Thomas Alteck
Jürgen Ries
Rappoltsteinerstr. 20a
79427 Sonstwo
6.5.94
Herr Ries,
da Sie auf meinen Brief nicht geantwortet haben, stelle ich fest, dass ich Sie offenbar richtig eingeschätzt habe. Sie haben Sich zu einem billigen Handlanger machen lassen, der nicht einmal den Willen besitzt, sich eine eigene Meinung zu machen.
Bei Prof. Strunk hatte ich Gelegenheit Ihren Brief zu lesen. Was sind Sie doch für ein Feigling, dass Sie es leugnen, mich geohrfeigt zu haben. Wovor haben Sie Angst? dass jemand kein Verständnis für diese Reaktion hat? Mich hat es nicht unerwartet getroffen; eine menschliche Reaktion, wenn man verächtlich angespuckt wird.
Wie glauben Sie, dass jemand Achtung vor Ihnen haben soll, wenn Sie nicht einmal Achtung vor sich selbst haben, oder warum heucheln Sie den Pazifisten? Mir ist es egal, ich möchte Ihnen nur den dringenden Rat geben:
Stellen Sie sich nie wieder zwischen mich und meine Kinder, versuchen Sie nie wieder, mich abzudrängen oder fortzureißen, wagen Sie es nicht noch einmal, mich anzufassen oder mir zu drohen.
Mit größter Verachtung
Thomas Alteck
Jürgen Ries
Rappoltsteinerstr. 20a
79427 Sonstwo
6.5.94
Herr Ries,
da Sie auf meinen Brief nicht geantwortet haben, stelle ich fest, dass ich Sie offenbar richtig eingeschätzt habe. Sie haben Sich zu einem billigen Handlanger machen lassen, der nicht einmal den Willen besitzt, sich eine eigene Meinung zu machen.
Bei Prof. Strunk hatte ich Gelegenheit Ihren Brief zu lesen. Was sind Sie doch für ein Feigling, dass Sie es leugnen, mich geohrfeigt zu haben. Wovor haben Sie Angst? dass jemand kein Verständnis für diese Reaktion hat? Mich hat es nicht unerwartet getroffen; eine menschliche Reaktion, wenn man verächtlich angespuckt wird.
Wie glauben Sie, dass jemand Achtung vor Ihnen haben soll, wenn Sie nicht einmal Achtung vor sich selbst haben, oder warum heucheln Sie den Pazifisten? Mir ist es egal, ich möchte Ihnen nur den dringenden Rat geben:
Stellen Sie sich nie wieder zwischen mich und meine Kinder, versuchen Sie nie wieder, mich abzudrängen oder fortzureißen, wagen Sie es nicht noch einmal, mich anzufassen oder mir zu drohen.
Mit größter Verachtung
Thomas Alteck
ISUV/VDU e.V.
z.H. Herrn Dr. Braune
Postf. 21 01 07
90119 NÜRNBERG
23.9.94
Rechtshilfe
Sehr geehrter Herr Dr. Braune,
durch mein Buch 'Der Missbrauch des Missbrauchs' kam ich mit Herrn Marchewka in Kontakt. Er riet mir, mich in dieser Form an Sie zu wenden, und Sie zu fragen, was ich nun unternehmen soll/kann.
Zur Vorgeschichte in Stichworten: Einen Tag nach unserer Trennung im Nov. '91 behauptete meine Frau wahrheitswidrig, ich hätte die älteste unserer drei Töchter sexuell missbraucht. Im weiteren Verlauf ergaben sich Hinweise, dass es sich bei der Behauptung um eine Projektion handeln könnte, und dass die Mutter mglw. krank ist. In der gerichtlichen Auseinandersetzung ist es mir nicht gelungen, gegen den Widerstand von KOBRA und dem Jugendamt, ein kinderpsychologisches Gutachten zu erwirken. Im Feb. '92 entschied das Familiengericht Böblingen, dass die Mutter das Sorgerecht bekommt und ich ein übliches Umgangsrecht, da es keine Hinweise auf sex. Missbrauch gab.
Dieses Umgangsrecht konnte ich nie durchsetzen. Das erste Halbjahr wegen Kindesentzug seitens der Mutter, später wegen aktiver Verweigerung. Währenddessen lief die Beschwerde beim OLG Stuttgart. Im Feb. '93 entschied man dort, dass Sorgerecht, wegen der Bindung, bei der Mutter zu belassen und, mit Rücksicht auf die Ängste der Mutter, auf ein betreutes Besuchsrecht mit begleitenden Gesprächen für die Eltern zurückzugehen. Ziel war, mgl. schnell ein normales Umgangsrecht herbeizuführen.
Dieser Vergleich kam gegen meinen massiven Protest zustande, da ich wußte, dass die Beteuerungen der Mutter, sie wolle das unterstützen, nicht echt waren. Nachdem das nun auch nicht funktioniert, habe ich mich an das Familiengericht Freiburg gewandt (die Mutter war mittlerweile verzogen). Vor zwei Tagen erhielt ich den beigelegten Beschluß.
Meine Frage: Was soll ich jetzt machen?
Die Kinder sind nie gefragt worden. Ich habe sie seit beinahe zwei Jahren nicht gesehen - zumindest nicht offiziell. Die Mutter belügt skrupellos alle und jeden. Keines der Gerichte ist auch nur einem einzigen meiner zahlreichen Beweisanträge nachgegangen. In der Hoffnung, dass Sie mir einen Rat wissen, verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
31.10.94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Wir bitten um Übersendung der Akten
13 F 81/92 -Amtsgerichts -Familiengerichts- Böblingen
18 UF 133/93 -- Oberlandesgericht Stuttgart
sobald sie dort nicht mehr benötigt werden.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
31.10.94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
Ihre Anträge können erst weiter bearbeitet werden, wenn die Akten des Familiengerichts Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Gericht vorliegen.
Im übrigen weisen wir darauf hin, dass einstweilige Anordnungen glaubhaft zu machen sind und eine Dringlichkeit voraussetzen.
Schließlich weisen wir darauf hin, dass sämtliche Anträge in 4facher Fertigung dem Gericht einzureichen sind. Wir bitten, die entsprechenden Mehrfertigungen für die Gegenseite und das Jugendamt nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
2.11.94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
wie Ihnen bereits am 31.10.94 mitgeteilt wurde, sieht sich das Gericht ohne Vorakten nicht in der Lage, in der Sache zu entscheiden. Fürsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass einstweilige Anordnungen ohne Hauptantrag nicht zulässig sind. Im übrigen ist der Ihrem Schreiben vom 14.11.94 beigefügte Antrag nicht unterschrieben. Es könnte auch sein, dass dafür nicht das Familiengericht Freiburg, sondern das Oberlandesgericht Stuttgart zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- Familiengericht -
79095 FREIBURG
7.12.94
ANTRAG WEGEN BESORGNIS DER BEFANGENHEIT
in der Familiensache Alteck./.Alteck, 42 F 106/94
Ich nehme Bezug auf das Schreiben der Amtsrichterin Merk vom 22.11. diesen Jahres im oben genannten Verfahren und beantrage hiermit:
Die Richterin Merk wird wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung trage ich vor:
Ich habe seit zwei Jahren meine drei ehegemeinschaftlichen Kinder nicht gesehen, obwohl ich in der ganzen Zeit abwechselnd ein betreutes und unbetreutes Umgangsrecht hatte. Frau Merk wurde erstmals mit Antrag vom 11.8.94 (Antrag auf Zwangsgeldandrohung Az. 42 F 102/93) mit dem Fall konfrontiert.
Die später erfolgte Zwangsgeldfestsetzung wurde vom OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 3.2.94 aufgehoben, da die Richterin Merk es versäumt hatte darzulegen, für welche Zuwiderhandlung welches Zwangsgeld festgesetzt ist.
Nachdem die Kindesmutter auch den am 4.2.94 vor dem OLG Stuttgart geschlossenen Vergleich unterlief, habe ich mit Datum vom 6.5.94 einen Sorgerechtsabänderungsantrag gestellt (Az. 42 F 64/94). Dieser Antrag wurde überaus schleppend behandelt und, sowohl ohne Termin als auch ohne Entscheidung in der Sache, mit Beschluß vom 30.8.94 zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Richterin Merk sich offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Sache auseinander gesetzt hat.
Jetzt schreibt sie mit Datum vom 22.11.94, dass kein Hauptantrag zu meinem Antrag auf einstweilige Anordnung (Az. siehe oben) bzgl. des Umgangsrechts besteht. Die Tatsache, dass der Richterin erst nach 4 Monaten so etwas auffällt zeigt überdeutlich, dass sie das Verfahren nicht im Griff hat und nicht gründlich sondern überaus schleppend behandelt. Dieser rechtliche Hinweis hätte schon vor 3 oder 4 Monaten erfolgen können. Zwei Versuche meinerseits, mich mit ihr telefonisch über die Verfahrensweise auszutauschen, da ich in diesem Verfahren ohne anwaltliche Vertretung bin, hat sie zurückgewiesen.
