 13 F 67/92 - wurden beigezogen.
Der von dem Berichterstatter angeregte Versuch, während eines vereinbarten Ruhens des Verfahrens ein betreutes Umgangsrecht in Begleitung durch das Jugendamt und den Kinderschutzbund herzustellen, führte zu einem Treffen des Antragstellers mit den Kindern am 17.03.1995 sowie zu zwei von einer Therapeutin begleiteten Elterngesprächen. Ein weiterer Kontakt zu den Kindern kam nicht zustande. Die Antragsgegnerin behauptet, die Kindern lehnten den Kontakt zu dem Antragsteller ab.
II.
Die nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e, 516, 519 BGB zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Senat vermag keine Gründe zu erkennen, die es rechtfertigen könnten, die vom Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen getroffene und vom OLG Stuttgart bestätigte Entscheidung über die elterliche Sorge für die ehelichen Kinder der Parteien zu ändern.
Eine derartige Änderung einer einmal ergangenen gerichtlichen Regelung setzt nach § 1696 BGB voraus, dass triftige, das Wohl der, Kinder nachhaltig berührende Gründe vorliegen (BGH NJW-RR 1986, 1130), die mit einem Wechsel in den allgemeinen Lebensverhältnissen verbundenen Nachteile überwiegen und gewichtiger sind als diejenigen Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren (MünchKommßGB/Hinz, 3. Aufl. 1992, §' 1696 Rn 4; OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135).
Diese Voraussetzungen für eine Änderung der Sorgerechtsregelung liegen nicht vor.
1.
Soweit der Antragsteller die Entscheidungen des Amtsgerichts -Familiengericht - Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Sache angreift und die Argumente wiederholt, die er in dem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren bereits vorgetragen hat., rechtfertigen diese Einwände keine Änderung der getroffenen Entscheidung. Denn Sinn und Zweck des § 1696 Abs. 1 BGB ist nicht die nochmalige Überprüfung einer Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfung des Rechtswegs, sondern die Anpassung an veränderte Umstände, wenn Tatsachen geltend gemacht werden., die nach Erlaß der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind (OLG Bamberg a. a.O.). Tatsachen, die bereits in dem vorausgegangenen Verfahren bekannt gewesen und deshalb bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind, können somit keine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Die von dem Antragsteller gegen die Entscheidungen vorgetragenen Bedenken rechtfertigen auch der Sache nach keine abweichende Entscheidung. Die getroffene Sorgerechtsentscheidung fußt bei allen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Parteien im Laufe des Verfahrens sichtbar gewordenen Bedenken in erster Linie auf der Tatsache, dass die Kinder der Parteien die engeren Bindungen an die Antragsgegnerin aufweisen, und der Feststellung, dass diesen Bindungen für die Sorgerechtsentscheidung die ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Diese Feststellung beruht unter anderem auf der Anhörung der Kinder und der wiederholten eingehenden psychiatrischen Untersuchung der Kinder durch den renommierten, als besonders sachkundig ausgewiesen Sachverständigen Prof. Dr. Lempp. Prof. Dr. Lempp hat nach erneuter Untersuchung der Kinder im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart seine im erstinstanzlichen Gutachten dargelegten sachverständige Bewertung bestätigt und die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragsgegnerin ausdrücklich befürwortet.
Der Sachverständige hat bei dieser Bewertung die bestehende problematische Situation berücksichtigt, die aufgrund der heftigen Auseinandersetzung der Parteien und ihrer gegenseitigen äußerst negativen Einschätzung . entstanden ist. Seinem Gutachten vom 20.09.1993 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige durchaus die Gefahr von negativen Auswirkungen auf die Kinder berücksichtigt hat, die sich aus den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Ängsten und der daraus entspringenden psychischen Problematik ergibt und die es der Antragsgegnerin erschweren, den Kindern ein sachgerechtes Vaterbild zu vermitteln. Wenn der Sachverständige dennoch die Bindungen der Kinder an die Antragsgegnerin als derart eng ansieht, dass ihr im Wohl der Kinder das Sorgerecht zu übertragen ist und in seiner, mündlichen Anhörung vor dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 4.02.1994 ausdrücklich erklärt, dass eine Änderung der Situation für die Kinder einer Katastrophe gleichkomme, besteht zum jetzigen Zeitpunkt erst recht keine Veranlassung, eine abweichende Sorgerechtsentscheidung zu treffen. Denn die Kinder werden seit der Trennung der Parteien im Jahr 1992 mit Ausnahme eines geringen Zeitraums ausschließlich von der Antragstellerin betreut. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bindungen der Kinder an die Antragsgegnerin nicht nur fortbestehen, sondern inzwischen weiter gefestigt sind.