Die Begründung, sie könne ohne die Akten nicht entscheiden ist fadenscheinig; schließlich ist sie seit mehr als einem Jahr mit dem Fall betraut und der Sachverhalt ergibt sich zudem schlüssig aus dem Schriftverkehr. Die Begründung ist allenfalls geeignet anzunehmen, dass sie nie in die Akten geschaut hat, weshalb sie in der Sache auch keine Entscheidung treffen konnte.
Auch die Tatsache, dass sie es in der ganzen Zeit seit Mai diesen Jahres nicht für erforderlich hielt, das Jugendamt einzuschalten, mag hinreichend belegen, was mich zu diesem Befangenheitsantrag veranlaßt.
Es besteht ein dringendes Bedürfnis der Umgangsregelung im Sinne der Antragstellung, da eine weitere Entfremdung zwischen Kindern und Vater für beide Parteien unzumutbar ist. Ich bitte daher umgehend einen anderen Richter/eine andere Richterin mit dem Fall zu betrauen.
Im weiteren stelle ich den fehlenden Hauptantrag:
Ich beantrage, das Gericht möge für Recht erkennen:
Der Antragsteller erhält das Recht des regelmäßigen Umgangs mit seinen Kindern Anna, Maria und Yvonne. Mit der Durchführung der Umgangskontakte wird die Psychosoziale Beratungsstelle `Bildung und Leben` in Freiburg betraut. Die Antragsgegnerin hat dort auf Verlangen der zuständigen Mitarbeiter in Begleitung der Kinder zu erscheinen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird gegen die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt.
Die Begründung ergibt sich,
wie bereits vorgetragen:
Prof. Strunk, der - ohne seine Zustimmung - vom OLG beauftragt wurde, Besuchskontakte zwischen dem Antragsteller und den ehegemeinschaftlichen Kindern Anna, Maria und Yvonne Alteck herzustellen, rät mit Schreiben vom 29.8.94, eine andere Stelle mit der Durchführung zu betrauen.
Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts, Herr Weisser hat in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller vorgeschlagen die oben genannte Stelle um die Übernahme der Aufgabe zu bitten.
Die Psychosoziale Beratungsstelle 'Bildung u. Leben e.V.' in Freiburg, Güntertalstr. 41 erklärte sich im telefonischen Gespräch der vergangenen Woche grundsätzlich bereit, Kontakte zwischen Kindern und Vater zu organisieren und im Sinne des OLG tätig zu werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit sieht man die Erfolgsaussichten im vorliegenden Fall nur gegeben, wenn es einen entsprechenden gerichtlichen Auftrag gibt und die Zuwiderhandlung mit Strafe bedroht ist.
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
9.12.94
In Sachen
Alteck gegen Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
1. Akten RV an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg (Familiensenat) zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag vom 07.12.1994 mit angeschlosener dienstlicher Äußerung.
2.Hiervon erhalten Sie Nachricht.
Merk
Richterin am Amtsgericht
13. April 1995
Liebe Kinder!
Frau Storz hat mir von Euerem Treffen erzählt. Es tut mir sehr leid zu hören, dass Du, Maria, krank bist. Ich hoffe, Du wirst schnell wieder gesund.
Auch habe ich erfahren, dass Ihr euch eine Entschuldigung von mir wünscht. Ich bin erstaunt, dass Ihr mir das bei unserer Begegnung nicht gesagt habt. So bitte ich Euch jetzt, mir zu verzeihen, dass ich Euch damals für 4 Wochen mit nach Texel genommen habe. Ich hoffe sehr, dass Ihr meine Entschuldigung annehmen werdet, und wir uns ganz schnell wieder sehen.
Viel lieber hätte ich mich im Gespräch mit Euch entschuldigt. Und ich denke, wir sollten bei unserem nächsten Treffen darüber reden. Überhaupt möchte ich dann nicht nur mit Euch spielen, sondern gerne von Euch erfahren, welche Wünsche Ihr an mich habt. Vielleicht könnt Ihr ja zu Hause schon gemeinsam überlegen und eine Liste machen, damit kein Wunsch vergessen wird.
Ich werde Euch dann von meinen Wünschen erzählen und mit Euch endlich einmal über die Trennung sprechen. Wahrscheinlich haben wir uns mehr zu erzählen, als in einer Stunde zu sagen ist. Ich freue mich bereits darauf, Euch wieder zu sehen.
Euer Papa
Thomas Alteck
Rechtsanwälte
Dr. Müller & Kollegen
Herrn Ulrich Stoll
02.05.1995
Sorgerecht
Sehr geehrter Herr Stoll,
zu Ihrer Information: folgenden Text hatte ich heute auf meinem Anrufbeantworter:
"Guten Abend Herr Alteck, hier ist Stotz vom Kinderschutzbund. Sie hatten sich bei unsd gemeldet und nachgefragt, wie es denn nun mit den Besuchen Ihrer Kinder steht. Und jetzt möchte ich Ihnen noch kurz etwas erklären. Und zwar werde ich mich am 30. Mai mit den Therapeutinnen Ihrer Kinder treffen, dass wir eine kleine Helferkonferenz machen, um gemeinsame Strategien zu entwickeln wie wir einfach ihren Familienbelangen besser helfen können. Darüber wollte ich Sie einfach informieren, weil Ihre Frau hat bislang uns soweit die Nachricht zukommen lassen, dass ihre Kinder im Moment Sie nicht sehen wollen. Und ich denke längerfristig ist es einfach sinnvoll, dass regelmäßige Kontakte mit Ihnen stattfinden. Und wenn ich mit den Therapeutinnen Ihrer Kinder zusammenarbeiten kann, dann ist es natürlich sicher hilfreich, sie dahingehend auch besser motivieren zu können. So möcht ich Sie erst einmal vertrösten, diesen 30. Mai abzuwarten, und im Anschluß an dieses Gespräch werde ich mich auch wieder mit Ihnen in Verbindung setzen, und mit Ihrer Frau; dass wir vielleicht noch einmal ein gemeinsames Gespräch machen können, oder eventuell auch mit ihren Kindern zusammen; also ein gemeinsames Familiengespräch. Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute - und auf Wiederhören."
Ich versuche weiter, Frau Stotz zu erreichen, damit sie die angebliche Aussage der Kinder überprüft. Darüber hinaus habe ich vergessen zu erwähnen, dass ich letzte Woche von Maria einen Brief bekam, der wie folgt lautet:
An Thomas Alteck
Papa, ich sage Dir, Du sollst nicht an meiner Kommunion kommen!
Und wenn Du kommst, gibt es Ärger!
Deine Tochter, Maria Alteck!
Dazu ist weiter anzumerken, daß
1) am 17.3., als ich die Kinder traf, hat Maria nichts gesagt
2) am 23.3., im Gespräch mit Fr. Stotz und Kindesmutter, hat Ute behauptet, dass Maria nicht will, dass ich zu ihrer Kommunion komme.
3) internen Informationen zufolge hat Ute in den letzten 4 Wochen in ihrer Umgebung mehrfach verlauten lassen: "Maria hat dem Vater immer noch keinen Brief geschrieben."
4) in dem Brief sind 10 Fehler in 21 Worten. Nach Aussage der Schule hat Maria aber keinerlei Schulprobleme, daher meine Schlußfolgerung:
Die Fehler erklären sich aus dem Druck, der Maria gemacht wurde; daher auch die Mittelohrentzündung. Auch der Satzbau 'ich sage Dir' deutet darauf hin, dass Maria dazu angehalten worden ist ("Du mußt dem Papa sagen ..."). Ferner ist unter den Brief noch eine Maus gemalt. Diese liebevolle Geste 'Bild malen' steht im Widerspruch zum Text. Und letztlich ist der Umschlag vollständig von Ute geschrieben.
Bitte machen Sie dem Richter die Dringlichkeit klar!
Mit bestem Gruß
gez. Thomas Alteck
Thomas Alteck
Deutscher Kinderschutzbund
z. Hd. Frau Storz
Haslacher Str. 202
D-79115 Freiburg
23.08.1995
betr.: Anfrage/Buch
Sehr geehrte Frau Storz,
nunmehr ist genau das passiert, was ich vorhergesagt habe. Das Gericht hat das Jugendamt um eine Stellungnahme zur Situation gebeten. Herr Weisser hat erklärt, dass es einen Kontakt gegeben habe und weitere nicht zustande gekommen seien. Sehr sachlich - und absolut unbrauchbar. Wieder wurden die Leute nicht gefragt, die zum einen mit den Eltern zu tun hatten und vor allem jene, die den Kontakt der Kinder mit dem Vater erlebt haben.
Ich halte dieses Land für ein menschenverachtende Bananenrepublik!
Das aber nur nebenbei. Der Grund meines Schreibens ist, dass die Mutter gegenüber dem Gericht behauptet, Sie, Frau Storz, haben Maria dazu aufgefordert, mir den bekannten Brief zu schreiben. Aufgrund meiner bisherigen Erfahrung, halte ich es für erforderlich, das zu hinterfragen.
Bitte seien Sie so nett und lassen mich wissen - am besten schriftlich - ob die Aussage der Mutter richtig ist. Wenn Sie darüber hinaus noch Zeit finden, zur Situation aus Ihrer Sicht Stellung zu nehmen, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Und abschließend habe ich noch eine Bitte: Ich möchte gern mein Buch zurück haben.
Mit freundlichen Grüßen, in Sorge
Thomas Alteck
Nicht-Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
42 F 106/94 Freiburg im Breisgau,
05.09.95
Anwesend: Richterin am Amtsgericht Merk
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwald
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin-
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
erschienen bei Aufruf:
Der Antragsteller persönlich
Die Antragsgegnerin läßt telefonisch mitteilen, dass sie erkrankt sei und zum Termin nicht erscheinen könne, sie werde ein ärztliches Attest nachreichen.
Dann ergeht
Beschluß
1.Neuer Termin zur Anhörung der Parteien und der Kinder wird bestimmt auf Dienstag, 14.11.1995, 14.30 Uhr, Zimmer 336.
2.Die Kinder sind zu laden auf 14.30 Uhr, die Eltern auf 15.00 Uhr.
3.Wv. zum Termin
Richterin:Die Urkundsbeamtin für die Richtigkeit der Ubertragung vom Tonträger:
Merk
Richterin am Amtsgericht
Von: RA Kellermann
An: Familiengericht
42 F 106/94
In Sachen Alteck / Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
zeigen wir hiermit an, dass wir die Antragsgegnerin, Frau Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo, vertreten.
Wie bereits telefonisch mitgeteilt, war es der Antragsgegnerin aufgrund akuter Erkrankung leider nicht möglich, den auf
5. September 1995, 8.30 Uhr anberaumten Gerichtstermin wahrzunehmen.
Zum Nachweis fügen wir das ärztliche Attest der Frau Luitgardis Lukas vom 5.9.1995 bei.
Wir bitten um Anberaumung eines neuen Termins.
Rechtsanwälte
Dr. Kellermann-Körber
Von: RA Kellermann-Körber
42 F 106/94
In Sachen
Alteck / Alteck
stellen wir namens der Antragsgegnerin folgenden Antrag:
1.Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihr wird die unterzeichnende Rechtsanwältin beigeordnet.
2.Der Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechts wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller derzeit ein Umgangsrecht mit den Kindern nicht zusteht.
BEGRÜNDUNG
1.Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen. Dies ergibt beiliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die zum Nachweis beigefügten Belege.
Es entspricht nicht dem Wohle der Kinder, derzeit ein Umgangsrecht mit dem Vater zu bewilligen.
B e w e i s : Sachverständigengutachten Zeugnis des Herrn Prof. Dr. Strunk, zu laden über die Universitätsklinik Freiburg Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Die Kinder weigern sich strikt, einem Umgang mit dem Vater zuzustimmen. Trotz entsprechender Einwirkung der Mutter, waren die Kinder nach dem letzten Umgangsrecht nicht mehr bereit, den Vater zu sehen.
Auch bereits bei den Gesprächen, die vom Oberlandesgericht in Stuttgart mit Herrn Strunk angestrebt wurden und die dann auch mehrfach stattfanden, war offensichtlich und haben die Kinder auch gegenüber Herrn Prof. Strunk geäußert, dass sie den Vater nicht sehen wollen.
Herr Prof. Strunk wies damals ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Sinn habe, nur eines der Kinder zum Umgangsrecht anzuhalten, wenn, dann müßten alle Kinder einen Umgang mit dem Vater haben.
Herr Prof. Strunk hatte damals vorgeschlagen, dass die Kinder vierteljährlich zu ihm kommen, um mit ihm Gespräche zu führen, er hätte dann anhand dieser Gespräche feststellen können, ob die Kinder zwischenzeitlich soweit sind, dass sie einen Kontakt mit dem Vater durchführen können. Der Antragsteller hat diesen Vorschlag des Herrn Prof. Strunk abgelehnt. Er hat Herrn Prof. Strunk die Kompetenz abgesprochen und dies auch schriftlich niedergelegt. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Sorgerechtsverfahren, das in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht in Freiburg unter dem Aktenzeichen 18 UF 149/94 anhängig war.
Yvonne geht in die zweite Klasse, Maria in die vierte Klasse und Anna in die fünfte Klasse Realschule. Die Kinder befinden sich derzeit nicht mehr in therapeutischer Behandlung, da es der Antragsgegnerin möglich war, sie trotz des schwierigen Ehescheidungsverfahrens wieder weitestgehend zu stabilisieren.
B e w e i s :Sachverständigengutachten
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
Von: RA Kellermann-Körber
42 F 106/94
In Sachen Alteck / Alteck
bitten wir höflich um Verlegung des auf 14.11.1995, 14.30 Uhr anberaumten Termins. Die Unterzeichnerin ist alleinige Sachbearbeiterin obiger Angelegenheit. Sie hat an diesem Tage ebenfalls um 14.30 Uhr einen abgesprochenen Termin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wahrzunehmen.
Wegen erheblicher Terminsenge wären wir dankbar, wenn der neue Termin telefonisch mit uns abgesprochen werden könnte.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
42 F 106/94
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
auf Ihren Verlegungsantrag vom 3.11.1995 wird mitgeteilt, dass dem abermaligen Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird, zumal Termin bereits im Termin vom 5.9.1995 bestimmt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Merk
Richterin am Amtsgericht
Von: Ute Alteck
An: Gericht
42 F 106/94
In Sachen Alteck / Alteck
wegen Umgangerecht
lehne ich hiermit die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Begründung:
Wie der Richterin bekannt ist, handelt es sich bei diesem Umgangerechtsverfahren um ein hochstreitiges Verfahren, das bereits seit vielen Jahren läuft. Es besteht nicht nur Streit über das Umgangsrecht, sondern auch über das Sorgerecht für die drei Kinder. Der Antragsteller nutzt jedes rechtlich mögliche Mittel, um seine vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen. Seit Beginn des Verfahrens werde ich von Frau Rechtsanwältin Dr. Karin Kellermann-Körber, Böblinger Straße 2, 71088 Holzgerlingen, vertreten. Diese kennt die Situation genauestens und hat viel Verständnis für meine Kinder und mich. Sie hat mitgeteilt, dass sie den Termin aufgrund einer Terminskollision nicht wahrnehmen könne. Ich fühle mich keinesfalls in der Lage, diesen Termin alleine wahrzunehmen und meine, dass die Richterin hierfür hätte Verständnis haben müssen.
Ute Alteck
42 F 106/94
BESCHLUSS vom 13.11.95
In Sachen
Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwald
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
Prozeßbevollrnächtigte/r: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-K6rber, B6blinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
1.Der Termin vom 14.11.1995 wird aufgehoben.
2.Neuer Termin wird von Amts wegen später bestimmt.
3. Akten Rv.
an das Oberlandesgericht Karlsruhe Zivilsenat in Freiburg/Freiburg i. Br. zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag mit angeschlossener dienstlicher Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Dienstliche Äußerung gern. § 44 Abs. 3 zPo
Ein Befangenheitsgrund ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin ist bereits zum Termin vom 5.9.95 nicht erschienen. Der Aufforderung, ein ärztliches Attest vorzulegen, ist sie bis heute nicht nachgekommen. Im Termin vom 5.9.95 wurde neuer Termin auf den 14.11.95 festgesetzt. Beide Parteien hatten dadurch ausreichend Zeit, sich auf den neuen Termin einzustellen, und Verlegungsanträge hätten rechtzeitig vorgebracht werden müssen, zumal sich die Antragsgegnerinvertreterin mit Schriftsatz vom 18.9.95 zur Sache geäußert hat, aber nichts von einer Verhinderung zum festgesetzten Termin vorgetragen hat.
Merk
42 F 106/94
BESCHLUSS vom 9.1.1996
In Sachen
Thomas Alteck, Moltkestr. 37, 42551 Velbert
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigte/r:
Rechtsanwä1tin Dr. Kellermann-Körber, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
1.Termin zur Anhörung der Eltern und der Kinder wird bestimmt auf:
Dienstag, 30.1.1996, 14.30 Uhr, Zimmer 336, Anhörung der Kinder Dienstag, 30.1.1996, 15.30 Uhr, Zimmer 336, Anhörung der Eltern.
2.Zu diesem Termin werden Sie geladen.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Von: RA Kellermann-Körber
An: Familiengericht
In Sachen
Alteck / Alteck
bat die Unterzeichnerin mit Schriftsatz vom 03.11.1995 um Verlegung des Termins, da sie einen bereits seit 25.08.1995 anberaumten Termin vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart wahrzunehmen hatte.
Der Antrag auf Umgangsrecht wurde ursprünglich vom Antragsteller persönlich gestellt. Die Unterzeichnerin hatte daher zunächst die Hoffnung, dass eine Anhörung ohne die Anwälte stattfinden könnte.
Nachdem aber das parallel beim Oberlandesgericht anhängige Sorgerechtsverfahren nicht einverständlich geregelt werden konnte, war die Antragsgegnerin nicht mehr bereit, das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe vor dem Familiengericht durchzuführen. Aus diesem Grund kam es zu dem relativ kurzfristigen Verlegungsgesuch.
Rechtsanwältin
Dr. Kellermann-Körber
Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht
In der Familiensache
Thomas Alteck
gegen
Ute Alteck
wegen:
Umgangsregelung mit den gemeinsamen Kindern
beantrage ich für Recht zu erkennen:
l. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern Anna, Maria und Yvonne wird wie folgt geregelt:
Der Antragsteller kann die Kinder an jedem zweiten und vierten Wochenende eines Monats von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr zu sich nehmen. Die Ordnungszahl eines Wochenendes richtet sich danach, ob der Sonntag bereits zum jeweiligen Monat gehört.
Der Antragsteller kann außerdem die ersten beiden Wochen der Sommerferien mit den Kindern verbringen, beginnend am Samstag. der auf den ersten Ferientag folgt. ab l1.oo Uhr bis am Samstag, zwei Wochen später, um die selbe Zeit.
Er kann die Kinder außerdem vom zweiten Weihnachtsfeiertag, 11.00 Uhr, eine Woche lang zu sich nehmen.
2.Der Antragsteller hat bei allen offiziellen Stellen. wie zum Beispiel. den Schulen, aber auch hei den die Kinder behandelnden Ärzten und Therapeuten das gleiche Auskunftsrecht wie die sorgeberechtigte Kindesmutter,
Darüber hinaus beantrage ich, dass ruhende Bestrafungsverfahren wieder aufzunehmen und - für den Fall der Zuwiderhandlung - gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Bußgeld festzusetzen, das insbesondere auch die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und den ungehinderten Post- und Fernmeldeverkehr zwischen den Kindern und dem Antragsteller betrifft.
Zur Begründunq trage ich vor:
zu 1) Die genannten Kinder sind die gemeinsamen Kinder der streitenden Parteien, Ein Umgangsrecht mit dem nicht sorgeberechtigten Vater ist dringend erforderlich (siehe Ausführungen des Gutachters Prof. Lempp im Verfahren 18 UF 133/93 vor dem OLG Stuttgart).
zu 2) Die Kindesmutter hat bislang jede Umgangsregelung abgelehnt und sich an lede bestehende Umgangsregelung nicht gehalten, Es ist daher zu erwarten, dass sie dieses auch in Zukunft nicht tun wird, insbesondere, da die Verstöße keinerlei Konsequenzen haben (siehe Urteil des OLG Karlsruhe im Verfahren 18 UF 149/94). Da die Kindesmutter dem Antragsteller zudem seit mehr als vier Jahren jegliche Auskunft über die gemeinsamen Kinder verweigert, sind die genannten Stellen/Personen die einzigen, über die der Vater etwas von seinen Kindern erfahren kann
Die Verhängung empfindlicher Strafen ist die letzte Möglichkeit. den Kindern noch zu einem Kontakt mit ihrem Vater zu verhelfen. Da die Mutter in der Vergangenheit sowohl den Kindern untersagt hat, mit dem Vater Kontakt aufzunehmen, und sei es auch nur per Telefon, da sie dem Vater ihre Telefonnummer verschweigt, und schließlich auch den Kindern die Briefpost des Vaters unterschlägt (Zeuge: Herr Weisser, KJA Freiburg) ist auch hier eine sehr detaillierte Regelung mit Konsequenzen bei Zuwiderhandlung erforderlich.
Nicht-Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
42 F 106/94
Freiburg im Breisgau, 30.1.96
Anwesend: Richterin am Amtsgericht Merk
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
Thomas Alteck, Moltkestr. 37, 42551 Velbert
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
erschienen bei Aufruf:
Der Antragsteller persönlich
Die Antragsgegnerin persönlich
Der Antragsgegnerin wurde mitgeteilt, dass ihre Anwältin in der Mittagszeit bei der Geschäftsstelle angerufen habe und mitgeteilt, dass sie wegen Eisregens im Bereich Böblingen habe umkehren müssen und zum Termin nicht erscheinen könne.
Die Antragsgegnerin übergibt ärztliches Attest ohne Datum von Dr. Luitgardis Lukas, praktische Ärztin in Sonstwo, und erklärt, ihre 3 Kinder seien alle krank. Maria sei seit letztem Mittwoch im Bett, habe hohes Fieber gehabt und jetzt noch erhöhte Temperatur. Yvonne sei seit Sonntag krank und liege heute mit 39 Grad Fieber im Bett. Anna sei ebenfalls krank und könne die Schule nicht besuchen. Ein Abstrich habe ergeben, dass es sich um eine Streptokokkeninfektion handle. Sie schätze, dass die Kinder noch etwa 1 Woche krank seien.
Die Antragsgegnerin erklärt weiter, mit einem Umgangsrecht der Kinder mit ihrem Vater könne sie sich nur einverstanden erklären unter der Bedingung, dass die Kinder damit einverstanden seien. Das Vorgehen ihres geschiedenen Mannes schade den Kindern, indem er Leserbriefen oder wie gestern abend im Fernsehen auf den sexuellen Missbrauch anspiele. Er bringe die Kinder dadurch im Dorf in Mißkredit. Sie werde von den Dorfbewohnern immer wieder darauf angesprochen bzw. den Kindern würde der Umgang durch die Eltern ihrer Mitschüler verwehrt.
Die Antragsgegnerin berichtet weiter, der Antragsteller sei gestern im SAT 1 aufgetreten und habe unter seinem vollen Namen über sexuellen Missbrauch gesprochen.
Der Antragsteller erklärt, dies sei so nicht richtig. Tatsächlich habe SAT 1 in der Sendung 'Akte 96' ihn um ein Interview gebeten, und zwar habe er sich ausschließlich zu seinem Standpunkt gegenüber 'Kobra' in Stuttgart geäußert, und zwar nicht unter seinem Namen, sondern unter seinem Pseudonym, unter dem er auch ein Buch veröffentlicht habe.
Die Anwesenden wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht der Auffassung sei, dass Kinder einen Anspruch auf einen regelmäßigen Kontakt zu dem nicht sorgeberechtigten Vater hätten und daß, wie aus den Vorakten sich ergäbe, dieser auch für wünschenswert erachtet werde sowohl durch das Gericht als auch die Gutachter, insbesondere Professor Lemp. Das Gericht habe kein Verständnis dafür, dass dieser Kontakt von seiten der Antragsgegnerin immer wieder an irgenwelche Bedingungen geknüpft werde. Die Kinder seien schon alt genug, um einen normalen Kontakt zu ihrem Vater zu haben. Im Hinblick darauf, dass dieser lange unterbrochen worden sei, schlage das Gericht eine Annäherung durch ein begleitetes Umgangsrecht beim Kinderschutzbund vor, um diesen Umgang dann in einen normalen Umgang überzuführen.
Dann ergeht
Beschluß
1.Termin zur Anhörung der Kinder Anna, Maria und Yvonne wird bestimmt auf Dienstag, 27.2.96, 14.30 Uhr, Zimmer 336.
2.Wv. zum Termin
Der Antragsgegnerin wird auf Frage mitgeteilt, dass das Gericht, so wie beim Familiengericht üblich und von der BGH-Rechtsprechung gebilligt, die Kinder alleine, d. h. in Abwesenheit der Parteien und Prozeßvertreter, anhören werde. Daß das Gericht jedoch den Parteien anbiete, nach der Anhörung ihnen das Ergebnis dieser Anhörung sowie den Eindruck des Gerichtes bekanntzugeben und mit ihnen darüber zu sprechen.
Richterin: Die Urkundenbeamtin für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
Merk
Richterin am Amtsgericht
Von: Thomas Alteck
An: Amtsgericht Freiburg
Az. 42 F 106/94
Alteck . 1 . Alteck
Antrag auf Änderung der angedachten Besuchsregelung
Sehr geehte Frau Merk,
im oben genannten Verfahren beantrage ich, von einem betreuten Besuchsrecht - wie im Termin am 30. Januar diesen Jahres andiskutiert- abzusehen, und zwar aus folgenden 3 Gründen:
1) Betreute Kontakte werden meines Wissens nicht am Wochenende angeboten. Da ich wieder eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis suche, muß ich davon ausgehen, dass Kontakte unter der Woche unmöglich sind, insbesondere, da ich vermutlich nicht in der Nähe Arbeit finden werde.
2) In meinem ganzen Leben habe ich noch nichts so deprimierend und erniedriegend empfunden wie meine Kinder nur im betreuten Kontakt sehen zu können. Ich habe es ausschließlich im Interesse der Kinder und fehlender Alternative vorübergehend in Kauf genommen. Heute - nach vier Jahren Auseinandersetzung- bin ich nervlich nicht mehr dazu in der Lage.
3) Die Mutter erzählt seit über 4 Jahren den Kindern und ihrem Umfeld, ich hätte die Kinder sexuell missbraucht. Sofern das Gericht betreute Kontakte beschließt, ist dies in meinen Augen und sicher auch aus der Sicht der Kinder eine Bestätigung für diese schreckliche Verleumdung seitens der Mutter.
Nachdem sich das Gericht im Termin einen Eindruck von der Kindesmutter hat machen können, besteht sicher kein Zweifel mehr daran, dass die Mutter das zu beschließende Umgangsrecht auf jeden Fall mißachten wird. Für die Kinder -und für mich- bleibt nur der Trost, dass sie eines Tages werden sagen können: Wir hätten unseren Vater sehen dürfen, die Mutter hat es verhindert. Bitte geben Sie diesem Verbrechen an den Kindern nicht noch dadurch Nahrung, dass sie kein normales Umgangsrecht beschließen. Ich wünsche mir, dass meine Kinder ihren Kameraden nicht sagen müssen: Wir dürfen/durften unseren Vater nur unter Aufsicht sehen. Denn das impliziert die Frage: wieso? Ja, wieso eigentlich?
gez. Thomas Alteck
Vater
Nicht-Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
42 F 106/94 Freiburg im Breisgau, 27.2.96
Anwesend:Richterin am Amtsgericht Merk
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
Thomas Alteck, Robert-Gerwig-Str. 19, 78141 Schönwald
-Antragstellergegen
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin -
Prozeßbevollxnächtigte/r: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber, Böblinger Str. 2, 71088 Holzgerlingen
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
erschienen bei Aufruf:
Die Antragsgegnerin persönlich in Begleitung der Kinder Maria und Yvonne
Zunächst wurden die Kinder alleine angehört. Maria berichtete, sie werde bald 9 Jahre alt und besuche die 4., Klasse, während Yvonne berichtet, sie sei 7 Jahre und gehe schon in die 2. Klasse. Maria erzählte, dass sie gerne in die Schule gehe, dass sie am liebsten Mathematik mache. Sie habe gute Noten in der Schule und gehe wahrscheinlich aufs Gymnasium, vielleicht auch auf die Realschule. Sie würden in einem Haus wohnen, das mit mit einem anderen Haus zusammengebaut sei. Sie hätten einen schönen Blick dort und auch einen Garten, in dem sie spielen könnten. Sie hätte ein eigenes Zimmer im 3. Stock, ganz für sich alleine. Mit ihren Schwestern vertrage sie sich gut und auch mit ihrem kleinen Bruder, der Joscha heiße. In der Freizeit würde sie auf den nahe gelegenen Spielplatz4mit ihrer Freundin oder auch ihren Schwestern spielen, manchmal auch Zuhause. Gerne würde sie bei Freundinnen übernachten oder diese würden bei ihr übernachten.
Auf Verwandtschaft angesprochen erklärte sie, Onkel und Tanten habe sie nicht, nur eine Oma in Holzminden, der sie heute gerade einen Brief geschrieben habe. Die Oma schreibe ihr auch und schicke immer Pakete, manchmal käme sie auch zu ihnen auf Besuch.
Auf den Vater angesprochen, berichtet sie, dass sie ihn gerne einmal sehen möchte - es klang neugierig - aber nur beim Kinderschutzbund. Gefragt, wieso beim Kinderschutzbund, antwortet sie, dass jemand dabei ist, denn es könnte ja was passieren. Gefragt, was passieren könne, zögert sie und erklärt, es könnte ihr "irgendwas passieren", sie wisse nicht was, "irgend etwas könne immer passieren".
Den Papa habe sie vor 1 Jahr das letzte Mal gesehen. Er schreibe ihr nicht und schicke auch keine Pakete. Weshalb sie ihn solange nicht mehr gesehen habe, wisse sie nicht.
Darauf angesprochen, ob sie sich daran erinnern könne, wie es gewesen sei, als sie noch mit dem Papa zusammen gewesen seien, erklärt sie, ein bißchen könne sie sich daran erinnern. Er habe sie manchmal von der Schule abgeholt oder auch mit ihnen gespielt, aber nicht so oft, da sie ja eine Babysitterin gehabt hätten, die mit ihnen gespielt hätte. In dem Haus, in dem sie gewohnt hätten, seien sie auf Decken die Treppe herunter gerutscht. Dann berichtete sie, dass der Vater sie entführt habe, das sei schlimm gewesen, weil die Mama ihr sehr gefehlt habe und der Papa nicht gewollt habe, dass sie zur Mama gehe. Ob sie wisse, wo der Papa wohne, antwortet sie, ja, er wohne im Schwarzwald. Er sei mal bei der Schule aufgetaucht und habe ihr Fotos gegeben.
Anschließend wurde der Antragsgegnerin das Ergebnis der Anhörung bekanntgegeben und ihr gesagt, dass Maria ein sehr zartes, schmales und blassen Kind sei, das jedoch bereitwillig Auskunft gegeben habe und auch Interesse bekundet, den Vater einmal zu sehen, allerdings in Gegenwart Dritter, woraus das Gericht eine gewisse Neugier aber auch Angst geschlossen habe. Yvonne habe spontan lediglich gesagt, dass sie 7 Jahre sei und die 2. Klasse besuche; auf Frage auch, dass sie mit ihrer Schwester mitginge, wenn sie den Papa besuche, im übrigen sei sie aber stumm daneben gesessen.
Die Antragsgegnerin berichtet, dass Yvonne ihr gestern gesagt habe, dass sie nichts sagen werde und dass sie generell Schwierigkeiten habe, wenn sie jemand nicht kenne. Auch in der Schule habe sie eine längere Anlaufzeit gebraucht, inzwischen sei sie aber integriert. Sie hänge aber noch sehr an ihr und brauche auch noch verstärkt körperlichen Kontakt.
Der Antragsgegnerin wurde erklärt, dass beabsichtigt sei, ein Umgangsrecht behutsam wieder einzuführen, und sie wurde gebeten, dem Gericht eine Vertrauensperson zu benennen, die bei den ersten Kontaktaufnahmen des Vaters mit den Kindern dabei sein könnte, um diesen eine gewisse Sicherheit zu geben. Das Gericht sei von den Besuchen beim Kinderschutzbund nicht sehr angetan, da sie auf die dortigen Räumlichkeiten und 1 Stunde beschränkt seien, was das Gericht als starke Einschränkung und Hemmnis für die Kontaktaufnahme empfinde.
Die Antragsgegnerin erklärt, Anna habe zum heutigen Anhörungstermin nicht erscheinen können, da sie Skitag in der Schule gehabt habe, den sie mit organisiert habe und es ihr sehr schwer gefallen wäre, darauf zu verzichten. Sie werde eine entsprechende Bescheinigung der Schule noch vorlegen.
Dann ergeht Beschluß Termin zur Anhörung von Anna wird bestimmt auf Dienstag, 12.3.96, 14.30 Uhr, Zimmer 336.
Richterin: Die Urkundsbeamtin für die Richtigkeit der Ubertragung vom Tonträger:
Merk
Richterin am Amtsgericht
Brändle (Justizangestellte)
Nicht-Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
42 F 106/94 Freiburg im Breisgau, 12.03.96
Anwesend: Richterin am Amtsgericht Merk
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
Thomas Alteck, Moltkestr. 37, 42551 Velbert
-Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
-Antragsgegnerin-
Prozeßbevollxnächtigte/r: Rechtsanwältin Dr. Kellermann-Körber
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
erschienen bei Aufruf:
Anna in Begleitung ihrer Mutter.
Zunächst wurde Anna alleine angehört. Sie berichtete der Schul-Skiausflug am vergangenen Dienstag sei toll gewesen und habe ihr Spaß gemacht. Sie mache überhaupt gern Sport und neben Skifahren schwimme sie teilweise mit ihren Freundinnen.
Auch die Schule mache Spaß. Neben Sport die Arbeiten. In Deutsch habe sie eine 2 geschrieben. Der Unterricht sei mal mehr mal weniger interessant. Freude habe sie daran, Klassensprecherin zu sein.
Das erste Mal nach ihrem Vater gefragt reagierte Anna nicht auf die Frage, sondern erzählte weiter von der Schule. Das zweite Mal erklärte sie, sie wolle ihn auf keinen Fall sehen. Auf die Frage warum, antwortete sie "was der alles angerichtet hat. Gebeten dies zu konkretisieren kommt sie auf die Entführung zu sprechen und sagt "so ein Schwein". Auch habe er sie früher geschlagen und große Angst gemacht. Sie berichtet ausführlich von einem Traum, den sie vor wenigen Tagen gehabt habe und in dem ihr ihr Vater erschienen sei, das habe ihr große Angst gemacht. Weiter berichtet sie von dem Gespenst, das sie mit ihrem Vater identifiziert und als Realität schildert, die sie sogar physisch erlebt habe indem das Gespenst sie berührt habe und auch mit ihr gesprochen. Als sie das gemalte Gespenst verbrannt habe sei es für kurze Zeit verschwunden gewesen. Es sei ihr dann ein Engel erschienen, der sich jedoch nach kurzer Zeit auch wieder in den Vater verwandelt habe.
Es wurde mit Anna erörtert, dass es keinen Grund gebe, dass sie ihren Vater nicht sehe. Dieser liebe sie und habe das Recht, sie zu sehen. Anna beteuert immer wieder, ihre große Angst und dass sie nicht bereit sei, den Vater zu sehen. Schließlich erklärt sie sich zu einem Gespräch mit ihm bereit zum Zweck, ihm über ihre Angst zu berichten. Dieses wolle sie aber nur in Gegenwart ihrer Mutter führen. Als ihr erklärt wurde, dass das Gericht dies nicht für sinnvoll halte, schlägt sie ihre frühere Therapeutin, Frau Holtmann-Blust als Begleitperson vor.
Sodann wurde mit der Mutter das Ergebnis der Anhörung erörtert, insbesondere, dass nach Auffassung des Gerichts Anna eine panische Angst vor ihrem Vater habe und deshalb nicht bereit sei, mit ihm zu sprechen bzw. nur in ihrer Begleitung oder in der von Frau Holtmann-Blust.
Nach dem Termin wurde Anna der in dem Fax vom 12.03.96 des Antragsgegners erwähnte Brief an Anna ausgehändigt. Anna erklärte darauf, sie würde gern mal ihren anderen Bruder Marcell näher kennenlernen, da sie ihn nur einmal kurz gesehen habe.
Die Mutter bestätigt, dass trotz ihrer Bemühungen und der Therapie Anna unter einer großen Angst vor ihrem Vater stehe. Es sei ihr bisher nicht gelungen, diese zu neutralisieren. Zeitweise sei es besser, dann komme es wieder zum Vorschein, wie der Traum, den sie wenige Tage vor dem anstehenden Gerichtstermin gehabt habe, deutlich zeige. Anna reagiere nicht nur mit Träumen, sondern auch mit Hauptüberempfindlichkeit oder Atembeschwerden.
Der Mutter wurde erklärt, dass im Hinblick auf die große Angst, die Anna habe, das Gericht sich nicht in der Lage sehe, sie derzeit zu einem Umgangsrecht mit ihrem Vater zu zwingen, dass aber für die zwei jüngeren Kinder ein Umgangsrecht angeordnet werden würde, das zunächst in Begleitung einer neutralen Person stattfinden solle, um nicht auf das Angebot des Kinderschutzbundes angewiesen zu sein.
Frau Alteck schlägt Frau Ute Haack als neutrale Begleitperson vor. Sie kenne sie persönlich nicht, sondern sie sei ihr von der früheren Therapeutin ihrer Kinder vorgeschlagen worden. Sie erklärt sich auch bereit, die Hälfte der Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Frau Haack entstehen könnten, zu tragen.
Frau Alteck erklärt sich mit einem Umgangsrecht für die beiden jüngeren Kindern einverstanden unter der Bedingungen, dass die Ubergabe der Kinder nicht bei ihr zu Hause, sondern an einem neutralen Ort stattfindet, wobei sie das Waldsee-Restaurant in Freiburg/Br. vorschlägt.
Frau Alteck erhält Kenntnis des Faxes des Antragsgegners vom 12.03.96.
Richterin: Für die Richtigkeit der Bandübertragung:
Merk
Schindler
Richterin am Amtsgericht Justizangestellte
42 F 106/94
BESCHLUSS vom 12.3.96
In Sachen
Thomas Alteck, Moltkestr. 37, 42551 Velbert
- Antragsteller-
gegen
Ute Alteck, Rappoltsteinerstr. 20a, 79427 Sonstwo
- Antragsgegnerin
Prozeßbevollmächtigte/r: Dr. Kellermann-Körber
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
1. Der Vater ist berechtigt, seine Töchter:
Maria, geb. am 14.03.1986 und
Yvonne, geb. am 12.04.1988
jeden zweiten Freitag eines Monats, solange er arbeitslos ist, sonst an jedem zweiten Samstag eines Monats von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sehen.
2. Die Treffen finden für die Dauer von sechs Monaten in Begleitung einer neutralen Person statt.
3. Die Übergabe der Kinder erfolgt jeweils im Waldsee-Restaurant in Freiburg/Br.
4. Eine Entscheidung über das Umgangsrecht mit Anna, geb. am 01.11.1984 ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
5. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe:
Aus der 1984 eingegangenen' und 1993 geschiedenen Ehe der Parteien - 13 F 281/92 Amtsgericht Böblingen- sind die Kinder hervorgegangen:
Anna, geboren am 01.11.1984, Maria, geboren am 14.03.1986, Yvonne, geboren am 12.04.1988.
Seit der Trennung der Parteien ist nicht nur die elterliche Sorge, sondern auch das Umgangsrecht zwischen ihnen höchst streitig bzw. streitig gewesen (OLG Stuttgart -18 UF 133/93) Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen, die die Kinder seit der Trennung der Eltern 1991 betreut und versorgt. Ein Umgang des Vaters mit seinen Kindern hat seit der Trennung so gut wie nicht stattgefunden. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Böblingen und des Oberlandesgerichts Stuttgart und den darin ergangenen Entscheidungen ergibt, wurde es von der Mutter immer wieder verhindert, bzw. hintertrieben, so dass der Vater die Kinder im Juli 1993 für drei Wochen nach Holland entführte. Dieser Umstand war wahrscheinlich für die Mutter ein derartiger Schock, dass Maria das Erlebnis bis heute noch nicht vollständig und Anna überhaupt nicht verarbeitet haben. Obwohl Anna es auf sechs bis sieben Jahre zurückdatiert, ist es in ihrer Erinnerung noch so präsent, als hätte es gestern stattgefunden. Diese Tatsache rechtfertigt auch heute noch zum Schutz der Kinder nur einen begleiteten und begrenzten Umgang. Maria muß ganz allmählich wieder Vertrauen zu ihrem Vater fassen und das kann sie nur wenn sie ihm als Kind nicht alleine in ihren Augen schutzlos, gegenübersteht. Mit der bei ihrer Anhörung bekundeten Neugier hat sie dahin den ersten . Schritt getan. Yvonne muß aufgrund ihres Alters ihren Vater erst nach und nach kennenlernen. Sie ist sehr scheu und wenig kontaktfreudig wie sich bei ihrer Anhörung herausstellte und hängt noch an ihrer Mutter wie ein Kleinkind. Nachdem die Kontaktaufnahme durch
Vermittlung von Prof. Dr. Strunk aus dem Gericht nicht näher bekannten Umständen gescheitert ist, und die Möglichkeiten die durch den Kinderschutzbund geboten werden, dem Gericht zu eng erscheinen - eine Stunden in den dortigen Räumen - erscheint die Begleitung durch eine Person, die das Vertrauen der Mutter genießt, eine weitere Möglichkeit. Die Kinder sind noch in einem Alter, vor allem Yvonne, in dem sie sehr stark von ihrer Mutter abhängig sind,, wie das Gericht bei den Anhörungen feststellen konnte. Daß ein Umgangsrecht keine Chance hat gegen den Willen der Mutter oder bei ihrer Beunruhigung. Da sie jedoch vorbehaltlos den Umgang in der geregelten Form zugestimmt hat, kann erwartet werden, dass Maria, die bereits Neugier auf ihren Vater zeigt und Yvonne wieder Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen können und ihn allmählich wieder kennenlernen. Von seiner Seite erfordert dies jedoch viel Einfühlungsvermögen und Zurückhaltung und kann nur gelingen, wenn jede Feindseligkeit oder Kritik am Verhalten der Mutter oder ihrem Umfeld, das auch das der Kinder ist, wie dies von seiner Seite in den Schreiben an das Gericht immer wieder vorgetragen wurde, unterbleibt. Die Kinder haben eine sehr starke Bindung an ihre Mutter und noch nicht das Alter und die Kritikfähigkeit mit derartigen Äußerungen umzugehen. Erst wenn Maria und Yvonne ihren Vater wieder entdeckt haben und Vertrauen gefaßt, kann ein eine Erweiterung des Umgangs gedacht werden.
Für Anna kann ein Umgangsrecht nur in Frage kommen, wenn ihre als traumatisch zu bezeichnende Angst vor dem Vater abgebaut ist. Vielleicht könnte dazu das von ihr vorgeschlagene Gespräch und der Umgang ihrer Schwestern, an denen sie sehr hängt - was aber nicht ausreichte, um sie zu bewegen, sie zu begleiten - beitragen.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
12.03.96
In Sachen
Alteck ./. Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
im Anhörungstermin vom 12.03.96 hat sich bei Anna eine derart starke Angst Ihnen gegenüber herausgestellt, dass das Gericht sich derzeit nicht in der Lage sieht, ein Umgangsrecht gegen den Willen des Kindes anzuordnen.
Nach der Überzeugung des Gerichts kann diese nicht ausschließlich auf das Verhalten der Mutter zurückgeführt werden. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass diese alles tut um das Kind von dieser ungewöhnlichen Angst zu befreien.
Im Hinblick darauf, dass sich Anna jedoch zu einer Aussprache mit Ihnen, wenn auch in Begleitung ihrer früheren Therapeutin, Frau Holtmann-Blust bereiterklärt hat, bitten wir sie um Stellungnahme, ob sie zu einem derartigen Gespräch bereit wären und um Terminsvorschläge.
Merk
Richterin am Amtsgericht
der Geschäftsstelle
Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
- 42 F 106/94 -
z.Hd. Fr. Richterin Merk
Holzmarkt 2
79098 Freiburg i.Br.
27.03.1996
betreff: Umgangsregelung mit Anna
Sehr geehrte Frau Merk,
zu Ihrem Brief vom 12.3.96 teile ich Ihnen mit, dass ich bereit bin, Anna bei Frau Holtmann-Blust zu treffen. Ich werde mich zu diesem Zweck mit ihr in Verbindung setzen und ihr vorschlagen, den Termin möglichst zeitnah an das geplante Treffen mit Maria und Yvonne zu legen. Dieses soll, nach Angaben der Mutter, am Freitag, den 19. April stattfinden
Darüber hinaus melde ich meine Bedenken gegen die Neutralität der vorgeschlagenen Begleitperson, Frau Ute Haak an. Ich begründe meine Bedenken mit der deutlichen Verbindung, die zwischen der erwähnten Therapeutin von Maria und Yvonne und der Selbsthilfegruppe 'Wendepunkt' besteht. Das vorgeschlagene Restaurant 'Waldsee' ist ein von den Wendepunkt-Mitgliedern häufig frequentiertes Lokal. Im Interesse eines baldigen Kontaktes akzeptiere ich Ort und Person zunächst unter Vorbehalt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck
P.S. Ihrem Brief habe ich entnommen, dass Sie der Überzeugung sind, dass Annas Ängste nicht ausschließlich auf das Verhalten der Mutter zurückgeführt werden können und Sie den Eindruck gewonnen haben, dass die Mutter alles tut, um das Kind von den ungewöhnlichen Ängsten zu befreien.
Auch ich bin zu einer Überzeugung gekommen. Nämlich, dass es keinen Sinn hat, weiter um die psychische Gesundheit meiner Kinder zu kämpfen, da es sie nicht mehr gibt, die Gesundheit.
Warum ist es mir nicht gelungen, auch nur eine(n) der Verantwortlichen in seiner Überzeugung zumindest soweit zu verunsichern, dass er/sie bereit gewesen wäre, Zeugen zu hören und damit nicht allein aufgrund des eigenen Urteilsvermögens zu entscheiden, welche der absolut gegenteiligen Aussagen der Eltern richtig ist? Was habe ich falsch gemacht? Warum habe ich meine Kinder nicht schützen können?
Wie kommt es, dass wir so sehr geneigt sind unsere alltägliche Erfahrung -schützende Mutter- unter keinen Umständen in Frage zu stellen?
Wir verbinden Normalität mit Realitätsbezug und messen/definieren Geisteskrankheit am Realitätsverlust. Vermutlich wird es mir immer unerklärlich bleiben, aus welchem Grund selbst in diesem Fall, wo die Gutachten bescheinigten, dass die Mutter nicht immer die Realitätskontolle zu wahren vermag und sie zudem ihre Rolle als Hausfrau und Mutter zutiefst ablehnt, das Bild der 'guten Mutter' erhalten blieb.
Fatal für die Kinder, die sich an diesem Elternteil orientieren müssen. Nicht allein fatal sondern auch katastrophal weil weitgehend irreparabel. Trotzdem kann ich niemandem einen Vorwurf machen. Ich selbst habe jahrelang mit dieser Frau gelebt und eher an meiner eigenen Wahrnehmung gezweifelt als sie in Frage gestellt.
Gott möge die Kinder schützen - mir ist es nicht gelungen.
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
18.04.96
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
den Parteien wird aufgegeben, über den Verlauf des ersten Besuchskontakts zwischen Vater und Maria und Yvonne zu berichten, sowie über den Verlauf der Zusammenkunft des Vaters mit Anna.
Merk
Richterin am Amtsgericht
Thomas Alteck
Amtsgericht Freiburg
z.Hd. Fr. Richterin Merk
Holzmarkt 2
79098 Freiburg i.Br.
25.04.96
Betreff: Umgang mit Maria und Yvonne
Sehr geehrte Frau Merk,
auf Wunsch der Mutter fand das erste Treffen am Freitag, den 19. April statt. Yvonne und Maria kamen in Begleitung der Mutter, ihres Lebensgefährten, Herrn Ries und Frau Haack. Nach einem kurzen Gespräch über die Bezahlung von Frau Haack (siehe letzter Abschnitt) verabschiedeten sich Herr Ries und die Mutter.
Am Anfang gab es sowohl auf meiner Seite als auch auf Seiten der Kinder eine große Unsicherheit, was nicht verwundert, da dies die zweite offizielle Begegnung in 3,5 Jahren war und die letzte bereits wieder ein Jahr zurücklag. Bei einem Getränk in der Gartenwirtschaft sprachen wir stockend über Schule und Geburtstage der Kinder. Etwas lebhafter wurde das Gespräch bei der gemeinsamen Erinnerung an die letzte Begegnung.
Dann gingen wir, auf Wunsch der Kinder, Minigolf spielen. Auf dem Weg dorthin gab Yvonne mir ihre Hand. Etwas später nahm auch Maria für eine Weile die andere. Ich habe es genossen. Beim Minigolfspiel verlor sich die Unsicherheit sehr schnell. Es war nicht mehr zu erkennen, dass wir uns so lange nicht gesehen haben. Im Anschluß daran waren wir auf einem Spielplatz, die Kinder haben ein Eis gegessen und wir sind im Wald spazieren gegangen.
Für mich überraschend war, daß, trotz der langen Trennung, nicht nur der verbale Umgang völlig ungezwungen war sondern dass auch beide Kinder immer wieder Körperkontakt suchten. (Maria beim Spaziergang: "Papa, darf ich auf deinem Rücken reiten?" )
Abschließend möchte ich erwähnen, dass die Trennungssituation und die beiderseitigen Lebensumstände kein Thema waren. Weder die Kinder noch ich haben etwas dazu gesagt oder gefragt. Was mir an den Kindern aufgefallen ist, möchte ich -mit einer Ausnahme- zunächst nicht erwähnen, da ein Kontakt zu wenig ist für ein objektives Bild. Die Ausnahme ist die Beobachtung, das Yvonne zwischendurch ein wenig eingenäßt war. Ich habe das nicht thematisiert, insbesondere da sie zwischendurch auf dem WC war und ich nicht weiß, wann es geschehen ist und weil Frau Haack -ohne mein Beisein- sie darauf angesprochen hat.
Alles in Allem war es ein sehr schöner Nachmittag, der allen Beteiligten sichtbar Spaß gemacht hat. Ich hoffe, dass die Kontakte auch in Zukunft stattfinden werden und sehe dem 10 Mai mit Freude entgegen.
* Problematisch ist die Situation wegen der ungeklärten Frage der Bezahlung von Frau Haack. Frau Haack erwartet, dass ich die Hälfte der Kosten trage, also 90,- DM für eine dreistündige Begegnung. Wie Sie wissen, lebe ich von derzeit 1150,- DM mtl. und die 1600 km Fahrt zu den Kindern muß ich mir vom Mund absparen. Ich sehe mich derzeit nicht in der Lage, Frau Haack zu bezahlen.
Ein Treffen mit Anna hat bislang nicht stattgefunden. Ich hatte mit Frau Alteck verabredet, dass sie auf Frau Holtmann-Blust zugeht. Nachfrage bei Frau Holtmann-Blust am 15.4. und heute, am 25.4. ergab, dass sich die Mutter nicht gemeldet hat.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
26.8.96
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
anliegend erhalten Sie Fotokopie des Berichtes des Kreisjugendamtes vom 22.8.96 zur Kenntnis.
Auf Anordnung
Familiensache Alteck;
Regelung des Umgangs des Vaters mit den Töchtern
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in der obengenannten Angelegenheit am 4. Juli 1996 ein Gespräch mit Frau Alteck, wohnhaft in Sonstwo, geführt. Frau Alteck informierte uns über den Verlauf der bis dahin stattgefundenen Besuchskontakte. Diese Besuchskontakte wurden begleitet durch eine Frau Ute Haack, eine Bekannte und Vertrauensperson von Frau Alteck, die, wie sie berichtet, auch therapeutische Erfahrung hat. Ort der Besuchskontakte war der Waldsee in Freiburg, ein Ort den die Kinder kennen, von wo aus es vielfältige Möglichkeiten gibt, etwas mit den Kindern zu unternehmen.
Die Kinder seien durch die Mutter gebracht und abgeholt worden. Die Besuchszeit war von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr festgelegt. Zum Ablauf ist zu berichten, dass anfänglich ein kurzes Übergabegespräch stattfindet, Frau Alteck sich dann von den Kindern verabschiedet und geht. Wenn Frau Alteck die Kinder nach dem Besuchskontakt wieder abholt, verabschieden diese sich kurz vom Vater, lassen dabei auch Körperkontakt zu.
Frau Alteck berichtete weiter, dass nach dem ersten Besuchskontakt es den Kindern auf dem Rückweg im Auto schlecht wurde, Yvonne dann im Anschluß in den nächsten paar Tagen verstärkt einnäßte und einkotete, während Maria erst zwei Tage nach dem Besuchskontakt durch verstärkte körperliche Aktionen, rumtoben und aggressives Verhalten, reagierte.
Die Kinder hätten zunächst über den Besuchsverlauf nichts erzählt. Frau Alteck hätte dann vorsichtig versucht, doch gezielt nachzufragen. Ansonsten erhält Frau Alteck die Informationen durch die Begleitperson, Frau Haack, was prinzipiell ausreichend ist.
Mit Frau Alteck wurde besprochen, dass es angesichts der Vorgeschichte eigentlich "normal" sei, dass die Kinder auf die Besuchskontakte mit Rückfällen in alte bereits überwundene Verhaltensmuster und psychosomatische Beschwerden reagieren. Dies ist für Frau Alteck nachvollziehbar und wird durch sie auch akzeptiert, wenngleich objektiv die familiäre Situation dadurch belastet wird.
Insgesamt sind, wie Frau Alteck berichtet, sechs Besuchskontakte geplant. Im Anschluß daran sollte die weitere Vorgehensweise besprochen werden. Diese Absprache scheint uns sinnvoll und sollte, wenn möglich, beibehalten werden.
Wir werden nach unserem Urlaub, Mitte September, einen weiteren Hausbesuch durchführen, um mit Frau Alteck, eventuell auch mit den Kindern über den weiteren Verlauf der Besuchskontakte sprechen.
Mit freundlichen Grünen
KJA
Geschäfts-Nr.
42 F 106/94
26.8.96
In Sachen
Alteck
gegen
Alteck
wegen Regelung des Umgangs mit dem Kind
Sehr geehrter Herr Alteck,
anliegend erhalten Sie Fotokopie des Berichtes des Kreisjugendamtes vom 22.8.96 zur Kenntnis.
Auf Anordnung
Familiensache Alteck;
Regelung des Umgangs des Vaters mit den Töchtern
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben in der obengenannten Angelegenheit am 4. Juli 1996 ein Gespräch mit Frau Alteck, wohnhaft in Sonstwo, geführt. Frau Alteck informierte uns über den Verlauf der bis dahin stattgefundenen Besuchskontakte. Diese Besuchskontakte wurden begleitet durch eine Frau Ute Haack, eine Bekannte und Vertrauensperson von Frau Alteck, die, wie sie berichtet, auch therapeutische Erfahrung hat. Ort der Besuchskontakte war der Waldsee in Freiburg, ein Ort den die Kinder kennen, von wo aus es vielfältige Möglichkeiten gibt, etwas mit den Kindern zu unternehmen.
Die Kinder seien durch die Mutter gebracht und abgeholt worden. Die Besuchszeit war von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr festgelegt. Zum Ablauf ist zu berichten, dass anfänglich ein kurzes Übergabegespräch stattfindet, Frau Alteck sich dann von den Kindern verabschiedet und geht. Wenn Frau Alteck die Kinder nach dem Besuchskontakt wieder abholt, verabschieden diese sich kurz vom Vater, lassen dabei auch Körperkontakt zu.
Frau Alteck berichtete weiter, dass nach dem ersten Besuchskontakt es den Kindern auf dem Rückweg im Auto schlecht wurde, Yvonne dann im Anschluß in den nächsten paar Tagen verstärkt einnäßte und einkotete, während Maria erst zwei Tage nach dem Besuchskontakt durch verstärkte körperliche Aktionen, rumtoben und aggressives Verhalten, reagierte.
Die Kinder hätten zunächst über den Besuchsverlauf nichts erzählt. Frau Alteck hätte dann vorsichtig versucht, doch gezielt nachzufragen. Ansonsten erhält Frau Alteck die Informationen durch die Begleitperson, Frau Haack, was prinzipiell ausreichend ist.
Mit Frau Alteck wurde besprochen, dass es angesichts der Vorgeschichte eigentlich "normal" sei, dass die Kinder auf die Besuchskontakte mit Rückfällen in alte bereits überwundene Verhaltensmuster und psychosomatische Beschwerden reagieren. Dies ist für Frau Alteck nachvollziehbar und wird durch sie auch akzeptiert, wenngleich objektiv die familiäre Situation dadurch belastet wird.
Insgesamt sind, wie Frau Alteck berichtet, sechs Besuchskontakte geplant. Im Anschluß daran sollte die weitere Vorgehensweise besprochen werden. Diese Absprache scheint uns sinnvoll und sollte, wenn möglich, beibehalten werden.
Wir werden nach unserem Urlaub, Mitte September, einen weiteren Hausbesuch durchführen, um mit Frau Alteck, eventuell auch mit den Kindern über den weiteren Verlauf der Besuchskontakte sprechen.
Mit freundlichen Grünen
KJA
Von: Thomas Alteck
An: Familiengericht Freiburg
AZ 42 F 106/94
Sehr geehrte Frau Merk,
ich ersuche Sie um einen dringenden Termin in der oben genannten Sache, da ich meine Töchter schon wieder nicht sehe und eine außergerichtliche Einigung mit der Kindesmutter unmöglich ist.
Nach dem letzten Gerichtsvorschlag sollte zunächst ein betreutes Umgangsrecht erfolgen. Dieses hat ein Jahr funktioniert und es war wunderschön. Der Umgang mit den Kindern Maria und Yvonne ist völlig unbelastet. Anna habe ich mehrfach in dieser Zeit gesehen. Sie war bei den Übergaben dabei, wir haben auch miteinander gesprochen, sie konnte sich aber nicht entschließen, an den Terminen teilzunehmen.
Zeugin: die Betreuerin, Frau Ute Haack, Im Lerchenfelde 17, Staufen
Seit einem Jahr gibt es neue Probleme. Die Mutter weigert sich, ihre Hälfte der
Betreuungskosten zu tragen. Da ich die Kosten nicht allein tragen kann, finden derzeit keine Kontakte statt. Die Kindesmutter ist zu einem unbetreuten Umgang nicht bereit. Das hat sie mehrfach betont. Zuletzt am 12.Januar vor dem OLG (Dr. Lange), wo es um Ehegattenunterhalt geht.
Sie ist bereit, selbst dabei zu sein, worauf ich - aus verständlichen Gründen- keinen Wert lege. Einen solchen Termin hat es allerdings vor 3 Wochen gegeben.
Obwohl wir uns schon so viele Monate nicht gesehen hatten*, war das Verhältnis zu den Kindern völlig unbelastet, wie wenn wir uns zwei Tage zuvor zuletzt gesehen hätten. Auch Anna nahm mich spontan in ihre Arme; das tut gut.
Anna war bei dem Kontakt nicht dabei, da sie Babysitter für den Sohn der Kindesmutter machen mußte. Unglücklicherweise hatte ich mein Kommen erst 1/2 Stunde vorher ankündigen können, es war ungeplant gewesen.
Ich denke, es ist allerhöchste Zeit, eine normale Umgangsregelung zu vereinbaren, und ich bitte darum, da die Kinder mittlerweile alt genug sind, auch diese vor Gericht zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Alteck