Damit bestehen die Gesichtspunkte, die die getroffene Sorgerechtsentscheidung stützen, weiterhin fort. Das wird auch von dem Antragsteller letztlich nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung gesehen, die im vorausgegangenen Verfahren erfolgte Anhörung der Kinder zu wiederholen und sie damit erneut den damit verbundenen Belastungen auszusetzen.
2.
Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit der Antragsgegnerin zur Betreuung der Kinder im jetzigen Zeitpunkt negativer einzuschätzen ist als im Zeitpunkt der Sorgerechtsentscheidung, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Der bei dem Alter der Kinder aus der Perspektive des Kindeswohis wichtige Grundsatz der Erziehungskontinuität (vgl. dazu MünchKomm/Hinz, a.a.O. § 1671 Rn. 34) spricht deshalb für die Aufrechterhaltung der jetzigen Betreuungssituation. Nachhaltige und triftige Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Kinder dennoch aus der von ihnen seit Jahren gewohnten Betreuungssituation, den bestehenden Bindungen zur Antragsgegnerin und der den Kindern vertrauten Umgebung zu entfernen und die damit für die Kinder und ihre Entwicklung verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen, sind nicht ersichtlich.
3.
Sie können insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, 'dass es bis heute nicht gelungen ist, dem Antragsteller einen normalen Umgang mit seinen Kindern zu ermöglichen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass diese Situation auch von der Antragsgegnerin zu verantworten ist und sich hieraus Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin ergeben können. Denn dem bisherigen verhalten der Antragsgegnerin kann zumindest nicht entnommen werden, dass sie die ihr als sorgeberechtigten Elternteil obliegende Aufgabe, im Interesse der Kinder den Kontakt zu dem Antragsteller aufrecht zu erhalten, wahrnimmt und einen positiven Beitrag dazu leistet, die Bereitschaft der Kindern zu wecken oder zu fördern, einen normalen Kontakt zum Vater zu suchen. Das Scheitern des während des vorliegenden Verfahrens unternommenen Versuches, den Kontakt der Kinder zum Antragsteller wiederherzustellen, zeigt deutlich, dass die Antragsgegnerin zumindest nichts unternommen hat, um eine für die Entwicklung der Kindern nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Lempp notwendige positive Einstellung der Kindern zu ihrem Vater zu fördern und dass sie dem Abbruch des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater wenigstens gleichgültig gegenübersteht. Das zeigt sich unter anderem an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Wunsch der Kindern nach einer förmlichen Entschuldigung des Antragstellers u.a. für Lügen vor Gericht - eine Bewertung, die den Kindern nur durch die Antragsgegnerin vermittelt worden sein kann - und der von der Antragstellerin nach ihrer eigenen Darstellung geübten Zurückhaltung bei der Bewältigung dieses Entschuldigungsschreibens durch die Kinder, die letztlich zu einem Abbruch weiterer betreuter Kontakte führte.
Diese Bedenken wiegen aber die für die Kinder mit einer Änderung der Sorgerechtsregelung verbundenen Nachteile nicht auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aufgrund der vor dem OLG Stuttgart getroffenen Vereinbarung geplante Anbahnung des Umgangsrechts auch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten des Antragstellers mit dem als Therapeuten eingeschalteten Prof. Dr. Strunk gescheitert ist. Eine den jetzigen Verhältnissen angemessene sachgerechte Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers steht deshalb noch aus. Sie wird in dem anhängigen Verfahren zur Regelung des Umgangs zu treffen und notfalls gerichtlich durchzusetzen sein. Eine Änderung der Sorgerechtsregelung unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung des Umgangs des nichtsorgeberchtigten Elternteils mit den Kindern kommt deshalb derzeit nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 466).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 30 KostO.
Dr. Kallfaß Dr. Wallmeyer Dr. Jagmann
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG